Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen H 335/2002
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H 335/02

Urteil vom 10. September 2003

I. Kammer

Präsident Schön, Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Leuzinger,
Bundesrichter Ursprung und Kernen; Gerichtsschreiber Flückiger

Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, 3003 Bern,
Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde X.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch
Rechtsanwältin Karin Streuli, 8200 Schaffhausen

Obergericht des Kantons Schaffhausen, Schaffhausen

(Entscheid vom 15. November 2002)

Sachverhalt:

A.
Mit Nachzahlungsverfügungen vom 19. Juli 2001 verpflichtete das
Sozialversicherungsamt Schaffhausen die Einwohnergemeinde X.________, für
1999 für eine Lohnsumme von Fr. 108'675.- Sozialversicherungsbeiträge,
Verwaltungskosten und Verzugszinsen von insgesamt Fr. 18'380.95 und für das
Jahr 2000 für eine Lohnsumme von Fr. 88'075.- Sozialversicherungsbeiträge,
Verwaltungskosten und Verzugszinsen von insgesamt Fr. 13'859.70 zu bezahlen.

B.
Eine hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Obergericht des Kantons
Schaffhausen mit Entscheid vom 15. November 2002 insoweit gut, als es die auf
die Angehörigen des Wehrdienstes entfallende Lohnsumme von Fr. 76'491.50 für
das Jahr 1999 sowie die ganze auf das Jahr 2000 entfallende Lohnsumme für
beitragsfrei erklärte.

C.
Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) führt
Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der kantonale Entscheid sei
aufzuheben.

Während die Stadt X.________ auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
schliesst, beantragt das Sozialversicherungsamt Schaffhausen deren
Gutheissung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit
ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Bereich der AHV geändert worden. Weil in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die
bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben
(BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 19. Juli 2001) eingetretenen
Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die
bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar.

1.2 Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder
Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht
Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig,
unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen
festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b
sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach das Eidgenössische
Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten an die Parteibegehren nicht
gebunden ist, wenn es im Prozess um die Verletzung von Bundesrecht oder die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts geht.

2.
Gemäss Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG) wird vom Einkommen aus unselbstständiger
Erwerbstätigkeit (massgebender Lohn) ein Beitrag erhoben. Als massgebender
Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder
unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 Satz 1 AHVG). Nicht zum
Erwerbseinkommen gehören u.a. der Militärsold, die Funktionsvergütung des
Zivilschutzes sowie die soldähnlichen Vergütungen in öffentlichen
Feuerwehren, Jungschützenleiterkursen und Leiterkursen von "Jugend und Sport"
(Art. 6 Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung [AHVV] in der seit 1. Januar 1988 geltenden
Fassung).

Rz 2116 der Wegleitung des BSV über den massgebenden Lohn (WML) bestimmt,
dass Sonderentschädigungen, wie die Pauschale für den Kommandanten oder
Zuschläge für den Ernstfall, im Gegensatz zum Feuerwehrsold massgebenden Lohn
darstellen.

3.
Streitig und zu prüfen ist, inwieweit die Entschädigungen an die Angehörigen
des Wehrdienstes der Einwohnergemeinde X.________ in den Jahren 1999 und 2000
als beitragspflichtiger massgebender Lohn zu qualifizieren sind.

3.1 Gemäss dem während des interessierenden Zeitraums geltenden
Stadtratsbeschluss vom 28. August 1990 werden den Angehörigen der Feuerwehr
ein Übungssold, der sich abhängig vom Grad auf Fr. 15.- bis Fr. 25.- beläuft,
ein Brandsold, der für die erste Stunde Fr. 30.- und für jede weitere Stunde
Fr. 25.- beträgt, sowie ein Retablierungssold von Fr. 20.- ausgerichtet. Die
Ausgleichskasse ging bei Erlass der Verfügungen vom 19. Juli 2001 davon aus,
der Übungssold stelle eine soldähnliche Vergütung im Sinne von Art. 6 Abs. 2
lit. a AHVV dar und sei dementsprechend nicht beitragspflichtig. Demgegenüber
unterliege der Brandsold als "Zuschlag für den Ernstfall" im Sinne von Rz
2116 WML der Beitragspflicht.

3.2 Die Vorinstanz hat im Wesentlichen erwogen, das Eidgenössische
Versicherungsgericht habe schon früh entschieden, der Gradsold für den
Feuerwehrdienst sei kein Erwerbseinkommen im Sinne des Gesetzes und daher
beitragsfrei. Das einem Versicherten für die Erfüllung einer öffentlichen
Bürgerpflicht ausgerichtete Entgelt sei kein Erwerbseinkommen. Dies gelte
auch für Sold, welchen Feuerwehrmänner für die Leistung von
Verkehrsordnungsdienst in der Gemeinde erhielten, und überdies auch für
Soldleistungen an Angehörige des Materialdienstes. Für die Qualifikation
einer Entschädigung als beitragsfreier Feuerwehrsold sei lediglich
massgebend, ob die entschädigte Tätigkeit im Rahmen der nebenamtlichen
Feuerwehrdienstpflicht im öffentlichen Interesse ausgeübt werde und insoweit
nicht auf Erwerb ausgerichtet sei. Auf die Art des Einsatzes komme es nicht
an. Ebenso unwesentlich sei, ob die Entschädigung nach dem Funktionsgrad oder
nach Stunden berechnet oder allenfalls als Pauschale ausgerichtet werde. Der
Begriff "soldähnlich" (Art. 6 Abs. 2 lit. a AHVV) lasse vielmehr ohne
weiteres darauf schliessen, dass im Feuerwehrbereich weiterhin nicht nur der
Sold im engeren Sinn, sondern generell die nach allgemeinen Ansätzen
ausgerichteten Entschädigungen für die Aufgaben der Wehrdienste beitragsfrei
seien. Inwiefern Ernsteinsätze anders behandelt werden sollten als die
Ansätze für Übungen, sei unerfindlich.

3.3 Demgegenüber macht das BSV geltend, die von der Stadt X.________
ausgerichteten Entschädigungen erfüllten die Anforderungen an
Erwerbseinkommen. Nach neuerer Auffassung könne nicht massgebend sein, dass
die Angehörigen der Wehrdienste eine Bürgerpflicht erfüllten und mit ihrem
Einsatz zu Gunsten des Gemeinwesens und von Unglücksfällen Betroffener nicht
in erster Linie Erwerbsmotive verfolgten. Die fraglichen Entschädigungen
erhöhten die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Feuerwehrleute
offensichtlich. Im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. a AHVV vom Erwerbseinkommen
ausgeschlossen werden könnten nur gerade dem Militärsold gleichgestellte
Entschädigungen, das heisst rein symbolische Abgeltungen. In casu hätten die
von der Stadt X.________ an die Angehörigen der Feuerdienste ausgerichteten
Entschädigungen dieses übliche Mass überschritten. Seit der Revision von Art.
6 Abs. 2 lit. a AHVV auf den 1. Januar 1988 könne die vom kantonalen Gericht
dargelegte frühere Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
nicht mehr unverändert weiter gelten.

4.
4.1 Die beitragsrechtliche Erfassung des Brandsoldes durch die Verfügung vom
19. Juli 2001 erfolgte gestützt auf Rz 2116 WML, wonach u.a. "Zuschläge für
den Ernstfall" im Gegensatz zum Feuerwehrsold beitragspflichtiges
Erwerbseinkommen darstellen. Derartige Verwaltungsweisungen sind für das
Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Es soll sie bei seiner
Entscheidung mit berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste
und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren Bestimmungen zulassen. Es
weicht andererseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den
anwendbaren Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 127 V 61 Erw. 3a, 126 V 68
Erw. 4b, 427 Erw. 5a).

4.2 In den bis Ende 1987 gültig gewesenen Fassungen von Art. 6 Abs. 2 lit. a
AHVV waren Vergütungen an Dienstleistende der Feuerwehr nicht erwähnt. Das
Eidgenössische Versicherungsgericht hat jedoch bereits in einem frühen Urteil
erkannt, Erwerbseinkommen seien nur solche Einkünfte, die durch Ausübung
einer auf Erwerb gerichteten Tätigkeit erzielt würden. Das einem Versicherten
für Erfüllung einer öffentlichen Bürgerpflicht ausgerichtete Entgelt sei kein
Erwerbseinkommen. Der Dienst in einem öffentlichen Feuerwehrkorps oder einer
anerkannten Werksfeuerwehr werde im öffentlichen Interesse geleistet und sei
keine Erwerbstätigkeit. Der dafür bezogene Gradsold von Fr. 2.- bis Fr. 6.-
pro Stunde sei deshalb beitragsfrei (ZAK 1950 S. 316 f.; vgl. ZAK 1969 S. 184
Erw. 2). In einem späteren Urteil wurde diese Rechtsprechung bestätigt (ZAK
1969 S. 184 Erw. 2) und gleichzeitig präzisiert, dieselben Grundsätze gälten
auch für den Gradsold, der bei Erfüllung der Feuerwehr behördlich
übertragener, nicht zu deren Kernaufgaben gehörender Obliegenheiten (im
konkreten Fall: Verkehrsordnungsdienst) ausgerichtet wird (ZAK 1969 S. 184 f.
Erw. 3). In ZAK 1972 S. 50 Erw. 1 wiederholte das Gericht den Grundsatz, dass
der Feuerwehrsold nicht (beitragspflichtiges) Erwerbseinkommen darstelle,
weil der Feuerwehrdienst wie der Militärdienst als allgemeine Bürgerpflicht
nicht eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit sei. Eine Pauschalvergütung an den
Materialoffizier der Feuerwehr für Verwaltungsarbeiten im Zusammenhang mit
dem Materialdienst (von 1200 Franken jährlich), welche auf Grund der
zeitlichen Beanspruchung nach allgemeinen Soldansätzen festgesetzt worden
war, wurde ebenfalls dem Feuerwehrsold und nicht dem massgebenden Lohn
zugerechnet (ZAK 1972 S. 50 f. Erw. 2 und 3). Mit Bezug auf die bis Ende 1987
in Art. 6 Abs. 2 lit. a AHVV ebenfalls nicht erwähnten Bezüge
Zivilschutzleistender hielt das Gericht demgegenüber fest, es erscheine als
angezeigt, die tägliche Vergütung für Zivilschutzpflichtige, welche sich nach
den rechtlichen Grundlagen im Rahmen der Soldansätze der Armee bewege,
sozialversicherungsrechtlich dem Militärsold, der beitragsfrei sei, weil er
blossen Spesenersatz darstelle, gleichzustellen (BGE 101 V 93 Erw. 2a).
Dagegen hätten das Taggeld und die freie Verpflegung für
Zivilschutz-Instruktoren Lohncharakter, weil ihnen erwerbswirtschaftliche
Bedeutung zukomme (BGE 101 V 93 Erw. 2b).

4.3 Die Ergänzung von Art. 6 Abs. 2 lit. a AHVV im Sinne der ausdrücklichen
Nennung bestimmter Bezüge von Zivilschutz- und Feuerwehrdienstleistenden
erfolgte im Rahmen der Änderung der Verordnung zur Erwerbsersatzordnung (EOV)
vom Oktober 1987, welche am 1. Januar 1988 in Kraft trat. Die damaligen
amtlichen Erläuterungen enthalten folgende Ausführungen (ZAK 1987 S. 468):
"Weiterhin nicht zum Erwerbseinkommen gehören soll der Militärsold und die
ihm nach der bisherigen Praxis und Rechtsprechung gleichgestellten
soldähnlichen Vergütungen im Zivilschutz und in den öffentlichen Feuerwehren.
Wie bisher werden auch die Entschädigungen in Jungschützenkursen und in
Leiterkursen von 'Jugend und Sport', die auf der anderen Seite eine
EO-Entschädigung auslösen, vom Beitrag ausgenommen. Nicht ausgenommen sind
dagegen andere Vergütungen, wenn ihnen der soldähnliche Charakter fehlt."
Daraus wird deutlich, dass eine Änderung der Rechtslage gegenüber der
früheren Praxis im Sinne einer Einschränkung der beitragsfreien Bezüge zum
damaligen Zeitpunkt nicht beabsichtigt war. Vielmehr sollte diese Praxis
durch die Neufassung auf Verordnungsstufe festgehalten werden.

4.4 Gemäss dem seit 1. Januar 1988 geltenden Wortlaut von Art. 6 Abs. 2 lit.
a AHVV gelten u.a. "die soldähnlichen Vergütungen in öffentlichen
Feuerwehren" (französischer Text: "les indemnités analogues à la solde dans
les services publics du feu"; italienischer Text: "le indennità analoghe al
soldo dei servizi pubblici antincendio") nicht als beitragspflichtiges
Erwerbseinkommen. Daneben werden namentlich "der Militärsold" und "die
Funktionsvergütung des Zivilschutzes" erwähnt. Die vergleichsweise offene
Formulierung hinsichtlich der Feuerwehr spricht ebenfalls gegen die Annahme,
die beitragsfreien Bezüge hätten gegenüber der früheren Rechtslage
eingeschränkt werden sollen. Der Wortlaut bietet daher keine Grundlage für
die in Rz 2116 WML enthaltene Unterscheidung zwischen Feuerwehrsold
einerseits und Zuschlägen für den Ernstfall andererseits.

4.5 Das BSV macht geltend, nach Sinn und Zweck der Bestimmung könnten
gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lit. a AHVV vom Erwerbseinkommen nur gerade dem
Militärsold gleichgestellte Entschädigungen vom Erwerbseinkommen
ausgeschlossen werden, das heisst rein symbolische Abgeltungen, die sich auch
betragsmässig innerhalb der Militärsoldansätze bewegten.

4.5.1 Geringfügige Entgelte aus Nebenerwerb können gemäss Art. 5 Abs. 5 AHVG
in Verbindung mit Art. 8bis AHVV von der Beitragspflicht ausgenommen werden,
sofern sie Fr. 2000.- pro Kalenderjahr nicht übersteigen und sowohl der
Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer zustimmen. Der Feststellung, bestimmte
Vergütungen gehörten gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. a AHVV nicht zum
(beitragspflichtigen) Erwerbseinkommen, kommt jedoch in jedem Fall
selbstständige Bedeutung zu, tritt die Beitragsbefreiung doch unabhängig von
der Zustimmung der Beteiligten ein.

4.5.2 Laut Beschluss des Stadtrates von X.________ vom 28. August 1990
beträgt der Übungssold Fr. 15.- bis Fr. 25.- pro Einsatz. Der Brandsold
beläuft sich auf Fr. 30.- für die erste und Fr. 25.- für jede weitere Stunde.
Bei Letzterem handelt es sich, wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, nicht um
einen Zuschlag für den Ernstfall im Sinne von Rz 2116 WML, wird doch der
Brandsold nicht zusätzlich zum Übungssold, sondern anstelle dieses Soldes
ausbezahlt. Richtig ist indessen, dass der Brandsold auch bei einem bloss
einstündigen Einsatz stets über dem Übungssold liegt. Bei mehrstündigem
Einsatz kann er den Übungssold erheblich übersteigen. Für die höhere
Entschädigung bei Ernstfalleinsätzen lassen sich sachliche Gründe anführen:
Einmal können die Feuerwehrpflichtigen den Einsatz im Ernstfall nicht
vorausplanen und dieser kann, im Gegensatz zu Übungen, jederzeit, also auch
nachts oder an Wochenenden, stattfinden. Im Weiteren werden an das Engagement
des oder der Pflichtigen bei Ernstfalleinsätzen besonders hohe Ansprüche
gestellt. Verlangt wird ein besonders hoher Einsatz. Mit diesem Einsatz
setzen sich Pflichtige unter Umständen auch einer erhöhten Gefahr aus. Mit
andern Worten kommt dem öffentlichen Interesse an der Dienstleistung der
Feuerwehrleute im Ernstfall ein besonderes Gewicht zu, was eine höhere
Entschädigung rechtfertigt.

4.5.3 Den Akten lässt sich entnehmen, dass im Jahr 2000 an rund 170
Wehrpflichtige Vergütungen für Übungen in Höhe von Fr. 143'083.- ausgerichtet
wurden. Dies entspricht einem durchschnittlichen Sold von Fr. 840.-.
Demgegenüber beliefen sich die Auslagen für Brandfälle und
Umweltentschädigungen auf Fr. 88'075.-. Die Ernsteinsatzentschädigungen lagen
demnach unter denjenigen für Übungen und machten durchschnittlich rund Fr.
500.- pro Wehrpflichtigen aus. Es kann daher nicht gesagt werden, die
Abgeltung für Ernstfalleinsätze überschreite das übliche Mass für
Soldleistungen bei weitem. Vielmehr ergibt sich, dass sich die
durchschnittlichen Werte vergleichen lassen.

4.5.4 Der Militärsold beträgt derzeit zwischen Fr. 4.- und Fr. 30.- pro Tag
(Art. 11 Abs. 3 des Bundesbeschlusses über die Verwaltung der Armee [BVA, SR
510.30] in Verbindung mit Art. 38 der Verordnung über die Verwaltung der
Armee [VVA, SR 510.301]). Die Soldzulagen bei Beförderungsdiensten belaufen
sich auf Fr. 20.- bis Fr. 50.- pro Tag (Art. 17 Abs. 1 BVA in Verbindung mit
Art. 40 VVA). Bei längeren Dienstleistungen kann daher auch der in einer
Beitragsperiode bezogene Militärsold einen nicht unerheblichen Umfang
annehmen. Die Aussage, er habe bloss symbolischen Charakter, ist nur
teilweise stichhaltig.

4.5.5 Der Auffassung des BSV, Art. 6 Abs. 2 lit. a AHVV erfasse nur rein
symbolische Abgeltungen, kann im Lichte dieser Feststellungen nicht
beigepflichtet werden. Einerseits kann auch der Militärsold diesen Rahmen
übersteigen. Andererseits zählen gemäss dem Wortlaut von Art. 6 Abs. 2 lit. a
AHVV die soldähnlichen Vergütungen in öffentlichen Feuerwehren nicht zum
massgebenden Lohn. Damit wäre es nicht vereinbar, sämtliche Bezüge als
Erwerbseinkommen zu bezeichnen und eine vollständige beitragsrechtliche
Erfassung sowohl des Übungs- und Retablierungs- als auch des Brandsoldes
vorzunehmen. Die von der Ausgleichskasse gestützt auf Rz 2116 WML
vorgenommene Unterscheidung zwischen Übungssold, der kein Erwerbseinkommen
darstelle, und beitragspflichtigem Brandsold lässt sich jedoch nicht mit der
unterschiedlichen Relevanz der beiden Soldarten für die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Empfängers begründen, liegt doch der während einer
Beitragsperiode bezogene Brandsold nicht notwendigerweise wesentlich über dem
ausgerichteten Sold für Übungen. Nicht nur der Brand-, sondern auch der
Übungssold kann über eine symbolische Abgeltung hinausgehen. Dieses Kriterium
ist daher für die Auslegung von Art. 6 Abs. 2 lit. a AHVV nicht tauglich.

4.6
4.6.1Das BSV argumentiert ferner, die Erfüllung einer Bürgerpflicht stelle
kein geeignetes Kriterium zur Bestimmung des massgebenden Lohnes mehr dar.
Die fraglichen Entschädigungen erhöhten offensichtlich die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit der Feuerwehrleute.

Nach der vor 1988 ergangenen Rechtsprechung (Erw. 4.2 hievor) beruhte jedoch
die Aussage, der Feuerwehrsold stelle kein Erwerbseinkommen dar, in erster
Linie auf der Überlegung, es handle sich um ein Entgelt für die Erfüllung
einer Bürgerpflicht. Diese Rechtsprechung sollte anlässlich der per 1. Januar
1988 erfolgten Änderung von Art. 6 Abs. 2 lit. a AHVV beibehalten werden
(Erw. 4.3 hievor am Ende). Im Rahmen einer an den damaligen Intentionen des
Verordnungsgebers orientierten Auslegung kann daher der Auffassung des BSV
nicht gefolgt werden.

4.6.2 Die bei Erlass einer Norm verfolgten Absichten bleiben für die
Rechtsanwendung nicht unter allen Umständen verbindlich. So kann nach der
Rechtsprechung in objektiv-zeitgemässer Auslegung einer Gesetzesnorm ein Sinn
gegeben werden, der für den historischen Gesetzgeber infolge eines Wandels
der tatsächlichen Verhältnisse nicht voraussehbar war und in der bisherigen
Anwendung auch nicht zum Ausdruck gekommen ist, wenn er noch mit dem Sinn des
Gesetzes vereinbar ist (BGE 125 II 213 Erw. 4c/bb mit Hinweis). Das BSV
erblickt den erforderlichen Wandel der tatsächlichen Verhältnisse in einer
Änderung der allgemeinen Anschauungen. Nach neuerer Auffassung sei nicht mehr
massgebend, ob die Angehörigen der Wehrdienste eine Bürgerpflicht erfüllten
und mit ihrem Einsatz zu Gunsten des Gemeinwesens und von Unglücksfällen
Betroffener nicht in erster Linie Erwerbsmotive verfolgten. Dass sich die
allgemeine Anschauung in diesem Sinne gewandelt hätte, ist jedoch nicht
derart evident, dass eine hinreichende Grundlage bestünde, um von den bei
Erlass von Art. 6 Abs. 2 lit. a AHVV geäusserten Intentionen abzuweichen.
Auch anderweitige Entwicklungen, die in jüngerer Zeit stattgefunden haben,
wie insbesondere die vielerorts erfolgte Erhöhung der Entschädigungen sowie
die teilweise Abschaffung oder Einschränkung der Feuerwehrpflicht, bilden
zwar denkbare Argumente für eine Änderung der geltenden Regelung. Ob die
Beitragsfreiheit der Entschädigungen für Feuerwehrleute in Abhängigkeit von
der Art des Dienstes sowie Art und Höhe der Vergütungen Einschränkungen
erfahren oder allenfalls ganz wegfallen soll, ist jedoch eine Frage der
Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen (Allgemeinheit der
Beitragspflicht einerseits, öffentliches Interesse an der Tätigkeit einer
Milizfeuerwehr andererseits). Deren allfällige Neugewichtung mit Blick auf
zwischenzeitlich eingetretene Veränderungen ist grundsätzlich nicht Sache des
Gerichts (vgl. BGE 127 II 83 Erw. 4a/aa, 84 Erw. 4a/cc). Es läge vielmehr am
Verordnungsgeber, die geltende Regelung, welche soldähnliche Vergütungen in
öffentlichen Feuerwehren generell von der Beitragspflicht ausnimmt,
allenfalls zu ändern, wenn sie den aktuellen Verhältnissen nicht mehr gerecht
werden sollte.

4.7 Nach dem Gesagten ist Rz 2116 WML insoweit nicht mit Art. 6 Abs. 2 lit. a
AHVV vereinbar, als Zuschläge für den Ernstfall als beitragspflichtiges
Erwerbseinkommen erklärt werden. Die Vorinstanz hat daher die
Verwaltungsweisung insoweit zu Recht nicht zur Anwendung gebracht und die
Beitragspflicht für die entsprechenden Bezüge verneint.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und
der Ausgleichskasse des Kantons Schaffhausen zugestellt.
Luzern, 10. September 2003

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der I. Kammer:   Der Gerichtsschreiber: