Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen K 12/2002
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K 12/02

Urteil vom 30. Oktober 2002
III. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber
Schmutz

S.________, 1974, Beschwerdeführerin,

gegen

ASSURA Kranken- und Unfallversicherung, Mettlenwaldweg 17, 3037
Herrenschwanden, Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 7. Januar 2002)

Sachverhalt:

A.
Die 1974 geborene S.________ musste sich im Oktober 1997 wegen einer
Ovarialzystenblutung einer notfallmässigen Laparotomie unterziehen. Der
postoperative Verlauf war problemlos. S.________ ersuchte die Assura Kranken-
und Unfallversicherung im Februar 2000 um die Übernahme der Kosten einer
Revision der zurückgebliebenen Narbe. Laut dem Befund des Vertrauensarztes
Dr. med. B.________, Spezialarzt FMH für Allgemeine Medizin, handelte es sich
um eine deutlich verbreiterte mediane Laparotomienarbe mit hässlichen
leiterförmigen Quernarben an den Nahtstellen. Er beurteilte dies als
vorwiegend ästhetisches Problem, welches kaum Krankheitswert habe, und riet
der damals zweifachen Mutter, einen allfälligen Eingriff nicht vor einer
weiteren geplanten Schwangerschaft vorzunehmen, da durch eine Schwangerschaft
die Narbe weiter ausgedehnt und sich eine Umbilikal- oder Narbenhernie bilden
könnte (vertrauensärztlicher Bericht vom 27. Oktober 2000). Gestützt darauf
lehnte die Versicherung mit Verfügung vom 2. März 2001 und
Einspracheentscheid vom 28. März 2001 die Übernahme der Kosten einer
Narbenkorrektur ab, weil ein solcher operativer Eingriff vornehmlich
ästhetischen Zwecken der Versicherten diene.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, mit Entscheid vom 7. Januar 2002 ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt S.________ sinngemäss die
Aufhebung der Entscheide von Versicherung und Vorinstanz und die Zuerkennung
eines Anspruchs auf die Übernahme der Kosten der beantragten Operation.

Die Assura schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die massgebenden gesetzlichen
Bestimmungen über den Umfang der Leistungen der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung (Art. 25  -  31 KVG) und die Wirksamkeit,
Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit als allgemeine Voraussetzung zu deren
Übernahme (Art. 32 Abs. 1 KVG) sowie die zur Leistungspflicht im Zusammenhang
mit chirurgischen Eingriffen bei äusserlichen Verunstaltungen ergangene
Rechtsprechung (BGE 104 V 96 Erw. 1, 102 V 72; RKUV 1985 Nr. K 638 S. 199
Erw. 1b) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2.
Nach der erwähnten Rechtsprechung stellt die Behandlung mittels operativer
Korrektur der Narbenbildung eine Pflichtleistung des Krankenversicherers dar,
soweit eine Operationsnarbe Beschwerden mit Krankheitswert im Rechtssinne
verursacht. Wie die Vorinstanz jedoch zu Recht erwogen hat, ist die Frage, ob
bei der Versicherten solche Beschwerden verursacht worden sind, im
vorliegenden Verfahren nicht abschliessend zu entscheiden. Die Gründe dafür
sind im angefochtenen Entscheid klar dargelegt worden. Eine solche Operation
war in dem massgeblichen Zeitpunkt des Einspracheentscheides (28. März 2001)
medizinisch nicht indiziert, da die Beschwerdeführerin schwanger war. Bereits
Dr. med. P.________, Spezialarzt FMH für Plastische Chirurgie und
Wiederherstellungschirurgie, hatte ihr im Februar 2000 geraten, eine
Narbenrevision erst nach einer damals geplanten weiteren Schwangerschaft
vornehmen zu lassen. Die Behandlung war damit im Zeitpunkt des Ersuchens um
Kostenübernahme und des ablehnenden Entscheids unzweckmässig und
unwirtschaftlich, weshalb die Versicherung es damals zu Recht abgelehnt hat,
eine Kostengutsprache zu erteilen.

3.
Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die
Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügungen in der Regel nach dem
Sachverhalt, der zur Zeit des Verfügungserlasses gegeben war (BGE 121 V 366
Erw. 1b mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert
haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein
(BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis). Wie aus der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde hervorgeht, hat die Beschwerdeführerin im
August 2001 ihr drittes Kind geboren. Durch diese Schwangerschaft könnte sich
nach den erwähnten Berichten der Dres. med. P.________ und B.________ aus dem
Jahre 2000 der medizinische Befund im Hinblick auf eine Narbenkorrektur
verändert haben. Dies kann indessen nach dem Gesagten in diesem Verfahren,
für welches der Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 28. März 2001 die
zeitliche Grenze richterlicher Prüfungsbefugnis bildet, nicht überprüft
werden. Zunächst wird die Versicherung darüber zu entscheiden haben, ob die
von Gesetz und Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen für die Übernahme
der Kosten der Narbenkorrektur durch die obligatorische
Krankenpflegeversicherung unter den neuen Gegebenheiten erfüllt sind. Die
Beschwerdeführerin wird zuerst eine entsprechende Forderung um
Kostenübernahme an sie zu richten haben.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 30. Oktober 2002
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:   Der Gerichtsschreiber: