Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen K 125/2002
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K 125/02

Urteil vom 24. Dezember 2004
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung;
Gerichtsschreiberin Kopp Käch

A.________, 1980, Beschwerdeführer, vertreten
durch die Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG, Seftigenstrasse 7, 3007
Bern,

gegen

KPT/CPT Krankenkasse, Tellstrasse 18, 3014 Bern, Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 1. Oktober 2002)

Sachverhalt:

A.
Der 1980 geborene A.________ ist bei der KPT/CPT Krankenkasse (nachfolgend
KPT) krankenversichert. Er liess am 28. Februar 2001 durch Dr. med. Dr. med.
dent. S.________ die Weisheitszähne 28 und 38 sowie am 23. April 2001 die
Weisheitszähne 18 und 48 entfernen. Mit Verfügung vom 7. September 2001
lehnte die KPT nach Beizug ihres Vertrauenszahnarztes Dr. med. dent.
Z.________ die Übernahme der Behandlungskosten bei Dr. med. Dr. med. dent.
S.________ in der Zeit vom 22. Januar bis 15. Mai 2001 aus der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung mangels Verlagerung der
Weisheitszähne ab. Nach Einreichung einer weiteren Rechnung des Dr. med. Dr.
med. dent. S.________ vom 7. Januar 2002 für die Behandlung in der Zeit vom
30. August bis 16. November 2001 wies die Krankenkasse die gegen die
Verfügung erhobene Einsprache gestützt auf eine erneute Stellungnahme des
Vertrauenszahnarztes mit Entscheid vom 21. Februar 2002 ab und verneinte eine
Leistungspflicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an die
zahnärztlichen Behandlungen für die Entfernung der Weisheitszähne 18, 28, 38
und 48.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern
mit Entscheid vom 1. Oktober 2002 ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt A.________ die Übernahme der
Zahnbehandlungskosten in der Höhe von Fr. 2801.65 durch die obligatorische
Krankenpflegeversicherung sowie die Erstattung der Kosten für die
Gutachtenserstellung durch Dr. med. Dr. med. dent. S.________ von Fr. 628.20
beantragen.
Die KPT erklärt sich nach Beizug des Dr. med. dent. Z.________ sowie des Dr.
med. Dr. med. dent. T.________ in ihrer Vernehmlassung bereit, an die
Rechnung vom 14. Juni 2001 in der Höhe von Fr. 1070.65 den Betrag von Fr.
482.75 und den gesamten Betrag der ebenfalls am 14. Juni 2001 ausgestellten
Rechnung von Fr. 747.30 zurückzuerstatten. Die Gutachterkosten des Dr. med.
Dr. med. dent. S.________ seien indessen nicht ihr aufzuerlegen, da sich der
medizinische Sachverhalt nicht erst aufgrund der gutachterlichen Berichte
schlüssig habe feststellen lassen. In diesem Sinne schliesst die Krankenkasse
auf teilweise Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt
für Sozialversicherung, Abteilung Krankenversicherung (seit 1. Januar 2004 im
Bundesamt für Gesundheit) verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit
ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Krankenversicherungsbereich geändert
worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 129 V 4 Erw. 1.2), und weil ferner das
Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf
den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier:
21. Februar 2002) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b),
sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden
Bestimmungen anwendbar.

2.
Das kantonale Gericht hat die massgebenden gesetzlichen Grundlagen über den
Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für
zahnärztliche Behandlungen (Art. 31 Abs. 1 KVG, Art. 33 Abs. 2 und 5 KVG in
Verbindung mit Art. 33 lit. d KVV sowie Art. 17-19 KLV) zutreffend dargelegt.
Darauf kann verwiesen werden.

3.
3.1 Was die Erkrankung der Zähne als Teil des Kausystems anbelangt, regelt
Art. 17 lit. a KLV gestützt auf Art. 31 Abs. 1 lit. a KVG die Übernahme der
Kosten der zahnärztlichen Behandlung in zwei Fällen, nämlich gemäss Ziff. 1
beim idiopathischen internen Zahngranulom und gemäss Ziff. 2 bei der
Verlagerung und Überzahl von Zähnen und Zahnkeimen mit Krankheitswert (z.B.
Abszess, Zyste).

3.2 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat nach Einholen eines
Grundsatzgutachtens mit Ergänzungsbericht vom 31. Oktober 2000/ 21. April
2001 - wie dies das kantonale Gericht zutreffend dargelegt hat - in seiner
Rechtsprechung erkannt, dass der Krankheitswert gemäss Art. 17 lit. a KLV
einen gegenüber dem allgemein definierten Begriff der Krankheit gemäss Art. 2
KVG qualifizierten Begriff darstellt, welchem Abgrenzungsfunktion zukommt,
indem er die Behandlung nicht schwerer Erkrankungen der Zähne von der
Leistungspflicht der sozialen Krankenversicherung ausschliesst. Was zunächst
den Begriff der Verlagerung von Zähnen und Zahnkeimen anbelangt, hat das
Gericht darin eine Abweichung von Lage und Achsenrichtung gesehen, wobei das
Wort "und" nicht in dem Sinne verwendet worden ist, dass es kumulativ sowohl
einer Abweichung von der Lage wie auch von der Achsenrichtung bedarf. Den
qualifizierten Krankheitswert sieht das Gericht sodann in Übereinstimmung mit
dem Grundsatzgutachten und dem Ergänzungsbericht bei der Dentition in
Entwicklung - im Sinne eines Richtwertes bis zum 18. Altersjahr - in der
Behinderung einer geordneten Gebissentwicklung oder in einem pathologischen
Geschehen, bei bleibender Dentition in einem pathologischen Geschehen. Neben
den in Art. 17 lit. a Ziff. 2 KLV in Klammern aufgeführten Beispielen des
Abszesses und der Zyste hat das Gericht das Erfordernis des qualifizierten
Krankheitswertes in Form von pathologischem Geschehen bei Erscheinungsformen
als erfüllt gesehen, die erhebliche Schäden an den benachbarten Zähnen, am
Kieferknochen und an benachbarten Weichteilen verursacht haben oder gemäss
klinischem und allenfalls radiologischem Befund mit hoher Wahrscheinlichkeit
verursachen werden. Bei in Entwicklung befindlicher Dentition ist der
qualifizierte Krankheitswert auch gegeben, wenn verlagerte Zähne den
Durchbruch benachbarter Zähne behindern oder verlagerte Zähne trotz
Beseitigung von Durchbruchshindernissen und genügendem Platzangebot nicht
durchbrechen können (vgl. BGE 127 V 328 und 391).

4.
4.1 Hinsichtlich der Übernahme der Kosten für zahnärztliche Behandlungen
unterscheidet Art. 17 lit. a Ziff. 2 KLV nicht zwischen der Behandlung von
Weisheitszähnen und von anderen Zähnen. Die Behandlungskosten sind von der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu übernehmen, wenn die Zähne
verlagert sind und das Leiden Krankheitswert erreicht, wobei als Beispiele
für einen solchen Krankheitswert in Klammern der Abszess und die Zyste
genannt werden.
Die Leistungspflicht für die Behandlung von verlagerten Weisheitszähnen ist
demzufolge bei Vorliegen des erforderlichen qualifizierten Krankheitswertes
gleich zu beurteilen wie diejenige für die Behandlung anderer verlagerter
Zähne. Dieser qualifizierte Krankheitswert beinhaltet im Wesentlichen zwei
Elemente, nämlich einerseits die Pathologie mit einer Gefährdung des Lebens
oder einer Beeinträchtigung der Gesundheit und andererseits die notwendigen
Massnahmen, um die Gefährdung oder Beeinträchtigung zu beseitigen oder
zumindest zu verringern (BGE 130 V 464). So haben auch die Experten den
qualifizierten Krankheitswert verneint, wenn ein pathologisches Geschehen mit
einfachen Massnahmen behoben werden kann.

4.2 Im oben zitierten Urteil hat das Eidgenössische Versicherungsgericht
dargelegt, dass verlagerte Weisheitszähne gemäss Ansicht der beigezogenen
Experten gegenüber andern verlagerten oder überzähligen Zähnen insofern eine
besondere Stellung einnehmen, als sie von ihrer topografischen Lage her
besonders häufig Lage-Anomalien zeigen. Entwicklungsgeschichtlich hat dazu
beigetragen, dass der Kiefer des Menschen kleiner, die Zähne grösser geworden
sind, sodass der Platz auf dem Kieferknochen für die Zähne, namentlich für
die hintersten, nicht mehr ausreicht. Neben der Abweichung von der Lage ist
oft eine solche von der Achse festzustellen, wodurch Nachbarstrukturen
geschädigt werden können. Aus diesen Gründen geben die Weisheitszähne häufig
Anlass zu entzündlichen Komplikationen und Zystenbildungen, die wegen ihrer
Lage schwerwiegende Folgen haben können wie einen Durchbruch von Abszessen in
anatomischen Logen von vitaler Bedeutung oder eine Spontanfraktur des
Unterkiefers infolge Schwächung durch grosse Zysten (BGE 127 V 335 Erw. 6b
und 397 Erw. 3c/cc).

4.3 Bei der Behandlung verlagerter Weisheitszähne ist zudem die Besonderheit
zu berücksichtigen, dass diese entfernt werden, ohne dass an ihrer Stelle ein
Ersatz (z.B. Implantat) als tunlich erscheint, während andere verlagerte
Zähne nicht ersatzlos entfernt werden können, sondern durch zahnärztliche
Massnahmen zu erhalten sind oder an ihrer Stelle eine Ersatzlösung zu suchen
ist, um die Kaufunktion aufrechtzuerhalten.

4.4 Aufgrund der geschilderten Unterschiede kann demzufolge, wie das
Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 130 V 464 dargelegt hat, bei
verlagerten Weisheitszähnen und anderen verlagerten Zähnen bei identischer
Pathologie der qualifizierte Krankheitswert im oben umschriebenen Sinn nicht
gleich beurteilt werden. Um an die Übernahme der Kosten für die Behandlung
verlagerter Weisheitszähne nicht geringere Anforderungen an die Schwere des
Leidens zu stellen als für die Behandlung anderer verlagerter Zähne, kann bei
Weisheitszähnen nicht jede Pathologie genügen, die bei andern verlagerten
Zähnen die Übernahme rechtfertigt. Eine Pathologie wie beispielsweise eine
Zyste oder ein Abszess, sofern ohne grossen Aufwand behandelbar, macht die
Entfernung eines Weisheitszahnes nicht zur Behandlung einer schweren
Erkrankung des Kausystems im Sinne von Art. 31 Abs. 1 lit. a KVG in
Verbindung mit Art. 17 KLV. Anders ist es zu halten, wenn entweder die
Entfernung des verlagerten Weisheitszahnes wegen besonderer Verhältnisse oder
die Behandlung der Pathologie schwierig und aufwändig ist (vgl. BGE 127 V
328; RKUV 2002 Nr. KV 202 S. 91, K 12/01).

4.5 Die versicherte Person und der sie behandelnde Arzt haben dem
Krankenversicherer alle medizinischen Grundlagen dafür zu liefern, dass er
die Voraussetzungen für die Leistungspflicht prüfen kann (ZBJV 138/2002 S.
422). Werden gleichzeitig mehrere Weisheitszähne entfernt, ist der Nachweis
für jeden Weisheitszahn zu erbringen.

5.
5.1 In den Zahnschadenformularen vom 1. März und 24. April 2001
diagnostizierte der behandelnde Arzt einen pericoronalen Infekt und Zyste bei
verlagertem Weisheitszahn 38 und 28 bzw. 18 und 48. In den folgenden
Berichten beschrieb er den Krankheitswert als rezidivierende pericoronale
Infekte, follikuläre Zysten beidseits, Denudierung von Zahnhals und Wurzeln
der angrenzenden Zähne, am deutlichsten im Oberkiefer rechts bei Zahn 17
sowie Ausbildung von Parodontaltaschen im Unterkiefer beidseits.

5.2 Nach Beizug ihres Vertrauenszahnarztes lehnte die KPT die Übernahme der
Behandlungskosten ab mit der Begründung, die vier Weisheitszähne seien
lediglich retiniert und nicht verlagert, weshalb es sich nicht um eine
Pflichtleistung handle.

5.3 Die Vorinstanz würdigte die verschiedenen medizinischen Berichte und kam
ebenfalls zum Schluss, dass nicht von einer Verlagerung gesprochen werden
könne.

5.4 Im vorliegenden Verfahren räumt die KPT nach erneutem Beizug des Dr. med.
dent. Z.________ sowie des Dr. med. Dr. med. dent. T.________ ein, dass der
Weisheitszahn 18 als verlagert zu betrachten sei, da er ausserhalb der
Zahnreihe eingekeilt hinter dem Zahn 17 gelegen habe und kaum mit einem
normalen Durchbruch habe gerechnet werden können. Sie erklärte sich daher
bereit, die Kosten für die Extraktion des Zahnes 18 unter Abzug der Kosten
für die Assistenz zu übernehmen. Bei den Weisheitszähnen 28, 38 und 48 fehle,
so die Krankenkasse, jedoch bereits die Verlagerung als erste Voraussetzung
der Leistungspflicht. Ebenso seien die Gutachterkosten des Dr. med. Dr. med.
dent. S.________ nicht ihr aufzuerlegen.

5.5 Was zunächst die Verlagerung der Weisheitszähne anbelangt, sind sich Dr.
med. Dr. med. dent. S.________ einerseits und Dr. med. dent. Z.________ sowie
Dr. med. Dr. med. dent. T.________ andrerseits über deren Vorhandensein bei
Zahn 18 einig, nicht jedoch bei den Zähnen 28, 38 und 48. Die Frage der
Verlagerung dieser drei Weisheitszähne kann indessen offen bleiben, weil
deren Pathologie und die notwendigen Massnahmen zur Beseitigung oder
Verringerung für das Vorliegen des erforderlichen qualifizierten
Krankheitswertes nicht ausreichen. Die Behandlung bestand im Wesentlichen in
der Entfernung der Weisheitszähne in zwei Etappen, zunächst der Zähne 28 und
38, rund zwei Monate später der Zähne 18 und 48. Zudem fanden eine
Konsultation vor den Eingriffen und je drei Konsultationen nach den
Eingriffen statt. Selbst wenn die vom behandelnden Arzt geltend gemachte
Pathologie vorhanden war, konnte sie durch die Entfernung der Weisheitszähne
28, 38 und 48 behoben werden, ohne dass ein Ersatz der entfernten Zähne oder
andere aufwändige Massnahmen notwendig geworden wären. Auch fehlen jegliche
Anhaltspunkte für irgendwelche Schwierigkeiten oder besondere Komplikationen,
sodass in Anbetracht der Rechtsprechung die Voraussetzungen für eine
diesbezügliche Leistungspflicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
nicht erfüllt sind. Anders präsentiert sich die Situation bezüglich des
Weisheitszahnes 18. Dieser Zahn war unbestrittenermassen hinter dem Zahn 17
eingekeilt und führte durch seinen Wachstumsdruck neben der üblichen
Pathologie zu einem Abknicken der Wurzel des benachbarten Zahnes. Mit der
Verursachung dieses erheblichen Schadens am Nachbarzahn ist - wie in Erwägung
3.2 dargelegt - das Erfordernis des qualifizierten Krankheitswertes in Form
von pathologischem Geschehen trotz des sich im Rahmen haltenden
Behandlungsaufwandes erfüllt. Nicht nachgewiesen ist die Notwendigkeit des
Beizugs eines Assistenten, bestehen doch auch bezüglich Behandlung des
Weisheitszahnes 18 keine Anhaltspunkte für irgendwelche Schwierigkeiten oder
besondere Komplikationen. Die Behandlungskosten für den Zahn 18 sind
demzufolge unter Abzug der Kosten bezüglich Assistenz von der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung zu übernehmen. Die Sache wird an die KPT
zurückgewiesen, damit sie abklärt, welcher Anteil der gestellten Rechnungen
(inkl. Rechnung des Dr. med. Dr. med. dent. S.________ vom 7. Januar 2002)
auf die Behandlung des Zahnes 18, soweit der Leistungspflicht unterliegend,
entfällt, und anschliessend über den Anspruch des Beschwerdeführers auf
Übernahme der Kosten der zahnärztlichen Behandlung neu verfügt.

6.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Der teilweise obsiegende
Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (Art.
159 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit Art. 135 OG).
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird beantragt, die Beschwerdegegnerin
habe die Kosten für die Erstellung diverser Gutachten durch Dr. med. Dr. med.
dent. S.________ in der Höhe von Fr. 628.20 zurückzuerstatten. Nach der
Rechtsprechung sind einer vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht
obsiegenden Partei, die sich auf ein privates Gutachten stützt, alle
notwendigen Expertenkosten unter dem Titel Parteientschädigung im Sinne von
Art. 159 OG zu ersetzen (BGE 115 V 63 Erw. 5c; RKUV 2000 Nr. U 362 S. 44 Erw.
3b). Die gutachterlichen Bemühungen haben im vorliegenden Verfahren dazu
geführt, dass die Beschwerdegegnerin teilweise ihre Leistungspflicht
anerkannt hat. Sie sind daher im Rahmen der zustehenden Parteientschädigung
entsprechend zu vergüten. Was das Massliche anbelangt, subsumiert die
Vertreterin des Beschwerdeführers unter Gutachterkosten die Rechnungen des
Dr. med. Dr. med. dent. S.________ vom 7. Januar, 5. März und 30. Oktober
2002. Die gutachterliche Tätigkeit im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ist
jedoch lediglich Gegenstand der Rechnung vom 30. Oktober 2002 über den Betrag
von Fr. 148.80. Daran hat die Beschwerdegegnerin im Rahmen der
Parteientschädigung ermessensweise den Betrag von Fr. 100.- zu vergüten. Die
Rechnung vom 5. März 2002 über Fr. 186.- betrifft das vorinstanzliche
Verfahren. Die Rechnung vom 7. Januar 2002 über Fr. 293.40 schliesslich
bezieht sich nicht auf gutachterliche Tätigkeit, sondern auf die Behandlung
in der Zeit vom 30. August bis 16. November 2001 inkl. Berichterstattung an
die Krankenkasse. Die KPT wird anlässlich der Rückweisung darüber befinden,
ob und bejahendenfalls wie viel des in Rechnung gestellten Aufwandes auf die
Behandlung des Zahnes 18 entfällt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen,
dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 1. Oktober 2002 und der
Einspracheentscheid der KPT/CPT Krankenkasse vom 21. Februar 2002 aufgehoben
werden und die Sache an die KPT/CPT Krankenkasse zurückgewiesen wird, damit
sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des
Beschwerdeführers auf Übernahme der Kosten für die zahnärztliche Behandlung
neu verfüge.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die KPT/CPT Krankenkasse hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1500.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wird über eine Parteientschädigung
für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen
Prozesses zu befinden haben.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
(BAG) zugestellt.
Luzern, 24. Dezember 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: