Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen K 131/2002
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K 131/02

Urteil vom 4. Januar 2005
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung;
Gerichtsschreiberin Kopp Käch

F.________, 1980, Beschwerdeführerin, vertreten
durch ihren Vater und dieser vertreten durch die
Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG, Monbijoustrasse 68, 3007 Bern,

gegen

KPT/CPT Krankenkasse, Tellstrasse 18, 3014 Bern, Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 23. Oktober 2002)

Sachverhalt:

A.
Die 1980 geborene F.________ ist bei der KPT/CPT Krankenkasse (nachfolgend
KPT) krankenversichert. Sie stand ab März 1997 bei Dr. med. dent. T.________
in Behandlung. Dieser überwies die Versicherte an Dr. med. Dr. med. dent.
S.________, welcher ihr am 10. Juni 1997 im Spital X.________ ambulant alle
vier Weisheitszähne entfernte. Für diese Leistungen wurden sieben Rechnungen
im Gesamtbetrag von Fr. 4004.70 erstellt. Die Versicherte verlangte die
Übernahme der Behandlungskosten. Nach Beizug ihres Vertrauenszahnarztes Dr.
med. dent. W.________ verneinte die KPT mit Verfügung vom 15. Dezember 1997
eine Leistungspflicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für die
durchgeführten zahnärztlichen Behandlungen. Mit Einspracheentscheid vom 14.
Juli 1998 hielt sie an ihrem Standpunkt fest.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern
mit Entscheid vom 23. Oktober 2002 ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt F.________ die Übernahme der
Zahnbehandlungskosten in der Höhe von Fr. 4004.70 durch die obligatorische
Krankenpflegeversicherung sowie die Erstattung der Kosten für die
Gutachtenserstellung durch Dr. med. Dr. med. dent. S.________ von Fr. 837.-
beantragen.
Die KPT erklärt sich nach Beizug des Dr. med. dent. Z.________ sowie des Dr.
med. Dr. med. dent. C.________ in ihrer Vernehmlassung bereit, an die
Rechnung des Dr. med. Dr. med. dent. S.________ vom 16. Juni 1997 in der Höhe
von Fr. 1372.60 den Betrag von Fr. 787.40 sowie den gesamten Betrag der
Rechnung vom 16. September 1997 von Fr. 324.55 unter Berücksichtigung der
bereits erbrachten Leistungen zurückzuerstatten (Behandlungskosten der
Weisheitszähne 38 und 48 unter Abzug der Kosten für Assistenz,
Spitalaufenthalt und Zystenoperation). Die Gutachterkosten des Dr. med. Dr.
med. dent. S.________ seien indessen nicht ihr aufzuerlegen, da sich der
medizinische Sachverhalt nicht erst aufgrund dieser Berichte schlüssig habe
feststellen lassen. In diesem Sinne schliesst die Krankenkasse auf teilweise
Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für
Sozialversicherung, Abteilung Krankenversicherung (seit 1. Januar 2004 im
Bundesamt für Gesundheit) verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit
ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Krankenversicherungsbereich geändert
worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 129 V 4 Erw. 1.2), und weil ferner das
Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf
den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier:
14. Juli 1998) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b),
sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden
Bestimmungen anwendbar.

2.
Das kantonale Gericht hat die massgebenden gesetzlichen Grundlagen über den
Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für
zahnärztliche Behandlungen (Art. 31 Abs. 1 KVG, Art. 33 Abs. 2 und 5 KVG in
Verbindung mit Art. 33 lit. d KVV sowie Art. 17-19 KLV) zutreffend dargelegt.
Darauf kann verwiesen werden.

3.
3.1 Was die Erkrankung der Zähne als Teil des Kausystems anbelangt, regelt
Art. 17 lit. a KLV gestützt auf Art. 31 Abs. 1 lit. a KVG die Übernahme der
Kosten der zahnärztlichen Behandlung in zwei Fällen, nämlich gemäss Ziff. 1
beim idiopathischen internen Zahngranulom und gemäss Ziff. 2 bei der
Verlagerung und Überzahl von Zähnen und Zahnkeimen mit Krankheitswert (z.B.
Abszess, Zyste).

3.2 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat nach Einholen eines
Grundsatzgutachtens mit Ergänzungsbericht vom 31. Oktober 2000/ 21. April
2001 - wie dies das kantonale Gericht zutreffend dargelegt hat - in seiner
Rechtsprechung erkannt, dass der Krankheitswert gemäss Art. 17 lit. a KLV
einen gegenüber dem allgemein definierten Begriff der Krankheit gemäss Art. 2
KVG qualifizierten Begriff darstellt, welchem Abgrenzungsfunktion zukommt,
indem er die Behandlung nicht schwerer Erkrankungen der Zähne von der
Leistungspflicht der sozialen Krankenversicherung ausschliesst. Was zunächst
den Begriff der Verlagerung von Zähnen und Zahnkeimen anbelangt, hat das
Gericht darin eine Abweichung von Lage und Achsenrichtung gesehen, wobei das
Wort "und" - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - nicht in dem Sinne
verwendet worden ist, dass es kumulativ sowohl einer Abweichung von der Lage
wie auch von der Achsenrichtung bedarf. Den qualifizierten Krankheitswert
sieht das Gericht sodann in Übereinstimmung mit dem Grundsatzgutachten und
dem Ergänzungsbericht bei der Dentition in Entwicklung - im Sinne eines
Richtwertes bis zum 18. Altersjahr - in der Behinderung einer geordneten
Gebissentwicklung oder in einem pathologischen Geschehen, bei bleibender
Dentition in einem pathologischen Geschehen. Neben den in Art. 17 lit. a
Ziff. 2 KLV in Klammern aufgeführten Beispielen des Abszesses und der Zyste
hat das Gericht das Erfordernis des qualifizierten Krankheitswertes in Form
von pathologischem Geschehen bei Erscheinungsformen als erfüllt gesehen, die
erhebliche Schäden an den benachbarten Zähnen, am Kieferknochen und an
benachbarten Weichteilen verursacht haben oder gemäss klinischem und
allenfalls radiologischem Befund mit hoher Wahrscheinlichkeit verursachen
werden. Bei in Entwicklung befindlicher Dentition ist der qualifizierte
Krankheitswert auch gegeben, wenn verlagerte Zähne den Durchbruch
benachbarter Zähne behindern oder verlagerte Zähne trotz Beseitigung von
Durchbruchshindernissen und genügendem Platzangebot nicht durchbrechen können
(vgl. BGE 127 V 328 und 391).

4.
4.1 Hinsichtlich der Übernahme der Kosten für zahnärztliche Behandlungen
unterscheidet Art. 17 lit. a Ziff. 2 KLV nicht zwischen der Behandlung von
Weisheitszähnen und von anderen Zähnen. Die Behandlungskosten sind von der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu übernehmen, wenn die Zähne
verlagert sind und das Leiden Krankheitswert erreicht, wobei als Beispiele
für einen solchen Krankheitswert in Klammern der Abszess und die Zyste
genannt werden.
Die Leistungspflicht für die Behandlung von verlagerten Weisheitszähnen ist
demzufolge bei Vorliegen des erforderlichen qualifizierten Krankheitswertes
gleich zu beurteilen wie diejenige für die Behandlung anderer verlagerter
Zähne. Dieser qualifizierte Krankheitswert beinhaltet im Wesentlichen zwei
Elemente, nämlich einerseits die Pathologie mit einer Gefährdung des Lebens
oder einer Beeinträchtigung der Gesundheit und andererseits die notwendigen
Massnahmen, um die Gefährdung oder Beeinträchtigung zu beseitigen oder
zumindest zu verringern (BGE 130 V 464). So haben auch die Experten den
qualifizierten Krankheitswert verneint, wenn ein pathologisches Geschehen mit
einfachen Massnahmen behoben werden kann.

4.2 Im oben zitierten Urteil hat das Eidgenössische Versicherungsgericht
dargelegt, dass verlagerte Weisheitszähne gemäss Ansicht der beigezogenen
Experten gegenüber andern verlagerten oder überzähligen Zähnen insofern eine
besondere Stellung einnehmen, als sie von ihrer topografischen Lage her
besonders häufig Lage-Anomalien zeigen. Entwicklungsgeschichtlich hat dazu
beigetragen, dass der Kiefer des Menschen kleiner, die Zähne grösser geworden
sind, sodass der Platz auf dem Kieferknochen für die Zähne, namentlich für
die hintersten, nicht mehr ausreicht. Neben der Abweichung von der Lage ist
oft eine solche von der Achse festzustellen, wodurch Nachbarstrukturen
geschädigt werden können. Aus diesen Gründen geben die Weisheitszähne häufig
Anlass zu entzündlichen Komplikationen und Zystenbildungen, die wegen ihrer
Lage schwerwiegende Folgen haben können wie einen Durchbruch von Abszessen in
anatomischen Logen von vitaler Bedeutung oder eine Spontanfraktur des
Unterkiefers infolge Schwächung durch grosse Zysten (BGE 127 V 335 Erw. 6b
und 397 Erw. 3c/cc).

4.3 Bei der Behandlung verlagerter Weisheitszähne ist zudem die Besonderheit
zu berücksichtigen, dass diese entfernt werden, ohne dass an ihrer Stelle ein
Ersatz (z.B. Implantat) als tunlich erscheint, während andere verlagerte
Zähne nicht ersatzlos entfernt werden können, sondern durch zahnärztliche
Massnahmen zu erhalten sind oder an ihrer Stelle eine Ersatzlösung zu suchen
ist, um die Kaufunktion aufrechtzuerhalten.

4.4 Aufgrund der geschilderten Unterschiede kann demzufolge, wie das
Eidgenössische Versicherungsgericht im zitierten BGE 130 V 464 dargelegt hat,
bei verlagerten Weisheitszähnen und anderen verlagerten Zähnen bei
identischer Pathologie der qualifizierte Krankheitswert im oben umschriebenen
Sinn nicht gleich beurteilt werden. Um an die Übernahme der Kosten für die
Behandlung verlagerter Weisheitszähne nicht geringere Anforderungen an die
Schwere des Leidens zu stellen als für die Behandlung anderer verlagerter
Zähne, kann bei Weisheitszähnen nicht jede Pathologie genügen, die bei andern
verlagerten Zähnen die Übernahme rechtfertigt. Eine Pathologie wie
beispielsweise eine Zyste oder ein Abszess, sofern ohne grossen Aufwand
behandelbar, macht die Entfernung eines Weisheitszahnes nicht zur Behandlung
einer schweren Erkrankung des Kausystems im Sinne von Art. 31 Abs. 1 lit. a
KVG in Verbindung mit Art. 17 KLV. Anders ist es zu halten, wenn entweder die
Entfernung des verlagerten Weisheitszahnes wegen besonderer Verhältnisse oder
die Behandlung der Pathologie schwierig und aufwändig ist (vgl. BGE 127 V
328; RKUV 2002 Nr. KV 202 S. 91, K 12/01).

4.5 Die versicherte Person und der sie behandelnde Arzt haben dem
Krankenversicherer alle medizinischen Grundlagen dafür zu liefern, dass er
die Voraussetzungen für die Leistungspflicht prüfen kann (ZBJV 138/2002 S.
422). Werden gleichzeitig mehrere Weisheitszähne entfernt, ist der Nachweis
für jeden Weisheitszahn zu erbringen.

5.
5.1 Der behandelnde Arzt diagnostizierte pericoronale Infekte und Zysten bei
dystopen Weisheitszähnen im Ober- und Unterkiefer beidseits. In einem
ärztlichen Gutachten zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 18. November 2002
beschrieb er den Krankheitswert als rezidivierende Schmerzen bei
pericoronalen Infekten, follikuläre Zysten mit derzeitig geringgradiger
entzündlicher Aktivität, Denudierung von Zahnhals und Wurzeln der
angrenzenden Zähne, im Oberkiefer ausgeprägter als im Unterkiefer,
Parodontaltasche mit Verbindung zur Mundhöhle im Unterkiefer beidseits sowie
unmittelbar drohende Behinderung einer geordneten Gebissentwicklung durch
Druck der impaktierten Weisheitszähne mit Verdrängung der Nachbarzähne und
Beeinträchtigung der durchgeführten kieferorthopädischen Behandlung.

5.2 Nach Beizug ihres Vertrauenszahnarztes lehnte die KPT die Übernahme der
Behandlungskosten ab mit der Begründung, die vier Zähne seien nicht verlagert
und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei davon auszugehen, dass nicht
sämtliche Zähne einen Krankheitswert aufgewiesen hätten.

5.3 Die Vorinstanz würdigte die verschiedenen medizinischen Berichte und kam
ebenfalls zum Schluss, dass das Bestehen einer Verlagerung für keinen der
vier Weisheitszähne mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sei, sodass die Frage des qualifizierten
Krankheitswertes offen gelassen werden könne.

5.4 Im vorliegenden Verfahren räumt die KPT nach Beizug des Dr. med. dent.
Z.________ sowie des Dr. med. Dr. med. dent. C.________ ein, dass die beiden
unteren Weisheitszähne als verlagert zu betrachten seien, da sie eingekeilt
im Kieferwinkel gelegen hätten und kaum mit einem normalen Durchbruch habe
gerechnet werden können. Sie erklärte sich daher bereit, die Kosten für die
Extraktion der Zähne 38 und 48 unter Abzug der Kosten bezüglich Assistenz,
Spitalaufenthalt und Zystenoperation zu übernehmen, wobei zu berücksichtigen
sei, dass sie schon Leistungen erbracht habe. Bei den Weisheitszähnen 18 und
28 fehle, so die Krankenkasse, jedoch bereits die Verlagerung als erste
Voraussetzung der Leistungspflicht. Ebenso seien die Gutachterkosten des Dr.
med. Dr. med. dent. S.________ nicht ihr aufzuerlegen.

5.5 Was zunächst die Verlagerung der Weisheitszähne anbelangt, sind sich Dr.
med. Dr. med. dent. S.________ einerseits und Dr. med. dent. Z.________ sowie
Dr. med. Dr. med. dent. C.________ andrerseits über deren Vorhandensein bei
den unteren Weisheitszähnen 38 und 48 einig, nicht jedoch bei den oberen
Weisheitszähnen 18 und 28. Die Frage der Verlagerung dieser beiden
Weisheitszähne kann indessen offen bleiben, weil deren Pathologie und die
notwendigen Massnahmen zur Beseitigung oder Verringerung für das Vorliegen
des erforderlichen qualifizierten Krankheitswertes nicht ausreichen. Die
Behandlung bestand im Wesentlichen in der Entfernung der Weisheitszähne.
Zudem fanden eine Konsultation vor dem Eingriff und drei Konsultationen nach
dem Eingriff statt. Selbst wenn die vom behandelnden Arzt geltend gemachte
Pathologie vorhanden war, konnte sie durch die Entfernung der Weisheitszähne
18 und 28 behoben werden, ohne dass ein Ersatz der entfernten Zähne oder
andere aufwändige Massnahmen notwendig geworden wären. Auch fehlen jegliche
Anhaltspunkte für irgendwelche Schwierigkeiten oder besondere Komplikationen,
sodass in Anbetracht der Rechtsprechung die Voraussetzungen für eine
diesbezügliche Leistungspflicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
nicht erfüllt sind.
Anders präsentiert sich die Situation bezüglich der Weisheitszähne 38 und 48.
Diese Zähne lagen unbestrittenermassen eingekeilt im Kieferwinkel. Durch
ihren Druck gefährdeten sie eine geordnete Gebissentwicklung bei der
Versicherten, die im Zeitpunkt der Behandlung rund 16 ½ Jahre alt war und
deren Dentition sich noch in Entwicklung befand. Erschwerend ist der Umstand,
dass die reguläre Entwicklung der Dentition besonders anfällig war, da die
Beschwerdeführerin bereits kieferorthopädisch behandelt worden war und über
den unteren Frontzähnen eine Schiene trug. Damit ist - wie in Erwägung 3.2
dargelegt - das Erfordernis des qualifizierten Krankheitswertes in Form der
Behinderung einer geordneten Gebissentwicklung trotz des sich im Rahmen
haltenden Behandlungsaufwandes erfüllt. Nicht nachgewiesen ist die
Notwendigkeit der Vornahme des Eingriffs in einem Spital sowie des Beizugs
eines Assistenten, bestehen doch auch bezüglich der unteren Weisheitszähne
keine Anhaltspunkte für irgendwelche Schwierigkeiten oder besondere
Komplikationen. Die Behandlungskosten für die Zähne 38 und 48 sind demzufolge
unter Abzug der Kosten bezüglich Assistenz und Spitalaufenthalt sowie unter
Berücksichtigung der bereits erbrachten Leistungen von der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung zu übernehmen. Die Sache wird an die KPT
zurückgewiesen, damit sie abklärt, welcher Anteil der gestellten Rechnungen
(inkl. Rechnung des Dr. med. dent. T.________ vom 26. Juni 1997 über den
Betrag von Fr. 424.70) auf die Behandlung der Zähne 38 und 48, soweit der
Leistungspflicht unterliegend, entfällt, und anschliessend über den Anspruch
der Beschwerdeführerin auf Übernahme der Kosten der zahnärztlichen Behandlung
neu verfügt.

6.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Die teilweise obsiegende
Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (Art.
159 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit Art. 135 OG).
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird beantragt, die Beschwerdegegnerin
habe die Kosten für die Erstellung diverser Gutachten durch Dr. med. Dr. med.
dent. S.________ in der Höhe von Fr. 837.- zurückzuerstatten. Nach der
Rechtsprechung sind einer vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht
obsiegenden Partei, die sich auf ein privates Gutachten stützt, alle
notwendigen Expertenkosten unter dem Titel Parteientschädigung im Sinne von
Art. 159 OG zu ersetzen (BGE 115 V 63 Erw. 5c; RKUV 2000 Nr. U 362 S. 44 Erw.
3b). Die gutachterlichen Bemühungen haben im vorliegenden Verfahren dazu
geführt, dass die Beschwerdegegnerin teilweise ihre Leistungspflicht
anerkannt hat. Sie sind daher im Rahmen der zustehenden Parteientschädigung
entsprechend zu vergüten. Was das Massliche anbelangt, subsumiert die
Vertreterin der Beschwerdeführerin unter Gutachterkosten die Rechnungen des
Dr. med. Dr. med. dent. S.________ vom 4. August 1998, 30. Januar und 18.
November 2002. Die gutachterliche Tätigkeit im Rahmen des vorliegenden
Verfahrens ist jedoch lediglich Gegenstand der Rechnung vom 18. November 2002
über den Betrag von Fr. 297.60. Daran hat die Beschwerdegegnerin im Rahmen
der Parteientschädigung ermessensweise den Betrag von Fr. 150.- zu vergüten.
Über eine allfällige weitere Entschädigung der gutachterlichen Tätigkeit wird
die Vorinstanz im Rahmen der Festsetzung einer Parteientschädigung für das
kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses
zu befinden haben.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen,
dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 23. Oktober 2002 und der
Einspracheentscheid der KPT/CPT Krankenkasse vom 14. Juli 1998 aufgehoben
werden und die Sache an die KPT/CPT Krankenkasse zurückgewiesen wird, damit
sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch der
Beschwerdeführerin auf Übernahme der Kosten für die zahnärztliche Behandlung
neu verfüge.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die KPT/CPT Krankenkasse hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem
Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1500.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wird über eine Parteientschädigung
für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen
Prozesses zu befinden haben.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
(BAG) zugestellt.
Luzern, 4. Januar 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: