Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen H 81/2002
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H 81/02 Vr

                        III. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger;
Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke

                 Urteil vom 10. Juli 2002

                         in Sachen

G.________, Beschwerdeführer,

                           gegen

Ausgleichskasse des Kantons Schaffhausen, Oberstadt 9,
8201 Schaffhausen, Beschwerdegegnerin,

                            und

Obergericht des Kantons Schaffhausen, Schaffhausen

     A.- G.________ war seit November 1998 einziges Verwal-
tungsratsmitglied mit Einzelunterschrift der im Oktober
1985 gegründeten X.________ AG, welche bei der Ausgleichs-
kasse des Kantons Schaffhausen (nachfolgend: Ausgleichs-
kasse) als beitragspflichtiges Mitglied angeschlossen war.
Am 2. August 2000 wurde über die Gesellschaft der Konkurs
eröffnet und am 24. August 2000 mangels Aktiven einge-
stellt. Mit Verfügung vom 21. August 2001 verpflichtete die
Ausgleichskasse G.________ zur Leistung von Schadenersatz
gemäss Art. 52 AHVG in der Höhe von Fr. 13'000.30 für ent-
gangene Sozialversicherungsbeiträge.

     B.- Die auf Einspruch von G.________ hin von der
Ausgleichskasse gegen diesen eingereichte Klage hiess das
Obergericht des Kantons Schaffhausen mit Entscheid vom
25. Januar 2002 gut und verpflichtete G.________ zur Be-
zahlung von Schadenersatz im verfügten Umfang.

     C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt
G.________, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei
die Klage der Ausgleichskasse vollumfänglich abzuweisen.
Eventualiter habe die Ausgleichskasse eine detaillierte
Abrechnung über den behaupteten Schaden von Fr. 13'000.30
vorzulegen und es sei ihm Gelegenheit zu bieten, zur Forde-
rung detailliert Stellung zu nehmen. Subeventualiter sei
der ihm zugestellte Kontoauszug als Saldoerklärung zu
qualifizieren.
     Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Ver-
waltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für So-
zialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.

     Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

     1.- a) Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nur
so weit eingetreten werden, als die Schadenersatzforderung
kraft Bundesrechts streitig ist. Im vorliegenden Verfahren
ist deshalb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in dem
Umfang nicht einzutreten, als sie sich gegen die Schaden-
ersatzforderung für entgangene kantonalrechtliche Beiträge
richtet (vgl. BGE 124 V 146 Erw. 1 mit Hinweis).

     b) Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um
die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistun-
gen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht
nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht
verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachver-
halt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter

Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt
worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und
b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

     2.- Die Vorinstanz hat die massgebenden Normen
(Art. 52 AHVG, Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit
Art. 34 ff. AHVV) und die Rechtsprechung zu den Voraus-
setzungen der Arbeitgeberorganhaftung, insbesondere zum
Begriff der Grobfahrlässigkeit (siehe auch BGE 112 V 159
Erw. 4; ZAK 1988 S. 599 Erw. 5a), zur subsidiären Haftbar-
keit der Organe (BGE 123 V 15 Erw. 5b), zur Haftungsvoraus-
setzung des qualifizierten Verschuldens (BGE 108 V 186
Erw. 1b, 193 Erw. 2b) sowie zum dabei zu berücksichtigenden
- differenzierten - Sorgfaltsmassstab (BGE 108 V 202
Erw. 3a; vgl. auch Thomas Nussbaumer, Die Haftung des Ver-
waltungsrates nach Art. 52 AHVG, in: AJP 9/96, S. 1081)
zutreffend wiedergegeben. Richtig sind auch die Erwägungen
zum Eintritt des Schadens und zum Zeitpunkt der Kenntnis
des Schadens (BGE 119 V 92 Erw. 3). Darauf wird verwiesen.
     Zu ergänzen ist, dass nach ständiger Rechtsprechung
nicht jede Verletzung der öffentlich-rechtlichen Aufgaben
der Arbeitgeberin als Institution der Versicherungsdurch-
führung ohne weiteres als qualifiziertes Verschulden ihrer
Organe im Sinne von Art. 52 AHVG zu werten ist. Das ab-
sichtliche oder grobfahrlässige Missachten von Vorschriften
verlangt vielmehr einen Normverstoss von einer gewissen
Schwere. Dagegen kann beispielsweise die relativ kurze
Dauer des Beitragsausstandes sprechen, wobei aber immer
eine Würdigung sämtlicher konkreten Umstände des Einzel-
falles Platz zu greifen hat. Die Frage der Dauer des Norm-
verstosses ist somit ein Beurteilungskriterium, welches im
Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen ist und im
Sinne der Rechtsprechung zu den Entlastungsgründen (BGE 108
V 186 f. Erw. 1b, 200 f. Erw. 1) zur Verneinung der Scha-
denersatzpflicht führen kann (BGE 121 V 244 Erw. 4b mit
Hinweis).

     3.- Streitig und zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls
in welchem Umfang der Beschwerdeführer Schadenersatz zu
leisten hat.

     4.- a) Hinsichtlich der Schadenshöhe hat der Beschwer-
deführer bereits vor Vorinstanz eingewendet, weder die Ver-
fügung noch die Klageschrift gäben näheren Aufschluss über
die Zusammensetzung und die Grundlagen der angeblich nicht
bezahlten Beitragsforderungen. Er habe zudem die Aus-
gleichskasse mehrmals erfolglos aufgefordert, ihm eine
detaillierte Kontoabrechnung zukommen zu lassen.
     Das kantonale Gericht hat dazu erwogen, aus dem Konto-
auszug vom 22. Oktober 2001 gehe hervor, dass die
X.________ AG gegenüber der Ausgleichskasse für die Jahre
1997 bis 2000 einen Ausstand von Fr. 13'000.30 habe; dieser
Betrag setze sich zusammen aus Lohnbeiträgen, Verwaltungs-
kosten, Mahngebühren und Betreibungskosten. Die geltend ge-
machte Schadenersatzforderung sei somit hinreichend sub-
stanziiert. Dieser Betrag sei vom Beklagten in Bestand und
Höhe allgemein bestritten worden. Inwiefern dieser Betrag
nicht stimmen sollte, habe der Beklagte nicht dargetan.

     b) Der Schadenersatzprozess gemäss Art. 81 AHVV ist
vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 81 Abs. 3 AHVV
in Verbindung mit Art. 85 Abs. 2 lit. c AHVG), welcher be-
sagt, dass der Richter von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes
zu sorgen hat (vgl. BGE 108 V 197 Erw. 5). Der Unter-
suchungsgrundsatz gilt aber nicht uneingeschränkt, sondern
wird durch die verschiedenen Mitwirkungspflichten der Par-
teien ergänzt (BGE 122 V 158 Erw. 1a mit Hinweisen). Dazu
gehört auch die Substanziierungspflicht, welche besagt,
dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestrei-
tungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen (Gygi,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983,
S. 208).

     Für die Ausgleichskasse bedeutet dies, die Schadener-
satzforderung soweit zu substanziieren, dass sie überprüft
werden kann. Dabei sind zwei Aspekte zu unterscheiden.
Einerseits hat die Ausgleichskasse den eingeklagten Forde-
rungsbetrag zeitlich und masslich zu spezifizieren, also
gestützt auf eine Beitragsübersicht zu behaupten, wie sich
der eingeklagte Betrag zusammensetzt. Mit Blick auf das
Verhältnis zwischen Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungs-
pflicht genügt ein blosser Verweis in der Klage auf die
Beitragsübersicht nur bei Evidenz, wenn also der Gesamt-
betrag ohne weiteres aus der beigelegten Beitragsübersicht
ersichtlich ist. Ist indessen nicht offensichtlich erkenn-
bar, wie sich der Forderungsbetrag zusammensetzt, sei es
wegen widersprüchlicher Saldi, unterschiedlich datierter
Buchungen, schwankender Beiträge, Stornierungen oder Ver-
rechnungen (z.B. mit FAK-Guthaben), ist es nicht Sache des
angerufenen Gerichtes, selbst in EDV-Ausdrucken und Abrech-
nungen nach denjenigen Positionen zu forschen, welche für
die Schadenshöhe von Belang sind, und zu eruieren, wie der
Forderungsbetrag doch ermittelt werden könnte. Vielmehr hat
die Ausgleichskasse im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht als
Klägerin im Prozess durch erläuternde Bezugnahme auf die
Beitragsübersicht und andere von ihr eingereichte Akten
darzutun, wie und gestützt worauf sie den Forderungsbetrag
ermittelt hat.
     Andererseits gehört zur Substanziierungspflicht auch,
den eingeklagten Forderungsbetrag oder Teile davon zu be-
legen, also durch Einreichung von Lohnabrechnungen, Nach-
zahlungs- oder Veranlagungsverfügungen die in der Beitrags-
übersicht enthaltenen Zahlungsvorgänge zu beweisen. Dies
ist allerdings nur erforderlich, wenn die Forderung in der
kantonalen Klageantwort masslich mit konkreten, nicht ohne
weiteres widerlegbaren Einwendungen bestritten wird oder
sich auf Grund der Akten greifbare Anhaltspunkte für Un-
richtigkeiten ergeben (Urteil B. vom 13. Februar 2002,
H 301/00).

     c) Die der Forderungseingabe beigefügte Beitragsüber-
sicht weist keinen Saldo in der Forderungshöhe von
Fr. 13'000.30 aus, indes ergeben die im Kontoauszug gelb
markierten Abschreibungs-Posten zusammengezählt den ein-
geklagten Betrag von Fr. 13'000.30. Dass die Ausgleichs-
kasse zur masslichen Substanziierung ihrer Schadenersatz-
forderung in einem Konto-Auszug beliebige Beträge markiert
hat, genügt als Grundlage für eine zuverlässige Überprüfung
des Schadensbetrages nicht, auch wenn es sich bei den mar-
kierten Beiträgen offenbar um sämtliche abgeschriebenen
Beiträge handelt. Die Berechnung der Forderung ist daraus
nicht ohne weiteres ersichtlich, zumal es sich um abge-
schriebene Rechnungsbeträge der Jahre 1999 bis 2001, mithin
also um zum Teil nach Konkurseröffnung erstellte Rechnun-
gen, aber um Beiträge der Jahre 1997 bis 2000 handelt. Dazu
fehlen sämtliche Belege, insbesondere auch die Lohnbeschei-
nigungen, sodass kein Bezug zu den beitragspflichtigen
Lohnsummen hergestellt werden kann. Mangels entsprechender
Aktenstücke wie Nachzahlungs- oder Veranlagungsverfügungen
kann zudem nicht beurteilt werden, ob einzelne Beiträge auf
rechtskräftigen Verfügungen beruhen, was zur Folge hätte,
dass der Schadensbetrag vorbehältlich zweifelloser Unrich-
tigkeit oder des Erlasses der Nachzahlungsverfügung nach
Konkurseröffnung nicht mehr überprüfbar wäre (AHI 1993
S. 172 Erw. 3a; ZAK 1991 S. 126 Erw. II/1b). Schliesslich
bleibt unklar, weshalb gewisse Beiträge erst nach Konkurs-
eröffnung fakturiert wurden, ob sie etwa auf Grund einer
Arbeitgeberkontrolle nachgefordert wurden, da auch ein ent-
sprechender Revisionsbericht in den Akten fehlt.
     Auf Grund der Aktenlage, wie sie sich der Vorinstanz
darbot, lässt sich die Höhe der Schadenersatzforderung des-
halb nicht zuverlässig überprüfen. Unter diesen Umständen
hätte die Vorinstanz nicht davon ausgehen dürfen, der
Schaden sei ausgewiesen, sondern hätte weitere Abklärungen
betreffend die Ermittlung der Schadenshöhe treffen müssen.
Dies gilt umso mehr, als mangels entsprechender Akten nicht
klar ist, ob den offenen Beiträgen eine rechtskräftige Ver-

anlagungsverfügung zugrunde lag oder die Möglichkeit der
masslichen Überprüfung durch den Richter gewahrt blieb
(vgl. ZAK 1991 S. 126 Erw. II/1b). Indem die Vorinstanz
dies unterlassen hat, hat sie den rechtserheblichen Sach-
verhalt im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG unvollständig
festgestellt, sodass die Sache zur weiteren Abklärung an
sie zurückzuweisen ist. Dabei wird das kantonale Gericht
insbesondere die Ausgleichskasse aufzufordern haben, alle
weiteren sachbezüglich relevanten Unterlagen einzureichen
und darzutun, wie sie den Schadensbetrag ermittelt hat. Was
die Beurteilung der Schadenersatzklage in masslicher Hin-
sicht betrifft, wird die Vorinstanz überdies zu berücksich-
tigen haben, dass die geschuldeten Beiträge nur soweit in
der Schadenersatzforderung berücksichtigt werden können,
als sie im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits fällig
waren. Denn der Arbeitgeber haftet grundsätzlich nur für
jenen Schaden, der durch die Nichtbezahlung von paritäti-
schen Beiträgen entstanden ist, die zu einem Zeitpunkt zur
Bezahlung fällig waren, als er über allenfalls vorhandenes
Vermögen disponieren und Zahlungen an die Ausgleichskasse
veranlassen konnte (AHI 1994 S. 36 Erw. 6b).
     In diesem Zusammenhang ist überdies zu bemerken, dass
der vom Beschwerdeführer aufgelegte Konto-Auszug nicht als
Saldoerklärung aufgefasst werden kann, handelt es sich
dabei doch um einen Auszug für eine einzelne Periode, näm-
lich für die Zeit vom 1. Januar bis 5. September 2001, mit-
hin nach Konkurseröffnung.

     5.- Streitig ist im Weiteren die Verschuldensfrage.
Die Vorinstanz hat dazu erwogen, der Beschwerdeführer wäre
verpflichtet gewesen, zu prüfen, ob der Ausgleichskasse die
AHV-Beiträge regelmässig bezahlt wurden und hätte sich
nicht mit allgemeinen Erkundigungen nach dem Geschäftsgang
begnügen dürfen; überdies stelle gerade auch die Verkennung
der Pflichten als Verwaltungsratsmitglied eine grobe Sorg-
faltspflichtverletzung dar.

     a) Dies ist insoweit nicht zu beanstanden, als sich
der Beschwerdeführer als einziges Mitglied des Verwaltungs-
rates grundsätzlich ein Verschulden der Arbeitgeberin durch
grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften gegen die Bei-
tragszahlungspflicht im Sinne von Art. 52 AHVG anzurechnen
hat und er sich nicht mit Hinweis auf den Treuhandvertrag
und das Verhalten der Geschäftsführerin anlässlich der
Pfändung entlasten kann. Denn soweit er geltend macht, er
sei durch die Geschäftsführerin und Treugeberin M.________
in erheblichem Masse getäuscht und damit an der Erfüllung
seiner Pflichten gehindert worden, ist ihm entgegenzu-
halten, dass er sich einerseits nicht mit einem Treuhand-
vertrag sämtlicher Verantwortung als Verwaltungsrat ent-
ledigen kann und er überdies in keiner Weise dargetan hat,
dass er sich gegenüber der Geschäftsführerin seit Beginn
der Übernahme seines Mandats Anfang 1999 bis Mitte 2000 um
Informationen bezüglich der finanziellen Situation der
Gesellschaft bemüht hätte. Es kann ihn deshalb nicht ent-
lasten, wenn sich die Geschäftsführerin gegenüber dem
Betreibungsbeamten als Präsidentin des Verwaltungsrats aus-
gegeben hat. Er macht denn auch, anders als im Urteil F.
vom 25. Juli 2000, H 319/99, nicht geltend, es seien ihm
absichtlich falsche Zahlen, so etwa falsche Kreditoren-
listen, vorgelegt worden.

     b) Indes hat die Beurteilung der Frage, ob der Be-
schwerdeführer als verantwortliches Arbeitgeberorgan seinen
Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Einhaltung der
Beitragspflicht nachgekommen ist, also die verschuldens-
mässige Wertung der Beitragspflichtverletzung, in Würdigung
der gesamten Umstände, die zum Zahlungsrückstand geführt
haben, zu erfolgen. Dabei ist nicht nur das Verhalten des
Beschwerdeführers und seine Funktion in der Gesellschaft zu
berücksichtigen. Insbesondere von Bedeutung sind auch die
Zahlungs- und Abrechnungsmodalitäten. So ist einmal wesent-
lich, ob das Pauschalabrechnungsverfahren durchgeführt
wurde. Denn es entspricht gerade diesem Pauschalverfahren,

dass der Arbeitgeber je nach den Umständen vorübergehend zu
geringe oder zu hohe Zahlungen leistet. Daher berechtigt
die Differenz zwischen der Summe der geleisteten Akonto-
zahlungen und den für das Kalenderjahr tatsächlich geschul-
deten Beiträgen, so bedeutend sie auch sein mag, nicht zum
Vorwurf an den Arbeitgeber, er habe schwerwiegend gegen
seine Obliegenheiten verstossen, indem er während des lau-
fenden Jahres die Höhe der Zahlungen nicht an die steigende
Lohnsumme angepasst oder nicht für eine bei der Endabrech-
nung verfügbare Rückstellung gesorgt habe (in SVR 1999 AHV
Nr. 13 S. 38 veröffentlichte Erw. 2 von BGE 124 V 253; AHI
1993 S. 163, ZAK 1992 S. 247 Erw. 3b). Dann ist relevant,
ab wann die Gesellschaft ihren Zahlungspflichten nicht mehr
nachgekommen ist, da eine kurze Dauer des Beitragsausstan-
des im Sinne der Rechtsprechung zu den Entlastungsgründen
(BGE 108 V 186 f. Erw. 1b, 200 f. Erw. 1) zur Verneinung
der Schadenersatzpflicht führen kann, so in Fällen, in
denen die Zahlungsmoral einer Gesellschaft bis kurz vor dem
Konkurs, zum Beispiel für die letzten drei Monate (BGE 121
V 243 Erw. 4 und 5), immer klaglos war.
     Da bezüglich dieser Fragen die Akten unvollständig
sind (vgl. Erw. 4c hievor), ist eine abschliessende Ver-
schuldensbeurteilung nicht möglich, weshalb die Sache auch
deshalb an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.

     6.- Da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung
von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kos-
tenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Dem Ausgang des
Prozesses entsprechend sind die Gerichtskosten von
Fr. 1200.- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 156
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).

     Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

  I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf ein-
     zutreten ist, wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der
     Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen
     vom 25. Januar 2002 aufgehoben und die Sache an die
     Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der
     Erwägungen verfahre und neu entscheide.

 II. Die Gerichtskosten von Fr. 1200.- werden der Aus-
     gleichskasse des Kantons Schaffhausen auferlegt.

III. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1200.- wird dem
     Beschwerdeführer zurückerstattet.

 IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des
     Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Sozialver-
     sicherung zugestellt.

Luzern, 10. Juli 2002

                   Im Namen des
         Eidgenössischen Versicherungsgerichts
             Der Präsident der III. Kammer:

               Die Gerichtsschreiberin: