Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen H 32/2002
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H 32/02

Urteil vom 28. Mai 2003
III. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und nebenamtlicher Richter
Staffelbach; Gerichtsschreiber Jancar

E.________, 1945, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Roland
Campiche, Seidenhofstrasse 14, 6003 Luzern,

gegen

Ausgleichskasse Luzern, Würzenbachstrasse 8, 6006 Luzern, Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern

(Entscheid vom 3. Dezember 2001)

Sachverhalt:

A.
Der 1945 geborene E.________ ging in den Jahren 1994 bis 1996 einer
unselbstständigen Erwerbstätigkeit als Sprachlehrer an Privatschulen nach.
Daneben erteilte er als Selbstständigerwerbender Privatunterricht. Mit
Verfügungen vom 15. Dezember 1999 qualifizierte ihn die Ausgleichskasse des
Kantons Luzern als Nichterwerbstätigen und legte seine
Sozialversicherungsbeiträge für die Jahre 1994 bis 1996 ausgehend von einem
massgebenden Vermögen per 1. Januar 1995 von Fr. 3'400'000.- auf je Fr.
8686.50 fest. Gleichentags ergingen für diesen Zeitraum
Rückerstattungsverfügungen, nämlich für das Jahr 1994 von Fr. 974.60, für das
Jahr 1995 von Fr. 677.85 und für das Jahr 1996 von Fr. 354.-. Weiter wurden
mit einer gleichzeitig ergangenen Verfügung die Verzugszinsen auf Fr. 5615.10
festgelegt.

B.
Gegen diese Verfügungen reichte der Versicherte am 17. Januar 2000 bei der
Ausgleichskasse zu Handen des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der sieben Beitragsverfügungen;
weiter sei festzustellen, dass er in den Jahren 1994 bis 1996 keineswegs
nichterwerbstätig gewesen sei, sondern ausser seiner unselbstständigen
Tätigkeit noch eine selbstständige Erwerbstätigkeit durch Erteilen von
Privatunterricht und Durchführung von Übersetzungen ausgeübt habe; für die
Jahre 1994 und 1995 seien zusätzlich noch die Beiträge auf seinem
Zusatzerwerb als Selbstständigerwerbender in der Höhe des Minimalbetrages von
Fr. 360.- und für das Jahr 1996 von Fr. 390.- zuzüglich Verzugszins zu
erheben. Die Ausgleichskasse verlangte Abweisung der Beschwerde, soweit
darauf einzutreten sei. Das kantonale Gericht beurteilte die sieben
Verfügungen gemeinsam und wies die Beschwerde mit Entscheid vom 3. Dezember
2001 ab.

C.
E.________ erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der kantonale
Entscheid sei aufzuheben und die Beschwerde vom 17. Januar 2000 sei
gutzuheissen; eventuell sei die Sache an das kantonale Gericht zur
Neubeurteilung zurückzuweisen.

Die Ausgleichskasse und das kantonale Gericht schliessen auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung
verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Der Beschwerdeführer ist britischer Staatsangehöriger. Die streitigen
Verwaltungsverfügungen wurden vor Inkrafttreten (1. Juni 2002) des Abkommens
vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits
und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über
die Freizügigkeit erlassen. Dieses Abkommen, insbesondere dessen Anhang II,
der die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt, muss
demnach im vorliegenden Verfahren unberücksichtigt bleiben (BGE 128 V 315
ff.).
1.2 Aufgrund staatsvertraglicher Regelung zwischen Grossbritannien und der
Schweiz finden für die Pflichtversicherung von erwerbstätigen und
nichterwerbstätigen Personen - von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen
abgesehen - die Rechtsvorschriften des jeweiligen Beschäftigungs- bzw.
Aufenthaltslandes Anwendung (Art. 5 Abs. 1 und 2 des Abkommens zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von
Grossbritannien und Nordirland über soziale Sicherheit vom 21. Februar 1968,
SR 0.831.109.367.1). Demnach ist im vorliegenden Fall allein schweizerisches
Recht anzuwenden.

2.
Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht
Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig,
unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen
festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b
sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach das Eidgenössische
Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten an die Parteibegehren nicht
gebunden ist, wenn es im Prozess um die Verletzung von Bundesrecht oder um
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts geht.

3.
3.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und die Grundsätze über den
Begriff der selbstständigen Erwerbstätigkeit und die Kriterien zur Abgrenzung
von Nichterwerbstätigkeit (Art. 3 Abs. 1 Satz 1, Art. 8 Abs. 2 Satz 1 und
Art. 10 Abs. 1 AHVG; BGE 115 V 161 ff.; ZAK 1988 S. 554 Erw. 2a, 1987 S. 417,
1986 S. 514), die Bemessung der Beiträge der Erwerbstätigen (Art. 4 Abs. 1
AHVG) und der Nichterwerbstätigen (Art. 10 Abs. 1 AHVG; Art. 28 Abs. 1, Art.
28bis AHVV) sowie die Verbindlichkeit der Steuermeldung (Art. 23 Abs. 4 AHVV;
BGE 121 V 83 Erw. 2c, 114 V 75 Erw. 2, 110 V 86 Erw. 4 und 370 Erw. 2a, 102 V
30 Erw. 3a mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.2 Zu ergänzen ist, dass volle Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 10 Abs. 1
Satz 3 AHVG und Art. 28bis AHVV in der Regel vorliegt, wenn für die Tätigkeit
ein erheblicher Teil der im betreffenden Erwerbszweig üblichen Arbeitszeit
aufgewendet wird. Diese Voraussetzung fehlt nach der von der Rechtsprechung
geschützten Verwaltungspraxis, wenn der Beitragspflichtige nicht während
mindestens der halben üblichen Arbeitszeit tätig ist (BGE 115 V 174 f. Erw.
10d; Rz 2030 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über die
Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der seit 1.
Januar 2001 gültigen Fassung, ebenso in der früheren, ab 1. Januar 1995
gültigen Fassung; WSN). Als nicht dauernd gilt eine Erwerbstätigkeit, die
während weniger als neun Monaten im Kalenderjahr ausgeübt wird. Versicherte,
die zwar dauernd, aber nicht voll, oder zwar voll, aber nicht dauernd
erwerbstätig sind, gelten als Nichterwerbstätige, sofern die von ihrem
Erwerbseinkommen zu entrichtenden Beiträge nicht der Hälfte des Betrages aus
Nichterwerbstätigkeit entsprechen (Rz 2027 f. und 2031 WSN, ebenso in der
seit 1. Januar 1995 gültigen Fassung).
Die Ausgleichskassen sind verpflichtet, nicht oder zu wenige entrichtete
Beiträge nachzufordern (Art. 39 AHVV in Verbindung mit Art. 14 Abs. 4 lit. c
AHVG).

4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt, dass die Vorinstanz das Ausmass seiner
beruflichen Tätigkeit als selbstständiger und angestellter Lehrer falsch
bemessen habe. Es sei fraglich, ob es richtig sei, für ihn aufgrund einer
hypothetischen "Normalarbeitszeit" eine ebenso hypothetische
"Soll-Arbeitszeit" als Lehrer zu berechnen. Zudem sei der vorgenommene
Vergleich des Arbeitspensums einer Lehrperson der Sekundarstufe I mit der
Tätigkeit einer Lehrperson in einer Privatschule für fortgeschrittene
Erwachsene untauglich. Falls überhaupt Vergleiche angestellt werden könnten,
müsste seine Tätigkeit hinsichtlich der Qualifikation mit derjenigen einer
Lehrperson auf der Stufe Kantonsschule oder Gymnasium verglichen werden.

Aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Akten ging die Vorinstanz davon aus,
dass der Beschwerdeführer 515 Stunden im Jahr 1994, 310 Stunden im Jahr 1995
und 187 Stunden im Jahr 1996 unterrichtete. Diese Stundenlektionen
entsprechen unbestrittenermassen nicht mindestens der halben üblichen
Arbeitszeit eines Lehrers. Die Vorinstanz anerkannte jedoch, dass die
Arbeitszeit von Lehrern nicht nur in den eigentlichen Unterrichtsstunden
bestehe, sondern dass dazu Zeitaufwendungen für Unterrichtsvor- und
-nachbereitung, Prüfungsvorbereitungen und -korrekturen, Führung von
Elterngesprächen, Mitwirkung bei der schulhausinternen Selbstverwaltung und
dergleichen hinzukämen. Es lasse sich nicht einfach von den ausgewiesenen
Unterrichtsstunden auf den Beschäftigungsgrad rückschliessen. Die Vorinstanz
rechnete die Unterrichtslektionen unter Zuhilfenahme der Regelungen für
Fachpersonen auf Sekundarstufe I des Kantons Luzern gemäss der kantonalen
Personal- und Besoldungsverordnung für Lehrpersonen (Anhang 2) ohne
Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse des Beschwerdeführers auf. Sie
kam zum Schluss, dass aufgrund dieser pauschalen Kalkulation die Zahlen von
515 Stunden (1994), 310 Stunden (1995) und 187 Stunden (1996) zu verdoppeln
wären. Somit ergäben sich bei dieser Verdoppelung wohl für das Jahr 1994 mit
1030 Arbeitsstunden mehr als die erforderlichen 950 Stundenlektionen gemäss
der kantonalen Personal- und Besoldungsverordnung für Lehrpersonen, nicht
aber für die Jahre 1995 und 1996. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass
die Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht mit derjenigen einer Lehrperson in
einem Vollamt gleichgesetzt werden könne, da dieser eine umfassende
Schulungs-, Betreuungs- und auch Erziehungsfunktion zukomme, welche deutlich
über eine reine Lehrtätigkeit an einer Sprachschule hinausgehe, erachtete es
die Vorinstanz selbst bei grosszügiger Umrechnung der ausgewiesenen Stunden
als klar ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer auch im Jahr 1994 nicht ein
halbes Lehrpensum absolviert hatte. Dies ergebe sich auch aufgrund eines
pauschalen Vergleichs zwischen seinem Einkommen und den in § 2 der
Besoldungsverordnung für die Lehrpersonen der Sekundarstufe I bestimmten
Lohnansprüchen der ordentlich angestellten Lehrer.

4.2 Ein Versicherter, der sich als selbstständigerwerbend bezeichnet, darf
nicht mit dem blossen Hinweis auf fehlendes beitragspflichtiges Einkommen als
Nichterwerbstätiger qualifiziert werden. Ob er erwerbstätig im Sinne von Art.
8 Abs. 2 Satz 1 AHVG ist, beurteilt sich nicht anhand der Beitragshöhe gemäss
Art. 10 Abs. 1 AHVG, sondern nach den tatsächlichen wirtschaftlichen
Gegebenheiten (BGE 115 V 168 Erw. 6e). Werden keine oder geringe Einkünfte
erzielt, kann das allerdings ein deutlicher Hinweis dafür sein, dass
Nichterwerbstätigkeit, bloss vorgegebene Erwerbstätigkeit oder allenfalls
Erwerbstätigkeit unbedeutenden Umfangs vorliegt, was von Fall zu Fall
aufgrund der tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten zu prüfen ist (BGE
115 V 171 Erw. 9c). Eine abstrakte Vergleichsrechnung kann zur
Plausibilisierung der Angabe, ob für eine Beitragsperiode volle
Erwerbstätigkeit vorliege oder nicht, dienen. Hingegen darf wegen des
gesetzgeberischen Willens, dass die tatsächlichen Verhältnisse zu
berücksichtigen sind, nicht alleine auf eine solche theoretische Berechnung
ohne Berücksichtigung dieser Verhältnisse abgestellt werden (Urteil K. vom
23. August 2002 Erw. 3.2, H 73/01). Vorliegend hat jedoch die Vorinstanz
lediglich eine Umrechnung vorgenommen, um von den tatsächlich nachgewiesenen
Stundenlektionen auf diejenige Stundenzahl zu kommen, die der
Beschwerdeführer einschliesslich Vor- und Nachbereitung dieser Lehrtätigkeit
aufgewendet haben mochte. Es wurden aber nicht Pauschaleinkommen mit Lohn
verglichen, sondern mit sachlichen Erwägungen die tatsächlich erbrachten
Stunden errechnet. Unbehelflich ist der Einwand des Versicherten, seine
Tätigkeit hätte mit derjenigen einer Lehrperson auf der Stufe Kantonsschule
oder Gymnasium verglichen werden müssen. Denn die Vorinstanz hat korrekt
erwogen, dass die jährliche Soll-Arbeitszeit für Lehrpersonen aller Stufen
grundsätzlich gleich ist, da sie derjenigen für das Staatspersonal entspricht
(§ 3 Abs. 2 der Besoldungsordnung für das Staatspersonal vom 23. März 1999,
SRL Nr. 74). Die Gesamtbelastung ist in etwa gleich mit dem Unterschied, dass
weniger Unterrichtslektionen verlangt werden, je anspruchsvoller die
Lehrtätigkeit ist.

Unter diesen Umständen kann von einer vollständigen Sachverhaltsfeststellung
ausgegangen werden, welche eine Bindungswirkung im konkreten Fall zur Folge
hat (Art. 105 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 132 OG). Die Feststellung, dass
der Beschwerdeführer nicht voll erwerbstätig war, verletzt somit nicht
Bundesrecht, und ist nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter
Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen gemacht worden.

5.
5.1 Weiter beanstandet der Beschwerdeführer, dass die Nichtberücksichtigung
der Beitragszahlungen der Ehefrau bei der Bemessung der Beitragszahlungen des
Ehegatten eine Verletzung von Art. 8 Abs. 3 BV darstelle. Denn der
Gesetzgeber habe die bisherige Ungleichbehandlung der Geschlechter
korrigiert, indem in Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG in der Version vom 7. Oktober
1994, in Kraft seit 1. Januar 1997, statuiert wird, dass die eigenen Beiträge
eines nichterwerbstätigen Ehegatten als bezahlt gelten, sofern der
erwerbstätige Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des
Mindestbeitrages bezahlt habe. Dies sei bei seiner erwerbstätigen Ehefrau
stets der Fall gewesen.

5.2 Vorliegend ist die bis zum Inkrafttreten der 10. AHV-Revision am 1.
Januar 1997 gültig gewesene Fassung des Art. 3 AHVG anwendbar, die wie folgt
lautet:
1Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit
ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach
Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in
welchem Frauen das 62. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben.

2Von der Beitragspflicht sind befreit:
a)die erwerbstätigen Kinder bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie
das 17. Altersjahr zurückgelegt haben;
b)die nichterwerbstätigen Ehefrauen von Versicherten sowie die im Betriebe
des Ehemannes mitarbeitenden Ehefrauen, soweit sie keinen Barlohn beziehen;
c)die nichterwerbstätigen Witwen;
d)mitarbeitende Familienmitglieder, die keinen Barlohn beziehen, bis zum 31.
Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben.
Bundesgesetze sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden
Behörden massgebend (Art. 191 BV; vgl. auch Art. 113 Abs. 3 aBV). Sie sind
anzuwenden, selbst wenn sie der Verfassung widersprechen sollten. Sie sind
jedoch verfassungs- und EMRK-konform auszulegen, soweit ein
Auslegungsspielraum besteht (BGE 126 IV 248 Erw. 4b, 122 V 93 Erw. 5a/aa,
RKUV 2000 Nr. KV 118 S. 152 Erw. 2a, je mit Hinweisen).
Vorliegend besteht kein Spielraum, die in Art. 3 lit. b AHVG ausdrücklich nur
für nichterwersbtätige Ehefrauen vorgesehene Befreiung von der
Beitragspflicht auf den Beschwerdeführer auszudehnen (ZAK 1989 S. 169 f. Erw.
4 und 5). Diesbezüglich kann auf die sorgfältigen und zutreffenden Erwägungen
der Vorinstanz verwiesen werden.

6.
Da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen
geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Der
unterliegende Beschwerdeführer hat demnach die Gerichtskosten zu tragen (Art.
156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 28. Mai 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:   Der Gerichtsschreiber: