Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen H 60/2002
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H 60/02

Urteil vom 30. November 2004

I. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Lustenberger, Schön
und Frésard; Gerichtsschreiberin Berger Götz

1. S.________,

2. Z.________,

Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser,
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich,
Winterthur

(Entscheid vom 21. Januar 2002)

Sachverhalt:

A.
S. ________ und Z.________ sind am 23. Januar 1993 mit ihrer Tochter
Y.________, geboren 1976, aus dem ehemaligen Jugoslawien in die Schweiz
eingereist. Seit November 1992 leidet Y.________ an einer subakuten,
sklerosierenden Panenzephalitis. Am 13. März 2000 haben S.________ und
Z.________ die Ausgleichskasse des Kantons Zürich um Anrechnung von
Betreuungsgutschriften für die Pflege ihrer Tochter ersucht. Mit Verfügung
vom 14. Juni 2000 lehnte die Ausgleichskasse das Gesuch mit der Begründung
ab, sie habe den Antrag von Y.________ auf Hilflosenentschädigung der AHV/IV
am 27. Juni 1994 abgewiesen, weshalb auch kein Anspruch auf Anrechnung von
Betreuungsgutschriften bestehe.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher S.________ und Z.________ die
Anrechnung von Betreuungsgutschriften ab 1. Januar 1995 beantragen liessen,
wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 21.
Januar 2002).

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lassen S._______ und Z._______ das
vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren wiederholen; ferner lassen sie um
Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ersuchen.

Die Ausgleichskasse verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das Bundesamt für
Sozialversicherung beantragt die Gutheissung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde, sofern sich herausstelle, dass Y.________
Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung habe und
bereits früher gehabt hätte.

D.
Am 30. November 2004 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht eine
parteiöffentliche Beratung durchgeführt.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit
ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Bereich der Alters- und
Hinterlassenenversicherung geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht
grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung
des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw.
1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines
Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verfügung (hier: 14. Juni 2000) eingetretenen Sachverhalt abstellt, sind im
vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen
anwendbar (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen).
Aus demselben Grund finden die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen
Änderungen des IVG vom 21. März 2003 und der IVV vom 21. Mai 2003 (4.
IV-Revision) sowie die damit einhergehenden Anpassungen des ATSG keine
Berücksichtigung.

2.
Gemäss dem mit der 10. AHV-Revision am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen
Art. 29septies Abs. 1 AHVG haben Versicherte, welche im gemeinsamen Haushalt
Verwandte in auf- oder absteigender Linie oder Geschwister mit einem Anspruch
auf eine Hilflosenentschädigung der AHV oder IV für mindestens mittlere
Hilflosigkeit betreuen, Anspruch auf Anrechnung einer Betreuungsgutschrift
(Satz 1). Sie müssen diesen Anspruch jährlich schriftlich anmelden (Satz 2).

Wird der Anspruch auf Betreuungsgutschrift nicht innert fünf Jahren nach
Ablauf des Kalenderjahres angemeldet, in welchem eine Person betreut wurde,
so wird die Gutschrift für das betreffende Jahr nicht mehr im individuellen
Konto vermerkt (Art. 29septies Abs. 5 AHVG).

3.
Die Beschwerdeführer haben ihren Anspruch auf Anrechnung von
Betreuungsgutschriften am 13. Mai 2000 bei der Ausgleichskasse geltend
gemacht. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch für die Jahre 1995 bis 2000.
Die Frage, ob für die auf das Jahr 2000 folgenden Jahre
Betreuungsgutschriften angerechnet werden können, bildet nicht Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens, weil der Anspruch nur für die letzten fünf Jahre
geltend gemacht werden kann (Art. 29septies Abs. 5 AHVG) und jährlich neu
angemeldet werden muss (Art. 29septies Abs. 1 Satz 2 AHVG).

4.
4.1 Auf Grund der Akten steht fest, dass Y.________ vor ihrer Einreise in die
Schweiz (23. Januar 1993) im November 1992 erkrankte. Die Ausgleichskasse hat
gestützt darauf mit Verfügung vom 27. Juni 1994 den Anspruch von Y.________
auf Invalidenrente und Hilflosenentschädigung abgelehnt, weil sie bei
Eintritt der Invalidität (Art. 4 Abs. 2 IVG) noch kein Jahr in der Schweiz
Wohnsitz bzw. noch kein Jahr Beiträge geleistet hatte (Art. 6 IVG in der bis
31. Dezember 2000 gültig gewesenen, vorliegend massgebenden Fassung:
nachfolgend Art. 6 aIVG).

4.2 Das IVG hat seit Erlass dieses Verwaltungsaktes insofern eine Änderung
erfahren, als die in Art. 6 Abs. 1 IVG für den Leistungsanspruch
vorausgesetzte Versicherungsklausel, wonach nur die bei Eintritt der
Invalidität (=Versicherungsfall) versicherten Personen Anspruch auf
Leistungen der Invalidenversicherung haben, auf den 1. Januar 2001
dahingefallen ist (mit der Änderung des AHVG vom 23. Juni 2000 einhergehende
Änderung des IVG; AS 2000 2677 ff.; vgl. auch BBl 1999 5000 f. und Alessandra
Prinz, Aufhebung der Versicherungsklausel für die ordentlichen
Invalidenrenten - Folgen im Bereich der internationalen Abkommen, in: Soziale
Sicherheit 2001, S. 42 f.). Laut Abs. 4 der dazugehörenden
Übergangsbestimmungen (AS 2000 2683) können Personen, denen keine Rente
zustand, weil sie im Zeitpunkt der Invalidität nicht versichert waren,
verlangen, dass ihr Anspruch auf Grund der neuen Bestimmungen überprüft wird
(Satz 1); ein Anspruch auf eine Rente entsteht aber frühestens mit dem
Inkrafttreten dieser Bestimmung (Satz 2). Entsprechendes gilt für die
Hilflosenentschädigung. Vorliegend bedeutet dies, dass der Anspruch der
Y.________ auf eine Hilflosenentschädigung für mittlere Hilflosigkeit -
entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer - jedenfalls nicht vor dem Wegfall
der Versicherungsklausel am 31. Dezember 2000 entstehen konnte.

5.
Das Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen. Ist der Text
nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach
seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller
Auslegungselemente, namentlich des Zwecks, des Sinnes und der dem Text zu
Grunde liegenden Wertung. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im
Kontext zukommt. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen
Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, u.a. dann nämlich, wenn
triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der
Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der
Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem
Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben (BGE 130 II 71 Erw. 4.2, 130 V
50 Erw. 3.2.1, 232 Erw. 2.2, 129 V 284 Erw. 4.2, je mit Hinweisen).

6.
6.1 Dem Wortlaut der deutschen Fassung des Art. 29septies Abs. 1 Satz 1 AHVG
nach muss die betreute Person Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der
Alters- und Hinterlassenen- oder der Invalidenversicherung für mindestens
mittlere Hilflosigkeit haben. Dass sie die Hilflosenentschädigung auch
tatsächlich bezieht, damit der versicherten Person Betreuungsgutschriften
gewährt werden können, ergibt sich nicht aus dem Gesetzestext. Die
französische wie die italienische Fassung gehen, entgegen dem deutschen Text,
davon aus, dass die betreute Person die Hilflosenentschädigung tatsächlich
empfangen muss, damit der versicherten Person Betreuungsgutschriften
angerechnet werden können.

6.2 Gemäss BGE 126 V 435 ist der deutsche Wortlaut des Art. 29septies Abs. 1
Satz 1 AHVG massgebend. Für die Anrechenbarkeit von Betreuungsgutschriften
genügt folglich der Anspruch auf Hilflosenentschädigung für mindestens
mittlere Hilflosigkeit. Der Bezug wird nicht vorausgesetzt. Dieses
Auslegungsergebnis entspricht dem Sinn und Zweck von Art. 29septies AHVG,
welcher darin besteht, die Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger, die
regelmässig zu einer Beeinträchtigung der Erwerbsmöglichkeiten führt, als
fiktives Einkommen bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen und damit zu
verhindern, dass die unentgeltliche Verrichtung von Betreuungsarbeit für nahe
Angehörige den individuellen Rentenanspruch schmälert (Amtl. Bull. 1993 N
209; Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl., Bern
2003, § 48 N 30 f.). Die Anrechnung von Betreuungsgutschriften ist für die
Pflege von Personen vorgesehen, die für die alltäglichen Lebensverrichtungen
so sehr der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedürfen, dass
bei ihnen die Anspruchsvoraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung der
Alters- und Hinterlassenen-, der Invaliden- oder der Unfallversicherung (BGE
127 V 113) erfüllt sind. Mit dem Erfordernis der Hilflosigkeit mittleren
Grades der betreuten Person wird das Vorliegen eines Mindestmasses an
Pflegebedürftigkeit sowie gleichzeitig eines Mindestmasses an zeitlichem
Pflegeaufwand sichergestellt (BGE 126 V 440 Erw. 3d).

6.3 Die in Art. 29septies Abs. 1 AHVG statuierte Voraussetzung, wonach die
betreute Person Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für mindestens
mittlere Hilflosigkeit haben muss, bezweckt einzig, den Kreis der Personen,
deren Pflege das Anrecht auf Betreuungsgutschriften nach sich zieht, klar
einzugrenzen und aufwändige Abklärungen zu vermeiden (Amtl. Bull. 1993 N 215;
BGE 126 V 440 Erw. 3b). Massgebliches Abgrenzungskriterium bildet dabei der
Grad der Hilflosigkeit, welcher den Betreuungsaufwand definiert. Nicht
relevant ist unter diesem Blickwinkel, ob die betreute Person bei Eintritt
der Invalidität gegen die Folgen der Invalidität versichert war. Eine andere
als diese teleologische Betrachtungsweise würde zu einer nicht gewollten und
sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung führen zwischen den
Versicherten, welche eine Person betreuen, die Anspruch auf eine
Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit (mindestens) mittleren Grades hat
und denjenigen Versicherten, welche eine Person betreuen, die ausser der
Versicherungsklausel alle anderen Anspruchsvoraussetzungen zum Bezug einer
Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit (mindestens) mittleren Grades
erfüllt, weil Pflegebedürftigkeit und Pflegeaufwand in beiden Fällen gleich
gross sind. Die Erfüllung oder Nichterfüllung der Versicherungsklausel durch
die betreute Person vermag ebenso wenig wie der Umstand, dass die betreute
Person die Hilflosenentschädigung bezieht oder darauf lediglich einen
Anspruch hat (BGE 126 V 441 Erw. 4a), etwas am Ausmass der
Pflegebedürftigkeit und am Pflegeaufwand zu ändern. Erfüllt die betreute
Person die Versicherungsklausel gemäss Art. 6 aIVG nicht, kann die Verwaltung
bezüglich des Ausmasses der Hilflosigkeit dennoch - und mit den gleichen
Massnahmen, die sie bei Personen, welche die Versicherungsklausel erfüllen,
treffen würde - die notwendigen Abklärungen vornehmen. Die
Abgrenzungsschwierigkeiten gestalten sich gleich. Im Streitfall hat das
Gericht das Ergebnis der Abklärungen jeweils vorfrageweise im Rahmen der
Prüfung des Anspruchs auf Betreuungsgutschriften zu beurteilen.

Durch die Betreuungsgutschriften soll die mit der Sorge für pflegebedürftige
Angehörige verbundene Arbeit auf eine angemessene Weise Berücksichtigung
finden, damit die betreuende Person, welche durch die Übernahme von
Pflegearbeit ihre Erwerbsmöglichkeiten einschränkt, keine Renteneinbusse in
Kauf nehmen muss. Mit dieser Motivation, welche hinter der Einführung der
Betreuungsgutschriften durch den Gesetzgeber steht, ist es nicht vereinbar,
die Anrechnung der Gutschriften von der Erfüllung der Versicherungsklausel
durch die pflegebedürftige Person abhängig zu machen.

6.4 Der gleiche Schluss drängt sich mit Blick auf die zwischen Erziehungs-
(Art. 29sexies AHVG) und Betreuungsgutschriften bestehenden Ähnlichkeiten und
Wechselwirkungen auf. So kann es vorkommen, dass Betreuungsgutschriften auf
Erziehungsgutschriften folgen, sobald das betreute Kind das 16. Altersjahr
erreicht. Es besteht kein Grund, der Person, welche ein (mindestens) in
mittlerem Grad hilfloses Kind betreut, Erziehungsgutschriften anzurechnen,
ihr aber, nachdem das Kind das 16. Altersjahr erreicht hat, den Anspruch auf
Betreuungsgutschriften zu versagen, nur weil das Kind die
Versicherungsklausel nicht erfüllt.

7.
Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Anspruch der Y.________ auf eine
Hilflosenentschädigung für mittlere Hilflosigkeit jedenfalls nicht vor dem
Wegfall der Versicherungsklausel am 31. Dezember 2000 entstehen konnte. Wird
auf den Wortlaut des Art. 29septies Abs. 1 AHVG ("Anspruch auf eine
Hilflosenentschädigung") abgestellt, folgt bereits aus der Nichterfüllung der
Versicherungsklausel durch das betreute Kind die Verneinung eines Anspruchs
auf Anrechnung von Betreuungsgutschriften für die Eltern. Dieses Ergebnis
widerspricht nach den vorstehenden Ausführungen dem wahren Sinn der
Bestimmung. Art. 29septies Abs. 1 AHVG ist daher entsprechend seinem Grund
und Zweck so zu verstehen, dass die Nichterfüllung der Versicherungsklausel
durch die betreute Person die Anrechnung von Betreuungsgutschriften nicht
ausschliesst. Die Sache ist demgemäss an die Ausgleichskasse zurückzuweisen,
damit sie die übrigen Voraussetzungen prüfe und hernach über die Anrechnung
von Betreuungsgutschriften im massgebenden Zeitraum (Erw. 3 hiervor) neu
verfüge.

8.
Dem Ausgang des letztinstanzlichen Verfahrens entsprechend steht den
Beschwerdeführern eine Parteientschädigung zu (Art. 135 in Verbindung mit
Art. 159 Abs. 1 OG); damit erweist sich ihr Antrag auf Gewährung der
unentgeltlichen Verbeiständung als gegenstandslos.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der
Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Januar
2002 und die Verwaltungsverfügung vom 14. Juni 2000 aufgehoben werden und die
Sache an die Ausgleichskasse des Kantons Zürich zurückgewiesen wird, damit
sie im Sinne der Erwägungen verfahre und über das Gesuch der Beschwerdeführer
vom 13. März 2000 um Anrechnung von Betreuungsgutschriften neu verfüge.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die Ausgleichskasse des Kantons Zürich hat den Beschwerdeführern für das
Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine
Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.

4.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine
Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des
letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der IV-Stelle des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 30. November 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der I. Kammer:   Die Gerichtsschreiberin: