Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen H 69/2002
Zurück zum Index Sozialrechtliche Abteilungen 2002
Retour à l'indice Sozialrechtliche Abteilungen 2002


H 69/02

Urteil vom 7. Januar 2004
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiber
Nussbaumer

S.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt François A.
Bernath, Bellerivestrasse 42, 8034 Zürich,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin,

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 9. Januar 2002)

Sachverhalt:

A.
Die Firma X.________ war der Ausgleichskasse des Kantons Zürich angeschlossen
und rechnete die paritätischen Sozialversicherungsbeiträge monatlich im
Pauschalverfahren ab. Am 27. April 1999 wurde über die Gesellschaft der
Konkurs eröffnet und am 2. Juli 1999 mangels Aktiven wieder eingestellt,
publiziert im Schweizerischen Handelsamtsblatt am ....

Mit Verfügung vom 13. April 2000 verpflichtete die Ausgleichskasse
S.________, der vom 10. Mai 1996 bis 10. Juni 1997 und wiederum ab 1. Oktober
1998 Mitglied des Verwaltungsrats der konkursiten Firma war, zur Leistung von
Schadenersatz für entgangene paritätische Sozialversicherungsbeiträge in Höhe
von Fr. 431'874.95. Mit einer weiteren Verfügung vom 16. Juni 2000 verlangte
sie zusätzlich die Bezahlung von Schadenersatz in Höhe von Fr. 31'869.30.

Sie verpflichtete ferner die ehemaligen Mitglieder des Verwaltungsrates
F.________, E.________, H.________ und K.________ in solidarischer
Haftbarkeit zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe zwischen Fr.
31'869.30 bis Fr. 211'873.60.

B.
Auf erfolgte Einsprüche hin reichte die Ausgleichskasse Klagen mit den
Anträgen ein, die verantwortlichen Organe seien zu Schadenersatz in verfügtem
Umfang zu verpflichten. Mit Entscheid vom 9. Januar 2002 (rektifiziert am 24.
und am 29. Januar 2002) verpflichtete das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich S.________ zur Bezahlung von Schadenersatz in Höhe von Fr.
463'744.25 und H.________ zur Bezahlung von Schadenersatz in Höhe von Fr.
31'869.30 unter solidarischer Haftbarkeit. Im Übrigen wies es die Klagen,
namentlich gegen F.________, E.________ und K.________, ab.

C.
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, in
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Schadenersatzklage
abzuweisen.

Kantonales Gericht, Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Bundesamt für
Sozialversicherung und der Mitinteressierte H.________ verzichten auf eine
Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nur so weit eingetreten werden,
als die Schadenersatzforderung kraft Bundesrechts streitig ist. Im
vorliegenden Verfahren ist deshalb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in
dem Umfang nicht einzutreten, als sie sich gegen die Schadenersatzforderung
für entgangene Beiträge an die kantonale Familienausgleichskasse richtet
(vgl. BGE 124 V 146 Erw. 1 mit Hinweis).

2.
Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder
Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht
Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig,
unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen
festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b
sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

3.
3.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit
ihm sind zahlreiche Bestimmungen im AHV-Recht, insbesondere auch hinsichtlich
der Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG, geändert sowie Art. 81 und 82 AHVV
aufgehoben worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen, 126
V 166 Erw. 4b), kommen im vorliegenden Fall jedoch die bis zum 31. Dezember
2002 geltenden Bestimmungen zur Anwendung.

3.2 Die rechtlichen Grundlagen (Art. 52 AHVG, Art. 14 Abs. 1 AHVG in
Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV in der bis Ende 2000 gültig gewesenen
Fassung; Art. 82 Abs. 1 AHVV) und die zur subsidiären Haftbarkeit der Organe
(vgl. statt vieler BGE 123 V 15 Erw. 5b), zur Haftungsvoraussetzung des
zumindest grobfahrlässigen Verschuldens (BGE 108 V 186 Erw. 1b, 193 Erw. 2b;
ZAK 1985 S. 576 Erw. 2, 619 Erw. 3a und b) sowie zur rechtzeitigen
Geltendmachung des Schadenersatzes (vgl. nunmehr BGE 128 V 10) ergangene
Rechtsprechung finden sich im angefochtenen Entscheid des kantonalen Gerichts
zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.

3.3 Zu wiederholen ist, dass ein Verwaltungsratsmitglied mit der
Mandatsübernahme in die Verantwortung sowohl für die laufenden als auch für
die verfallenen, von der Gesellschaft in früheren Jahren schuldig gebliebenen
Sozialversicherungsabgaben eintritt. Hinsichtlich beider Arten von
Verbindlichkeiten ist die Untätigkeit des Organs regelmässig kausal, sodass
hinsichtlich Schadenersatzpflicht keine unterschiedliche Behandlung angezeigt
ist. Am Erfordernis des Kausalzusammenhanges zwischen Untätigkeit des
Verwaltungsratsmitglieds und Nichtleistung von Beitragszahlungen, die bei
Eintritt in den Verwaltungsrat bereits ausstehend waren, mangelt es indes
ausnahmsweise, wenn die Gesellschaft bereits vorgängig dem Eintritt des neuen
Verwaltungsrates zahlungsunfähig war (BGE 119 V 401; ZAK 1992 S. 254 Erw. 7b;
Thomas Nussbaumer, Die Haftung des Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG, in:
AJP 1996 S. 1081).

4.
4.1 Der Beschwerdeführer war erstmals vom 10. Mai 1996 bis 10. Juni 1997
kollektiv zeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrats der konkursiten
Gesellschaft. Per 1. Oktober 1998 trat er wieder in den Verwaltungsrat ein
und verfügte diesmal über Einzelunterschriftsberechtigung. Die geschädigte
Ausgleichskasse machte in ihren beiden Schadenersatzverfügungen Lohnbeiträge
für die Jahre 1996 bis und mit Mai 1999 geltend. Dabei ist jedoch auf Grund
der verbindlichen Feststellung des kantonalen Gerichts (vgl. Art. 105 Abs. 2
OG) davon auszugehen, dass die konkursite Arbeitgeberin bis und mit Februar
1999 Löhne ausbezahlt hat (Bericht über die Arbeitgeberkontrolle vom 18.
Oktober 1999). Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob der Beschwerdeführer im
Lichte der erwähnten Rechtsprechung (vgl. Erw. 3.3 hievor) für die gesamten
bis zur Konkurseröffnung am 27. April 1999 fällig gewordenen
Beitragsausstände haftet (AHI 1994 S. 36 Erw. 6b), insbesondere auch für
diejenige Zeit, während welcher er dem Verwaltungsrat nicht angehörte (11.
Juni 1997 bis 30. September 1998).

Nach dem Bericht der Revisionsstelle vom 30. Januar 1997 an die
Generalversammlung der Gesellschaft ergab die Überprüfung des am 31. Dezember
1996 abgeschlossenen Geschäftsjahres, dass die Gesellschaft auch unter
Berücksichtigung der Verbindlichkeiten, welche dem Rangrücktritt unterliegen,
überschuldet sei. Ferner befinde sich die Gesellschaft in einer prekären
Liquiditätssituation. Nachdem der Verlustsaldo das Aktienkapital übersteige,
werde auf die Bestimmungen von Art. 725 ff. OR hingewiesen. Im Bericht vom
14. Mai 1998 für das am 31. Dezember 1997 abgeschlossene Geschäftsjahr hält
die Revisionsstelle fest, der Bilanzverlust betrage Fr. 5'240'537.- und
übersteige das Aktienkapital von Fr. 1'000'000.-. Verbindlichkeiten von
insgesamt Fr. 2'087'517.- unterlägen dem Rangrücktritt. Im laufenden
Geschäftsjahr 1998 sei ein zusätzlicher Rangrücktritt über Fr. 300'000.-
erklärt worden. Auch unter Berücksichtigung der Verbindlichkeiten, welche dem
Rangrücktritt unterlägen, sei die Gesellschaft überschuldet und die
Liquiditätssituation sei prekär. Ausdrücklich verwies sie wiederum auf die
Bestimmungen von Art. 725 ff. OR. Des Weitern bemerkte die Revisionsstelle,
der Verwaltungsrat sei bemüht, die Gesellschaft zu reorganisieren, die
Bilanzsituation zu bereinigen und der Gesellschaft zusätzliche liquide Mittel
zuzuführen. Falls diese Massnahmen nicht innerhalb kurzer Zeit realisiert
werden könnten, sei der Verwaltungsrat gezwungen, unverzüglich nach den
Bestimmungen von Art. 725 ff. OR zu handeln. Mit Vertrag vom 15. und 20. Juli
1998 übernahm C.________, handelnd im Namen der Auffanggesellschaft
A.________, Teile der Aktiven und Passiven der konkursiten Gesellschaft,
darunter ausstehende Sozialversicherungsbeiträge gegenüber der
Ausgleichskasse des Kantons Zürich in Höhe von Fr. 318'699.75. Mit Vertrag
vom 23. März 1999 verpflichteten sich C.________ und die Firma D.________
gegenüber dem Betreibungsamt Y.________, u.a. die Forderungen der AHV aus der
Vereinbarung vom 15./20. Juli 1998 bis zum 14. April 1999 zu bezahlen.

4.2 Aus diesem Sachverhalt ist zu schliessen, dass die konkursite
Gesellschaft im Zeitpunkt des Wiedereintritts des Beschwerdeführers in den
Verwaltungsrat am 1. Oktober 1998 sich seit längerer Zeit in einer prekären
finanziellen Situation befand und eigentlich schon längst den Richter im
Sinne von Art. 725 Abs. 2 OR hätte benachrichtigen müssen. Zwar wurde noch
vor dem Wiedereintritt des Beschwerdeführers in den Verwaltungsrat mit
C.________ im April 1998 ein Vertrag abgeschlossen, mit welchem dieser für
eine Auffanggesellschaft mehr als Fr. 4'000'000.- Verbindlichkeiten übernahm.
Da in der Folge C.________ resp. die von ihm vertretene Firma insbesondere
die Verbindlichkeiten gegenüber der Ausgleichskasse nicht erfüllte, gelangte
die X.________ auf Grund dieser internen Schuldübernahme nicht zu den
gewünschten Liquiditätshilfen. Unter diesen Umständen kann der
Beschwerdeführer für die beim Eintritt in den Verwaltungsrat am 1. Oktober
1998 gegenüber der Ausgleichskasse bestehenden Verbindlichkeiten mangels
adäquatem Kausalzusammenhang und in Folge der offensichtlichen Illiquidität
der Gesellschaft nicht haftbar gemacht werden. Dies gilt namentlich auch für
den mit Verfügung vom 16. Juni 2000 geforderten Betrag von Fr. 31'869.30,
welcher die aufgrund der Lohnbescheinigungen für 1996 (vom 28. Januar 1997)
und für 1997 (vom 3. November 1997) sowie der Nachtrags-REKAP 1997 vom 17.
April 1998 erstellten Schlussabrechnungen betrifft. Bis zum Austritt des
Beschwerdeführers aus dem Verwaltungsrat per 10. Juni 1997 hatte die
Gesellschaft sämtliche Pauschalzahlungen geleistet, wie die Vorinstanz zu
Recht festgestellt hat. Die Geltendmachung der Differenzbeträge der
Schlussabrechnungen sowie die Mahnungen und Betreibungen erfolgten in der
Zeit vom 26. August 1997 bis 17. August 1998, als der Beschwerdeführer nicht
im Verwaltungsrat war.

Anders verhält es sich für die Zeit nach Wiedereintritt in den Verwaltungsrat
per 1. Oktober 1998. Die Gesellschaft beschäftigte weiterhin Arbeitnehmer und
zahlte bis Ende Februar 1999 Löhne aus. Der Beschwerdeführer, der bereits
früher im Verwaltungsrat gewesen war, musste bei seinem Wiedereintritt
zumindest aufgrund des Berichts der Revisionsstelle vom 30. Januar 1997 um
die prekäre finanzielle Lage der Gesellschaft gewusst haben. Er hätte unter
diesem Umständen dafür besorgt sein müssen, dass bei den fortgesetzten
Lohnzahlungen die darauf ex lege geschuldeten paritätischen Beiträge
abgeliefert und nicht für andere Zwecke verwendet würden (SVR 1995 AHV Nr. 70
S. 214 Erw. 5). Damit hat er nach dem Wiedereintritt in den Verwaltungsrat in
grobfahrlässiger Weise gegen den Grundsatz verstossen, dass in Zeiten
defizitären Geschäftsganges die Firmenverantwortlichen nur so viel Löhne
auszahlen lassen dürfen, wie die darauf ex lege geschuldeten
Sozialversicherungsbeiträge gedeckt sind (SVR 1995 AHV Nr. 70 S. 214 Erw. 5).

4.3 Was gegen dieses Ergebnis in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
vorgebracht wird, ist unbehelflich. Das Einbringen eigener Mittel in die
Firma oder der Verzicht auf Lohnansprüche stellt nach der Rechtsprechung
grundsätzlich keinen Entlastungsgrund dar (Urteile K. vom 17. Mai 2002 [H
11/02], D. vom 8. Oktober 2001 [H 94/01] und B. vom 26. September 2001 [H
19/01]). Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Grundsatz der
Gleichbehandlung im Verhältnis zu den andern Verwaltungsratsmitgliedern
beruft, so dringt er damit ebenfalls nicht durch. Es steht zum Einen im
Belieben der Ausgleichskasse, gegen welche Organe sie Schadenersatz geltend
machen will (BGE 119 V 87 Erw. 5a, 114 V 214 oben; SVR 2003 AHV Nr. 5 S. 13).
Zum Andern ist ein schadenersatzpflichtiges Organ legitimiert, einen
kantonalen Gerichtsentscheid, mit welchem ein ursprünglich von der
Ausgleichskasse ebenfalls als Solidarschuldner erfasstes Organ entlastet
wird, mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen
Versicherungsgericht anzufechten (BGE 119 V 86). Schliesslich ist darauf
hinzuweisen, dass sich die Sachlage insofern anders darstellt, als der
Beschwerdeführer bereits einmal im Verwaltungsrat war und er daher beim
Wiedereintritt über einen anderen Wissensstand über die Firma verfügte.

4.4 Nach dem Gesagten haftet der Beschwerdeführer lediglich für die nicht
abgelieferten paritätischen Sozialversicherungsbeiträge für die ab 1. Oktober
1998 tatsächlich ausbezahlten Löhne. Weder die Klage noch das vorinstanzliche
Urteil enthalten zu diesem Punkt zuverlässige und nachvollziehbare Angaben.
Die Sache ist daher an die Ausgleichskasse des Kantons Zürich zurückzuweisen,
damit sie den vom Beschwerdeführer geschuldeten Betrag ermittle und darüber
verfüge.

5.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG). Ausgangsgemäss hat die
Beschwerdegegnerin drei Viertel der Gerichtskosten und der Beschwerdeführer
einen Viertel der Gerichtskosten zu tragen. Dementsprechend hat der
Beschwerdeführer Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, in dem
Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des
Kantons Zürich vom 9. Januar 2002 (rektifiziert am 24. und 29. Januar 2002)
bezüglich S.________ aufgehoben und die Sache an die Ausgleichskasse des
Kantons Zürich zurückgewiesen wird, damit diese die vom Beschwerdeführer
geschuldete Schadenersatzsumme im Sinne der Erwägungen ermittle und hernach
neu verfüge.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.- werden zu drei Vierteln der
Ausgleichskasse des Kantons Zürich und zu einem Viertel dem Beschwerdeführer
auferlegt. Der Anteil des Beschwerdeführers ist durch den geleisteten
Kostenvorschuss gedeckt. Der Differenzbetrag von Fr. 7500.- wird ihm
zurückerstattet.

3.
Die Ausgleichskasse des Kantons Zürich hat dem Beschwerdeführer für das
letztinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4000.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine
Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des
letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, H.________, dem Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 7. Januar 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: