Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen K 124/2002
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K 124/02

Urteil vom 30. April 2004
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiber
Schmutz

L.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Urs Hofer,
Museumstrasse 10, 3005 Bern,

gegen

Helsana Versicherungen AG, Schadenrecht, Birmensdorferstrasse 94, 8003
Zürich, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher Andreas Gafner,
Nidaugasse 24, 2502 Biel,

Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern

(Entscheid vom 31. August 2002)

Sachverhalt:

A.
Die 1949 geborene B.________ war bei der Helsana Versicherungen AG
(nachfolgend: Helsana) in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
versichert. Sie musste sich am 18. Oktober 2000 wegen eines Gallenleidens in
der allgemeinen Abteilung der Klinik X.________ stationär einem von Dr. med.
L.________, Spezialarzt für Chirurgie FMH, durchgeführten Eingriff
unterziehen. Am 19. Dezember 2000 stellte ihr Dr. med. L.________ nach dem
Spitalleistungskatalog (SLK) für Spitalbesuche, Operation und Assistenz den
Betrag von Fr. 1990.- in Rechnung. Die Versicherte bezahlte und ersuchte die
Helsana um Rückerstattung, worauf diese dem Arzt am 7. Februar 2001
mitteilte, die Rechnungsstellung nach dem SLK sei nicht korrekt, da nach
Übereinkunft zwischen dem Kantonalverband Bernischer Krankenversicherer und
dem Verband der Privatspitäler des Kantons Bern der kantonale Arzttarif
anwendbar sei. Sie forderte den Arzt auf, der Patientin nach der erwähnten
Übereinkunft eine neue Abrechnung zu erstellen, und erstattete dieser an die
Operationskosten lediglich den Betrag von Fr. 1045.50. Dr. med. L.________
und B.________ erklärten sich damit nicht einverstanden und ersuchten die
Helsana um den Erlass einer Verfügung. Die Versicherung lehnte dies ab und
wies darauf hin, es handle sich um eine Tarifstreitigkeit, worauf sie das
Kantonale Schiedsgericht KVG/UVG/MVG (heute: Schiedsgericht in
Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern) anrief.

B.
Nach dem Verzicht der Parteien auf die Durchführung eines
Vermittlungsverfahrens erhob die Helsana am 18. September 2001 beim
Schiedsgericht Klage mit dem Begehren, Dr. med. L.________ sei zu
verurteilen, B.________ Fr. 944.50 (zuzüglich Verzugszins) rückzuerstatten.
Mit Entscheid vom 31. August 2002 hiess das Schiedsgericht die Klage gut und
verurteilte den Arzt zur Rückerstattung von Fr. 944.50 an B.________, zur
Bezahlung einer Parteientschädigung an die Helsana und zur Übernahme der
Verfahrenskosten.

C.
Der Arzt führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, der
vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei die Klage abzuweisen;
subeventualiter sei die Klage abzuweisen, soweit der Rückforderungsanspruch
den Betrag von Fr. 181.40 übersteige.
Die Helsana und das Bundesamt für Sozialversicherung, Kranken- und
Unfallversicherung (seit 1. Januar 2004 im Bundesamt für Gesundheit),
schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Gemäss Art. 129 Abs. 1 lit. b OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
unzulässig gegen Verfügungen über Tarife. Nach der Rechtsprechung ist die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde allerdings nur unzulässig gegen Verfügungen,
welche den Erlass oder die Genehmigung eines Tarifs als Ganzes zum Gegenstand
haben oder wenn unmittelbar einzelne Tarifbestimmungen als solche angefochten
werden. Entscheidend dafür ist, dass die Gesichtspunkte, welche der
Strukturierung eines Tarifs zu Grunde liegen, als nicht oder schwer
justiziabel betrachtet werden. Hingegen steht die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen gegen Verfügungen, welche in Anwendung
eines Tarifs im Einzelfall ergangen sind; dabei kann das Gericht zwar nicht
den Tarif als Ganzes mit all seinen Positionen und in ihrem gegenseitigen
Verhältnis auf die Gesetzmässigkeit hin überprüfen, wohl aber kann es die
konkret angewandte Tarifposition ausser Acht lassen, wenn sie sich als
gesetzwidrig erweist (BGE 126 V 345 Erw. 1, 125 V 104 Erw. 3b mit Hinweisen).
Der Rechtsstreit dreht sich um die Frage, ob Vorinstanz und Verwaltung zu
Recht die gesamte Übernahme der nach dem SLK für Spitalbesuche, Operation und
Assistenz in Rechnung gestellten Kosten von Fr. 1990.- abgelehnt und den
Anspruch in Anwendung des kantonalen Arzttarifes (vgl. dazu Erw. 6 und 7
hienach) auf Fr. 1045.50 beschränkt haben. Damit geht es um die Anwendung
eines Tarifes im Einzelfall und nicht um eine Tarifstreitigkeit im Sinne von
Art. 129 Abs. 1 lit. b OG, weshalb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
einzutreten ist.

2.
2.1 Die Frage der richtigen Behandlung der Eintretensvoraussetzungen durch das
kantonale Gericht prüft das Eidgenössische Versicherungsgericht praxisgemäss
von Amtes wegen. Hat die Vorinstanz das Fehlen einer Eintretensvoraussetzung
übersehen und ist sie deshalb zu Unrecht auf eine Beschwerde oder Klage
eingetreten, hebt das Eidgenössische Versicherungsgericht den Entscheid auf
Verwaltungsgerichtsbeschwerde hin von Amtes wegen auf (BGE 128 V 89 Erw. 2a,
127 V 81 Erw. 2, 125 V 347 Erw. 1a, 123 V 283 Erw. 1 je mit Hinweisen).

2.2 Aus der Bejahung der Aktivlegitimation des Versicherers, d.h. der
Zulässigkeit, zu Unrecht geleistete (gesetzlich nicht geschuldete)
Vergütungen vom Leistungserbringer zurückzufordern, ergibt sich nach dem
Rechtspflegesystem des KVG zwingend auch die Zuständigkeit der Vorinstanz als
kantonales Schiedsgericht nach Art. 89 KVG für die Beurteilung des
Rückforderungsstreites zwischen Versicherer und Leistungserbringer.
Entscheidend für die Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen kantonalem
Versicherungsgericht einerseits und Schiedsgericht anderseits ist auch unter
der Herrschaft des neuen Krankenversicherungsrechts, welche Parteien einander
in Wirklichkeit im Streit gegenüber stehen (vgl. RKUV 1991 Nr. K 874 S. 237
Erw. 2b sowie Eugster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht [SBVR]/Soziale Sicherheit, Rz 415; ferner BGE 124 V
129 Erw. 2 e contrario). Dies lässt sich ebenfalls aus Art. 89 Abs. 3 KVG
ableiten. Nach dieser Bestimmung ist das Schiedsgericht auch dann zuständig,
wenn die versicherte Person die Vergütung schuldet, in welchem Fall der
Versicherer sie auf eigene Kosten vertritt. Die Zuständigkeit des
Schiedsgerichts bestimmt sich auch hier danach, welche Parteien einander
gegenüberstehen, und das sind nach dem klaren Wortlaut des Art. 89 Abs. 1 KVG
Versicherer und Leistungserbringer. Art. 89 Abs. 3 KVG sieht ausdrücklich
vor, dass die Zuständigkeit des Schiedsgerichts unabhängig davon besteht, ob
Schuldner der Vergütung die versicherte Person (Tiers garant) oder der
Krankenversicherer (Tiers payant) ist.

2.3 Wie Vorinstanz, Bundesamt und Beschwerdegegnerin zu Recht darlegen, ist
es zulässig, dass ein Versicherungsträger im System des Tiers garant gegen
den Willen der versicherten Person auch in derem Namen klageweise vor dem
Schiedsgericht gegen einen Leistungserbringer vorgeht. Der von
Beschwerdegegnerin und Vorinstanz eingeschlagene Rechtsweg trägt den
vorliegenden Verhältnissen Rechnung, weil einerseits die Versicherte bei
einer Verweigerung der vollständigen Rückerstattung nicht zunächst
beschwerdeweise gegen die Versicherung und - falls sie nicht durchdringt -
dann noch (allenfalls vertreten durch die Versicherung) klageweise gegen den
Arzt vorgehen muss. Andrerseits ist es nicht der Autonomie einzelner Privater
überlassen, zu entscheiden, ob sich Leistungserbringende an die gesetzlichen
Tarifvorschriften gehalten haben oder nicht, wenn wie hier umstritten ist, ob
bei der Rechnungsstellung zwingenden Vorschriften des öffentlichen Rechts von
Kanton und Bund Genüge getan wurde.

2.4 Dass die Beschwerdegegnerin trotz Aufforderung der Versicherten keine
Verfügung erliess, ist trotz der Vorbringen in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Gestützt
auf Art. 86 Abs. 2 KVG hätte die Betroffene direkt beim kantonalen
Versicherungsgericht Beschwerde erheben können, was sie jedoch unterliess.

3.
Bei der vorliegenden Streitsache, in welcher sich erstinstanzlich vor dem
kantonalen Schiedsgericht nach Art. 89 KVG ein Versicherer und ein
Leistungserbringer gegenübergestanden haben und bei der es um die
(Rück-)Vergütung von Leistungen aus der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung geht, handelt es sich nicht um die Bewilligung oder
Verweigerung von Versicherungsleistungen (nicht veröffentlichte Erw. 1b des
in RKUV 1988 Nr. K 753 S. 3 ff. publizierten Urteils R. vom 3. September
1987, K 6/87). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat daher nur zu
prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der
rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder
unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist
(Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

4.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit
ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Bereich der sozialen Krankenversicherung
geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), sind die neuen
Bestimmungen hier nicht anwendbar (BGE 129 V 4 Erw. 1.2).

5.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann auch die Rüge vorgebracht werden, das
Vorgehen der Instruktionsrichterin im kantonalen Verfahren verletze Art. 9
und Art. 29 Abs. 1 BV (willkürliche Anwendung kantonalen Rechts; Verletzung
allgemeiner Verfahrensgarantien). Diesbezüglich übernimmt die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gleichzeitig die Funktion der staatsrechtlichen
Beschwerde (SVR 1996 UV Nr. 62 S. 212). Es ist in diesem Zusammenhang nicht
erforderlich, sich (wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde) auf BGE 126 V
143 abzustützen, wo es um die Zuständigkeit des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts zur Beurteilung rein kantonalrechtlicher
Prozess(zwischen)entscheide ging. Eine Verletzung bundesrechtlicher
Bestimmungen ist vorliegend zu verneinen: Die prozessleitenden Verfügungen
vom 21. Juni und 3. Juli 2002 wurden von Verwaltungsrichterin S.________ in
ihrer Eigenschaft als Instruktionsrichterin (Art. 91 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 69 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG]) und
nicht als Einzelrichterin im Sinne von Art. 128 VRPG erlassen (vgl. zur
Verfahrensinstruktion: Merkli/Aeschli- mann/Herzog, Kommentar zum Gesetz vom
23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern (VRPG), Bern
1997, N 1 ff. zu Art. 69 VRPG). Die Instruktionsrichterin kam damit ihrer
Aufgabe nach, das Verfahren von der Rechtshängigkeit bis zur Entscheidreife
voranzutreiben, insbesondere von Amtes wegen den rechtserheblichen
Sachverhalt richtig und vollständig abzuklären, die gebotenen Beweise zu
erheben und die für die Verfahrensabwicklung nötigen prozessleitenden
Verfügungen zu erlassen (Merkli/ Aeschlimann/Herzog, a.a.O., N 1 zu Art. 34
VRPG).

6.
6.1 Die Vorinstanz hat das Tarifrecht nach Art. 43 ff. KVG richtig dargelegt.
Darauf wird verwiesen. Kommt zwischen Leistungserbringern und Versicherern
kein Tarifvertrag zu Stande, so setzt die Kantonsregierung nach Anhören der
Beteiligten den Tarif fest (Art. 47 Abs. 1 KVG). Es ist erstellt, dass im
Oktober 2000, dem Zeitpunkt der Behandlung der Versicherten in der
allgemeinen Abteilung der Klinik X.________, kein Tarifvertrag und kein
behördlich festgelegter Tarif bestand, obwohl das auf der kantonalen
Spitalliste aufgeführte Spital mit privater Trägerschaft als
Leistungserbringer zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung (Art. 35 Abs. 1 und Abs. 2 lit. h KVG) zugelassen
war.

6.2 Mangels eines Vertragstarifs oder eines behördlich festgesetzten Tarifs
ist im konkreten Einzelfall zu entscheiden, welche Vergütung die Versicherte
als Honorarschuldnerin für die erbrachten Leistungen schuldig ist. Es handelt
sich hier um eine Streitigkeit zwischen einer versicherten Person und einem
Leistungserbringer, die nach Art. 89 KVG vom kantonalen Schiedsgericht zu
entscheiden ist, und die sachliche Zuständigkeit des Schiedsgerichts ist auch
dann gegeben, wenn entgegen der gesetzlichen Vorschrift weder eine genehmigte
Tarifvereinbarung noch ein behördlich erlassener Tarif die Vergütung
erbrachter Leistungen regelt und darüber ein Streit entsteht. Der
Zuständigkeit sind dann Grenzen gesetzt, wenn es letztlich um eine Abänderung
eines Tarifvertrages geht, welche genehmigungsbedürftig ist. Dies ist dann
der Fall, wenn eine Änderung unter dem Blickwinkel der Wirtschaftlichkeit und
Billigkeit (vgl. Art. 46 Abs. 4 KVG) als wesentlich bezeichnet werden muss.
So ist beispielsweise für die Prüfung, welche Auswirkungen die automatische
Anpassung eines Taxpunktwertes hat, welche sich auf eine Indexklausel in
einem bereits früher genehmigten Tarifvertrag abstützt, nicht das
Schiedsgericht, sondern die Genehmigungsbehörde zuständig (BGE 123 V 280 Erw.
6c; Eugster, a.a.O., Rz 414). Im vorliegend zu beurteilenden Fall geht es
aber gerade nicht um die Abänderung eines Tarifvertrages, welche
genehmigungsbedürftig ist, sondern darum, dass mangels einer
tarifvertraglichen Regelung oder eines behördlich festgesetzten Tarifes im
konkreten Einzelfall eine Entschädigungslösung zu suchen ist, die den
Anforderungen der sozialen Krankenversicherung trotz der mangelhaften
Umsetzung des Gesetzes gerecht wird.

7.
Nach den unbestrittenen Erwägungen der Vorinstanz war im Kanton Bern der
Tarifvertrag von der Ärzteschaft per Ende 1992 gekündigt worden. Der
Regierungsrat erliess im vertragslosen Zustand mit Beschluss vom 24. November
1993 einen behördlichen Tarif. Der Vertrag und der behördliche Tarif waren
anwendbar, wenn sich eine krankenversicherte Person auf der untersten
Abteilung einer Privatklinik aufhielt. Die Gültigkeit des erlassenen und in
den Jahren 1994 und 1996 angepassten Tarifs wurde bis Ende 1999 jeweils um
ein Jahr verlängert. Weil die Beteiligten davon ausgingen, dass per 1. Januar
2000 der TARMED in Kraft treten werde, unterliessen sie es, für das Jahr 2000
die Verlängerung in die Wege zu leiten. Nachdem sich der TARMED verspätete,
wurde der ursprüngliche Tariferlass mit Regierungsratsbeschluss vom 17.
Januar 2001 bis zum In-Kraft-Treten des TARMED verlängert. Da der Tariferlass
bis Ende 1999 jeweils um genau ein Jahr verlängert wurde und dies für das
Jahr 2000 unterblieb, ist mit dem Schiedsgericht davon auszugehen, dass die
vom Regierungsrat am 17. Januar 2001 beschlossene Verlängerung des
Tariferlasses nicht rückwirkend für das Jahr 2000 erfolgte; das
Schiedsgericht hat aber in richterlicher Lückenfüllung mit Recht entschieden,
dass es angemessen und zweckmässig ist, den bis Ende 1999 mit Anpassungen
gültigen Tarif auch für das Jahr 2000 anzuwenden, und zwar umso mehr, als
dieser ab 1. Januar 2001 wiederum in Kraft gesetzt wurde.

8.
Die Rüge einer Ungleichbehandlung der Berner Fachärzte mit Fachärzten anderer
Kantone dringt nicht durch. Der Grundsatz der Gleichbehandlung gebietet nicht
nur, in den relevanten Punkten Gleiches gleich, sondern auch in den
relevanten Punkten Ungleiches ungleich zu behandeln (BGE 127 I 192 Erw. 5
Ingress, 209 Erw. 3f/aa, 125 I 4 Erw. 2b/aa, 168 Erw. 2a, 178 Erw. 6b). Aus
unterschiedlichen Tarifen, seien sie vertraglich oder behördlich festgesetzt,
resultieren unterschiedliche Vergütungsansätze. Wie das Bundesamt zu Recht
anführt, können Tarifpositionen einen unterschiedlichen Umfang an Leistungen
beinhalten und sich auf verschiedenartige Kostenfaktoren beziehen. So werden
in den SLK-Tarifpositionen teilweise auch Kosten des Spitalbetriebes
(nichtärztliche medizinische Personalleistungen, Teile der Infrastruktur)
abgedeckt. Würde wie vom Beschwerdeführer das Arzthonorar gestützt auf den
SLK festgelegt und daneben auch das Spital Rechnung stellen, würden gewisse
Kosten doppelt vergütet, und damit gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot und die
Tarifgestaltungsvorschriften des Gesetzes verstossen. Im Übrigen ergeben sich
auch unter der einheitlichen Tarifstruktur des TARMED zwischen
Leistungserbringenden verschiedener Kantone unterschiedliche Vergütungen für
gleiche Verrichtungen, da die Taxpunktwerte zwischen den Kantonen nicht
einheitlich sind.

9.
9.1 Da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen geht (vgl. Erw. 3), ist das Verfahren kostenpflichtig
(Art. 134 OG e contrario). Entsprechend dem Prozessausgang gehen die Kosten
zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 156 in Verbindung mit Art. 135 OG).

9.2 Nach Art. 159 Abs. 2 OG darf im Verfahren der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden oder mit
öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine
Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat
das Eidgenössische Versicherungsgericht der SUVA und den privaten
UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine
Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit
öffentlich-rechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 361 Erw. 6
mit Hinweisen).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Schiedsgericht in
Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern, dem Bundesamt für
Gesundheit (BAG) und B.________ zugestellt.
Luzern, 30. April 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: