Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen H 88/2002
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H 88/02

Urteil vom 8. Oktober 2002
II. Kammer

Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard;
Gerichtsschreiberin Fleischanderl

H.________, 1934, Deutschland, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin

Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden
Personen, Lausanne

(Entscheid vom 22. Februar 2002)

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 9. Februar 1999 sprach die IV-Stelle für Versicherte im
Ausland dem am 22. Oktober 1934 geborenen, deutschen Staatsangehörigen
H.________ rückwirkend ab 1. Januar 1995 eine ordentliche ganze einfache
Invlidenrente, nebst Zusatzrente für die Ehefrau, zu, die auf der Basis einer
Beitragsdauer von 20 Jahren und fünf Monaten sowie eines massgebenden
durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 55'476.- als Teilrente im Rahmen
von Skala 20 der vom Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) herausgegebenen
Rententabellen ausgerichtet und - ab 1. Januar 1999 - auf Fr. 811.-/Fr. 243.-
im Monat festgesetzt wurde. Diese Rentenverfügung bestätigte das
Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 7. Mai 2001 (H 98/00).

Nachdem der Versicherte im Oktober 1999 das 65. Altersjahr erreicht hatte,
verfügte die Schweizerische Ausgleichskasse am 14. August 2001 die Ablösung
der Invalidenrente durch eine ordentliche Altersrente samt Zusatzrente für
die Ehegattin mit Wirkung ab 1. November 1999 in Höhe von Fr. 811.-/Fr. 243.-
(bis 31. Dezember 2000) bzw. von Fr. 831.-/Fr. 249.- (ab 1. Januar 2001)
monatlich. Dieser Berechnung lag eine anrechenbare Beitragsdauer von 20
Jahren und fünf Monaten, ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr.
56'856.- sowie die Rentenskala 20 zu Grunde.

B.
Die mit dem Antrag um Zusprechung einer höheren Altersrente hiegegen
eingereichte Beschwerde wies die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV
für die im Ausland wohnenden Personen ab (Entscheid vom 22. Februar 2002).

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert H.________ sinngemäss sein
vorinstanzlich gestelltes Rechtsbegehren.

Während die Schweizerische Ausgleichskasse auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das BSV auf eine
Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Rentenverfügung der Schweizerischen Ausgleichskasse vom 14. August 2001
wurde vor dem Inkrafttreten (1. Juni 2002) des Abkommens vom 21. Juni 1999
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der
Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die
Freizügigkeit erlassen. Dieses Abkommen, insbesondere dessen Anhang II, der
die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt, muss demnach im
vorliegenden Verfahren unberücksichtigt bleiben (zur Publikation in der
Amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil S. vom 9. August 2002, C 357/01, Erw.
1).

2.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über die versicherungsmässigen
Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Altersrente (Art. 3 und
4 in Verbindung mit Art. 2 Ziff. 2 lit. a des Abkommens zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über
Soziale Sicherheit vom 25. Februar 1964), die beitragsmässigen
Voraussetzungen für den Anspruch auf ordentliche Altersrenten (Art. 21, 29
und 30 AHVG) sowie die Grundlagen der Berechnung der Altersrenten (Art. 29bis
- Art. 33ter AHVG, Art. 50 ff. AHVV) und der Invalidenrenten (Art. 36 Abs. 2
IVG in Verbindung mit Art. 29bis-33ter und 38 AHVG sowie Art. 50-54bis AHVV,
je in der bis 31. Dezember 1996 gültig gewesenen Fassung) zutreffend
wiedergegeben. Darauf wird verwiesen. Richtig ist auch, dass gemäss Art.
33bis Abs. 1 AHVG für die Berechnung der an die Stelle der Invalidenrente
tretenden Altersrente auf die für die Berechnung der Invalidenrente
massgebende Grundlage abzustellen ist, falls dies für die berechtigte Person
vorteilhafter ist.

3.
3.1.1 Wird im Rahmen der gemäss Art. 33bis Abs. 1 AHVG vorzunehmenden
Vergleichsrechnung zunächst auf die - trotz Überprüfung durch das
Eidgenössische Versicherungsgericht (H 98/00) erneut umfassend zu
beurteilende (BGE 117 V 124 Erw. 3) - Berechnungsgrundlage der bis Ende
Oktober 1999 ausgerichteten Invalidenrente abgestellt, ist gestützt auf die
Einträge im individuellen Konto (IK) des Beschwerdeführers von einer
gesamthaften Beitragsdauer von 20 Jahren und vier Monaten auszugehen. Die
Beitragszeiten der Jahre 1948 bis 1968 sind dabei ausschliesslich auf der
Basis der vom BSV herausgegebenen Tabellen zur Ermittlung der mutmasslichen
Beitragsdauer zu bestimmen (Anhang IX zur Wegleitung über die Renten [RWL];
vorliegend nach Tabelle 32 [Maschinenindustrie]: acht Jahre und vier Monate),
während für die Zeit ab 1969 die im IK gemäss Art. 140 Abs. 1 lit. d AHVV
eingetragene Beitragsdauer - hier 12 Jahre - massgebend ist (BGE 107 V 16
Erw. 3b). Das beitragspflichtige Einkommen beläuft sich sodann auf insgesamt
Fr. 1'056'063.- (Fr. 565'344.-, aufgewertet um den Faktor 1,868 für das hier
relevante Kalenderjahr 1955 [erster massgeblicher IK-Eintrag; Art. 51bis Abs.
2 AHVV, Rz 5205 und 5206 RWL]; Rententabellen 1995, Bd. 1, S. 27). Daraus
resultiert ein massgebendes durchschnittliches Einkommen von Fr. 53'544.-
(Rententabellen 1995, Bd. 2, S. 26). Wird dieser Betrag per 1. Januar 1997 um
2,58 % (Art. 1 Abs. 2 der Verordnung 97 über Anpassungen an die Lohn- und
Preisentwicklung bei der AHV/IV vom 16. September 1996) und auf den 1. Januar
1999 um 1 % (Art. 1 Abs. 2 der Verordnung 99 über Anpassungen an die Lohn-
und Preisentwicklung bei der AHV/IV vom 16. September 1998) erhöht, beträgt
das durchschnittliche Einkommen im Jahr 1999 Fr. 55'475.-. Im Rahmen von
Skala 20 der bundesamtlichen Rententabellen, welche auf Grund einer
vollständigen Beitragsdauer des Jahrganges 1934 von 40 Jahren bei
Rentenanspruchsbeginn im Jahre 1995 (Rententabellen 1995, Bd. 1, S. 7) sowie
einer massgeblichen Beitragszeit von zwölf vollen Jahren vor 1973 und acht
Jahren ab 1973 Anwendung findet (Rententabellen 1995, Bd. 1, S. 11), ergibt
sich für 1999 angesichts eines massgebenden durchschnittlichen Einkommens von
Fr. 55'476.- (nächsthöherer Tabellenwert) eine ordentliche ganze einfache
Teilinvalidenrente im Betrag von Fr. 811.- und eine Zusatzrente für die
Ehefrau von Fr. 243.- monatlich (Rententabellen 1999, S. 72).

3.1.2 Die Rentenberechnung auf der Basis der Altersrente, welcher die mit der
10. AHV-Revision seit 1. Januar 1997 in Kraft stehenden Bestimmungen zu
Grunde liegen, geht gemäss IK-Auszügen ebenfalls von einer Beitragsdauer von
20 Jahren und vier Monaten sowie einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr.
565'344.- aus. In Berücksichtigung eines Aufwertungsfaktors von 1,741 (erster
massgebender IK-Eintrag: 1955 [Art. 29bis Abs. 1 AHVG], Eintritt des
Versicherungsfalles: 1999; Rententabellen 1999, S. 21) sowie in Anrechnung
einer ganzen (Sohn A.________, geb. 1956) und sieben halben (Tochter
B.________, geb. 1972) Erziehungsgutschriften (Fr. 36'180.- x 9 : 2 = Fr.
162'810.-) beläuft sich das durchschnittliche Einkommen auf Fr. 56'414.- (Fr.
984'264.- + Fr. 162'810.- : 20,3333 Beitragsjahre). Daraus resultiert nach
Skala 18 der Rententabellen (zur Festsetzung der anwendbaren Skala vgl. die
einlässliche Darstellung auf S. 8 des vorinstanzlichen Entscheides; siehe
auch: Rententabellen 1999, S. 14) sowie eines dem nächsthöheren Tabellenwert
entsprechenden, massgeblichen durchschnittlichen Einkommens von Fr. 56'682.-
im Jahre 1999 eine monatliche Altersrente von Fr. 737.- und eine Zusatzrente
von Fr. 221.- (Rententabellen 1999, S. 76).

3.2 Nach dem Gesagten erweisen sich die vorinstanzlichen, detailliert
erläuterten Rentenberechnungen sowohl hinsichtlich der Beitragsdauer wie auch
mit Blick auf die Bemessung des massgeblichen durchschnittlichen Einkommens
und die anwendbaren Skalen als rechtens. Was in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht wird, vermag an diesem Ergebnis
nichts zu ändern. Namentlich bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass
IK-Einträge irrtümlicherweise nicht erfolgt oder unrichtige Einträge zu
korrigieren wären (vgl. Art. 141 Abs. 3 AHVV). Die Berechnung der
Altersrenten nach invalidenversicherungsrechtlichen Massstäben ist für den
Beschwerdeführer somit vorteilhafter, weshalb darauf abzustellen ist.

4.
Anzumerken bleibt, dass diese Rentenberechnung nach dem im Rahmen der 10.
AHV-Revision neu eingefügten Abs. 1bis von Art. 33bis AHVG anzupassen sein
wird, wenn die Voraussetzungen für die Teilung und die gegenseitige
Anrechnung der Einkommen des Beschwerdeführers und seiner 1941 geborenen
Ehefrau erfüllt sind. Im Falle der Neufestsetzung einer Altersrente zufolge
Eintritts des zweitberechtigten Ehegatten ins Rentenalter bleiben die im
Zeitpunkt der erstmaligen Rentenberechnung geltenden Berechnungsvorschriften
massgebend, wobei die auf Grund dieser Bestimmungen neu festgesetzte Rente in
der Folge auf den neuesten Stand zu bringen ist (Art. 31 AHVG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der
AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 8. Oktober 2002

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:   Die Gerichtsschreiberin: