Sozialrechtliche Abteilungen H 33/2002
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H 33/02 Bl II. Kammer Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiberin Fleischanderl Urteil vom 24. April 2002 in Sachen I.________, 1935, Beschwerdeführerin, vertreten durch Frau Rechtsanwältin Rita Diem, Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich, gegen Ausgleichskasse Schulesta, Murtenstrasse 137a, 3008 Bern, Beschwerdegegnerin, und Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur A.- Der am 7. April 1935 geborenen I.________ wurde mit Verfügung der Ausgleichskasse Schulesta vom 14. Mai 1997 ab 1. Mai 1997 eine ordentliche (Voll-)Rente der AHV auf der Basis einer Beitragsdauer von 41 Jahren und unter Zugrundelegung von Skala 44 der vom Bundesamt für Sozial- versicherung (BSV) herausgegebenen Rententabellen zugespro- chen. Am 4. Juni 1999 hob die Ausgleichskasse ihren Verwal- tungsakt vom 14. Mai 1997 im Rahmen einer Wiedererwägung verfügungsweise mit der Begründung auf, die Zeit von Novem- ber 1961 bis März 1970, während der sich I.________ mit ihrem für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätigen Ehemann M.________ in Italien aufgehalten hatte, sei irrtümlich an die massgebende Beitragsdauer angerechnet worden, und setz- te die ab 1. Mai 1997 auszurichtende ordentliche AHV-Rente auf der Grundlage einer Beitragsdauer von 36 Jahren und neun Monaten sowie der Rentenskala 40 neu fest. Gleichen- tags verfügte sie die Rückforderung von im Zeitraum vom 1. Mai 1997 bis Ende Mai 1999 zuviel bezahlten Renten- betreffnissen in Höhe von Fr. 4'535.-. B.- Die gegen beide Verfügungen vom 4. Juni 1999 erho- bene Beschwerde, mit welcher I.________ um Berücksichtigung der in Italien verbrachten Jahre als relevante Beitragszeit ersuchte, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 12. Dezember 2001). C.- I.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und ihr vorinstanzlich gestelltes Rechtsbegehren erneuern. Die Ausgleichskasse - unter Verweis auf die erstin- stanzliche Beschwerdeantwort und den angefochtenen Ent- scheid - wie auch das BSV verzichten auf eine Vernehm- lassung. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Das kantonale Gericht hat die Voraussetzungen für die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verwaltungsver- fügungen (BGE 126 V 23 Erw. 4b, 46 Erw. 2b, 125 V 389 f. Erw. 3, je mit Hinweisen) sowie die massgebliche Bestimmung über die Rückerstattungspflicht zu Unrecht bezogener Leis- tungen der AHV (Art. 47 Abs. 1 AHVG) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die wiedergegebenen gesetzlichen Normen und Grundsätze über die Berechnung der ordentlichen Alters- renten (Art. 29 Abs. 2 lit. a, Art. 29bis Abs. 1 und Art. 29ter Abs. 1 AHVG), namentlich die Festlegung der Bei- tragsdauer im Falle von nichterwerbstätigen Ehefrauen im Allgemeinen (Art. 3 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 29bis Abs. 2 AHVG, je in der bis 31. Dezember 1996 gültig gewesenen Fassung, sowie Art. 29bis Abs. 2, in der ab 1. Januar 1997 in Kraft stehenden Fassung, und lit. g Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur 10. AHV-Revision) so- wie von nichterwerbstätigen, sich mit ihrem obligatorisch versicherten Ehemann im Ausland aufhaltenden Ehefrauen im Besonderen (BGE 126 V 217 [Verhältnisse nach Inkrafttreten der 10. AHV-Revision; vgl. hiezu auch Urteil F. vom 14. Ap- ril 2000, H 1/00]; für die Verhältnisse vor Inkrafttreten der 10. AHV-Revision: vgl. BGE 107 V 1 und 104 V 121 sowie ZAK 1981 S. 337). Darauf ist zu verweisen. 2.- Wie die Vorinstanz im Lichte der in BGE 126 V 217 festgehaltenen Rechtsprechung korrekt erkannt hat, erfolgt keine Ausdehnung der Versicherteneigenschaft des während eines Auslandaufenthaltes obligatorisch versicherten Ehe- mannes auf die nichterwerbstätige Ehefrau. Da die Beschwer- deführerin in der Zeit ihres Aufenthaltes in Italien unbe- strittenermassen auch nicht der freiwilligen Versicherung für Auslandschweizer angeschlossen war, entstand ihr für diese Periode eine Beitragslücke. 3.- Die Beschwerdeführerin beruft sich letztinstanz- lich zur Hauptsache auf den Grundsatz von Treu und Glauben. a) Dabei macht sie zum einen geltend, im Zuge der 1977 anlässlich ihres Scheidungsverfahrens eingeholten Erkundi- gungen habe die Ausgleichskasse ihr zugesichert, dass Bei- tragsjahre für die gesamte Dauer der Ehe (samt Auslandauf- enthalt) angerechnet würden. Über die Stellung der Ehefrau von obligatorischen Ver- sicherten im Ausland herrschte lange Zeit Unklarheit (ZAK 1982 S. 161 ff.). Nachdem mit BGE 107 V 1 letztendlich eine Ausdehnung der Versicherteneigenschaft des obligatorisch versicherten Ehemannes auf seine sich ebenfalls im Ausland aufhaltende, nicht erwerbstätige Ehegattin abgelehnt worden war, wurde den betroffenen Ehefrauen auf Grund der Über- gangsbestimmung zum AHVG gemäss Änderung vom 7. Oktober 1983 indes nachträglich (nochmals) der Beitritt zur frei- willigen AHV/IV für Auslandschweizer innert zweier Jahre nach Inkrafttreten der Norm - bis spätestens 31. Dezember 1985 - eröffnet (Verordnung über den nachträglichen Bei- tritt zur freiwilligen AHV/IV für Ehefrauen von obligato- risch versicherten Schweizern im Ausland vom 28. November 1983). Von dieser nachträglichen Beitrittsmöglichkeit, wel- che namentlich auch wieder in der Schweiz lebenden Schwei- zerinnen rückwirkend für die Zeit der Wohnsitznahme im Aus- land offen stand, hat die Beschwerdeführerin unstreitig keinen Gebrauch gemacht. Damit wäre aber auch eine allfäl- lige unzutreffende Auskunft im Rahmen der im Jahre 1977 bei den AHV-Behörden eingezogenen Erkundigungen nicht mehr kau- sal für die entstandenen Versicherungslücken. Vielmehr hat die gesetzliche Ordnung seit der geltend gemachten Aus- kunftserteilung mit der am 7. Oktober 1983 geschaffenen nachträglichen Beitrittsmöglichkeit eine Änderung erfahren, weshalb insbesondere die fünfte Voraussetzung des Vertrau- ensschutzes nicht erfüllt ist (vgl. zu Art. 9 BV: BGE 127 I 36 Erw. 3a, 126 II 387 Erw. 3a; RKUV 2000 Nr. KV 126 S. 223, Nr. KV 133 S. 291 Erw. 2a, Nr. KV 171 S. 281 Erw. 3b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 121 V 66 Erw. 2a mit Hinweisen). Dass die Beschwerdeführerin die Gelegenheit des rückwirkenden Beitritts versäumt hat, beruht nicht auf einer falschen oder ungenügenden behördlichen Auskunftserteilung, sondern darauf, dass sie die betreffende gesetzliche Regelung nicht zur Kenntnis genommen hat. Aus der eigenen Rechtsunkenntnis kann jedoch nach einem allgemeinen Grundsatz niemand Vor- teile ableiten (BGE 124 V 220 Erw. 2b/aa mit Hinweisen). Ob im damaligen Zeitpunkt tatsächlich eine Falschauskunft der Verwaltungsbehörden vorlag, braucht somit nicht abschlies- send beurteilt zu werden. b) Die Beschwerdeführerin ruft das Vertrauensprinzip ferner mit der Begründung an, sie habe sich vor Erreichen des ordentlichen AHV-Alters im Jahre 1996 erneut eingehend von der Ausgleichskasse beraten lassen und auf Grund des Umstands, dass ihr wiederum die Anrechnung der in Italien verbrachten Jahre als massgebende Beitragszeit zugesichert worden sei, namentlich auf einen möglichen Aufschub der Rente verzichtet. Soweit in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausgeführt wird, die Auskunft der Ausgleichskasse, wonach keine Bei- tragslücken bestünden und von einem Rentenaufschub abgera- ten würde, sei mit Verfügung vom 14. Mai 1997 ausdrücklich bestätigt worden, ist festzuhalten, dass im betreffenden Verwaltungsakt weder Bezug auf ein entsprechendes Bera- tungsgespräch genommen, noch auf die Erteilung einer derar- tigen Auskunft hingewiesen wird. Auch finden sich in den übrigen Akten keine Anhaltspunkte - ausser den Vorbringen der Beschwerdeführerin -, dass die Ausgleichskasse solche Auskünfte erteilt und insbesondere von einem Aufschub der Rente abgeraten hätte. Die Beschwerdeführerin hat es sodann unterlassen, genaue Angaben zu nennen hinsichtlich des Zeitpunkts der allfälligen Beratung und der Personen, wel- che das Gespräch geführt haben sollen, sowie darüber, ob die betreffenden Personen überhaupt zuständig und kompetent gewesen wären, derartige Informationen zu geben. Insgesamt erscheinen die kaum belegten Vorbringen als zu vage und un- genügend substanziiert, als dass auf sie abgestellt werden könnte. Ob die behördliche Falschauskunft ursächlich für den Verzicht der Beschwerdeführerin auf einen Rentenauf- schub war (Urteil M. vom 6. September 2001, C 344/00, mit Hinweisen auf einschlägige Literatur), kann demnach offen gelassen werden. 4.- a) Die Rentenverfügung vom 14. Mai 1997 erweist sich nach dem Gesagten als zweifellos unrichtig und durfte mit Blick auf die erhebliche Bedeutung ihrer Berichtigung für die Zukunft in Wiedererwägung gezogen werden. Da die der neuen Verfügung vom 4. Juni 1999 zu Grunde liegende Rentenberechnung ansonsten unbestritten ist und im Einklang mit der gesetzlichen Ordnung steht, ist der vorinstanzliche Entscheid diesbezüglich rechtens. b) Daraus erhellt, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 1. Mai 1997 bis Ende Mai 1999 Rentenbetreffnisse in unrechtmässiger Höhe bezogen hat, welche gemäss Art. 47 Abs. 1 AHVG zurückzuerstatten sind. Das kantonale Gericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend festgehalten, dass die Frage des Erlasses der Rückforderung (Art. 47 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 79 AHVV) nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. Es steht der Beschwerdefüh- rerin indes frei, ein Erlassgesuch bei der Ausgleichskasse zu stellen. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche- rungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. Luzern, 24. April 2002 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident Die Gerichts- der II. Kammer: schreiberin: