Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen K 107/2002
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K 107/02

Urteil vom 27. November 2003

I. Kammer

Präsident Schön, Bundesrichter Borella, Rüedi, Bundesrichterin Widmer und
Bundesrichter Meyer; Gerichtsschreiberin Fleischanderl

Z.________, 1965, Beschwerdeführerin,

gegen

ASSURA Kranken- und Unfallversicherung, Mettlenwaldweg 17, 3037
Herrenschwanden, Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 29. August 2002)

Sachverhalt:

A.
Die 1965 geborene, verheiratete Z.________ ist seit dem 1. Januar 2000 bei
der ASSURA Kranken- und Unfallversicherung (nachfolgend: ASSURA)
obligatorisch krankenpflegeversichert. Nachdem in der Zeit vom 1. Juni 2000
bis 30. Juni 2001 Prämien in Höhe von insgesamt Fr. 2'147.40 unbezahlt
geblieben waren, betrieb die ASSURA die Versicherte für diese Summe zuzüglich
Administrativspesen in Höhe von Fr. 115.--. Gegen den in der Betreibung Nr.
Q.________ des Betreibungsamtes X.________ am 28. September 2001
ausgestellten Zahlungsbefehl erhob Z.________ am 19. Oktober 2001
Rechtsvorschlag, welcher vom Krankenversicherer mit Verfügung vom 18.
Dezember 2001 - bestätigt durch den Einspracheentscheid vom 30. Januar 2002 -
beseitigt wurde.

Die Versicherte blieb in der Folge auch die Prämien für die Monate Juli bis
September 2001 im Betrag von Fr. 495.-- schuldig, sodass die ASSURA auch
diesbezüglich die Betreibung einleitete. Das Betreibungsamt X.________
stellte daraufhin den im ehelichen Güterstand der Gütergemeinschaft lebenden
Eheleuten Z.________ und D.________ im Betreibungsverfahren Nr. Y.________ je
separat Zahlungsbefehle vom 18. Oktober 2001 über Forderungen in Höhe von Fr.
495.-- (Prämienausstände) und Fr. 30.-- (administrative Spesen) sowie Fr.
25.-- ("½-Kosten Ehegatte") zu. Die Versicherte erhob am 8., ihr Ehemann am
13. November 2001 Rechtsvorschlag. Mit an Z.________ gerichteter Verfügung
vom 18. Dezember 2001 beseitigte die ASSURA den von D.________ eingelegten
Rechtsvorschlag, woran sie im Einspracheentscheid vom 30. Januar 2002
festhielt.

B.
Z.________ reichte gegen beide Einspracheentscheide Beschwerde ein und
beantragte deren Aufhebung mit der Begründung, sie habe ihre Mitgliedschaft
bei der ASSURA per 30. Juni 2001 gekündigt. Das Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich wies die Beschwerden ab und stellte fest, dass die
Versicherte in der Betreibung Nr. Q.________ Fr. 2'147.40 zuzüglich Fr.
115.-- administrative Spesen sowie Fr. 105.-- Kosten des Zahlungsbefehls und
in der Betreibung Nr.  Y.________ Fr. 495.-- zuzüglich Fr. 30.--
administrative Spesen sowie Fr. 50.-- Kosten des Zahlungsbefehls schulde; in
diesem Umfang hob es die Rechtsvorschläge in den genannten Betreibungen auf
(Entscheid vom 29. August 2002).

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde ersucht Z.________ um Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheides sowie der beiden Einspracheentscheide vom 30.
Januar 2002.

Während die ASSURA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst,
verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.

D.
Auf Kostenvorschussverfügung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom
23. Oktober 2002 hin hat Z.________ ein Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung gestellt.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
In formeller Hinsicht bringt die Beschwerdeführerin vor, da sie und ihr
Ehemann in Gütermeinschaft leben würden, seien die Betreibungsurkunden in
Nachachtung von Art. 68a SchKG zu Recht sowohl ihr wie auch ihrem Mann
zugestellt worden. In der Folge hätten beide Ehegatten je Rechtsvorschlag
erhoben, weshalb die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen wäre - so die
Beschwerdeführerin weiter -, auch ihre Verfügungen und Einspracheentscheide
einzeln auszufertigen und dem jeweils Betriebenen zugehen zu lassen, was
indes nicht geschehen sei. Dieser Einwand ist auf Grund seines prozessualen
Charakters vorab zu prüfen.

2.
Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann D.________ leben unbestrittenermassen
im ausserordentlichen ehelichen Güterstand der Gütergemeinschaft (Art. 181 in
Verbindung mit Art. 221 ff. ZGB). Gemäss Art. 68a SchKG sind diesfalls,
sofern einer der Ehegatten betrieben wird, der Zahlungsbefehl und alle
übrigen Betreibungsurkunden auch dem anderen Ehegatten zuzustellen; das
Betreibungsamt holt diese Zustellung unverzüglich nach, wenn erst im Laufe
des Verfahrens geltend gemacht wird, dass der Schuldner der Gütergemeinschaft
untersteht (Abs. 1). Jeder Ehegatte kann Rechtsvorschlag erheben (Abs. 2).

3.
Zu beurteilen ist zunächst, wie es sich hinsichtlich der genannten
verfahrensrechtlichen Erfordernisse in Bezug auf die Betreibung Nr.
Q.________ des Betreibungsamtes X.________ (betreffend die
Prämienzahlungspflicht der Beschwerdeführerin vom 1. Juni 2000 bis 30. Juni
2001) verhält.

3.1 Das Betreibungsbegehren der Beschwerdegegnerin vom 26. September 2001
(betreffend die Prämienausstände vom 1. Juni 2000 bis 30. Juni 2001 in Höhe
von Fr. 2'147.40) nennt als Schuldnerin die Beschwerdeführerin ohne Hinweis
auf deren Güterstand. Daraus ist zu schliessen, dass die ASSURA keine
Kenntnis vom zwischen den Ehegatten Z.________ bestehenden ausserordentlichen
Güterstand der Gütergemeinschaft hatte - was eher anzunehmen ist - oder aber
bewusst darauf verzichtete, die Einleitung der Betreibung auch gegen den
Ehemann zu verlangen. Des Weitern ist weder dem in der Folge durch das
Betreibungsamt X.________ am 28. September 2001 auf die Beschwerdeführerin
ausgestellten Zahlungsbefehl noch den übrigen Akten ein Anhaltspunkt dafür zu
entnehmen, dass eine Zustellung des Zahlungsbefehls auch an den Ehegatten
erfolgt wäre. Dies lässt wiederum den Schluss zu, dass es die
Beschwerdeführerin insbesondere bei Erhebung des Rechtsvorschlages
unterlassen hat - wiewohl sich entsprechende Anweisungen auf dem
Zahlungsbefehl befanden (vgl. auch BGE 113 III 55 Ziff. 5.2.2) -, ihren
Güterstand dem Betreibungsamt mitzuteilen. Ebenso wenig sind im auf die
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. Dezember 2001 hin folgenden
Einspracheverfahren noch im Rahmen des gegen den Einspracheentscheid des
Krankenversicherers vom 30. Januar 2002 erhobenen kantonalen
Beschwerdeprozesses Hinweise darauf ersichtlich, dass der Ehemann der
Beschwerdeführerin ebenfalls einen Zahlungsbefehl erhalten hätte. Wenn die
Versicherte letztinstanzlich vorbringt, es seien beiden Ehegatten
Zahlungsbefehle zugestellt worden und beide hätten Rechtsvorschläge erhoben,
so kann sich diese Aussage nach dem Gesagten einzig auf das die
Prämienausstände vom 1. Juli bis 30. September 2001 betreffende
Betreibungsverfahren Nr. Y.________ des Betreibungsamtes X.________ beziehen,
in welchem die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann separat je einen
Zahlungsbefehl erhalten haben. Der Verwaltungsgerichtsbeschwerde liegen
hinsichtlich des Betreibungsverfahrens Nr. Q.________ denn auch keine
entsprechenden Unterlagen bei.

3.2 Aus dieser Aktenlage erhellt, dass, obgleich zwischen der
Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann Gütergemeinschaft besteht, in Bezug auf
das die Prämienausstände vom 1. Juni 2000 bis 30. Juni 2001 betreffende
Betreibungsverfahren Nr. Q.________ keine Doppelzustellung des
Zahlungsbefehls, wie sie Art. 68a SchKG normiert, vorgenommen worden ist.

3.2.1 Art. 68a SchKG diente bei seiner Einführung per 1. Januar 1988 der
Anpassung des SchKG an die auf den gleichen Zeitpunkt in Kraft gesetzten
güterrechtlichen Haftungsregeln, namentlich Art. 233 und 234 ZGB, wobei
dessen Abs. 1 und 2 im Rahmen der auf den 1. Januar 1997 vorgenommenen
Gesamtrevision des SchKG unverändert übernommen wurden. Charakteristikum des
ausserordentlichen Güterstandes der Gütergemeinschaft nach Art. 221 ff. ZGB
ist es, dass das Gesamtgut den beiden Ehegatten - im Gegensatz zur
güterrechtlichen Masse des Eigengutes, an dem jeder Ehegatte allein
berechtigt ist - als Gemeinschaftsvermögen ungeteilt zu gesamter Hand gehört
(Art. 222 Abs. 2 ZGB). Hat nun ein Ehegatte einem Dritten gegenüber eine
Schuld im Sinne von Art. 234 Abs. 1 ZGB (Eigenschuld), haftet dieser Ehegatte
mit seinem Eigengut und der Hälfte des Wertes des Gesamtgutes, d.h. dem
hälftigen Anteil am Gesamtgut (Art. 234 ZGB). Besteht dagegen eine Vollschuld
(Art. 233 ZGB), wird diese Haftung auf das ganze Gesamtgut ausgedehnt, so
dass hier das Eigengut des Schuldners und die einzelnen Vermögenswerte des
Gesamtgutes das Haftungssubstrat bilden (Art. 233 ZGB). Sowohl bei einer
Vollschuld als auch bei einer Eigenschuld ist folglich (direkt oder indirekt)
Vermögen betroffen, das beiden Ehegatten ungeteilt gehört (Gesamtgut; vgl.
zum Ganzen: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz
über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Art. 1 - 87, Basel 1998, Sabine
Kofmel Ehrenzeller, Rz 1 und 2 zu Art. 68a SchKG mit diversen Hinweisen;
Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Aufl.,
Bern 2003, S. 146 Rz 16).

3.2.2 Der mit dem neuen Eherecht in Kraft getretene Art. 68a SchKG - der das
Widerspruchsverfahren gemäss Art. 106 - 109 SchKG betreffende Art. 68b SchKG
interessiert vorliegend nicht näher - ist somit Ausfluss der Haftung
gegenüber Dritten der in Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten (BGE 113 III 50
Ziff. 1.2.2) bzw. beinhaltet die Definition des Haftungssubstrats
(Jaeger/Walder/Kull/Kottmann [Hrsg.], Bundesgesetz über Schuldbetreibung und
Konkurs, 4. Aufl., Zürich 1997, Rz 2 zu Art. 68a). Damit sollte ein
vernünftiger Ausgleich gefunden werden zwischen den Interessen des Gläubigers
einerseits und den Interessen des Ehegatten des Schuldners andererseits
(Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., Rz 2 zu Art. 68a SchKG). Die Möglichkeit
der selbstständigen Erhebung des Rechtsvorschlags - wie sie Art. 68a Abs. 2
SchKG ausdrücklich vorsieht - will bestimmte Dritte schützen, die von der
Betreibung unmittelbar betroffen sind, wenn sich der betriebene Schuldner
selber nicht wehrt. Der Mitbetriebene nimmt dabei ausschliesslich eigene
Interessen wahr, die allenfalls denjenigen des Schuldners entgegenstehen
(Peter Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss. Zürich 2000, S. 68;
Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., Rz 13 zu Art. 68a SchKG).

3.3 Daraus ergibt sich, dass die in Art. 68a Abs. 1 SchKG vorgesehene
Doppelzustellung von Zahlungsbefehl und übrigen Betreibungsur-kunden - auch
ohne diesbezüglichem ausdrücklichem Antrag des Gläubigers oder des Schuldners
- von Amtes wegen durch das zuständige Betreibungsamt zu erfolgen hat, sobald
Kenntnis der Gütergemeinschaft des Schuldners und seines Ehegatten besteht
(vgl. auch BGE 113 III 55 Ziff. 5.2.2, 56 Ziff. 5.2.3.4; anders wohl: Isaak
Meier, Neues Eherecht und Schuldbetreibungsrecht, Zürcher Studien zum
Verfahrensrecht, Zürich 1987, S. 90 ff., insbesondere S. 92 f.). Dabei ist
unerheblich, ob der Schuldner für eine Voll- oder eine Eigenschuld betrieben
wird (Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., Rz 15 zu Art. 68a SchKG mit
Hinweis). Erhielte der Schuldnerehegatte nicht auch eine Ausfertigung des
Zahlungsbefehls, sähe er sich ausserstande, seine zuvor umschriebenen
Mitwirkungsrechte (vgl. dazu auch Erw. 4.2 hiernach) ausüben zu können.
Erfährt das Betreibungsamt erst nachträglich, dass der Schuldner dem
Güterstand der Gütergemeinschaft untersteht, hat es diese Doppelzustellung -
so explizit Abs. 1 Teilsatz 2 von Art. 68a SchKG - unverzüglich nachzuholen.
Dies ist bis zum Abschluss des Betreibungsverfahrens möglich
(Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., Rz 12 zu Art. 68a SchKG mit Hinweisen;
Isaak Meier, a.a.O., S. 94). Da der in erster Linie an einem doppelten
Zahlungsbefehl interessierte nichtbetriebene Ehegatte von der Betreibung
seines schuldnerischen Ehegatten oft erst im Pfändungs- oder
Verwertungsstadium erfährt und daraufhin den Betreibungsbeamten auf den
besonderen Güterstand aufmerksam macht, ist es erforderlich, dass noch in
jedem Verfahrensstadium bis zur Verteilung des Verwertungserlöses die
nachträgliche Zustellung zulässig ist (Isaak Meier, a.a.O., S. 94; siehe auch
Guido Nünlist, Wegleitung zum neuen Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
[SchKG], 4. Aufl., Bern 1997, S. 26; Kurt Amonn, Auswirkungen des neuen
Eherechts auf die Schuldbetreibung gegen einen Ehegatten, in: Beiträge zum
SchKG, Banken- und Steuerrecht, Festschrift zum 80. Geburtstag, Bern 1997, S.
303 f. in fine).

3.3.1 Nach dem Dargelegten ist es auch im hier zu beurteilenden Fall
erforderlich, dem Ehegatten der Beschwerdeführerin den in der Betreibung Nr.
Q.________ des Betreibungsamtes X.________ ergangenen Zahlungsbefehl
nachträglich zuzustellen. Eine dadurch bewirkte weitere Verzögerung des
bereits im September 2001 eingeleiteten Betreibungsverfahrens ist dabei in
Kauf zu nehmen, zumal, sofern der Ehe-gatte der Versicherten ebenfalls einen
unbegründeten, allgemein formulierten Rechtsvorschlag erheben sollte, die
Betreibung ohnehin nicht - auch nicht ins Eigengut der Beschwerdeführerin -
fortgesetzt werden kann (Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, a.a.O., Rz 5 zu Art.
68a SchKG; Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., Rz 16 in fine zu Art. 68a
SchKG; Kurt Amonn, a.a.O., S. 304). Der Gläubiger darf erst dann das
Fortsetzungsbegehren stellen, wenn beide Rechtsvorschläge beseitigt sind
(Peter Stücheli, a.a.O., S. 69).

Die Beschwerdegegnerin hat somit, wenn sie das betreibungsrechtliche
Verfahren gegen die Versicherte weiterführen will, eine nachträgliche
Zustellung des in der Betreibung Nr. Q.________ ausgefertigten
Zahlungsbefehls an den Ehegatten der Beschwerdeführerin durch das
Betreibungsamt X.________ zu veranlassen.

3.3.2 Wurde Rechtsvorschlag erhoben, sei es von beiden oder nur von einem
Ehegatten, hat die Rechtsöffnungsinstanz - vorliegend die Beschwerdegegnerin,
da auf dem Gebiete der Sozialversicherung erstinstanzlich die verfügende
Verwaltungsbehörde ordentlicher Richter im Sinne von Art. 79 SchKG und damit
zum materiellen Entscheid über die Aufhebung des Rechtsvorschlags zuständig
ist (BGE 119 V 331 Erw. 2b mit Hinweisen) - darüber zu befinden, ob es sich
bei der in Betreibung gesetzten Forderung um eine Eigen- oder um eine
Vollschuld handelt (Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., Rz 19 zu Art. 68a
SchKG; Amonn/Walther, a.a.O., S. 146 Rz 19; Kurt Amonn, a.a.O., S. 304). In
diesem Verfahrensstadium soll geklärt werden, ob für eine Schuld neben dem
Eigengut nur der Anteil des Schuldners am Gesamtgut oder aber das Gesamtgut
selber haftet (Ruth Reusser, Das neue Eherecht und seine Berührungspunkte mit
dem SchKG, in: Blätter für Schuldbetreibung und Konkurs, 4/1987, S. 127), was
mit Blick auf die geltend zu machenden Ansprüche namentlich Wirkungen für das
allenfalls folgende Widerspruchsverfahren gemäss Art. 106 - 109 SchKG zeitigt
(vgl. Art. 68b SchKG).
Diesem Begründungserfordernis - es handelt sich bei Prämienforderungen der
hier zu beurteilenden Art, für welche die Ehegatten unabhängig vom Güterstand
solidarisch haften (BGE 129 V 91 Erw. 2 mit Hinweis), um Vollschulden gemäss
Art. 233 Ziff. 1 und/oder 3 ZGB (Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Kommentar zum
Schweizerischen Privatrecht, Schweizerisches Zivilgesetzbuch I, Art. 1-359
ZGB, Basel 1996, Heinz Hausheer, Rz 7 zu Art. 233 ZGB) - ist vorliegend weder
in der die Prämienausstände vom 1. Juni 2000 bis 30. Juni 2001 betreffenden
Verfügung der ASSURA vom 18. Dezember 2001 noch in deren, an die Stelle des
ursprünglichen Verwaltungsaktes tretenden Einspracheentscheid vom 30. Januar
2002 Genüge getan worden. Letzterer ist deshalb aufzuheben.

4.
Zu prüfen ist im Weiteren, ob und bejahendenfalls in welcher Weise die von
der Beschwerdeführerin vorgebrachte prozessuale Rüge Auswirkungen auf deren
Prämienzahlungspflicht für die Zeitspanne vom 1. Juli bis 30. September 2001
hat (Betreibung Nr. Y.________ des Betreibungsamtes X.________).

4.1 Im Gegensatz zu dem die Prämienausstände vom 1. Juni 2000 bis 30. Juni
2001 betreffenden Betreibungsverfahren Nr. Q.________ hat das Betreibungsamt
X.________ hier sowohl der Beschwerdeführerin wie auch ihrem Ehemann je einen
Zahlungsbefehl (vom 18. Oktober 2001) zugestellt. Die Versicherte erhob
daraufhin am 8., ihr Ehemann am 13. November 2001 Rechtsvorschlag. Mit an
Z.________ gerichteter Verfügung vom 18. Dezember 2001 beseitigte die
Beschwerdegegnerin sodann den von D.________ eingelegten Rechtsvorschlag,
woran sie im Einspracheentscheid vom 30. Januar 2002 festhielt.

4.2 Der Ehegatte des in Gütergemeinschaft lebenden Schuldners wird mit dem
Empfang des - auch ihm zuzustellenden - Zahlungsbefehls zum Mitbetriebenen.
Als solcher kann er alle Rechte eines Betriebenen ausüben, soweit es die
Wahrung seiner eigenen Rechte am Gesamtgut erheischt. Im Vordergrund stehen
dabei die Erhebung von Rechtsvorschlag (ausdrücklich in Art. 68a Abs. 2
SchKG) sowie die Einreichung einer Beschwerde nach Art. 17 SchKG. Er übt
diese Rechte selbstständig neben dem Schuldner als Hauptbetriebenem aus
(Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., Rz 13 zu Art. 68a SchKG). Erhebt der
Mitbetriebene Rechtsvorschlag, wobei er nicht für, sondern neben dem
Schuldner Recht vorschlägt, kann er diesen im anschliessenden
Rechtsöffnungsverfahren gemäss Art. 80 ff. SchKG in eigenem Namen verteidigen
und tritt dabei als eigenständige Partei auf (Peter Stücheli, a.a.O., S. 68).
Das Rechtsöffnungsbegehren hat sich sodann gegen denjenigen Ehegatten zu
richten, welcher Rechtsvorschlag erhoben hat. Ist dies sowohl durch den
Schuldner wie auch durch seinen Ehegatten geschehen, ist das
Rechtsöffnungsbegehren gegen beide zu richten (Staehelin/Bauer/Staehelin,
a.a.O., Rz 18 zu Art. 68a SchKG mit weiteren Hinweisen) und in der Folge je
gesondert zu prüfen (Peter Stücheli, a.a.O., S. 69). Die Verhandlung kann
zwar für beide Verfahren gemeinsam geführt werden, jeder Beklagte muss jedoch
selbstständig und unabhängig vom anderen ein Rechtsmittel einlegen können
(Peter Stücheli, a.a.O., S. 69).

4.2.1 Krankenversicherer können auf dem Gebiete der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung gemäss einem allgemeinen betreibungsrechtlichen
Grundsatz für ihre Geldforderungen auch ohne rechtskräftigen
Rechtsöffnungstitel die Betreibung einleiten, im Falle des Rechtsvorschlags
nachträglich eine formelle Verfügung erlassen und nach Eintritt der
Rechtskraft derselben die Betreibung fortsetzen. Voraussetzung für eine
direkte Fortsetzung der Betreibung ohne Durchlaufen des
Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 SchKG ist aller-dings, dass das
Dispositiv der Verwaltungsverfügung mit Bestimmtheit auf die hängige
Betreibung Bezug nimmt und den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben
erklärt, sei es vollumfänglich oder in einer bestimmten Höhe (zum Ganzen: BGE
119 V 331 Erw. 2b mit Hinweisen).
Ein an die Erhebung des Rechtsvorschlags anschliessendes
Rechtsöffnungsverfahren nach Art. 80 SchKG findet somit in den die
obligatorische Krankenpflegeversicherung betreffenden betreibungsrechtlichen
Verfahren in der Regel nicht statt. Die in Erw. 4.2 hievor aufgeführten
Mitwirkungsrechte eines in Gütergemeinschaft lebenden Schuldnerehegatten sind
mithin, was das Rechtsöffnungsverfahren anbelangt, nicht direkt ausübbar. Da
indessen keine Gründe bestehen, weshalb der Mitbetriebene bei einer
Betreibung durch einen Krankenversicherer schlechter gestellt sein sollte,
als in Fällen, in welchen ein Rechtsöffnungsverfahren durchlaufen wird, sind
dessen Interessen als eigenständige Partei neben dem Schuldner auch hier zu
gewährleisten. Insbesondere hat er, sofern beide Ehegatten Rechtsvorschlag
erhoben haben, Anspruch auf eine gesonderte Überprüfung seiner Sache, d.h.
das Dispositiv der vom Krankenversicherer erlassenen Verwaltungsverfügung
muss mit Bestimmtheit auf seine hängige Betreibung sowie den von ihm
erhobenen Rechtsvorschlag Bezug nehmen und - gegebenenfalls - ausdrücklich
diesen als aufgehoben erklären. Ferner ist ihm Gelegenheit zu geben,
selbstständig und unabhängig von seinem Ehepartner ein Rechtsmittel - in casu
eine Einsprache nach Art. 85 KVG (vgl. seit dem 1. Januar 2003 auch Art. 52
ATSG) bzw., nach Erlass eines Einspracheentscheides, eine Beschwerde im Sinne
von Art. 86 KVG (vgl. neu Art. 56 ATSG) - erheben zu können.

4.2.2 Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin mit an die Beschwerdeführerin
gerichteter Verfügung vom 18. Dezember 2001 - wie auch in ihrem
Einspracheentscheid vom 30. Januar 2002 - auf den vom Ehegatten der
Versicherten am 13. November 2001 gegen den ihm zugegangenen Zahlungsbefehl
vom 18. Oktober 2001 erhobenen Rechtsvorschlag Bezug genommen und diesen in
der Folge als aufgehoben erklärt. Dies entspricht jedoch offensichtlich nicht
den hievor umschriebenen Verfahrensanforderungen. Zum einen bleibt das
Schicksal des von der Beschwerdeführerin ihrerseits am 8. November 2001
erhobenen, weder in der Verfügung noch im Einspracheentscheid erwähnten
Rechtsvorschlags unklar und es wurde dieser jedenfalls nicht für aufgehoben
erklärt. Andererseits bezieht sich die ASSURA in ihrer Verfügung und in ihrem
Einspracheentscheid zwar ausdrücklich auf den vom Ehegatten erhobenen
Rechtsvorschlag, führt als Adressatin der Verwaltungsakte indes (einzig) die
Beschwerdeführerin an.

Gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin im Rahmen des
Betreibungsverfahrens Nr. Y.________ erlassene Verfügung vom 18. Dezember
2001 sowie den Einspracheentscheid vom 30. Januar 2002 kann die ASSURA somit
keine direkte Fortsetzung der Betreibung erwirken, zumal sie es insbesondere
dem Ehegatten der Versicherten verunmöglicht hat, seine Mitwirkungsrechte
gehörig wahrnehmen zu können. Die Rechtsvorschläge der Eheleute Z.________
sind somit nicht beseitigt und der - die Verfügung vom 18. Dezember 2001
anfechtungsgegenständlich ersetzende - Einspracheentscheid des
Krankenversicherers entsprechend aufzuheben. Ob, wie von der
Beschwerdeführerin geltend gemacht, in einem Falle wie dem vorliegenden vom
Krankenversicherer zwei separate Verfügungen und Einspracheentscheide, je
bezogen auf den Schuldner und dessen Ehegatten, zu erlassen und zuzustellen
sind oder - wie seitens der ASSURA vernehmlassungsweise mit der Begründung
angedeutet, es handle sich bei ihren Verfügungen nicht um Betreibungsurkunden
im Sinne von Art. 64 ff. SchKG, weshalb Art. 68a SchKG mit Blick auf das
Doppelzustellungsgebot nicht direkt Anwendung finde - ein an beide Betriebene
adressierter Verwaltungsakt genügt, kann offen bleiben (vgl. aber immerhin
BGE 122 I 139 [zur Zustellung von Steuerveranlagungsverfügungen an
Ehegatten]; Peter Stücheli, a.a.O., S. 220 mit Hinweis). Klar ist jedenfalls,
dass auch im zweiten Fall deutlich auf beide Betreibungen (Zahlungsbefehle,
Rechtsvorschläge etc.) Bezug genommen werden muss und namentlich auch die
Interessen und Mitwirkungsrechte des Schuldnerehegatten vollumfänglich zu
wahren sind.

5.
Da keine Versicherungsleistungen im Streite stehen, ist das Verfahren
kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Dem Ausgang des Prozesses
entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das
von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung
ist damit gegenstandslos.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. August 2002 und die
Einspracheentscheide der ASSURA Kranken- und Unfallversicherung vom 30.
Januar 2002 aufgehoben.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der ASSURA Kranken- und
Unfallversicherung auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 27. November 2003

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der I. Kammer:   Die Gerichtsschreiberin: