Sozialrechtliche Abteilungen H 81/2002
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H 81/02 Vr III. Kammer Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke Urteil vom 10. Juli 2002 in Sachen G.________, Beschwerdeführer, gegen Ausgleichskasse des Kantons Schaffhausen, Oberstadt 9, 8201 Schaffhausen, Beschwerdegegnerin, und Obergericht des Kantons Schaffhausen, Schaffhausen A.- G.________ war seit November 1998 einziges Verwal- tungsratsmitglied mit Einzelunterschrift der im Oktober 1985 gegründeten X.________ AG, welche bei der Ausgleichs- kasse des Kantons Schaffhausen (nachfolgend: Ausgleichs- kasse) als beitragspflichtiges Mitglied angeschlossen war. Am 2. August 2000 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet und am 24. August 2000 mangels Aktiven einge- stellt. Mit Verfügung vom 21. August 2001 verpflichtete die Ausgleichskasse G.________ zur Leistung von Schadenersatz gemäss Art. 52 AHVG in der Höhe von Fr. 13'000.30 für ent- gangene Sozialversicherungsbeiträge. B.- Die auf Einspruch von G.________ hin von der Ausgleichskasse gegen diesen eingereichte Klage hiess das Obergericht des Kantons Schaffhausen mit Entscheid vom 25. Januar 2002 gut und verpflichtete G.________ zur Be- zahlung von Schadenersatz im verfügten Umfang. C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt G.________, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die Klage der Ausgleichskasse vollumfänglich abzuweisen. Eventualiter habe die Ausgleichskasse eine detaillierte Abrechnung über den behaupteten Schaden von Fr. 13'000.30 vorzulegen und es sei ihm Gelegenheit zu bieten, zur Forde- rung detailliert Stellung zu nehmen. Subeventualiter sei der ihm zugestellte Kontoauszug als Saldoerklärung zu qualifizieren. Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Ver- waltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für So- zialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- a) Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nur so weit eingetreten werden, als die Schadenersatzforderung kraft Bundesrechts streitig ist. Im vorliegenden Verfahren ist deshalb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in dem Umfang nicht einzutreten, als sie sich gegen die Schaden- ersatzforderung für entgangene kantonalrechtliche Beiträge richtet (vgl. BGE 124 V 146 Erw. 1 mit Hinweis). b) Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistun- gen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Miss- brauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachver- halt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 2.- Die Vorinstanz hat die massgebenden Normen (Art. 52 AHVG, Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV) und die Rechtsprechung zu den Voraus- setzungen der Arbeitgeberorganhaftung, insbesondere zum Begriff der Grobfahrlässigkeit (siehe auch BGE 112 V 159 Erw. 4; ZAK 1988 S. 599 Erw. 5a), zur subsidiären Haftbar- keit der Organe (BGE 123 V 15 Erw. 5b), zur Haftungsvoraus- setzung des qualifizierten Verschuldens (BGE 108 V 186 Erw. 1b, 193 Erw. 2b) sowie zum dabei zu berücksichtigenden - differenzierten - Sorgfaltsmassstab (BGE 108 V 202 Erw. 3a; vgl. auch Thomas Nussbaumer, Die Haftung des Ver- waltungsrates nach Art. 52 AHVG, in: AJP 9/96, S. 1081) zutreffend wiedergegeben. Richtig sind auch die Erwägungen zum Eintritt des Schadens und zum Zeitpunkt der Kenntnis des Schadens (BGE 119 V 92 Erw. 3). Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass nach ständiger Rechtsprechung nicht jede Verletzung der öffentlich-rechtlichen Aufgaben der Arbeitgeberin als Institution der Versicherungsdurch- führung ohne weiteres als qualifiziertes Verschulden ihrer Organe im Sinne von Art. 52 AHVG zu werten ist. Das ab- sichtliche oder grobfahrlässige Missachten von Vorschriften verlangt vielmehr einen Normverstoss von einer gewissen Schwere. Dagegen kann beispielsweise die relativ kurze Dauer des Beitragsausstandes sprechen, wobei aber immer eine Würdigung sämtlicher konkreten Umstände des Einzel- falles Platz zu greifen hat. Die Frage der Dauer des Norm- verstosses ist somit ein Beurteilungskriterium, welches im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen ist und im Sinne der Rechtsprechung zu den Entlastungsgründen (BGE 108 V 186 f. Erw. 1b, 200 f. Erw. 1) zur Verneinung der Scha- denersatzpflicht führen kann (BGE 121 V 244 Erw. 4b mit Hinweis). 3.- Streitig und zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Beschwerdeführer Schadenersatz zu leisten hat. 4.- a) Hinsichtlich der Schadenshöhe hat der Beschwer- deführer bereits vor Vorinstanz eingewendet, weder die Ver- fügung noch die Klageschrift gäben näheren Aufschluss über die Zusammensetzung und die Grundlagen der angeblich nicht bezahlten Beitragsforderungen. Er habe zudem die Aus- gleichskasse mehrmals erfolglos aufgefordert, ihm eine detaillierte Kontoabrechnung zukommen zu lassen. Das kantonale Gericht hat dazu erwogen, aus dem Konto- auszug vom 22. Oktober 2001 gehe hervor, dass die X.________ AG gegenüber der Ausgleichskasse für die Jahre 1997 bis 2000 einen Ausstand von Fr. 13'000.30 habe; dieser Betrag setze sich zusammen aus Lohnbeiträgen, Verwaltungs- kosten, Mahngebühren und Betreibungskosten. Die geltend ge- machte Schadenersatzforderung sei somit hinreichend sub- stanziiert. Dieser Betrag sei vom Beklagten in Bestand und Höhe allgemein bestritten worden. Inwiefern dieser Betrag nicht stimmen sollte, habe der Beklagte nicht dargetan. b) Der Schadenersatzprozess gemäss Art. 81 AHVV ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 81 Abs. 3 AHVV in Verbindung mit Art. 85 Abs. 2 lit. c AHVG), welcher be- sagt, dass der Richter von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen hat (vgl. BGE 108 V 197 Erw. 5). Der Unter- suchungsgrundsatz gilt aber nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die verschiedenen Mitwirkungspflichten der Par- teien ergänzt (BGE 122 V 158 Erw. 1a mit Hinweisen). Dazu gehört auch die Substanziierungspflicht, welche besagt, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestrei- tungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 208). Für die Ausgleichskasse bedeutet dies, die Schadener- satzforderung soweit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann. Dabei sind zwei Aspekte zu unterscheiden. Einerseits hat die Ausgleichskasse den eingeklagten Forde- rungsbetrag zeitlich und masslich zu spezifizieren, also gestützt auf eine Beitragsübersicht zu behaupten, wie sich der eingeklagte Betrag zusammensetzt. Mit Blick auf das Verhältnis zwischen Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungs- pflicht genügt ein blosser Verweis in der Klage auf die Beitragsübersicht nur bei Evidenz, wenn also der Gesamt- betrag ohne weiteres aus der beigelegten Beitragsübersicht ersichtlich ist. Ist indessen nicht offensichtlich erkenn- bar, wie sich der Forderungsbetrag zusammensetzt, sei es wegen widersprüchlicher Saldi, unterschiedlich datierter Buchungen, schwankender Beiträge, Stornierungen oder Ver- rechnungen (z.B. mit FAK-Guthaben), ist es nicht Sache des angerufenen Gerichtes, selbst in EDV-Ausdrucken und Abrech- nungen nach denjenigen Positionen zu forschen, welche für die Schadenshöhe von Belang sind, und zu eruieren, wie der Forderungsbetrag doch ermittelt werden könnte. Vielmehr hat die Ausgleichskasse im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht als Klägerin im Prozess durch erläuternde Bezugnahme auf die Beitragsübersicht und andere von ihr eingereichte Akten darzutun, wie und gestützt worauf sie den Forderungsbetrag ermittelt hat. Andererseits gehört zur Substanziierungspflicht auch, den eingeklagten Forderungsbetrag oder Teile davon zu be- legen, also durch Einreichung von Lohnabrechnungen, Nach- zahlungs- oder Veranlagungsverfügungen die in der Beitrags- übersicht enthaltenen Zahlungsvorgänge zu beweisen. Dies ist allerdings nur erforderlich, wenn die Forderung in der kantonalen Klageantwort masslich mit konkreten, nicht ohne weiteres widerlegbaren Einwendungen bestritten wird oder sich auf Grund der Akten greifbare Anhaltspunkte für Un- richtigkeiten ergeben (Urteil B. vom 13. Februar 2002, H 301/00). c) Die der Forderungseingabe beigefügte Beitragsüber- sicht weist keinen Saldo in der Forderungshöhe von Fr. 13'000.30 aus, indes ergeben die im Kontoauszug gelb markierten Abschreibungs-Posten zusammengezählt den ein- geklagten Betrag von Fr. 13'000.30. Dass die Ausgleichs- kasse zur masslichen Substanziierung ihrer Schadenersatz- forderung in einem Konto-Auszug beliebige Beträge markiert hat, genügt als Grundlage für eine zuverlässige Überprüfung des Schadensbetrages nicht, auch wenn es sich bei den mar- kierten Beiträgen offenbar um sämtliche abgeschriebenen Beiträge handelt. Die Berechnung der Forderung ist daraus nicht ohne weiteres ersichtlich, zumal es sich um abge- schriebene Rechnungsbeträge der Jahre 1999 bis 2001, mithin also um zum Teil nach Konkurseröffnung erstellte Rechnun- gen, aber um Beiträge der Jahre 1997 bis 2000 handelt. Dazu fehlen sämtliche Belege, insbesondere auch die Lohnbeschei- nigungen, sodass kein Bezug zu den beitragspflichtigen Lohnsummen hergestellt werden kann. Mangels entsprechender Aktenstücke wie Nachzahlungs- oder Veranlagungsverfügungen kann zudem nicht beurteilt werden, ob einzelne Beiträge auf rechtskräftigen Verfügungen beruhen, was zur Folge hätte, dass der Schadensbetrag vorbehältlich zweifelloser Unrich- tigkeit oder des Erlasses der Nachzahlungsverfügung nach Konkurseröffnung nicht mehr überprüfbar wäre (AHI 1993 S. 172 Erw. 3a; ZAK 1991 S. 126 Erw. II/1b). Schliesslich bleibt unklar, weshalb gewisse Beiträge erst nach Konkurs- eröffnung fakturiert wurden, ob sie etwa auf Grund einer Arbeitgeberkontrolle nachgefordert wurden, da auch ein ent- sprechender Revisionsbericht in den Akten fehlt. Auf Grund der Aktenlage, wie sie sich der Vorinstanz darbot, lässt sich die Höhe der Schadenersatzforderung des- halb nicht zuverlässig überprüfen. Unter diesen Umständen hätte die Vorinstanz nicht davon ausgehen dürfen, der Schaden sei ausgewiesen, sondern hätte weitere Abklärungen betreffend die Ermittlung der Schadenshöhe treffen müssen. Dies gilt umso mehr, als mangels entsprechender Akten nicht klar ist, ob den offenen Beiträgen eine rechtskräftige Ver- anlagungsverfügung zugrunde lag oder die Möglichkeit der masslichen Überprüfung durch den Richter gewahrt blieb (vgl. ZAK 1991 S. 126 Erw. II/1b). Indem die Vorinstanz dies unterlassen hat, hat sie den rechtserheblichen Sach- verhalt im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG unvollständig festgestellt, sodass die Sache zur weiteren Abklärung an sie zurückzuweisen ist. Dabei wird das kantonale Gericht insbesondere die Ausgleichskasse aufzufordern haben, alle weiteren sachbezüglich relevanten Unterlagen einzureichen und darzutun, wie sie den Schadensbetrag ermittelt hat. Was die Beurteilung der Schadenersatzklage in masslicher Hin- sicht betrifft, wird die Vorinstanz überdies zu berücksich- tigen haben, dass die geschuldeten Beiträge nur soweit in der Schadenersatzforderung berücksichtigt werden können, als sie im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits fällig waren. Denn der Arbeitgeber haftet grundsätzlich nur für jenen Schaden, der durch die Nichtbezahlung von paritäti- schen Beiträgen entstanden ist, die zu einem Zeitpunkt zur Bezahlung fällig waren, als er über allenfalls vorhandenes Vermögen disponieren und Zahlungen an die Ausgleichskasse veranlassen konnte (AHI 1994 S. 36 Erw. 6b). In diesem Zusammenhang ist überdies zu bemerken, dass der vom Beschwerdeführer aufgelegte Konto-Auszug nicht als Saldoerklärung aufgefasst werden kann, handelt es sich dabei doch um einen Auszug für eine einzelne Periode, näm- lich für die Zeit vom 1. Januar bis 5. September 2001, mit- hin nach Konkurseröffnung. 5.- Streitig ist im Weiteren die Verschuldensfrage. Die Vorinstanz hat dazu erwogen, der Beschwerdeführer wäre verpflichtet gewesen, zu prüfen, ob der Ausgleichskasse die AHV-Beiträge regelmässig bezahlt wurden und hätte sich nicht mit allgemeinen Erkundigungen nach dem Geschäftsgang begnügen dürfen; überdies stelle gerade auch die Verkennung der Pflichten als Verwaltungsratsmitglied eine grobe Sorg- faltspflichtverletzung dar. a) Dies ist insoweit nicht zu beanstanden, als sich der Beschwerdeführer als einziges Mitglied des Verwaltungs- rates grundsätzlich ein Verschulden der Arbeitgeberin durch grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften gegen die Bei- tragszahlungspflicht im Sinne von Art. 52 AHVG anzurechnen hat und er sich nicht mit Hinweis auf den Treuhandvertrag und das Verhalten der Geschäftsführerin anlässlich der Pfändung entlasten kann. Denn soweit er geltend macht, er sei durch die Geschäftsführerin und Treugeberin M.________ in erheblichem Masse getäuscht und damit an der Erfüllung seiner Pflichten gehindert worden, ist ihm entgegenzu- halten, dass er sich einerseits nicht mit einem Treuhand- vertrag sämtlicher Verantwortung als Verwaltungsrat ent- ledigen kann und er überdies in keiner Weise dargetan hat, dass er sich gegenüber der Geschäftsführerin seit Beginn der Übernahme seines Mandats Anfang 1999 bis Mitte 2000 um Informationen bezüglich der finanziellen Situation der Gesellschaft bemüht hätte. Es kann ihn deshalb nicht ent- lasten, wenn sich die Geschäftsführerin gegenüber dem Betreibungsbeamten als Präsidentin des Verwaltungsrats aus- gegeben hat. Er macht denn auch, anders als im Urteil F. vom 25. Juli 2000, H 319/99, nicht geltend, es seien ihm absichtlich falsche Zahlen, so etwa falsche Kreditoren- listen, vorgelegt worden. b) Indes hat die Beurteilung der Frage, ob der Be- schwerdeführer als verantwortliches Arbeitgeberorgan seinen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Einhaltung der Beitragspflicht nachgekommen ist, also die verschuldens- mässige Wertung der Beitragspflichtverletzung, in Würdigung der gesamten Umstände, die zum Zahlungsrückstand geführt haben, zu erfolgen. Dabei ist nicht nur das Verhalten des Beschwerdeführers und seine Funktion in der Gesellschaft zu berücksichtigen. Insbesondere von Bedeutung sind auch die Zahlungs- und Abrechnungsmodalitäten. So ist einmal wesent- lich, ob das Pauschalabrechnungsverfahren durchgeführt wurde. Denn es entspricht gerade diesem Pauschalverfahren, dass der Arbeitgeber je nach den Umständen vorübergehend zu geringe oder zu hohe Zahlungen leistet. Daher berechtigt die Differenz zwischen der Summe der geleisteten Akonto- zahlungen und den für das Kalenderjahr tatsächlich geschul- deten Beiträgen, so bedeutend sie auch sein mag, nicht zum Vorwurf an den Arbeitgeber, er habe schwerwiegend gegen seine Obliegenheiten verstossen, indem er während des lau- fenden Jahres die Höhe der Zahlungen nicht an die steigende Lohnsumme angepasst oder nicht für eine bei der Endabrech- nung verfügbare Rückstellung gesorgt habe (in SVR 1999 AHV Nr. 13 S. 38 veröffentlichte Erw. 2 von BGE 124 V 253; AHI 1993 S. 163, ZAK 1992 S. 247 Erw. 3b). Dann ist relevant, ab wann die Gesellschaft ihren Zahlungspflichten nicht mehr nachgekommen ist, da eine kurze Dauer des Beitragsausstan- des im Sinne der Rechtsprechung zu den Entlastungsgründen (BGE 108 V 186 f. Erw. 1b, 200 f. Erw. 1) zur Verneinung der Schadenersatzpflicht führen kann, so in Fällen, in denen die Zahlungsmoral einer Gesellschaft bis kurz vor dem Konkurs, zum Beispiel für die letzten drei Monate (BGE 121 V 243 Erw. 4 und 5), immer klaglos war. Da bezüglich dieser Fragen die Akten unvollständig sind (vgl. Erw. 4c hievor), ist eine abschliessende Ver- schuldensbeurteilung nicht möglich, weshalb die Sache auch deshalb an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. 6.- Da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kos- tenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Dem Ausgang des Prozesses entsprechend sind die Gerichtskosten von Fr. 1200.- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf ein- zutreten ist, wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 25. Januar 2002 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und neu entscheide. II. Die Gerichtskosten von Fr. 1200.- werden der Aus- gleichskasse des Kantons Schaffhausen auferlegt. III. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1200.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Sozialver- sicherung zugestellt. Luzern, 10. Juli 2002 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: