Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen K 135/2002
Zurück zum Index Sozialrechtliche Abteilungen 2002
Retour à l'indice Sozialrechtliche Abteilungen 2002


K 135/02

Urteil vom 28. Juli 2003
II. Kammer

Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Ursprung und Frésard;
Gerichtsschreiberin Fleischanderl

R.________, 1957, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Viktor
Györffy, Gartenhofstrasse 15, 8004 Zürich,

gegen

Wincare Versicherungen, Hauptsitz, Konradstrasse 14, 8401 Winterthur,
Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 28. Oktober 2002)

Sachverhalt:

A.
Die 1957 geborene, bei der Wincare Versicherungen (nachfolgend: Wincare)
obligatorisch krankenversicherte R.________ leidet an chronischer
Pankreatitis. Das von ihr regelmässig eingenommene Medikament Creon forte
wurde von der Wincare im Rahmen der ebenfalls bei dieser abgeschlossenen
Zusatzversicherung Diversa zu 90 % abgegolten. Ein im Mai 2000 von der
Versicherten gestelltes Gesuch um Übernahme der Kosten des Arzneimittels aus
der Grundversicherung lehnte der Krankenversicherer demgegenüber mit
Verfügung vom 27. November 2000 ab, woran er mit Einspracheentscheid vom 23.
April 2001 festhielt. Als Begründung wurde im Wesentlichen angegeben, da das
Medikament - jedenfalls bis zum 1. April 2001 - nicht in der
Spezialitätenliste aufgeführt worden sei, könnten dafür keine Leistungen aus
der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erbracht werden. Ferner fehle
es an den Voraussetzungen für eine Kostenbeteiligung auf Grund eines
Geburtsgebrechens, da die Versicherte erst nach Vollendung des 20.
Altersjahres mit der Einnahme des fraglichen Arzneimittels begonnen habe.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 28. Oktober 2002 insofern teilweise gut, als
es den angefochtenen Einspracheentscheid in dem Umfang aufhob, als damit
Leistungen für die Zeit ab 1. April 2001 verneint wurden, und feststellte,
dass die Versicherte ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf Vergütung des
Medikamentes Creon forte aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
habe (Dispositiv-Ziff. 1 Satz 1). Im Übrigen wies es die Beschwerde ab
(Dispositiv-Ziff. 1 Satz 2). Zudem verpflichtete es die Wincare, der
Versicherten eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 900.-- (einschliesslich
Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 3).

C.
R.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren,
in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides, soweit er eine
Leistungserbringung hinsichtlich des Medikamentes Creon forte durch die
Wincare aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für die Zeit vor
dem 1. April 2001 ablehne, sei der Krankenversicherer zu verpflichten, auch
die bis zum 31. März 2001 für das Präparat angefallenen Kosten zu übernehmen.
Neu wird ein Bericht des Prof. Dr. med. B.________, Viszeralchirurgie, Klinik
X.________, vom 4. Dezember 2002 zu den Akten gereicht.
Die Wincare schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und
beantragt die Aufhebung des kantonalen Entscheides in dem Ausmass, als damit
der Einspracheentscheid vom 23. April 2001 aufgehoben (Dispositiv-Ziff. 1
Satz 1) und der Versicherten eine Parteientschädigung zugesprochen wurde
(Dispositiv-Ziff. 3). Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) verzichtet
auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerdegegnerin hat den vorinstanzlichen Entscheid innerhalb der
30-tägigen Rechtsmittelfrist des Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 132
OG nicht angefochten. Mit ihrer Vernehmlassung zur
Verwaltungsgerichtsbeschwerde stellt sie den Antrag, der kantonale Entscheid
sei, soweit damit der Einspracheentscheid vom 23. April 2001 aufgehoben und
der Versicherten ein Parteikostenersatz zugesprochen werde, aufzuheben. Das
verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren kennt jedoch das Institut der
Anschlussbeschwerde nicht (BGE 124 V 155 Erw. 1 mit Hinweis), weshalb die
Beschwerdegegnerin kein selbstständiges Begehren im Sinne ihres Antrages
stellen kann, das über den durch die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der
Beschwerdeführerin bestimmten Streitgegenstand hinausgeht (BGE 117 V 295 Erw.
2a, 110 V 51 Erw. 3c). Nachdem die Beschwerdeführerin einzig die Ablehnung
der Leistungserbringung für das Medikament Creon forte für die Zeit bis zum
31. März 2001 mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten hat und demnach
die Kostenübernahme für die Zeit ab 1. April 2001 sowie die damit in
Zusammenhang stehende Frage der vorinstanzlichen Parteikostenentschädigung im
vorliegenden Verfahren nicht mehr Streitgegenstand bilden, kann auf das
vernehmlassungsweise gestellte Begehren der Beschwerdegegnerin nicht
eingetreten werden.

2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin auch vor dem 1.
April 2001 Anspruch auf Vergütung des Medikamentes Creon forte aus der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung hat.

2.2 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit
ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Krankenversicherungsbereich geändert
worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das
Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf
den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier:
23. April 2001) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b),
sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden
Bestimmungen anwendbar.

3.
3.1 Zu beurteilen ist zunächst, ob die Wincare für die
Bauchspeicheldrüsenerkrankung der Beschwerdeführerin die gesetzlichen
Leistungen zu deren Behandlung nach Massgabe des Art. 25 KVG zu erbringen
hat.

3.2 Wie im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt wird, übernimmt die
obligatorische Krankenpflegeversicherung gemäss Art. 25 KVG die Kosten für
die Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer
Folgen dienen (Abs. 1). Diese Leistungen umfassen unter anderem die ärztlich
verordneten Arzneimittel (Abs. 2 lit. b). Die Leistungen nach Art. 25 KVG
müssen gemäss Art. 32 Abs. 1 KVG wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein
(Satz 1), wobei die Wirksamkeit nach wissenschaftlichen Methoden nachgewiesen
sein muss (Satz 2). Die Wirksamkeit - ebenso wie die Zweckmässigkeit und
Wirtschaftlichkeit der Leistungen - wird periodisch überprüft (Art. 32 Abs. 2
KVG). Das kantonale Gericht hat im Weiteren richtig festgehalten, dass das
BSV laut Art. 52 Abs. 1 lit. b Satz 1 KVG (in Verbindung mit Art. 34, Art.
37a lit. c und Art. 37e Abs. 1 KVV) nach Anhören der Eidgenössischen
Arzneimittelkommission und unter Berücksichtigung der Grundsätze nach Art. 32
Abs. 1 sowie Art. 43 Abs. 6 KVG eine Liste der pharmazeutischen Spezialitäten
und konfektionierten Arzneimittel mit Preisen erstellt (Spezialitätenliste
[SL]). Art. 65 Abs. 2 KVV und Art. 30 Abs. 1 lit. a KLV wiederholen sodann
die in Art. 32 Abs. 1 Satz 1 KVG normierten Kriterien der Wirksamkeit,
Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit im Hinblick auf die Aufnahme von
Arzneimitteln in die SL. Ferner kann gemäss Art. 73 KVV die Aufnahme in die
SL unter der Bedingung einer Limitierung erfolgen, welche sich insbesondere
auf die Menge oder die medizinischen Indikationen bezieht (zum Ganzen: RKUV
2001 Nr. KV 158 S. 157 f. Erw. 2 mit weiteren Hinweisen auf Rechtsprechung
und Literatur; Urteil A./B. vom 17. März 2003, K 123/02, Erw. 2).

4.
4.1 Aus den medizinischen Akten, namentlich dem Bericht des Prof. Dr. med.
U.________ und des Dr. med. T.________, Spital Y.________, vom 15. Mai 2000,
geht hervor, dass die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer exokrinen
Pankreasinsuffizienz täglich 10 - 12 Kapseln des Medikamentes Creon forte zu
sich nehmen sollte. Soweit in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde - wie auch
bereits im Einspracheverfahren - geltend gemacht wird, diese Mengenangabe sei
auf 20 Kapseln pro Tag zu korrigieren, kann darauf mangels einer
entsprechenden ärztlichen Bestätigung nicht abgestellt werden, zumal auch
Prof. Dr. med. B.________ in dem von der Beschwerdeführerin letztinstanzlich
aufgelegten Bericht vom 4. Dezember 2002 ausführt, es sei klar, dass die
Patientin "grosse Mengen dieser Tabletten einnehmen muss, nämlich im Maximum
bis 12 oder 14 Tabletten". Vor diesem Hintergrund kann als erstellt gelten,
dass täglich lediglich höchstens 14 Kapseln des Präparates Creon forte
benötigt werden, was auf Grund einer empfohlenen üblichen Dosis von einer
Kapsel zu jeder Haupt- und Zwischenmahlzeit indes ebenfalls bereits an der
oberen Grenze der medizinischen Indikation liegen dürfte (vgl.
Arzneimittel-Kompendium der Schweiz 2003).

4.2 Das Medikament Creon forte figuriert unbestrittenermassen erst seit dem
1. April 2001 in der SL, wobei es die Limitierung "Exokrine
Pankreasinsuffizienz bei Status nach Pankreatektomie und Mukoviszidose"
aufweist. Demgegenüber war das Arzneimittel Creon 10'000 bereits im Jahre
1998 unter der Limitatio "Nachgewiesene, schwere exokrine
Pankreasinsuffizienz" in die SL aufgenommen worden. Bei beiden Medikamenten
handelt es sich um Enzympräparate, die dem Abbau von Fetten, Eiweiss und
Kohlenhydraten dienen und die Verdauung unterstützen. Ein Vergleich der
beiden Präparate, welche je in Packungen zu 50 und 100 Stück angeboten
werden, zeigt, dass es sich bei Creon forte, das in Kapseln à 300 mg
abgegeben wird (Creon 10'000: à 150 mg), von seiner Zusammensetzung der
Wirkstoffe her um das bedeutend stärkere Mittel handelt. Während die Kosten
für Creon 10'000 Fr. 42.65 (50 Stück) bzw. Fr. 75.10 (100 Stück) betragen,
ist das Medikament Creon forte für Fr. 70.-- (50 Stück) bzw. Fr. 123.20 (100
Stück) erhältlich.

4.3 Rechtsprechungsgemäss übt das Eidgenössische Versicherungsgericht bei der
Prüfung des Inhalts der SL grosse Zurückhaltung, da das Bestehen der
Zulassungsbedingungen der Arzneimittel - wie in Erw. 3.2 hievor dargelegt -
von Fachexperten periodisch überprüft wird (vgl. auch Art. 65 Abs. 7 KVV,
Art. 36 Abs. 1 KLV; RKUV 2001 Nr. KV 158 S. 159 Erw. 4b mit Hinweisen). Wenn
es im Übrigen darum geht, einen Sachverhalt zu würdigen, der ausschliesslich
medizinische und pharmazeutische Fragen beschlägt, so ist der Richter im
Allgemeinen nicht in der Lage, zu beurteilen, ob die Schlussfolgerungen der
Fachleute stichhaltig sind. Er muss sich deshalb deren Meinung anschliessen,
sofern sie nicht als unhaltbar scheint (RKUV 2000 Nr. KV 120 S. 165 Erw.
3c/aa mit Hinweisen). Unter Beachtung des aus Art. 34 Abs. 1 KVG abgeleiteten
"Listenprinzips" (vgl. dazu BGE 125 V 29 Erw. 5b; RKUV 2002 Nr. KV 196 S. 9
Erw. 3b/cc und 2001 Nr. KV 158 S. 159 Erw. 4b, je mit Hinweisen; Urteil A./B.
vom 17. März 2003, K 123/02, Erw. 3.2) enthält die SL demzufolge eine
grundsätzlich abschliessende Aufzählung der verschiedenen Positionen.

4.3.1 Die erst per 1. April 2001 erfolgte Aufnahme des Präparats Creon forte
in die SL kann nicht als unhaltbar im Sinne der dargelegten Rechtsprechung
bezeichnet werden. Namentlich findet sich für den hier zu beurteilenden
Zeitraum bereits ein - wenn auch in seiner Dosierung schwächeres - Medikament
(Creon 10'000) auf der Liste, das von seiner Indikation her, nachgewiesene
schwere exokrine Pankreasinsuffizienz, über die Limitierung des neu
aufgenommenen Mittels Creon forte - exokrine Pankreasinsuffizienz nach
Pankreatektomie und Mukoviszidose - hinausgeht und folglich bis dato auch
diese Fälle mitumfasste. So macht denn auch keiner der beteiligten Ärzte
geltend, Creon 10'000 sei, was die Beschwerdeführerin betreffe, in seiner
Wirkungsweise weniger nachhaltig, sofern es in der verlangten hohen Dosierung
verabreicht wird. Dass ihr die tägliche Einnahme von 20 bis 28 Kapseln des
Präparates Creon 10'000 - diese enthalten etwa die Hälfte des Wirkstoffes von
Creon forte und sind deshalb, um die gleiche Wirkung zu erzielen, in
doppelter Menge zu konsumieren (vgl. im Übrigen Erw. 4.1 hievor) - nicht
zuzumuten wäre, wird seitens der Beschwerdeführerin sodann nicht behauptet,
spricht sie doch einzig im Zusammenhang mit der Einnahme von 60 Kapseln pro
Tag von Unzumutbarkeit. Lediglich als belastend bezeichnet sie demgegenüber
den Umstand, dass sie täglich bereits 20 Kapseln des Mittels Creon forte zu
sich nehmen müsse. Die Aussagen des Prof. Dr. med. U.________ und des Dr.
med. T.________ in deren Bericht vom 15. Mai 2000 sowie des Prof. Dr. med.
B.________ in seiner Stellungnahme vom 4. Dezember 2002, wonach es der
Patientin nicht zugemutet werden könne, 20 bis 24 Kapseln pro Tag
einzunehmen, vermögen vor diesem Hintergrund nicht zu überzeugen.

4.3.2 Weshalb das Präparat Creon forte nicht früher in die SL aufgenommen
worden ist, lässt sich nicht abschliessend eruieren. Vorstellbar und
wahrscheinlich ist indessen, dass, da bereits das Medikament Creon 10'000 mit
weiter Indikation bezüglich der Pankreasinsuffizienz in der SL aufgenommen
war, insbesondere dessen Zweckmässigkeit (vgl. dazu: BGE 125 V 99 Erw. 4a,
119 V 447 Erw. 3; RKUV 2000 Nr. KV 132 S. 281 ff. Erw. 2 b-d; Urteil H. vom
23. Juni 2003, K 102/02, Erw. 2) oder Wirksamkeit noch in Abklärung befand.
Gerade im Hinblick auf das Element der Wirksamkeit ist eine richterliche
Ergänzung der Liste jedoch nicht zulässig (BGE 128 V 165 ff. Erw. 5c/aa und
bb mit Hinweisen).

Eine rückwirkende Aufnahme des Präparates Creon forte in die SL für die Zeit
vor dem 1. April 2001 drängt sich somit - auch wenn allein auf Grund des
Wirtschaftlichkeitsgebotes eine Übernahme der Kosten des fraglichen
Arzneimittels durch den Krankenversicherer allenfalls indiziert wäre - nicht
auf.

5.
5.1 Zu prüfen ist im Weiteren, ob die Wincare allenfalls Leistungen auf Grund
von Art. 27 KVG zu erbringen hat, welche Norm besagt, dass die obligatorische
Krankenpflegeversicherung bei Geburtsgebrechen, die nicht durch die
Invalidenversicherung gedeckt sind, die Kosten für die gleichen Leistungen
wie bei Krankheit zu übernehmen hat.

5.2 Grundsätzlich privilegiert Art. 27 KVG die Geburtsgebrechen nicht
gegenüber anderen Krankheiten, weshalb der Krankenversicherer in der Regel
nur im Rahmen des Pflichtleistungskatalogs der sozialen Krankenversicherung
und überdies erst dann leistungspflichtig wird, wenn die Voraussetzungen zur
Übernahme der medizinischen Vorkehrungen nach KVG erfüllt sind (Gebhard
Eugster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht
[SBVR], S. 78 Rz 153 sowie FN 327). Eine Ausnahmebestimmung hierzu stellt
Art. 52 Abs. 2 KVG dar, wonach die für Geburtsgebrechen zum Leistungskatalog
der Invalidenversicherung gehörenden therapeutischen Massnahmen in die
Erlasse und Listen nach Art. 52 Abs. 1 KVG (Analysen und Arzneimittel, Mittel
und Gegenstände) aufgenommen werden (vgl. dazu die
Geburtsgebrechenmedikamentenliste [GGML] in Kapitel IV der SL; Eugster,
a.a.O., S. 78 FN 327). Art. 35 KVV hält sodann fest, dass die bis zum
Erreichen der gesetzlich vorgeschriebenen Altersgrenze von der
Invalidenversicherung für Geburtsgebrechen erbrachten therapeutischen
Massnahmen nach Art. 52 Abs. 2 KVG anschliessend von der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung zu übernehmen sind. In der GGML wird in
Präzisierung dieser Verordnungsnorm einleitend festgehalten, dass (einzig)
diejenigen Medikamente aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu
bezahlen sind, welche den Versicherten von der Invalidenversicherung wegen
ihres Geburtsgebrechens bis zu ihrem 20. Altersjahr vergütet worden sind und
welche die Versicherten ab diesem Zeitpunkt weiterhin benötigen.

5.3
5.3.1Art. 27 und Art. 52 Abs. 2 KVG bezwecken bei Geburtsgebrechen gemäss
GgV-Anhang die Koordination von Invaliden- und Krankenversicherung. Es soll
damit verdeutlicht werden, dass die Krankenversicherung die
Invalidenversicherung ablöst, d.h. die Krankenversicherung namentlich die
Kosten anstelle der Invalidenversicherung zu tragen hat, sobald Letztere ihre
Leistungen einstellt. Diese Kontinuität ist beispielsweise zu gewährleisten,
wenn ein Geburtsgebrechen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 GgV auf Grund der
Vollendung des 20. Altersjahres nicht mehr unter die Zuständigkeit der
Invalidenversicherung fällt (Art. 13 Abs. 1 IVG) oder aus der Liste der
Geburtsgebrechen gemäss GgV-Anhang gestrichen worden ist (Art. 13 Abs. 2 Satz
2 IVG; BGE 126 V 107 f. Erw. 3b/aa mit Hinweis; Eugster, a.a.O., S. 78 Rz 153
mit Verweis auf FN 327 und 328 sowie S. 104 Rz 209 in fine mit Verweis auf FN
453; Alfred Maurer, Das neue Krankenversicherungsrecht, Basel 1996, S. 91 f.
sowie FN 224). Ferner wurde auf dem Wege höchstrichterlicher Auslegung
erkannt, dass Art. 27 KVG auch zum Zuge kommt, wenn ein geburtsgebrechliches
Kind die Versicherungsklausel gemäss Art. 6 IVG nicht erfüllt (BGE 126 V
103).

5.3.2 Unbestrittenermassen hat die Beschwerdeführerin das Medikament Creon
forte vor ihrem 20. Altersjahr nicht benötigt. Da ein Anspruch auf
Entschädigung des betreffenden Präparats zufolge Vorliegens eines
Geburtsgebrechens gegenüber der Invalidenversicherung somit gar nicht
entstehen konnte, erweist sich die - mit den Koordinationsbestimmungen des
KVG angestrebte - Kontinuität der Leistungen zwischen Invaliden- und
Krankenversicherung vorliegend bereits aus diesem Grunde als nicht
durchführbar. Ob die in Art. 35 KVV enthaltene und in der Einleitung zur GGML
verdeutlichte Einschränkung in Einklang mit Art. 27 KVG steht, was die
Beschwerdeführerin bestreitet (verneint sinngemäss auch von Eugster, welcher
eine Leistungspflicht des Krankenversicherers nach Art. 27 KVG auch in Fällen
bejaht, in denen das Geburtsgebrechen als solches von der
Invalidenversicherung nicht anerkannt oder bei ihr vor Erreichen des 20.
Altersjahres nicht angemeldet worden ist [a.a.O., S. 78 FN 328]), kann
folglich offen bleiben. Gleiches gilt hinsichtlich der ebenfalls umstrittenen
Frage, ob das Leiden der Beschwerdeführerin überhaupt ein Geburtsgebrechen
darstellt. Auf das in diesem Zusammenhang seitens der Beschwerdeführerin
vorinstanzlich gestellte Ersuchen um Aktenedition ist nicht näher einzugehen.

Auch unter diesem Titel hat die Vorinstanz die Beschwerde somit zu Recht
abgewiesen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Auf den anschlussweise gestellten Antrag der Beschwerdegegnerin wird nicht
eingetreten.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 28. Juli 2003

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Vorsitzende der II. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: