Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen K 103/2002
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K 103/02

Urteil vom 7. Mai 2004

I. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari,
Lustenberger und Ursprung; Gerichtsschreiberin Riedi Hunold

CSS Kranken-Versicherung AG, Rösslimattstrasse 40, 6005 Luzern,
Beschwerdeführerin,

gegen

H.________, 1992, Beschwerdegegner, vertreten durch seine Eltern J.________
und B.________, und diese vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte,
Schützenweg 10, 3014 Bern

Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Weinfelden

(Entscheid vom 10. Juli 2002)

Sachverhalt:

A.
H. ________ (geboren 1992) war unter anderem im Jahr 2000 bei der CSS
Versicherung (heute: CSS Kranken-Versicherung AG; nachfolgend: CSS) im Rahmen
des Obligatoriums krankenpflegeversichert. Der Kinder- und
Jugendpsychiatrische Dienst X.________ (nachfolgend: KJPD) verordnete ihm auf
Grund einer Störung der Grob- und Feinmotorik mit psychosomatischen
Auswirkungen eine Ergotherapie. Die CSS lehnte mit Schreiben vom 8. Februar
2001 die Pflicht zur Übernahme der entstandenen Kosten ab, da keine Krankheit
im Sinne des KVG vorliege; auf Grund der Umstände sei die CSS jedoch bereit,
die begonnene Serie Ergotherapie kulanterweise zu bezahlen, womit die
Behandlung als abgeschlossen gelte. An dieser Ansicht hielt die CSS mit
Verfügung vom 15. März 2001 sowie mit Einspracheentscheid vom 24. April 2001
fest.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons
Thurgau mit Entscheid vom 10. Juli 2002 gut und verpflichtete die CSS zur
Übernahme der Kosten der vom KJPD angeordneten weiteren Ergotherapie.

C.
Die CSS führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es seien der
vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und festzustellen, dass keine Krankheit
im Sinne von Art. 2 Abs. 1 KVG bzw. Art. 6 Abs. 1 lit. a KLV bestehe. Die
Vorinstanz und H.________ schliessen auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung,
Abteilung Krankenversicherung (seit 1. Januar 2004 im Bundesamt für
Gesundheit), enthält sich in seiner Stellungnahme vom 14. Januar 2003 unter
Hinweis auf weitere Sitzungen der interdisziplinären Konsensgruppe vorerst
eines Antrags und hat sich im Laufe des Verfahrens nicht mehr vernehmen
lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit
ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Bereich der sozialen Krankenversicherung
geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner das
Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf
den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier:
24. April 2001) eingetretenen Sachverhalt abstellt, sind die bis zum 31.
Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit
Hinweisen).

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die CSS die Kosten für die vom KJPD
angeordnete Ergotherapie im Jahr 2000 zu übernehmen hat.

3.
3.1 Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten für
Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen
dienen (Art. 25 Abs. 1 KVG). Diese Leistungen umfassen unter anderem die
Behandlungen, die ambulant von Personen durchgeführt werden, welche auf
Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin Leistungen erbringen
(Art. 25 Abs. 2 lit. a Ziff. 3 KVG). Zu diesen Personen, welche auf ärztliche
Anordnung hin und in selbstständiger Weise sowie auf eigene Rechnung
Leistungen erbringen, gehören unter anderem Ergotherapeuten und
Ergotherapeutinnen (Art. 46 Abs. 1 lit. b KVV). Gemäss Art. 6 Abs. 1 KLV
übernimmt die obligatorische Krankenpflegeversicherung die Kosten der
Leistungen, die auf ärztliche Anordnung hin von Ergotherapeuten und
Ergotherapeutinnen erbracht werden, soweit sie der versicherten Person bei
somatischen Erkrankungen durch Verbesserung der körperlichen Funktionen zur
Selbstständigkeit in den alltäglichen Lebensverrichtungen verhelfen (lit. a)
oder im Rahmen einer psychiatrischen Behandlung durchgeführt werden (lit. b).
Die KLV umschreibt somit nicht die einzelnen zu vergütenden Leistungen in der
Ergotherapie, sondern beschränkt sich auf die Formulierung des Ziels (vgl.
Hürlimann, in: Krankenversicherung, Ein Ratgeber aus der Beobachter-Praxis,
Zürich 1998, S. 163). Allgemein gilt im Krankenversicherungsrecht, dass es
sich beim Begriff Krankheit um einen Rechtsbegriff handelt, welcher sich
nicht notwendigerweise mit dem medizinischen Krankheitsbegriff deckt (BGE 124
V 121 Erw. 3b mit Hinweisen). Demnach ist es letztlich Aufgabe des
Sozialversicherungsgerichts, über die Leistungspflicht der Krankenversicherer
zu entscheiden.

3.2 Ausgangslage ist die Diagnose einer "Entwicklungsstörung der motorischen
Funktionen" (F82, ICD-10). Diese wird gemäss der internationalen
Klassifikation der Weltgesundheitsorganisation bei den psychischen Störungen
eingeordnet (ICD-10, Kapitel V) und umfasst als Hauptmerkmal eine schwer
wiegende Beeinträchtigung der Entwicklung der motorischen Koordination, die
nicht allein durch eine Intelligenzverminderung oder eine umschriebene
angeborene oder erworbene neurologische Störung erklärbar ist; üblicherweise
ist die motorische Ungeschicklichkeit verbunden mit einem gewissen Grad von
Leistungsbeeinträchtigungen bei visuell-räumlichen Aufgaben
(Weltgesundheitsorganisation [WHO], Internationale Klassifikation psychischer
Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 4. Aufl.,
Bern/Göttingen/Toronto/Seattle 2000, S. 279 ff.; vgl. auch Warnke,
Entwicklungsstörungen, in: Möller/Laux/Kapfhammer, Psychiatrie und
Psychotherapie, Berlin/Heidelberg/New York 2000, S. 1603 ff.).
3.3 In seinem zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenen Urteil
W. vom 29. März 2004, K 35 und 36/02, setzte sich das Eidgenössische
Versicherungsgericht mit der Frage der Kostenübernahme der Ergotherapie bei
einer Entwicklungsstörung der motorischen Funktionen (F82, ICD-10)
auseinander. Es hielt fest, dass diese motorischen Störungen bei Kindern
häufig sind und leichten Entwicklungsstörungen in der Regel mit pädagogischen
Massnahmen, d.h. einer Erziehung im Sinne einer günstigen Beeinflussung des
Verhaltens und der anlagemässig gegebenen Möglichkeiten (z.B.
Förderunterricht in kleinen Gruppen, gezielte Freizeitaktivitäten oder der
Besuch einer Einführungsklasse), begegnet wird; diese fallen - im Gegensatz
zu medizinischen Massnahmen - nicht unter die Leistungspflicht der
Krankenversicherer.

Die Behandlung einer motorischen Störung kann auch im Rahmen einer
Ergotherapie erfolgen. Bei einer Ergotherapie werden im Allgemeinen
alltägliche Lebensverrichtungen wie Essen, Waschen, Ankleiden, Schreiben oder
der Umgang mit anderen Menschen geübt; daraus ergibt sich, dass sich
Ergotherapie im Rahmen der Krankenversicherung vor allem auf die
Rehabilitation nach einer schweren Krankheit oder einem schweren Unfall
bezieht und die weitestmögliche Selbstständigkeit im täglichen Leben sowie im
Beruf bezweckt. Demnach ist eine ergotherapeutische Behandlung einer leichten
Entwicklungsstörung, welche vornehmlich mit pädagogischen Mitteln arbeitet,
atypisch und eine restriktive Unterstellung unter Art. 6 Abs. 1 lit. a KLV
folgerichtig. Ist hingegen eine schwer wiegende Störung gegeben, welche
somatische Auswirkungen hat, die das betroffene Kind in seinem Alltagsleben
erheblich beeinträchtigen, ist eine somatische Erkrankung im Sinne von Art. 6
Abs. 1 lit. a KLV und somit die Kostenpflicht der Krankenversicherer zu
bejahen.

Bezüglich des Scoreblattes hält das Eidgenössische Versicherungsgericht im
erwähnten Urteil fest, dass es sich hierbei um ein im Rahmen einer
interdisziplinären Konsenskonferenz von Ärzten und Versicherern
ausgearbeitetes Erfassungsblatt zur Beurteilung der Behandlungsbedürftigkeit
handelt, welches bei den einzelnen Beurteilungskriterien einen erheblichen
Ermessensspielraum der medizinischen Fachperson zulässt und somit lediglich
Hilfsmittel zur Beantwortung der rechtlichen Frage der Leistungspflicht
darstellt (Erw. 5.3 des erwähnten Urteils).

4.
4.1 In der Verordnung der Ergotherapie vom 17. August 2000 hält Dr. med.
Z.________, Chefarzt KJPD, eine Störung der Grob- und Feinmotorik mit
psychosomatischen Auswirkungen fest; mittels der Ergotherapie solle eine
Verbesserung der Selbstständigkeit in den für das Lebensalter des Patienten
adäquaten Lebensverrichtungen erzielt werden. Dieselben Angaben macht er in
der Verordnung vom 10. November 2000.

Im Fragebogen Ergotherapie der CSS gibt Dr. med. Z.________ am  3. Januar
2001 eine umschriebene Entwicklungsstörung der motorischen Funktionen (F82
nach ICD-10) mit psychomotorischen Auswirkungen an. Die Art der Behinderung
bezeichnet er als massive muskuläre Anspannung mit Problemen im Dosieren der
groben Kraft, mit Auswirkungen im Handlungsbereich und in den sozialen
Kontakten, sowie als dezente visuomotorische Schwierigkeiten. Die
psychomotorischen Beschwerden beschreibt er als motorische Unruhe nach langer
Konzentrationsphase mit wenig Gespür für den Körper (Kraftdosierung und
Druck) und Auswirkungen im sozialen Kontakt (Ausgrenzungssituation mit
Kollegen).

Gemäss Dr. med. W.________, Vertrauensarzt der CSS, bestehen einerseits
Probleme im feinmotorischen Bereich, andererseits ein Verhaltensproblem
(Aktennotiz vom 13. März 2001).

In ihrem Zwischenbericht vom 10. April 2001 hält die behandelnde
Ergotherapeutin Frau D.________ fest, der Versicherte wirke allgemein sehr
nervös, unruhig und unsicher. Er sei sehr waghalsig und schätze die Gefahr
eines Sturzes oder Ähnliches oft falsch ein, was in einer mangelnden
Wahrnehmung des Bezugs seines Körpers zum Raum begründet liege. Feinmotorisch
habe er insofern Schwierigkeiten, als er die Materialien schlecht wahrnehme
und so inadäquat mit ihnen umgehe. Es falle eine Hyperkinese auf. Er sei
taktil unterempfindlich und lehne alle Materialien ab, die keinen eindeutigen
Reiz hervorrufen würden. Dies alles führe zu einer schlechten Kraftdosierung.
Er habe auch Schwierigkeiten, Gegenstände durch den Tastsinn zu erkennen.
Seine Ausdauer- und Konzentrationsspanne sei herabgesetzt, habe sich im Laufe
der Therapie aber verbessert. Sein Verständnis für seriale Abläufe und
verbale Anweisungen sowie seine schulischen Fähigkeiten seien gut. Mit der
dreidimensionalen Vorstellung habe er keine Schwierigkeiten. Oft verhalte er
sich gegenüber Erwachsenen distanzlos und gegenüber anderen Kindern
provokativ; er suche die körperliche Auseinandersetzung, bevor er selbst
verletzt werde. Er habe sehr grosse elementare Ängste; es fehle ihm am
kindlichen Urvertrauen und er sei psychisch nicht gefestigt, sondern eher
labil. Die Ergotherapeutin hält eine psychotherapeutische Behandlung für
sinnvoll, da seine Ängste und Sorgen den Versicherten sehr belasteten und
einschränkten.

Gemäss Bericht der Frau lic. phil. Y.________, vom 9. Mai 2001 war der
Versicherte von seinem Hausarzt, Dr. med. V.________ wegen dem Symptom
Hyperaktivität an den KJPD überwiesen worden. Auf Grund der von Dr. med.
Z.________ durchgeführten und ihrer eigenen Untersuchungen sei die Diagnose
einer Hyperkinese (F90.1, F83 nach ICD-10) sowie motorischer Schwierigkeiten
bei der Dosierung der groben Kraft gestellt worden. Die Untersuchung von Dr.
med. A.________, Facharzt für Pädiatrie, habe zur gleichen Diagnose geführt.
Die Schwierigkeiten liessen sich nicht alleine mit pädagogischen Massnahmen
beheben und hätten aus fachlicher Sicht Krankheitswert, weshalb sie es als
gegeben erachte, dass die Kosten der Ergotherapie von der Krankenkasse zu
übernehmen seien.

Auf Aufforderung des kantonalen Gerichts hin füllte Dr. med. Z.________ am
29. April 2002 das Scoreblatt aus; es resultierten 19 von möglichen 35
Punkten.

4.2 Nachdem das Scoreblatt lediglich ein Hilfsmittel zur Beurteilung der
Behandlungsbedürftigkeit ist (Erw. 3.3 in fine), kann nicht gesagt werden,
dass ab einer bestimmten Punktzahl eine schwer wiegende Störung und damit die
Kostenpflicht nach Art. 6 Abs. 1 lit. a KLV zu bejahen ist. Die den
Beschwerdegegner betreffende Punktzahl von 19 bei maximal 35 Punkten ist
jedoch als Indiz für eine mittlere bis schwere Störung zu werten; anzufügen
bleibt, dass aus dem Scoreblatt nicht hervorgeht, ob die notierte Punktzahl
sich auf den Beginn der Ergotherapie oder auf das Datum seiner Ausstellung
bezieht. Überdies werden die visuomotorischen Schwierigkeiten als dezent
bezeichnet (Bericht des Dr. med. Z.________ vom 3. Januar 2001). Hingegen
wird nebst der umschriebenen Entwicklungsstörung der motorischen Funktionen
(F82, ICD-10) resp. der kombinierten umschriebenen Entwicklungsstörung (F83,
ICD-10) auch eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens (F90.1,
ICD-10) diagnostiziert (Bericht der Frau lic. phil. von Y.________ vom 9. Mai
2001 mit Hinweis auf die Untersuchungen des Dr. med. A.________ und des Dr.
med. V.________; vgl. auch Bericht der Ergotherapeutin Frau D.________ vom
10. April 2001). Bezüglich der kognitiven Fähigkeiten werden dem
Beschwerdegegner gute Leistungen attestiert (Bericht der Ergotherapeutin Frau
D.________ vom 10. April 2001). Probleme zeigen sich jedoch bei der
Umsetzung; so werden eine grundlose Aggressivität, eine grosse Impulsivität,
eine mangelnde Wahrnehmung des eigenen Körpers im Raum und damit verbunden
eine hohe Waghalsigkeit, eine unsorgfältige Arbeitsweise, sowie eine
schlechte Kraftdosierung (mit ungewolltem Zerbrechen von Dingen oder grobem
Verhalten gegenüber Mitmenschen) beschrieben. Schliesslich regt die
behandelnde Ergotherapeutin auf Grund der grossen Ängste des Versicherten
sowie seiner eher labilen psychischen Verfassung eine psychotherapeutische
Behandlung an (Bericht vom 10. April 2001).

4.3 Nach dem Gesagten ist somit tendenziell von einer mittleren bis schweren
Störung auszugehen. Allerdings ergeben sich aus den Akten nicht genügend
Hinweise, die diesen Gesamteindruck erhärteten. Insbesondere findet sich kein
Bericht des zuständigen Dr. med. Z.________, der dies durch eine überzeugende
Begründung untermauern könnte. Es ist somit ein entsprechender Bericht bei
Dr. med. Z.________ einzuholen; er wird sich vor allem dazu zu äussern haben,
ob es sich um eine leichte, mittlere oder schwere Entwicklungsstörung
handelt, wo diese im Rahmen der ganzen Bandbreite anzusiedeln ist, welche
Schwierigkeiten auf die Entwicklungs- und welche auf die hyperkinetische
Störung zurückzuführen sind sowie in welcher Art und Weise sich die
diagnostizierten Störungen somatisch äussern. Die Sache ist demnach an die
Krankenkasse zurückzuweisen, damit sie nach erfolgter Abklärung über den
Anspruch auf Übernahme der Kosten der Ergotherapie neu verfüge.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 10. Juli 2002 und
der Einspracheentscheid der CSS Kranken-Versicherung AG vom 24. April 2001
aufgehoben werden und die Sache an die CSS Kranken-Versicherung AG
zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der
Erwägungen, über den Anspruch auf Kostenübernahme der Ergotherapie neu
verfüge.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau
als Versicherungsgericht und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.

Luzern, 7. Mai 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der I. Kammer:   Die Gerichtsschreiberin: