Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen H 327/2002
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H 327/02

Urteil vom 29. Oktober 2003
II. Kammer

Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard;
Gerichtsschreiber Signorell

D.________, Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen,
Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 30. Oktober 2002)

Sachverhalt:

D.________ ist Architekt HTL und seit 1991 als selbstständig Erwerbender der
Ausgleichskasse des Kantons Bern angeschlossen. Aufgrund einer Steuermeldung
vom 5. Februar 2002 setzte die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 19. Februar
2002 die persönlichen Beiträge für das Jahr 2000 auf der Basis eines
durchschnittlichen reinen Erwerbseinkommens von Fr. 52'000.- auf Fr. 50'63.90
(einschliesslich Verwaltungskostenbeitrag) fest.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies eine dagegen erhobene Beschwerde
mit Entscheid vom 30. Oktober 2002 ab.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt D.________, es seien der
kantonale Entscheid und die Verwaltungsverfügung aufzuheben und die
persönlichen Beiträge auf der Grundlage eines massgebenden reinen
Erwerbseinkommens von Fr. 31'000.- festzusetzen.

Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung
verzichtet auf eine Stellungnahme.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder
Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht
Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig,
unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen
festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b
sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

1.2 Das kantonale Gericht hat die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze
über die Beitragsfestsetzung im ordentlichen Verfahren, die Ermittlung des
für die Berechnung der Beiträge massgebenden Erwerbseinkommens selbstständig
erwerbender Personen und über die Verbindlichkeit von Steuermeldungen
zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober
2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden
Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 19. Februar 2002)
eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom
Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1,
121 V 366 Erw. 1b).

2.
Der Beschwerdeführer rügt wie bereits vor dem kantonalen Gericht die
unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Er beruft sich darauf, dass er
gegen die Veranlagung der direkten Bundessteuer Einsprache erhoben habe. Im
Einspracheverfahren sei das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit
für das Jahr 1998 auf Fr. 47'493.- reduziert worden. Das für die Berechnung
der persönlichen Sozialversicherungsbeiträge massgebende reine
Erwerbseinkommen (Durchschnitt der Jahre 1997 und 1998) habe sich damit auf
Fr. 31'000.- reduziert.

3.
3.1 Gemäss der Steuermeldung der Steuerverwaltung des Kantons Bern vom 5.
Februar 2002 erzielte der Beschwerdeführer aus selbstständiger
Erwerbstätigkeit 1997 ein Einkommen von Fr. 11'708.- und 1998 ein solches von
Fr. 86'369.-. Unter Hinzurechnung geleisteter Sozialversicherungsbeiträge von
Fr. 3820.80 (1997) und Fr. 2156.40 (1998) beträgt das Einkommen während der
Berechnungsperiode insgesamt Fr. 104'054.20 oder durchschnittlich pro Jahr
Fr. 52'000.-. Auf dem Meldeformular findet sich ein Hinweis, dass die
Veranlagung am 22. Januar 2002 eröffnet worden sei und am 22. Februar 2002
rechtskräftig werde, sofern keine Einsprache erhoben werde. Am 19. Februar
2002 hatte die Kasse auf dieser Basis die Beitragsverfügung für das Jahr 2000
erlassen.

Nachdem der Versicherte gegen die Beitragsverfügung am 21. März 2002
Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern eingereicht hatte,
bestätigte die Steuerbehörde am 4. April 2002 der Kasse auf Anfrage hin die
gemeldeten Einkommen mit dem Hinweis, dass der Einspracheentscheid am 22.
Februar 2002 rechtskräftig geworden sei. Die Kasse unterbreitete in der Folge
die Unterlagen der Steuerbehörde. Diese bestätigte am 8. April 2002 die in
der AHV-Meldung enthaltenen Werte erneut. Das Problem liege wohl daran, dass
D.________ vom steuerbaren Reineinkommen ausgehe, welches Fr. 39'000.-
betrage. Dieses sei jedoch für die Ermittlung der Sozialversicherungsbeiträge
nicht massgebend, da dieses nicht nur Einkünfte aus selbstständiger
Erwerbstätigkeit, sondern auch alle übrigen privaten Einkünfte sowie die
steuerrechtlichen Abzüge beinhalte.

3.2 Der Versicherte hatte im kantonalen Verfahren in der Replik einerseits
geltend gemacht, das Erwerbseinkommen betrage für das Jahr 1998 nach
teilweiser Gutheissung seiner Einsprache noch Fr. 47'493.-, und wies
andererseits darauf hin, dass bei diesem Erwerbseinkommen zu Unrecht ein
anteilmässiger Gewinn von Fr. 33'410.- aus dem Verkauf einer Liegenschaft,
die zum Privatvermögen gehöre, eingerechnet worden sei. Diese Vorbringen
veranlassten die Kasse zu einer weiteren Nachfrage bei der kantonalen
Steuerbehörde. Mit Fax vom 5. September 2002 bestätigte diese,
"dass es sich bei den gemeldeten Zahlen der Jahre 1997 und 1998 um die
Angaben nach der Einsprache handelt und diese vom Steuerpflichtigen anerkannt
worden sind (rechtskräftig). Ferner bestätigen wir, dass in den Fr. 86'389.-
von 1998 ein anteiliger Rohgewinn aus dem Verkauf einer Liegenschaft von Fr.
66'820.- enthalten ist. Dieser Rohgewinn ist an sich unbestritten und Hr.
D.________ hat die Besteuerung anlässlich einer persönlichen Vorsprache auch
ausdrücklich akzeptiert."
3.3 Mit Bezug auf die Höhe des beitragspflichtigen Einkommens steht die
Bindung der Ausgleichskasse und des Sozialversicherungsrichters an die auf
der rechtskräftigen Veranlagung 1999/2000 beruhenden Steuermeldung einer von
dieser abweichenden beitragsrechtlichen Erfassung entgegen (Art. 23 Abs. 4
AHVV; AHI 1997 S. 28 Erw. 4bb). Eine abweichende Betrachtung wäre u.a. dann
zu prüfen, wenn der Erlös aus dem Verkauf einer Liegenschaft tatsächlich
nicht dem Geschäfts-, sondern dem Privatvermögen zuzuordnen wäre. Mit einem
entsprechenden Einwand des Beschwerdeführers setzte sich die Vorinstanz
eingehend und korrekt auseinander. Zu Recht wurde diese Rüge im
letztinstanzlichen Verfahren nicht mehr vorgebracht. Ein Ausnahmetatbestand,
welcher eine unterschiedliche Behandlung in steuer- und
sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht zulassen würde, liegt hier
klarerweise nicht vor. Die Steuermeldung war nach dem Gesagten nicht mit
offensichtlichen Irrtümern behaftet. Gründe für ein Abweichen von der
rechtskräftigen Steuertaxation bestehen somit nicht (BGE 110 V 371; AHI 1997
S. 25 Erw. 2b mit Hinweisen). Vorinstanz und Kasse verletzten daher kein
Bundesrecht, wenn sie der Beitragsverfügung die von der Steuerbehörde
gemeldeten Einkommenszahlen zugrunde legten.

4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig
(Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 und Art. 134 OG e contrario).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 29. Oktober 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:   Der Gerichtsschreiber: