Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen H 57/2002
Zurück zum Index Sozialrechtliche Abteilungen 2002
Retour à l'indice Sozialrechtliche Abteilungen 2002


H 57/02

Urteil vom 23. Februar 2005
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung;
Gerichtsschreiber Krähenbühl

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,
Beschwerdeführerin,

gegen

L.________, 1926, Beschwerdegegner

Kantonsgericht Basel-Landschaft, Liestal

(Entscheid vom 16. Januar 2002)

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 24. Juli 2001 lehnte die Sozialversicherungsanstalt
Basel-Landschaft, Ausgleichskasse, das Hilfsmittelbegehren des 1926 geborenen
Altersrentners L.________ ab, weil das in Betracht gezogene Dreiradfahrzeug
in der Hilfsmittelliste im Anhang zur Verordnung über die Abgabe von
Hilfsmitteln durch die Altersversicherung nicht aufgeführt sei.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons
Basel-Landschaft (heute: Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht) - nachdem ihm mitgeteilt worden war, dass sich der
Versicherte unterdessen auf eigene Kosten ein motorgetriebenes dreirädriges
Fahrzeug angeschafft hatte - mit Entscheid vom 16. Januar 2002 in dem Sinne
gut, dass es die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Verwaltungsverfügung
an die Ausgleichskasse zurückwies, damit diese unter dem Gesichtspunkt der
Rechtsfigur der Austauschbefugnis prüfe, ob allenfalls ein
substitutionsfähiger Anspruch auf einen Rollstuhl (ohne Motor) bestehe, und
anschliessend über den Leistungsanspruch neu verfüge.

C.
Die Ausgleichskasse führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Begehren um
Aufhebung des kantonalen Entscheids und Bestätigung ihrer ablehnenden
Verfügung vom 24. Juli 2001.

L. ________ und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine
Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das kantonale Gericht hat die massgebende gesetzliche Regelung über den
Anspruch auf Hilfsmittel der Alters- und Hinterlassenenversicherung (Art.
43ter Abs. 1 und 3 AHVG in Verbindung mit Art. 66ter AHVV und die gestützt
darauf vom Eidgenössischen Departement des Innern [EDI] erlassene Verordnung
über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung [HVA] mit
anhangweise aufgeführter Hilfsmittelliste [HVA Anhang]) zutreffend dargelegt,
worauf verwiesen wird. Richtig wiedergegeben hat es auch die in Ziff. 9.51
der - nach Art. 2 Abs. 1 Satz 2 HVA  als abschliessend zu betrachtenden -
Hilfsmittelliste umschriebenen Voraussetzungen für die finanzielle
Beteiligung an den Kosten eines Rollstuhles.

1.2 Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem
massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 24. Juli
2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom
Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw.
1.2).

2.
2.1 In Ziff. 9.51 HVA Anhang sind als Hilfsmittel der Altersversicherung
ausschliesslich Rollstühle ohne motorischen Antrieb vorgesehen, wobei die
Versicherung deren Mietkosten übernimmt. Die Kriterien für eine Unterstützung
der Finanzierung des vom Beschwerdeführer gekauften motorisierten
Dreiradfahrzeugs sind damit klarerweise nicht erfüllt.

2.2 Im nicht veröffentlichten Urteil W. vom 24. November 1992 (H 38/92) hat
das Eidgenössische Versicherungsgericht die Regelung, wonach Beiträge der
Alters- und Hinterlassenenversicherung nur ausgerichtet werden, wenn der
Fahrstuhl gemietet ist, nicht aber wenn der Versicherte diesen selber gekauft
hat, einer eingehenden Prüfung auf ihre Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit
unterzogen. Es ist dabei zum Schluss gelangt, dass dadurch die in Art. 43ter
AHVG erwähnten Eingliederungsziele nicht tangiert werden; die Beschränkung
der Leistungen auf die Übernahme der Mietkosten betreffe nicht den
Hilfsmittelanspruch als solchen, sondern nur die Art der Beiträge. Im nicht
veröffentlichten Urteil T. vom 11. Oktober 1994 (H 109/94) hat es weiter
entschieden, dass die in Ziff. 9.51 HVA Anhang vorgesehene Beschränkung auf
die Miete nicht motorisch angetriebener Rollstühle nicht willkürlich ist. Im
Hinblick auf den dem EDI bei der Umschreibung des Hilfsmittelanspruchs
zustehenden weiten Spielraum der Gestaltungsfreiheit hält sie demnach vor
Gesetz und Verfassung stand. Unter Hinweis auf das erwähnte Urteil W. vom 24.
November 1992 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht im nicht
veröffentlichten Urteil K. vom 10. Juli 1995 (H 283/94) schliesslich mit
ausführlicher Begründung erkannt, dass das Prinzip der Austauschbefugnis bei
der Hilfsmittelabgabe durch die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom
Gesetz- und Verordnungsgeber weder direkt noch indirekt (durch Verweisung auf
die entsprechende Regelung in der Invalidenversicherung) übernommen und auch
nicht durch die Rechtsprechung als im Sozialversicherungsrecht generell
anwendbar erklärt worden ist.

2.3 Im Lichte dieser im Urteil A. vom 24. Februar 2000 (H 435/99) bestätigten
Rechtsprechung, an welcher weiter festzuhalten ist, lässt sich die ablehnende
Verwaltungsverfügung vom 24. Juli 2001 nicht beanstanden. Weil das Prinzip
der Austauschbefugnis bei der Hilfsmittelabgabe durch die Alters- und
Hinterlassenenversicherung nicht anwendbar ist, besteht für die vom
kantonalen Gericht angeordnete Rückweisung an die Verwaltung kein Anlass.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 16. Januar 2002
aufgehoben.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.

Luzern, 23. Februar 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: