Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen H 86/2002
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H 86/02

Urteil vom 2. Februar 2005
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung;
Gerichtsschreiberin Amstutz

G.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Dufner,
Kirchstrasse 24A, 8580 Amriswil,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8501 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin

AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden

(Entscheid vom 14. Februar 2002)

Sachverhalt:

A.
G. ________ war ab 11. September 1998 Vorstandsmitglied des Vereins "Hockey
Club X.________", welcher im Jahre 1990 durch eine Namensänderung aus dem
Eishockeyclub Y.________ entstanden war und die Förderung des
Elite-Eishockeysportes im Kanton Thurgau auf den Stufen Aktive und Junioren
bezweckt. Am 13. Oktober 1999 gewährte der Vizepräsident des Bezirksgerichts
Weinfelden dem als abrechnungspflichtiger Arbeitgeber der Ausgleichskasse des
Kantons Thurgau angeschlossenen und aufgrund ausstehender
AHV/IV/EO-Beitragszahlungen wiederholt gemahnten HC X.________ definitiv eine
sechsmonatige Nachlassstundung (vorgängig: provisorische Bewilligung der
Nachlassstundung bis 30. September 1999 gemäss Beschluss vom 6. August 1999),
worauf die Ausgleichskasse am 12. November 1999 der Sachwalterin ihre
Forderung für ausstehende Beiträge in der Höhe von Fr. 94'349.20 eingab. In
der Folge wurde der an der Gläubigerversammlung vom 1. Februar 2000
vorgelegte und anschliessend von der Gläubigermehrheit genehmigte
Nachlassvertrag am 19. Juli 2000 gerichtlich bestätigt und der
Ausgleichskasse, welche dem Nachlassvertrag nicht zugestimmt hatte, am 24.
August 2000 eine Nachlassdividende von Fr. 9'387.75 überwiesen.

Mit Verfügung vom 22. November 2000 verpflichtete die Ausgleichskasse
G.________, seit 10. Juni 1999 einziges Vorstandsmitglied des HC X.________,
zur Zahlung von Schadenersatz für entgangene paritätische
Sozialversicherungsbeiträge (einschliesslich Folgekosten) in der Höhe von Fr.
93'541.15, wobei die ausbezahlte Nachlassdividende von Fr. 9'387.75 in diesem
Betrag unberücksichtigt blieb.

B.
Die auf Einspruch der Belangten am 25. Januar 2001 eingereichte Klage der
Ausgleichskasse hiess die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau mit
Entscheid vom 14. Februar 2002 gut und verpflichtete G.________ zur Zahlung
des klageweise geltend gemachten Schadenersatzes von Fr. 84'153.40 (=
Schadensbetrag in der verfügten Höhe abzüglich der ausbezahlten
Nachlassdividende von Fr. 9'387.75).

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt G.________ beantragen, der
vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Schadenersatzklage der
Ausgleichskasse abzuweisen.
Die Ausgleichskasse und die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau
schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für
Sozialversicherung hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

D.
Am 2. Februar 2005 führte das Eidgenössische Versicherungsgericht eine
publikumsöffentliche Beratung durch.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nur insoweit eingetreten werden,
als Sozialversicherungsbeiträge kraft Bundesrechts streitig sind. Im
vorliegenden Verfahren ist daher nicht zu prüfen, wie es sich bezüglich der
Beitragsschuld gegenüber der Ausgleichskasse für kantonale Familienzulagen
verhält (BGE 124 V 146 Erw. 1 mit Hinweis).

2.
Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder
Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht
Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig,
unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen
festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b
sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

3.
Im angefochtenen Entscheid werden die - vor In-Kraft-Treten des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
vom 6. Oktober 2000 am 1. Januar 2003 gültig gewesenen und nach den Regeln
des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (vgl.
BGE 130 V 3 Erw. 3, 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit
Hinweisen) hier anwendbaren - Bestimmungen und Grundsätze über die
Voraussetzungen der subsidiären Haftbarkeit der Organe juristischer Personen
für den der Ausgleichskasse wegen schuldhafter Missachtung der Vorschriften
über die Beitragsabrechnung und -zahlung entstandenen Schaden (Art. 52 AHVG,
Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV [in der bis Dezember
2000 in Kraft gewesenen Fassung; AS 2000 1441]; dazu statt vieler BGE 123 V
15 Erw. 5b, 121 V 244 Erw. 4b und 5, 108 V 186 Erw. 1b; ZAK 1985 S. 576 Erw.
2, 619 Erw. 3a), insbesondere zur Haftungsvoraussetzung des Verschuldens in
Form von Absicht oder zumindest Grobfahrlässigkeit (BGE 121 V 244 Erw. 4b und
5; 108 V 186 Erw. 1b; ZAK 1985 S. 576 Erw. 2, S. 619 Erw. 3a, je mit
Hinweisen) und zu den Gründen, welche eine vorübergehende Zurückbehaltung der
Sozialversicherungsbeiträge zu rechtfertigen oder entschuldigen vermögen
(vgl. BGE 108 V 188 = ZAK 1983 S. 106; AHI 2003 S. 100 Erw. 3a; ZAK 1992 S.
248 Erw. 4b), zutreffend dargelegt. Entsprechendes gilt für die
vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die (Verwirkungs-)Frist zur
Geltendmachung der Schadenersatzforderung (Art. 82 Abs. 1 und 2 AHVV [in der
bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung]; (BGE 129 V 195 Erw. 2.1, 128 V 17
Erw. 2a, je mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.

Ergänzend ist festzuhalten, dass sich die Frage des Schadenseintritts bei
genehmigtem Nachlassvertrag praktisch nur für Sachverhalte stellen kann, die
- wie hier - in den Zeitraum fallen, in welchem die Beitragsforderungen der
Ausgleichskasse nicht in der zweiten Klasse privilegiert waren (1. Januar
1997 bis 31. Dezember 2000); BGE 126 V 443). Für die Zeit ab 1. Januar 2001
sind Haftungsfrälle aufgrund der bei Genehmigung des Nachlassvertrages
vorausgesetzten vollen Deckung der privilegierten Forderungen (Art. 306 Abs.
2 Ziff. 2 in Verbindung mit Art. 219 Abs. 4 SchKG) lediglich denkbar, wenn
die Nachlassstundung widerrufen oder dem Nachlassvertrag die Genehmigung
verweigert wird (Urteile W. vom 18. Januar 2005 [H 77/03] Erw. 3.2, I., B.
und L. vom 25. November 2004 [H 233/03, H 232/03], Erw. 4.2).

4.
Zu prüfen ist zunächst die letztinstanzlich erneut vorgebrachte Rüge einer
verspäteten Geltendmachung der Schadenersatzforderung.

4.1 Mit Bezug auf einen gerichtlich bestätigten Nachlassvertrag hat das
Eidgenössische Versicherungsgericht im Urteil M. vom 2. Dezember 2003 [H
295/02] Erw. 4.2 als frühestmöglichen Zeitpunkt der Schadenskenntnis und
damit des Beginns der Jahresfrist gemäss Art. 82 AHVV den Empfang der -
zwecks Vorlage des Nachlassvertrages einberufenen (Art. 301 Abs. 1 SchKG) -
Einladung zur Gläubigerversammlung und des beigelegten
Nachlassvertragsentwurfes bezeichnet (vgl. auch Urteile W. vom 18. Januar
2005 [H 77/03] Erw. 3.2, I., B. und L. vom 25. November 2004 [H 233/03, H
232/03] Erw. 4.2, O. vom 15. September 2004 [H 34/04] Erw. 5.1.1 und M. vom
2. Dezember 2003 [H 295/02] Erw. 4.2). Das Gericht hat im erwähnten Urteil
ausdrücklich offen gelassen, ob der Zeitpunkt der Kenntnis des Schadens nach
Bewilligung der Nachlassstundung in Anlehnung an BGE 128 V 15 (zumutbare
Kenntnis des Schadens nach Widerruf der Nachlassstundung oder nach Ablehnung
des Nachlassvertrages [AHI 1995 S. 159]) nicht erst am Ende des
Bestätigungsverfahrens (Genehmigungs- oder Verwerfungsentscheid des
Nachlassgerichts) anzunehmen ist.

4.2 Nachdem der HC X.________ die Einladung zur Gläubigerversammlung vom 1.
Februar 2000 samt Traktandenliste ausweislich der Akten nicht vor dem 20.
Dezember 1999 an die Gläubiger versandt hat und die an die Beschwerdegegnerin
persönlich adressierte Einladung zur Gläubigerversammlung vom 1. Februar 2000
mit kurzer Darstellung der wirtschaftlichen Situation und Beilage des
Nachlassvertragsentwurfs mit dem Datum vom 14. Januar 2000 versehen ist,
fällt die fristauslösende (zumutbare) Schadenskenntnis nach der unter Erw.
4.1 hievor dargelegten Rechtsprechung jedenfalls in die Zeit nach dem 23.
November 1999, sodass die Schadenersatzverfügung vom 22. November 2000
entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers rechtzeitig innert Jahresfrist
erlassen wurde.

Nicht gefolgt werden kann dem Einwand des Beschwerdeführers, die
fristauslösende Kenntnis des Schadens habe bereits Ende Mai 1999 bestanden,
zumal die Ausgleichskasse unter Beachtung der ihr zumutbaren Sorgfalt schon
damals hätte erkennen müssen, dass die tatsächlichen Gegebenheiten die
Einforderung der offenen Beiträge nicht mehr erlaubten und der Kasse damit
jedenfalls ein Teilschaden entstehen würde. Diese Argumentation ist im Lichte
des unter Erw. 4.1 und im vorangehenden Abschnitt Gesagten nicht nur (von
vornherein) rechtlich unbegründet, sondern lässt sich nach den zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz - worauf verwiesen wird - auch in tatsächlicher
Hinsicht nicht halten. Aufgrund des vom Beschwerdeführer als ausschlaggebend
erachteten Schreibens an die privilegierten und nicht privilegierten
Gläubiger des HC X.________ und des Partnervereins Hockey Z.________ AG vom
21. Mai 1999 war die massive Überschuldung der erwähnten Vereine zwar bereits
damals erstellt und die zumindest teilweise Uneinbringlichkeit der offenen
Beitragsforderungen im Lichte der dargelegten Finanzlage wahrscheinlich;
hingegen waren die im betreffenden Schreiben enthaltenen, nicht näher
belegten Tatsachenfeststellungen keine verlässliche Basis, um hinreichende
Kenntnis über die tatsächlichen Umstände der Existenz, Beschaffenheit und
wesentlichen Merkmale des zu erwartenden Schadens zu erlangen, weshalb die
Ausgleichskasse zu jenem Zeitpunkt auch nicht gehalten war, sich von sich aus
über die Einzelheiten eines allfälligen Schadenersatzanspruches zu
informieren (vgl. BGE 116 II 160 Erw. 4a mit Hinweis, 116 V 76 Erw. 3b; ZAK
1992 S. 251 unten). Dies gilt umso mehr, als Ende Mai 1999 noch keineswegs
feststand, ob es überhaupt zur Bewilligung des vom HC X.________ anvisierten
Nachlassverfahrens kommen würde.

5.
Nebst der rechtzeitigen Geltendmachung der Schadenersatzforderung setzt die
subsidiäre Organhaftung nach Art. 52 AHVG das Vorliegen eines durch
widerrechtliches und qualifiziert schuldhaftes Verhalten verursachten
Schadens voraus.

5.1 Nach der für das Eidgenössische Versicherungsgericht vorbehältlich
offensichtlicher Unrichtigkeit oder Verletzung wesentlicher
Verfahrensbestimmungen (Erw. 2 hievor) verbindlichen Sachverhaltsfeststellung
des kantonalen Gerichts entrichtete der HC X.________ die paritätischen
Sozialversicherungsbeiträge vierteljährlich im Pauschalverfahren nach Art. 34
Abs. 3 AHVV (in der bis Ende 2000 gültig gewesenen Fassung), wobei die letzte
ordentliche Pauschalzahlung am 25. November 1998 (Quartalsrechnung Juli bis
September 1998) geleistet wurde. Unbezahlt blieben in der Folge die am 8.
Dezember 1998 für die Monate Oktober bis Dezember 1998 und am 10. März 1999
für die Monate Januar bis März 1999 in Rechnung gestellten Akontozahlungen
(je Fr. 23'713.75); ebenfalls nicht beglichen wurden die gestützt auf die
Schlussabrechnung 1998 geltend gemachte Differenz zwischen den 1998
geleisteten Pauschalzahlungen und den für dieses Jahr tatsächlich
geschuldeten Beiträgen (Rechnung vom 11. Mai 1999; Fr. 9'865.90), ferner die
aufgrund einer am 4. Mai 1999 durchgeführten Arbeitgeberkontrolle mit
Nachzahlungsverfügungen vom 25. Mai 1999 zusätzlich eingeforderten Beiträge
für die Jahre 1997 und 1998 (Fr. 35'112.50) und schliesslich die mit Rechnung
vom 16. November 1999 gestützt auf die - infolge gewährter Fristverlängerung
erst im Herbst 1999 eingereichte - definitive Jahresabrechnung 1999
zusätzlich erhobenen paritätischen Beiträge für die Monate Januar bis April
1999 (Fr. 2'380.80). Die betreffenden Ausstände, für welche der Verein
teilweise gemahnt und betrieben worden war, beliefen sich gemäss Kontoauszug
der Ausgleichskasse vom 12. November 1999 auf insgesamt Fr. 93'541.15
(einschliesslich Mahngebühren, Verwaltungs- und Betreibungskosten). Bei
dieser Sachlage steht fest und wird im Übrigen nicht bestritten, dass der HC
X.________ seine Abrechnungs- und Beitragszahlungspflicht nach Art. 14 AHVG
in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV verletzt und dadurch Vorschriften im Sinne
von Art. 52 AHVG missachtet hat, womit der Beschwerdegegnerin ein Schaden
entstanden ist. Die Höhe des Schadens beträgt nach den vorinstanzlichen
Feststellungen unter Berücksichtigung der ausbezahlten Nachlassdividende von
Fr. 9'387.75 insgesamt Fr. 84'153.40 (= 89.97 % der Schadenersatzforderung)
und abzüglich der Beiträge an die kantonale Familienausgleichskasse (Fr.
9'171.90) Fr. 74'981.50. Die diesen Beträgen zugrunde liegenden
Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz sind nicht offensichtlich unrichtig
und insoweit für das Eidgenössische Versicherungsgericht verbindlich (Erw. 2.
hievor). Da im Lichte der vorinstanzlichen Erwägungen, welche sich mit den
diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers einlässlich
auseinandersetzen, im Übrigen auch in rechtlicher Hinsicht eine zweifellose
Unrichtigkeit des Schadensquantums zu verneinen ist, besteht kein Anlass,
letztinstanzlich erneut darauf zurückzukommen.

5.2 Die Ausgleichskasse, welche feststellt, dass sie einen durch Missachtung
der Beitragsvorschriften entstandenen Schaden erlitten hat, darf davon
ausgehen, dass der Arbeitgeber die Gesetzesnormen absichtlich oder mindestens
grobfahrlässig verletzt hat, sofern keine Anhaltspunkte für die
Rechtmässigkeit des Handelns oder die Schuldlosigkeit des Arbeitgebers
bestehen; im Rahmen der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht ist es
grundsätzlich Sache der schadenersatzpflichtigen Person, den Nachweis für
allfällige Rechtfertigungs- und Exkulpationsgründe zu erbringen (SVR 2001 AHV
Nr. 15 S. 52 Erw. 5 mit  Hinweisen). Dieser strenge Haftungsmassstab gilt -
mit Blick darauf, dass die in Art. 52 AHVG statuierte Arbeitgeberhaftung und
die damit verbundene Organhaftung nicht nach der Rechtsform des Arbeitgebers
unterscheidet - rechtsprechungsgemäss bei einem Verein gleichermassen wie bei
einer Aktiengesellschaft. Daran ändern weder die ideelle Zwecksetzung eines
Vereins noch eine ehrenamtliche Ausübung der von den (potentiell) haftbaren
Organen, insbesondere Vorstandsmitgliedern, ausgeübten Mandate etwas (zum
Ganzen AHI 2002, S. 51 ff.; Urteile A. vom 13. November 2001 [H 210/01] Erw.
3a, und O./S./B. vom 15. September 2004 [H 34/04] Erw. 5.3.2). Wie bei
Aktiengesellschaften gilt aber auch beim Verein der Grundsatz, dass die
Haftbarkeit einen Normverstoss von einer gewissen Schwere voraussetzt (BGE
121 V 244 Erw. 4b mit Hinweis auf BGE 108 V 186 Erw. 1b und 193 Erw. 2b, ZAK
1985 S. 576 Erw. 2 und 619 f. Erw. 3a) und namentlich nicht jedes dem
Arbeitgeber anzulastende Verschulden auch ein solches sämtlicher seiner
Organe sein muss. Es ist im Lichte der jeweils von der juristischen Person
übertragenen Verantwortung und Kompetenzen (BGE 108 V 2020 Erw. 3a; ZAK 1985
S. 620 Erw. 3b) zu beurteilen, ob ein widerrechtliches Vorgehen des
Arbeitgebers auch dem belangten Organ als widerrechtliche Handlung
vorgeworfen werden kann, wie etwa - im Falle von Aktiengesellschaften - eine
Verletzung der aktienrechtlichen Sorgfaltspflicht (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5,
Art. 717 Abs. 1 OR) oder der Überwachungspflicht bei befugter Delegation
(Art. 754 Abs. 2 OR).

5.3
5.3.1Im Verein ist der Vorstand als oberstes Exekutivorgan berechtigt und
zugleich verpflichtet, die ihm von Gesetz, Statuten und Vereinsbeschlüssen
zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen (vgl. Anton Heini, in: Honsell/Vogt/Geiser,
Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht - Schweizerisches Zivilgesetzbuch
I, 2. Aufl., Basel 2002, N 12 zu Art. 69 ZGB; Hans Michael Riemer, Berner
Kommentar, Vereine, Bern 1990, N 60 f. zu Art. 69 ZGB), wozu nebst der
Vertretung nach aussen insbesondere die Geschäftsführung im engeren Sinne
(wie Organisation des Rechnungswesens und Buchführungspflicht, Anlage des
Vereinsvermögens und weitere Verwaltungsaufgaben; Riemer, a.a.O., N 60 zu
Art. 69 ZGB) bzw., falls kraft statutarischer Ermächtigung eine Delegation
einzelner Geschäftsführungsaufgaben an ein unteres Exekutivorgan (z.B.
Geschäftsleitungs- oder Revisionsstelle) stattgefunden hat, deren Oberleitung
und Kontrolle gehört (vgl. Christian Brückner, Das Personenrecht des ZGB,
Zürich 2000, S. 354 f. Rz 1175; vgl. auch AHI 2002 S. 52 Erw. 3a; Urteil W.
vom 18. Januar 2005 [H 77/03] Erw. 6.3 in fine).

5.3.2 Gemäss den im hier massgebenden Zeitraum gültig gewesenen
Vereinsstatuten des HC X.________ kann der Vorstand eine Geschäftsführung und
weitere Mitarbeiterinnen gegen Bezahlung bestellen (Ziff. 3.7.1). Er kann
sodann die Vereinsgeschäfte ganz oder zu Teilen an die "Hockey Z.________ AG"
abtreten (Ziff. 3.7.2), deren damaliger Zweck gemäss Handelsregistereintrag
die Erbringung von Dienst- und Managmentleistungen im Leistungssport,
insbesondere Organisation, Finanzierung und Betrieb von Eishockeymannschaften
im Kanton Thurgau, war. Nach Ziff. 3.8.1 der Vereinsstatuten nominiert der
Vorstand einen Geschäftsausschuss, welcher aus Vorstandsmitgliedern und dem
Geschäftsführer besteht. Ferner kann der Vorstand zur Bearbeitung von
vorübergehenden oder dauernden Geschäften Kommissionen bilden, welche von
einem Vorstandsmitglied oder dem Geschäftsführer geleitet werden müssen.

5.3.3 Der Beschwerdeführer wurde anlässlich einer ausserordentlichen
Generalversammlung am 11. September 1998 in den Vorstand des HC X.________
gewählt und erhielt dabei im Rahmen der Aufgabenverteilung innerhalb des
Vorstands die Leitung des Ressorts "Kommission Schuldensanierung" zugewiesen.
In seiner Funktion als Vorstandsmitglied und damit formelles Organ des für
den Betrieb der Leistungssportmannschaft HC X.________ (NL) bezüglich
Ausgaben und Einnahmen verantwortlichen HC X.________ hatte der
Beschwerdeführer die (Mit-)Verantwortung für die ordentliche Besorgung der
Vereinsgeschäfte, einschliesslich die Begleichung laufender oder noch offener
AHV/IV/EO/ALV-Beitragsforderungen bzw. die strenge Kontrolle des
Beitragswesens (zum allgemeinen Pflichtenheft des Vorstandsmitglieds vgl.
auch Urteil W. vom 18. Januar 2005 [H 77/03] Erw. 6.3, mit Hinweisen). Gerade
angesichts der finanziell prekären Situation des Vereins war er gehalten, mit
Nachdruck auf eine Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes
hinzuwirken. Dies gilt umso mehr, als er als Ressortleiter
"Schuldensanierung" besonders dazu berufen und in der Lage war, sich ein Bild
über die Verschuldungssituation des Vereins zu machen und unter Einbezug
seiner juristischen Kenntnisse als Anwalt für eine klare, namentlich den
Vorrang (zwingender) öffentlich-rechtlicher Beitragspflichten beachtende
Prioritätenordnung in der Schuldenbegleichung zu sorgen. Indem er dies
unterliess und damit einen Anstieg des Schuldenberges durch Nichtbezahlung
laufender Verpflichtungen (einschliesslich Akontozahlungen) bewusst in Kauf
nahm, verletzte er seine Pflichten als Vorstandsmitglied, weshalb ihm das
widerrechtliche und grobfahrlässige Verhalten des Vereins vorbehältlich des
Vorliegens von Exkulpationsgründen (Erw. 5.4 hernach) auch als eigenes
anzurechnen ist.

5.4 Zu prüfen bleibt, inwieweit dem Beschwerdeführer in Würdigung der
konkreten Umstände persönlich ein qualifiziert schuldhaftes Verhalten
vorzuwerfen ist, welches in adäquatem Kausalzusammenhang zum entstandenen
Schaden steht.

5.4.1 Die Verhältnisse, wie sie sich während den Fälligkeitsperioden der
Pauschalrechnungen vom 8. Dezember 1999 und 10. März 1999 sowie der aufgrund
zu niedriger Akontozahlungen am 11. Mai 1999 in Rechnung gestellten
Nachzahlungsdifferenz für das Jahr 1998 (betreffend Rechnungen vom 25. Mai /
16. November 1999 siehe Erw. 5.5) ausweislich der Akten entwickelt haben,
zeigen das Bild eines bereits seit Monaten überschuldeten Vereins
(Gesamtverschuldung per 11. September 1998: Fr. 520'622.35; Protokoll der
ausserordentlichen Generalversammlung vom 11. September 1998), dessen
Liquiditätsengpass sich in der zweiten Hälfte der Spielsaison 1998/1999
zusätzlich dadurch verschärfte, dass die Nationalliga infolge freiwilligen
Abstiegs des HC H.________ in die 1. Liga auf die Durchführung der
Playout-Serie verzichtete und dem HC X.________ zufolge Spielausfalls eine
Einbusse an Zuschauereinnahmen von rund Fr. 36'000.- brachte. Spätestens ab
Februar 1999 intensivierte der HC X.________ die Sanierungsbemühungen und
Massnahmen (re-)organisatorischer und struktureller Art unter Mitwirkung des
Vorstands, des Verwaltungsrates der Hockey Z.________ AG sowie eines
Unternehmensbeirats (Protokoll der ausserordentlichen Versammlung des
Donatoren-Club vom 22. März 1999). Dabei stand die ordentliche Beendigung der
Spielsaison 1998/1999, das Fortbestehen des HC X.________ als Träger des
Spitzensports ([Nachtrags-]Vereinbarung zwischen den Thurgauer
Eishockeyvereine und der Hockey Z.________ AG vom 5. Februar / 7. Dezember
1998), insbesondere der hierfür vorausgesetzte Erhalt der NLB-Lizenz
(erforderlicher Finanznachweis: Fr. 500'000.-), sowie die Erneuerung der
Spielerverträge für die Saison 1999/2000 im Zentrum der Bemühungen. Per 15.
Mai 1999 betrugen die gesamten Verbindlichkeiten des Vereins rund Fr.
850'000.-, der aktualisierte Bilanzverlust der Saison 1998/1999 rund Fr.
900'000.- (Schreiben des HC X.________ an die privilegierten und
nicht-privilegierten Gläubiger vom 21. Mai 1999). Per 31. Mai 1999 wies das
Treuhandbüro M.________ Treuhand AG, in Bilanz und Erfolgsrechnung einen
Reinverlust von Fr. 654'556.33 aus. Schliesslich ergab der von
Trouble-Shotter B.________ erstellte Status per 30. Juni 1999 einen
Bilanzverlust von Fr. 1'449'526.69 (Passiven: Fr. 1'663'500.23; Aktiven: Fr.
213'973.54).

5.4.2
5.4.2.1Soweit sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die massive
Überschuldung des Vereins und dessen Liquiditätsengpass namentlich nach
Beendigung der Spielsaison 1998/1999 (April 1999) zu entlasten versucht,
verkennt er, dass nach konstanter Rechtsprechung fehlende finanzielle Mittel
für sich allein nicht als Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgrund genügen,
ansonsten die Haftungsvorschrift des Art. 52 AHVG weitgehend ihres Gehaltes
entleert würde. Vielmehr hat ein Arbeitgeber bzw. das subsidiär belangte
Organ konkrete Gründe darzutun, welche die durch die Illiquidität bedingte
Missachtung der AHVG-Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft
erscheinen lassen (ZAK 1985 S. 619). Solche konkreten Gründe bzw. besonderen
Umstände, welche die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften
ausnahmsweise erlauben (BGE 108 V 187 Erw. 1b), anerkennt die Rechtsprechung
lediglich dann, wenn angesichts der Höhe der bestehenden Verbindlichkeiten
und der eingegangenen Risiken von der vorübergehenden Zurückbehaltung der
Sozialversicherungsbeiträge (im damaligen Zeitpunkt) objektiv eine für die
Rettung der Gesellschaft oder des Vereins ausschlaggebende Wirkung erwartet
werden konnte (vgl. zuletzt Urteile A. und B. vom 4. März 2004 [H 34/02] Erw.
5.2, B. vom 7. Mai 2003 [H 304/02] Erw. 3.2, W. und S. vom 3. März 2003 [H
30/02] Erw. 3.3, K. vom 5. Februar 2003 [H 183/01] Erw. 3.5, A. und B. vom
28. Oktober 2002 [H 28/01] Erw. 4.3, W. vom 13. Dezember 2000 [H 124/00 und H
125/00] Erw. 5, T. vom 27. Oktober 2000 [H 6/00] Erw. 2a, U. vom 23. August
2000 [H 405/99] Erw. 4a, A., B. und C. vom 18. Juli 2000 [H 301/99] Erw. 7a)
und im Übrigen auf Grund der objektiven Umstände und einer seriösen
Beurteilung der Lage damit gerechnet werden durfte, dass die offenen
Beitragsforderungen innert nützlicher Frist würden bezahlt werden können
(vgl. BGE 108 V 188 = ZAK 1983 S. 106; AHI 2003 S. 100 Erw. 3a; ZAK 1992 S.
248 Erw. 4b). Bezüglich Spitzensportvereinen ist in diesem Zusammenhang zu
präzisieren, dass eine Rechtfertigung bzw. Exkulpation im soeben genannten
Sinn nur in Betracht fällt, wenn die Zurückbehaltung von
Sozialversicherungsbeiträgen direkt auf Abwendung einer unmittelbar drohenden
Zahlungsunfähigkeit und damit einer Vereinsauflösung zielt (Art. 77 ZGB; vgl.
dazu Dorothe Scherrer-Bircher, Wirtschaftliche Rezession und Sportvereine,
insbesondere Fussball- und Eishockeyvereine [Auflösung und Liquidation,
Sanierung], Diss. Zürich 1994, S. 127 f., 135 ff.); dagegen vermögen die
Sicherstellung eines vom übergeordneten Verband für die Lizenzerteilung
verlangten Finanznachweises bzw. die Verhinderung eines Ausscheidens aus der
Nationalliga aufgrund einer finanziell bedingten Lizenzverweigerung
(Zwangsrelegierung) allein eine vorübergehende Nichtbegleichung von
Beitragsforderungen nicht zu rechtfertigen. Das Interesse an der wirksamen
Gewährleistung und Durchsetzung des öffentlich-rechtlichen Beitragsregimes
überwiegt hier das private, auch wirtschaftliche Interesse an der
kontinuierlichen Weiterführung einer Leistungssport-Mannschaft.

5.4.2.2 Im hier zu beurteilenden Fall war die Finanzlage des HC X.________ im
ersten Halbjahr 1999 derart prekär geworden, dass eine Vereinsauflösung
zufolge Zahlungsunfähigkeit (vgl. Erw. 5.4.2.1 hievor) durchaus ein real
drohendes Szenario war; die Rettung des Spitzensportvereins, namentlich die
vom Schweizerischen Eishockeyverband [SEHV] mit Blick auf eine erneute
Lizenzerteilung 1999/2000 vorausgesetzte Sanierung des Vereins mittels eines
aussergerichtlichen, allenfalls gerichtlichen Nachlassvertrages, war daher -
zusammen mit der Sicherstellung des vom SEHV ebenfalls verlangten
Finanznachweises von Fr. 500'000.- (vgl. dazu aber Erw. 5.4.2.1. hievor in
fine) - für die Verantwortlichen aus nachvollziehbaren Gründen unmittelbares
und oberstes Ziel. Mit Blick auf die Vorbringen in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzuräumen ist sodann, dass die unternommenen
Rettungsbemühungen im hier massgebenden Zeitraum nicht gänzlich aussichtslos
waren, mithin Sanierung und Fortbestand des Vereins nicht ausser Reichweite
lagen (Protokoll der ausserordentlichen Versammlung des Donatoren-Clubs vom
22. März 1999; Schreiben des Donatoren-Club vom 26. März 1999 sowie des
Kontrollausschusses des SEHV vom 30. März 1999). Angesichts der
Gesamtverbindlichkeiten des Vereins bzw. seiner Überschuldung kann jedoch
nicht gesagt werden, die Nichtbegleichung der Beitragsrechnungen vom 8.
Dezember 1998, 10. März und 11. Mai 1999 sei für die Rettung des HC
X.________ von ausschlaggebender Bedeutung gewesen. Im Übrigen bestand
objektiv auch keine Aussicht auf (spätere) Schuldenbegleichung innert
nützlicher Frist (vgl. Erw. 5.4.2.1 hievor). Im massgebenden Zeitraum, als
die Beitragsforderungen fällig wurden, war nämlich davon auszugehen, dass es
entweder zu dem bereits konkret anvisierten (weil vom SEHV als Auflage zur
schriftlichen Lizenzerteilung verlangten) Nachlassvertrag kommen würde mit
der Folge, dass die damals nicht privilegierten Beitragsforderungen -
aufgrund der Verbindlichkeit des Nachlassvertrags auch für die nicht
zustimmenden Mitglieder (Amonn/ Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und
Konkursrechts, 7. Auflage, Bern 2003, S. 462 Rz 4, 463 Rz 7 ff.) - im Ausmass
ihrer Nichtdeckung durch die Nachlassdividende definitiv untergehen (vgl.
Staehelin/ Bauer/Staehelin (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG III, Basel/Genf/ München, 1998, S. 2823
Rz 13) und sich ihre Bezahlung "innert nützlicher Frist" damit erübrigte;
oder aber der betreffende Nachlassvertrag würde scheitern, in welchem Fall
aber der HC X.________ finanziell mit Sicherheit nicht besser dagestanden
hätte als im ersten Halbjahr 1999. Mit einer Bezahlung der offenen
Beitragsforderungen innert nützlicher Frist war unter diesen Umständen nicht
zu rechnen, weshalb eine Exkulpation des Beschwerdeführers auch insoweit
scheitern muss.

5.4.2.3 Entgegen den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hätte
der eingetretene Schaden bei pflichtgemässem Verhalten mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit abgewendet werden können, womit der erforderliche adäquate
Kausalzusammenhang zu bejahen ist (vgl. BGE 125 V 461 Erw. 5a, 119 V 406 Erw.
4a, je mit Hinweisen; siehe auch Thomas Nussbaumer, Das
Schadenersatzverfahren nach Art. 52 AHVG, in: Schaffhauser/Kieser, Aktuelle
Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, St. Gallen 1998, S. 108; ders., Die
Haftung des Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG, AJP 1996 S. 1081). Namentlich
war der Verein im fraglichen Zeitraum noch nicht als zahlungsunfähig
einzustufen, wobei diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanz verwiesen wird. Ergänzend ist festzuhalten, dass der HC X.________
noch am 21. Mai 1999 zusammen mit der Hockey Z.________ AG vor
Sonderzahlungen für einen Nachlass über flüssige Mittel von rund Fr.
100'000.- verfügte, der Stand des Treuhandkontos Fr. 651'000.- betrug, wovon
immerhin "maximal CHF 230'000 für die Bereinigung von Altlasten" vorgesehen
waren, und im Übrigen die Feststellung des Trouble Shooter B.________, die
restlichen Finanzmittel müssten allesamt "zur Finanzierung der Übergangszeit
im Nachlass und zur Betriebsfinanzierung der neuen Saison" eingesetzt werden
(zum Ganzen Schreiben des HC X.________ an die privilegierten und
nicht-privilegierten Gläubiger vom 21. Mai 1999), bei gebotener Sorgfalt
nicht ohne Berücksichtigung der AHV-Verpflichtungen im Raum stehen gelassen
werden durfte.

5.4.2.4 Ein Mitverschulden der Ausgleichskasse hat die Vorinstanz mit
zutreffender Begründung, worauf verwiesen wird, ausgeschlossen. Die  dagegen
erhobenen Einwände des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, zu einem
abweichenden Ergebnis zu führen.

5.4.3 Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer
schliesslich aus dem Verweis auf die seines Erachtens vorrangige
"vereinsrechtliche Schuldendeckungspflicht" im Sinne vom Art. 71 Abs. 2 ZGB.
Wie das kantonale Gericht zutreffend erwogen hat, besteht eine gesetzliche
Verpflichtung der Vereinsmitglieder zur (vollen) Deckung der Vereinsschulden
mittels Beiträgen - soweit durch eine statutarische oder reglementarische
Begrenzung der Mitgliederbeiträge nicht ausgeschlossen - nur im Verhältnis
Verein - Mitglieder, nicht aber gegenüber den Vereinsgläubigern
(Scherrer-Bircher, a.a.O., S. 41). Im massgebenden Zeitraum, als die
Beitragsforderungen fällig waren, konnte die Ausgleichskasse diese - wie
erfolgt - nur gegenüber dem Verein selbst geltend machen. Es hätte (sofern
statutarisch und reglementarisch nicht ausgeschlossen, was hier offen bleiben
kann) am Verein bzw. seinen Organen gelegen, im Rahmen der
Sanierungsbemühungen und namentlich zur Deckung der laufenden
sozialversicherungsrechtlichen Beitragsschulden eine Erhöhung der
Mitgliederbeiträge zu beschliessen, was nach Lage der Akten indessen nicht
geschah.

Dass die Ausgleichskasse nach Genehmigung und gerichtlicher Bestätigung des
Nachlassvertrages nicht den fortbestehenden HC X.________, sondern direkt den
Beschwerdeführer für den eingetretenen Schaden belangte, ist nicht zu
beanstanden. Ergänzend zu den diesbezüglich zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanz ist festzuhalten, dass die gerichtliche Bestätigung des
Nachlassvertrages für den Verein, soweit die Nachlassdividende übersteigend,
auch gegenüber den nichtzustimmenden Nachlassgläubigern schuldbefreiende
Wirkung hat; sämtliche ihrer (Rest-)forderungen - mithin auch die im hier
massgebenden Zeitraum nicht in der zweiten Klasse privilegierten
AHV-Beitragsforderungen - gehen unter (vgl. Staehelin/Bauer/ Staehelin
(Hrsg.), a.a.O., S. 2823 Rz 13; Fritzsche/ Walder, Schuldbetreibung und
Konkurs nach schweizerischem Recht, Band II, Zürich 1993, S. 641; Amonn/
Walther, a.a.O., S. 441 Rz 12). Mit der Bestätigung des Nachlassvertrages
steht somit die Uneinbringlichkeit der ungedeckten Beiträge auf ordentlichem
Weg (Art. 14 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV) mangels
Zahlungsfähigkeit fest, sodass die Ausgleichskasse für den dadurch
entstandenen Schaden (vgl. BGE 123 V 15 f. Erw. 5b, 170 Erw. 2b) die Organe
des Vereins - trotz dessen Fortbestehens - unmittelbar und direkt belangen
kann (vgl. BGE 113 V 256 Erw. 3c; Thomas Nussbaumer, Die Haftung des
Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG, in: AJP 1996, S. 1071 ff., hier: 1075).
Die Nicht-Identität von Beitrags- und Schadenersatzforderung (dazu BGE 126 V
449 Erw. 4c, 123 V 171 Erw. 3a, 121 III 385 Erw. 3c, 119 V 95 Erw. 4b/bb; AHI
1996 S. 131 unten; Thomas Nussbaumer, Das Schadenersatzverfahren nach Art. 52
AHVG, in: Schaffhauser/Kieser (Hrsg.), Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht
der AHV, St. Gallen 1998, S. 101), ändert daran nichts.

5.4.4 Nach dem Gesagten ist Haftung des Beschwerdeführers für die
Beitragsforderungen vom 8. Dezember 1998 sowie vom 10. März und 11. Mai 1999
zu bejahen. Dabei beläuft sich der aus der Nichtbezahlung bundesrechtlich
geschuldeter Beiträge resultierende Schadensbetrag (einschliesslich
Folgekosten) unter Berücksichtigung einer Nachlassdividende von Fr. 9'387.75
(=10.03 % der eingeklagten Schadenersatzforderung von Fr. 93'541.15) auf Fr.
44'794.95 (Fr. 22'591.05 + Fr. 23'570.90 + Fr. 9'885.90 [je gemäss
Kontoauszug der Ausgleichskasse vom 12. November] = Fr. 56'047.85; abzügl.
Anteil Dividende von 10.03 % [Fr. 5'772.95] = Fr. 50'274.90; abzügl.
FAK-Beiträge 10.9 % [Fr. 5'479.95] = 44'794.95).

5.5
5.5.1Zu korrigieren ist der vorinstanzliche Entscheid dagegen insoweit, als
die Haftung des Beschwerdeführers für die Nichtbezahlung der nach
Durchführung einer Arbeitgeberkontrolle am 4. Mai 1999 mit
Nachzahlungsverfügungen vom 25. Mai 1999 eingeforderten Beitragsausstände der
Jahre 1997 und 1998 bejaht wird. Die Rechnung betrifft nicht oder mangelhaft
deklarierte Löhne, welche - von zwei Ausnahmen abgesehen - allesamt vor
Eintritt des Beschwerdeführers in den Vereinsvorstand (September 1998)
ausgerichtet wurden. Zwar hatte der Beschwerdeführer nach den zutreffenden
Erwägungen des kantonalen Gerichts auch für die Begleichung dieser im Juni
1999 zur Zahlung fällig gewordenen Rechnung vom 25. Mai 1999 zu sorgen und,
indem er dies unterliess, die Kasse insoweit zu Schaden kommen lassen. Da
jedoch nach Lage der Akten davon auszugehen ist, dass die
Nachzahlungsverfügungen vom 25. Mai 1999 vor allem Naturallöhne bzw.
-lohnbestandteile beschlugen, über deren beitragsrechtliche Qualifikation in
guten Treuen gestritten werden konnte, ist das Verhalten des
Beschwerdeführers praxisgemäss als entschuldbar zu werten (vgl. Urteile
A./B./C. vom 13. Juni 2001 [H390/00] Erw. 6b, L./U./K. vom 8. Mai 2000 [H
195/99] Erw. 5c, V. vom 13. Oktober 2000 [H 322/99] Erw. 4b,
unveröffentlichte Urteile D. vom 8. September 1995 [H 37/95] Erw. 5a) und V.
vom 25. November 1992 [H 44+47/92]; ferner in AHI 1993 S. 172 nicht
publizierte Erw. 3d des Urteils K. vom 5. Mai 1993 [H 155/91]).

5.5.2 Auch mit Bezug auf die nicht beglichene Rechnung vom 16. November 1999
(Fr. 2'380.80) und den der Ausgleichskasse dadurch entstandenen Schaden ist
der Schuldvorwurf fallen zu lassen. Die Rechnung beruht auf im Rahmen des
Pauschalverfahrens nach Art. 34 Abs. 3 AHHV (in der hier anwendbaren, bis 31.
Dezember 2000 gültig gewesenen Fassung) zu wenig bezahlter und somit
auszugleichender Beiträge des Jahres 1999 (Januar bis April 1999). Der
Umstand allein, dass aus dem Vergleich zwischen den in Rechnung gestellten
Akontozahlungen und den aufgrund der Schlussabrechnung für die betreffenden
Kalenderjahre tatsächlich geschuldeten Beiträge eine Nachzahlungsdifferenz
resultierte, begründet im Lichte der zu Art. 34 Abs. 3 AHVV (in der bis 31.
Dezember 2000 gültig gewesenen Fassung) ergangenen Rechtsprechung sowie der,
soweit ersichtlich, ohne Auflagen und Bedingungen (vgl. dazu etwa SVR 1999
AHV Nr. 13 S. 38 Erw. 2a; AHI 1993 S. 165 Erw. 4c) erfolgten Einwilligung der
Ausgleichskasse in das Pauschalverfahren noch keine qualifiziert schuldhafte
Verletzung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG. Namentlich bestehen
aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass der HC X.________
absichtlich eindeutig zu niedrige Akontozahlungen leistete mit dem Ziel, der
Beitragspflicht zu entgehen (zum Ganzen ausführlich SVR 2003 AHV Nr. 1 S. 3
f. Erw. 5 - 7a; siehe auch BGE 129 V 303 f. Erw. 3.4.2; ferner in SVR 1999
AHV Nr. 13 S. 38 veröffentlichte Erw. 2 von BGE 124 V 253; AHI 1993 S. 163,
ZAK 1992 S. 247 Erw. 3b).
Die Zahlungs- und Zinspflicht bezüglich der im Rahmen des Pauschalverfahrens
auszugleichenden Beiträge des Jahres 1999 entstand erst zu dem Zeitpunkt, in
dem die Nachzahlungsdifferenz grundsätzlich wie masslich feststand und
gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht wurde (vgl. BGE 129 V 303 f. Erw.
3.4.2 mit Hinweisen). Hinsichtlich der Differenz für das Jahr 1999 war dies
nachweislich erst mit (Schluss-)Rechnung vom 16. November 1999 geschehen,
mithin während der am 13. Oktober 1999 definitiv bewilligten
Nachlassstundung. Zwar bleibt die Beitragszahlungspflicht während der
Nachlassstundung vorbehältlich gegenteiliger Anordnungen des Richters Sache
des Schuldners (RDAT 1999 I Nr. 71 S. 278; AHI 1994 S. 105 Erw. 5b/cc; Urteil
H. vom 21. Januar 2004 [H 267/02] Erw. 6.2], Urteil A., B. und C. vom 18.
Juli 2000 [H 301/99] Erw. 6a, nicht veröffentlichtes Urteil D. vom 6. Januar
1998, H 99/95). Angesichts des auch nach Auffassung der Vorinstanz bloss
geringfügigen Forderungsbetrags von Fr. 2'380.80 (inkl. FAK-Beiträge) sowie
im Lichte des im vorangehenden Absatz in fine Gesagten ist die
Nichtbegleichung der Nachzahlungsdifferenz für das Jahr 1999 für sich allein
nicht als derart schwerwiegend einzustufen, dass sie eine Haftung des
Beschwerdeführers nach Art. 52 AHVG zu begründen vermag (vgl. auch Erw. 5.2
hievor).

6.
Der vorinstanzliche Entscheid hält nur teilweise vor Bundesrecht stand (Art.
104 lit. a OG). Dem Prozessausgang entsprechend sind die gestützt auf Art.
134 OG e contrario zu erhebenden Gerichtskosten von den Parteien je hälftig
zu tragen (Art. 135 in Verbindung mit Art. 156 Abs. 3 OG) und hat die
Ausgleichskasse dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung
auszurichten (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 1 und 3 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der
Entscheid der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau vom 14. Februar
2002 insofern abgeändert, als die bundesrechtliche geschuldeten Beiträge und
Kosten Fr. 44'794.95 betragen. Im Übrigen wird die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.- werden den Parteien je zur Hälfte
auferlegt. Der auf den Beschwerdeführer entfallende Anteil von Fr. 2'000.-
ist durch den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- gedeckt; der
Differenzbetrag von Fr. 2'000.- wird ihm zurückerstattet.

3.
Die Ausgleichskasse des Kantons Thurgau hat dem Beschwerdeführer für das
Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine
Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.

4.
Die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau wird über eine
Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des
letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons
Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 2. Februar 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: