Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen H 34/2002
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H 34/02

Urteil vom 4. März 2004
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Meyer;
Gerichtsschreiberin Amstutz

1. A.________,

2. B.________,
Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt  Jürg Guggisberg,
Hottingerstrasse 21, 8032 Zürich,

gegen

Ausgleichskasse des Schweizerischen Baumeisterverbandes, Sumatrastrasse 15,
8006 Zürich, Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 17. Dezember 2001)

Sachverhalt:

A.
A. ________ war ab 1993 Verwaltungsratspräsident und B.________
einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der mit Verarbeitung, Verkauf und
Vertrieb von Natursteinprodukten betrauten X.________ AG. Mit Entscheid vom
4. August 1995 gewährte das Bezirksgericht Z.________ der als Arbeitgeberin
der Ausgleichskasse des Schweizerischen Baumeisterverbandes angeschlossenen,
ab 1994 wiederholt für ausstehende Sozialversicherungsbeiträge gemahnten und
betriebenen Gesellschaft eine viermonatige Nachlassstundung bis zum 4.
Dezember 1995, welche auf Ersuchen des Sachwalters am 2. November 1995 um
zwei Monate verlängert wurde. Nachdem nach Einschätzung der Firmeninhaber
kaum mehr Aussicht auf Sanierung des Unternehmens sowie Genehmigung des
Nachlassvertrags durch die Mehrheit der Gläubiger bestand, zog die X.________
AG (in Nachlassstundung) ihr Gesuch um Nachlassstundung zurück und stellte
den Antrag auf Konkurseröffnung (Schreiben vom 9. Januar 1996). Diesem gab
das Bezirksgericht Z.________ mit Verfügung vom 12. Februar 1996 statt
(summarisches Verfahren), was am 16. Februar 1996 im Amtsblatt publiziert
wurde. Mit Schreiben vom 18. Juni 1996 meldete die Ausgleichskasse dem
Konkursamt ihre definitive Forderung von Fr. 498'077.60. Am 23. Oktober 1996
teilte das Konkursamt auf Anfrage mit, die ungefähr zu erwartende Dividende
sei nicht abzuschätzen.

Mit Verfügungen vom 6. Januar 1997 verpflichtete die Ausgleichskasse
A.________ und B.________ unter solidarischer Haftung zur Bezahlung von
Schadenersatz für entgangene paritätische AHV/IV/EO/ALV-Beiträge (samt
Folgekosten) in der Höhe von Fr. 312'502.90, abzüglich einer allfälligen
Konkursdividende.

B.
Die auf Einspruch der Belangten eingereichte Klage der Ausgleichskasse hiess
das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 17.
Dezember 2001 gut und verpflichtete A.________ und B.________ unter
solidarischer Haftung zur Zahlung von Schadenersatz in der verfügten Höhe,
abzüglich einer allfälligen Konkursdividende sowie allfälligen Zahlungen der
Konkursmasse an die Kasse, soweit diese für Beitragsforderungen im Sinne der
Erwägungen geleistet werden.

C.
A.________ und B.________ lassen Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem
Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie der
Verfügung vom 6. Januar 1997 seien die Schadenersatzklagen der
Ausgleichskasse abzuweisen.

Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat auf
eine Vernehmlassung verzichtet. Mit Stellungnahme vom 21. März 2002 halten
die Beschwerdeführer an ihrem Standpunkt fest und beantragen überdies, die
von der  Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Vernehmlassung beigebrachten
Aktenstücke aus dem  Recht zu weisen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Die strittige Schadenersatzforderung von Fr. 312'502.90 betrifft
ausschliesslich kraft Bundesrechts geschuldete Sozialversicherungsbeiträge,
weshalb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten ist (vgl. BGE 124 V
146 Erw. 1 mit Hinweis).

2.
Da es sich bei der zu beurteilenden Streitfrage nicht um die Bewilligung oder
Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht
Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig,
unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen
festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b
sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

3.
3.1 Im angefochtenen Entscheid werden die - vor In-Kraft-Treten des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
vom 6. Oktober 2000 am 1. Januar 2003 gültig gewesenen und nach den Regeln
des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts hier
anwendbaren (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b) - Bestimmungen (Art. 52
AHVG, Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV [in der bis
Dezember 2000 in Kraft gewesenen Fassung; AS 2000 1441]) und Grundsätze (vgl.
statt vieler BGE 123 V 15 Erw. 5b, 121 V 244 Erw. 4b und 5, 108 V 186 Erw.
1b; ZAK 1985 S. 576 Erw. 2, 619 Erw. 3a) über die Voraussetzungen der
subsidiären Haftbarkeit der Organe juristischer Personen für den der
Ausgleichskasse wegen schuldhafter Missachtung der Vorschriften über die
Beitragsabrechnung und -zahlung entstandenen Schaden zutreffend dargelegt.
Darauf wird verwiesen.

3.2 Zu ergänzen ist, dass nicht jede Verletzung der öffentlichrechtlichen
Aufgaben der Arbeitgeberin als Institution der Versicherungsdurchführung ohne
weiteres als qualifiziertes Verschulden der Organe im Sinne von Art. 52 AHVG
zu werten ist. Das absichtliche oder grobfahrlässige Missachten von
Vorschriften verlangt vielmehr einen Normverstoss von einer gewissen Schwere.
Es hat stets eine Würdigung sämtlicher konkreter Umstände des Einzelfalles
Platz zu greifen. Die Frage der Dauer des Normverstosses ist dabei ein
Beurteilungskriterium, welches im Rahmen der Gesamtwürdigung zu
berücksichtigen ist (zum Ganzen BGE 121 V 244 Erw. 4b mit Verweis auf BGE 108
V 186 Erw. 1b und 193 Erw. 2b, ZAK 1985 S. 576 Erw. 2 und 619 f. Erw. 3a).

4.
4.1 Nach den verbindlichen und unbestritten gebliebenen Feststellungen der
Vorinstanz geriet die X.________ AG ab 1994 zunehmends in finanzielle
Schwierigkeiten und stellte ihre Beitragszahlungen an die Ausgleichskasse ab
August desselben Jahres ein, was bereits per Ende Jahr zu einem Ausstand in
der Höhe von Fr. 159'944.90 führte. Das Jahr 1995 ergab gemäss Kontoauszug
der Ausgleichskasse AHV/IV/EO-Beitragsausstände im Betrag von insgesamt Fr.
233'649.55 (Januar bis Oktober).

4.2 Mit Bezug auf die Beitragsausstände für das Jahr 1994 machen die
Beschwerdeführer letztinstanzlich - wie bereits in ihrer Einsprache vom 5.
Februar 1997 sowie der Klageantwort vom 23. Juni 1997 - geltend, sie hätten
der Gesellschaft im März 1995 als kurzfristige Liquiditätshilfe einen Betrag
von Fr. 290'000.- zur Verfügung gestellt, wovon zwecks Begleichung von
Beitragsforderungen für das Jahr 1994 am 15. März 1994 Fr. 107'211.30 an die
Ausgleichskasse gezahlt worden seien; für das Jahr 1994 belaufe sich daher
die Beitragsschuld, was die Ausgleichskasse verkannt habe, lediglich noch auf
Fr. 52'733.60. Die Beschwerdegegnerin, welche sich hierzu im kantonalen
Verfahren nicht geäussert hat, hält dem letztinstanzlich unter Verweis auf
eine den Betrag von Fr. 107'211.30 einfordernde Verfügung vom 27. Januar 1995
sowie einen entsprechenden Zahlungsbefehl vom 5. Dezember 1994 entgegen, die
von der Gesellschaft am 15. März 1995 tatsächlich geleistete Zahlung habe
eindeutig der Begleichung der Schlussabrechnung 1993 (einschliesslich
Verzugszinsen) gedient (Vernehmlassung vom 27. Februar 2002).

4.3 Es kann offen gelassen werden, ob es sich mit Blick auf die im Rahmen von
Art. 105 Abs. 2 OG weitgehend eingeschränkte Möglichkeit, im Verfahren vor
dem Eidgenössischen Versicherungsgericht neue tatsächliche Behauptungen
aufzustellen oder neue Beweismittel geltend zu machen (BGE 121 II 99 Erw. 1c,
120 V 485 Erw. 1b, je mit Hinweisen), bei den Vorbringen der
Beschwerdegegnerin und den von ihr beigebrachten Beweisstücken um unzulässige
Noven handelt, wie die Beschwerdeführer geltend machen. Denn soweit in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde behauptet wird, mit der Zahlung von Fr.
107'211.30 seien teilweise Beitragsforderungen aus dem Jahre 1994 beglichen
worden, findet dies in der Aktenlage, wie sie sich dem kantonalen Gericht
darbot, keine hinreichende Stütze. Daraus geht hervor, dass beim
Betreibungsamt Y.________ am 5. Dezember 1994 ein Betreibungsbegehren der
Ausgleichskasse eingegangen war, welches auf den Forderungsbetrag von Fr.
107'111.30 lautete (Betreibungsprotokoll betreffend den Zeitraum vom 27. Juni
1994 bis 28. Juni 1995). Die in der strittigen Schadenersatzforderung geltend
gemachten, bezogen auf das Jahr 1994 unbestritten einzig die Monate August
bis Dezember betreffenden AHV/IV/EO-Beitragsausstände liegen mit Fr.
159'944.90 deutlich über diesem Betrag. Gemäss Kontoauszug der
Ausgleichskasse zuhanden des Konkursamtes wurden an die Ausstände der Monate
August 1994 und Oktober 1995 keinerlei Zahlungen geleistet und wurden
diesbezüglich erstmals im Januar 1995 betreibungsrechtliche Schritte
unternommen (Kontoauszug: Übersicht Betreibungsspesen). Bei dieser Sachlage
kann als erstellt gelten, dass das Betreibungsbegehren vom 5. Dezember 1995
Beitragsforderungen aus der Zeit vor August 1994 betraf und die im März 1995
geleistete Zahlung an die Ausgleichskasse in der Höhe von Fr. 107'211.30
zwecks Tilgung eben jener früheren Beitragsschuld erfolgte (einschliesslich
Gebühren). Die Beschwerdeführer haben denn auch nicht geltend gemacht, die
Überweisung von Fr. 107'211.30 am 15. März 1995 habe der Befriedigung der
Beitragsforderungen ab August 1994 gedient. Im Übrigen gilt bei Unklarheit
darüber, für welche Beitragsperiode Zahlungen an die Ausgleichskasse
geleistet wurden, allgemein der Grundsatz, dass die Ausgleichskasse die
erfolgten Zahlungen zur Tilgung der ältesten Beitragsschulden verwenden darf
(SVR 1995 AHV Nr. 70 S. 213).

4.4 Nach dem Gesagten ist die im März 1995 erfolgte Zahlung von Fr.
107'211.30 nicht an die hier strittigen Beitragsausstände ab August 1994 bis
Oktober 1995 anzurechnen. Damit steht ausser Frage, dass die X.________ AG
während mindestens eines Jahres die Beitragszahlungspflicht missachtete.
Dabei wussten die Beschwerdeführer als alleinige geschäftsführende Inhaber
der X.________ AG unbestritten um die Zurückbehaltung der Beiträge. Statt
allenfalls gemeinsam mit der Ausgleichskasse nach Lösungen zu suchen, räumten
sie trotz Mahnungen und Betreibungsbegehren über Monate hinweg bereitwillig
anderweitigen Verpflichtungen und Firmentätigkeiten Vorrang ein. Dieser
vergleichsweise lange dauernde, bewusste Normenverstoss - der überdies auch
Pensionskassenbeiträge betraf - wiegt schwer und ist den Beschwerdeführern
grundsätzlich als qualifiziert schuldhaftes Verhalten anzurechnen (vgl. Erw.
3.2 hievor).

5.
Zu prüfen bleibt, ob haftungsausschliessende Rechtfertigungs- und
Exkulpationsgründe vorliegen (vgl. BGE 108 V 183 ff.).
5.1 Die Beschwerdeführer bringen zu ihrer Entlastung im Wesentlichen vor, ab
August 1994 sei es aufgrund unverschuldeter, vor allem durch die schwierige
Konjunkturlage in der Baubranche bedingte Liquiditätsengpässe der
Gesellschaft schlicht unerlässlich gewesen, die verbleibenden flüssigen
Mittel gezielt zur Rettung des Betriebs, namentlich zur unmittelbaren
Befriedigung lebenswichtiger Forderungen wie Lohnzahlungen und
Lieferantenrechnungen einzusetzen und die Beitragszahlungen an die
Ausgleichskasse zu diesem Zweck vorübergehend einzustellen. Dabei habe man
stets davon ausgehen dürfen, dass die vorderhand zurückbehaltenen, in zweiter
Klasse privilegierten Beitragsforderungen an die Ausgleichskasse innert
nützlicher Frist würden bezahlt werden können. Dass diese Einschätzung
objektiv begründet war, zeige insbesondere die am 4. August 1995 nach Vorlage
sämtlicher relevanter Unterlagen zur Vermögens-, Ertrags- und
Einkommenssituation des Unternehmens gerichtlich bewilligte Nachlassstundung,
setzte diese doch die reale Aussicht auf Sanierung der Gesellschaft voraus.
Entsprechend positive Prognosen seien schliesslich mit der  am 2. November
1995 gewährten Verlängerung der Nachlassstundung erneut bekräftigt worden;
selbst zu diesem Zeitpunkt noch habe man berechtigterweise angenommen, die
Beitragsforderungen seien durch den voraussichtlichen Liquiditätsertrag
vollumfänglich gedeckt. Erst anlässlich einer Besprechung mit dem Sachwalter
am 21. Dezember 1995, mithin erst nach Ablauf der hier strittigen
Beitragsperiode von August 1994 bis Oktober 1995, sei erstmals erkennbar
gewesen, dass dem nicht so sein würde.

5.2 Aufgrund der Aktenlage kann zwar als erstellt gelten, dass der sich ab
August 1994 verschärfende Liquiditätsengpass massgeblich auf Faktoren
zurückzuführen war, welche die Beschwerdeführer nicht unmittelbar selbst zu
verantworten hatten. Die Ursachen der finanziellen Schwierigkeiten sind
indessen für die hier zu beurteilende Streitfrage von untergeordneter
Bedeutung; namentlich vermag das  schwierige wirtschaftliche Umfeld als
solches die Beschwerdeführer nicht zu entlasten, kommt bei finanziellen
Schwierigkeiten der geltend gemachten Art doch rechtsprechungsgemäss der
Grundsatz zum Tragen, dass nur so viel Lohn ausbezahlt werden darf, als die
darauf unmittelbar ex lege entstandenen Beitragsforderungen gedeckt sind (SVR
1995 AHV Nr. 70 S. 214 Erw. 5; siehe etwa auch Urteile M. vom 2. Dezember
2003 [H 295/02] Erw. 5.2.3, B. vom 26. September 2001 [H 19/01] Erw. 3, M.
vom 23. Juni 2000 [H 324/99] Erw. 4b, S. vom 12. November 1999 [H 233/99]
Erw. 4b). Ebenso wenig ist die Nichtbezahlung von
Sozialversicherungsbeiträgen damit zu rechtfertigen oder entschuldigen, dass
- wie die Beschwerdeführer unter Verweis auf die bewilligte Nachlassstundung
geltend machen - Hoffnung auf eine Sanierung des Unternehmens bestand (vgl.
etwa Urteil K. vom 19. November 2003 [H 394/01] Erw. 6.2.3). Entscheidend ist
vielmehr, ob die Beschwerdeführer auf Grund der objektiven Umstände und einer
seriösen Beurteilung der Lage damit rechnen durften, dass die der
Ausgleichskasse ab August 1994 schuldig gebliebenen Forderungen innert
nützlicher Frist befriedigt würden (vgl. BGE 108 V 188 = ZAK 1983 S. 106; AHI
2003  S. 100 Erw. 3a; ZAK 1992 S. 248 Erw. 4b), und ob angesichts der Höhe
der bestehenden Verbindlichkeiten und der eingegangenen Risiken von einer
vorübergehenden Zurückbehaltung der Sozialversicherungsbeiträge objektiv eine
für die Rettung der Firma ausschlaggebende Wirkung erwartet werden konnte
(zuletzt Urteile B. vom 7. Mai 2003 [H 304/02] Erw. 3.2, W. und S. vom 3.
März 2003 [H 30/02] Erw. 3.3, K. vom 5. Februar 2003 [H 183/01] Erw. 3.5, W.
vom 13. Dezember 2000 [H 124/00 und H 125/00] Erw. 5, T. vom 27.  Oktober
2000 [H 6/00] Erw. 2a, U. vom 23. August 2000 [H 405/99] Erw. 4a, A., B. und
C. vom 18. Juli 2000 [H 301/99] Erw. 7a). Dies ist mit der Vorinstanz zu
verneinen. Nachdem es bei der X.________ AG bereits im Jahre 1993 zu einem
massiven Umsatzeinbruch gekommen, per 31. Dezember 1993 ein Verlust von Fr.
1'369'066.07 ausgewiesen und die Gesellschaft schon vor August 1994 für
Forderungen der Ausgleichskasse in der Höhe von Fr. 99'278.40 betrieben
worden war (Betreibungsbegehren Nr. 2822 vom 28. Juli 1994; Abstellung durch
die Gläubigerin gemäss Auszug aus dem Betreibungsprotokoll vom 28. Juni
1995), war im August 1994 objektiv erkennbar gewesen, dass sich die Firma
nicht bloss in einem "kurzfristigen Liquiditätsengpass" befand, welcher durch
die Zurückbehaltung geschuldeter Sozialversicherungsbeiträge in absehbarer
Zeit zu überwinden war (vgl. AHI 2003 S. 101 Erw. 3b). Entsprechend konnte
auch nicht damit gerechnet werden, dass die ab August 1994 bewusst in Kauf
genommenen Beitragsausstände "innert nützlicher Frist" beglichen würden. Der
in der Folge über ein Jahr andauernden, jedenfalls bis zum Gesuch um
Nachlassstundung nicht im Rahmen eines gezielten, auch in zeitlicher Hinsicht
konkreten Sanierungskonzepts erfolgten Verletzung der Beitragspflicht ist
mithin der "vorübergehende" Charakter im Sinne der Rechtsprechung
abzusprechen. Daran vermag der Einwand der Beschwerdeführer, bis Dezember
1995 habe die vollumfängliche Deckung der Beitragsschuld für sie
berechtigterweise nie in Frage gestanden, nichts zu ändern. Denn die Haftung
der Organe nach Art. 52 AHVG muss, um ihres Sinnes nicht weitgehend verlustig
zu gehen, gerade auch in Fällen zum Tragen kommen, in welchen ein Schaden
trotz günstiger Beurteilung des Deckungsgrades schliesslich - etwa infolge zu
hoher Schätzungen der Aktiven - doch eintritt.

5.3 Selbst wenn aber von einer innert nützlicher Frist tilgbaren
Beitragsschuld hätte ausgegangen werden dürfen, scheitert die Exkulpation der
Beschwerdeführer daran, dass angesichts des über Monate hinweg defizitären
Geschäftsganges und des beträchtlichen Ausmasses der Schuldenlast von der
vorübergehenden Nichtablieferung der im Pauschalverfahren abgerechneten
Sozialversicherungsbeiträge keine für die Rettung der Firma ausschlaggebende
Wirkung (vgl. Erw. 5.2. hievor) erwartet werden konnte. So wies die
X.________ AG per 31. Dezember 1994 einen Bilanzverlust von Fr. 775'077.38
aus (Vorjahr: Fr. 1'369'066.07), und die Gegenüberstellung von Aktiven und
Passiven ergab eine Unterdeckung von Fr. 1'946'663.99. Im ersten Halbjahr
1995 musste die Gesellschaft sodann einen Verlust von Fr. 1'144'797.40
verzeichnen, und per 30. Juni 1995 standen den Aktiven von Fr. 3'124'732.08
(freie Aktiven: Fr. 1'570'782.58) Fremdkapital von Fr. 4'513'031.97
gegenüber, wovon Fr. 733'931.25 - darunter Fr. 274'151.55 zu Gunsten der
Ausgleichskasse - als privilegierte Forderungen bilanziert waren. Bei dieser
Sachlage war davon auszugehen, dass die Überlebenschancen der Firma von ganz
anderen Faktoren abhingen als dem Zurückbehalten der paritätischen Beiträge,
wären doch angesichts der ungedeckten Verbindlichkeiten zusätzliche Mittel
bis in Millionenhöhe unabdingbar gewesen.

5.4 In Würdigung der gesamten Umstände kann im Verzicht auf die
Beitragsablieferung ab August 1994 keine vorübergehend unerlässliche
Massnahme zur Rettung der Gesellschaft erblickt werden. Vielmehr handelt es
sich um einen - angesichts der Höhe der Gesamtschulden der Gesellschaft, den
sich über Monate zusätzlich anhäufenden Beitragsausständen und der bis August
1995 nur vereinzelten Sanierungsbemühungen insgesamt kaum Erfolg
versprechenden - Versuch, die erheblichen finanziellen Schwierigkeiten
längere Zeit auf Kosten der Sozialversicherung zu überbrücken. Dies aber
entspricht nicht dem Sinn der in BGE 108 V 183 ff. dargelegten
Rechtsprechung; vielmehr will Art. 52 AHVG gerade solche
Unterneh-menstätigkeit in repressiver und präventiver Hinsicht
schadenersatzrechtlich verhindern (Urteil T. vom 20. August 2002 [H 295/01]
Erw. 5).

5.5 Ferner schliesst auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführer im März
1995 in beträchtlichem Umfang eigene Mittel in die Firma einschossen, das von
Art. 52 AHV geforderte qualifizierte Verschulden nicht aus. Denn für die
Beurteilung der Verschuldensfrage ist nicht entscheidend, was die
verantwortlichen Organe zur Aufrechterhaltung des Betriebes oder der
Vermeidung eines Konkurses allenfalls unternommen haben, sondern ob sie (nach
aussen erkennbar) der Pflicht, für eine ordnungsgemässe Bezahlung der
Sozialversicherungsbeiträge zu sorgen, nachgekommen sind (vgl. etwa Urteile
B. vom 18. März 2003 [H 333/00] Erw. 3.3.2, F. vom 5.  September 2002 [H
101/02] Erw. 5.2, Z. vom 4. Juli 2002 [H 238/01] Erw. 6b, L. vom 10. August
2001 [H 258/00] Erw. 4b), was vorliegend zu verneinen ist. Die
vorinstanzliche Gutheissung der Schadenersatzklage hält damit stand.

6.
Da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen
geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Dem
Prozessausgang entsprechend gehen die Gerichtskosten zu Lasten der
Beschwerdeführer (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8000.- werden je zur Hälfte den Beschwerdeführern
auferlegt. Sie sind durch die geleisteten Kostenvorschüsse von je Fr. 8000.-
gedeckt; der Differenzbetrag von je Fr. 4000.- wird zurückerstattet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 4. März 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: