Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen H 319/2002
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H 319/02

Urteil vom 17. März 2004
II. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und nebenamtlicher Richter Brunner;
Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke

L.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Alain Luchsinger,
Stadthausquai 1, 8001 Zürich,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin,

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 29. Oktober 2002)

Sachverhalt:

A.
Die A.________ AG wurde im Juni 1990 gegründet und war der Ausgleichskasse
des Kantons Zürich (nachfolgend: Ausgleichskasse) als beitragspflichtige
Arbeitgeberin angeschlossen. L.________ war seit der Gründung bis 24. April
2001 als Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift im Handelsregister
eingetragen, dabei seit 26. Januar 1996 als einziges Mitglied. Am ... 2001
wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet und am ... 2001 mangels
Aktiven eingestellt. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2001 verpflichtete die
Ausgleichskasse L.________ zur Leistung von Schadenersatz in der Höhe von Fr.
371'788.35 für entgangene Sozialversicherungsbeiträge (einschliesslich
Verwaltungskosten, Verzugszinsen, Mahngebühren und Betreibungskosten).

B.
Die auf Einspruch von L.________ hin von der Ausgleichskasse gegen diesen
erhobene Klage hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit
Entscheid vom 29. Oktober 2002 gut und verpflichtete L.________ zur Bezahlung
von Schadenersatz im verfügten Umfang.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt L.________ beantragen, unter
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Klage abzuweisen.

Das Bundesamt für Sozialversicherung und die Ausgleichskasse verzichten auf
eine Vernehmlassung, letzte unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen
Entscheid.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nur so weit eingetreten
werden, als die Schadenersatzforderung kraft Bundesrechts streitig ist. Im
vorliegenden Verfahren ist deshalb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in
dem Umfang nicht einzutreten, als sie sich gegen die Schadenersatzforderung
für entgangene Beiträge an die kantonale Familienausgleichskasse richtet
(vgl. BGE 124 V 146 Erw. 1 mit Hinweis).

1.2 Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder
Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht
Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig,
unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen
festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b
sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

2.
Die Vorinstanz hat die in materiellrechtlicher Hinsicht massgebenden Normen
(Art. 52 AHVG, Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV) und
die Rechtsprechung zur subsidiären Haftbarkeit der Organe, zur
Haftungsvoraussetzung des qualifizierten Verschuldens (BGE 108 V 186 Erw. 1b,
193 Erw. 2b) sowie bezüglich dem dabei zu berücksichtigenden -
differenzierten - Sorgfaltsmassstab (BGE 108 V 202 Erw. 3a; vgl. auch Thomas
Nussbaumer, Die Haftung des Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG, in: AJP 9/96
S. 1081) zutreffend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden.

Zu ergänzen ist, dass die mit dem Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 auf den 1. Januar 2003
in Kraft getretenen Änderungen (Art. 52 Abs. 3 und 4 AHVG, eingefügt durch
Anhang Ziff. 7 ATSG) nicht Anwendung finden, weil nach dem Zeitpunkt des
Entscheides über die Schadenersatzklage (hier: 29. Oktober 2002) eingetretene
Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht
berücksichtigt werden (zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenes
Urteil M. vom 23. Oktober 2003, H 69/03, Erw. 3, BGE 129 V 4 Erw. 1.2).

3.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen
Sachverhalt nicht genügend abgeklärt, insbesondere habe sie es unterlassen,
die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen.

3.1 Der Schadenersatzprozess gemäss Art. 81 AHVV ist vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 81 Abs. 3 AHVV in Verbindung mit Art.
85 Abs. 2 lit. c AHVG), welcher besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für
die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes
zu sorgen hat (vgl. BGE 108 V 197 Erw. 5). Der Untersuchungsgrundsatz gilt
aber nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die verschiedenen
Mitwirkungspflichten der Parteien ergänzt (BGE 122 V 158 Erw. 1a mit
Hinweisen). Dazu gehört auch die Substanziierungspflicht, wonach die
wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften
enthalten sein müssen (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern
1983, S. 208).

Für die Ausgleichskasse bedeutet dies, die Schadenersatzforderung soweit zu
substanziieren, dass sie überprüft werden kann. Dabei sind zwei Aspekte zu
unterscheiden. Einerseits hat die Ausgleichskasse den eingeklagten
Forderungsbetrag zeitlich und masslich zu spezifizieren, also gestützt auf
eine Beitragsübersicht zu behaupten, wie sich der eingeklagte Betrag
zusammensetzt. Mit Blick auf das Verhältnis zwischen Untersuchungsgrundsatz
und Mitwirkungspflicht genügt ein blosser Verweis in der Klage auf die
Beitragsübersicht nur bei Evidenz, wenn also der Gesamtbetrag ohne weiteres
aus der beigelegten Beitragsübersicht ersichtlich ist. Anderseits gehört zur
Substanziierungspflicht, den eingeklagten Forderungsbetrag oder Teile davon
zu belegen, also durch Einreichung von Lohnabrechnungen, Nachzahlungs- oder
Veranlagungsverfügungen die in der Beitragsübersicht enthaltenen Forderungs-
und Tilgungsvorgänge zu beweisen. Dies ist allerdings nur notwendig, wenn die
Forderung in der kantonalen Klageantwort masslich mit konkreten, nicht ohne
weiteres widerlegbaren Einwendungen bestritten wird oder sich auf Grund der
Akten greifbare Anhaltspunkte für Unrichtigkeiten ergeben (Urteile T. vom 20.
August 2002, H 295+296/01 und B. vom 13. Februar 2002, H 301/00).

3.2
3.2.1Was zunächst das Massliche betrifft, ist die Höhe des Forderungsbetrages
an sich durch die Lohnbescheinigungen und die entsprechenden Konto-Auszüge
der Ausgleichskasse belegt und wird vom Beschwerdeführer insofern nicht
bestritten, als dieser ausdrücklich "nicht behauptet, der Schadensbetrag sei
angesichts der gemeldeten Lohnsumme unzutreffend gewesen". Indes bringt er
wie bereits im kantonalen Verfahren vor, es seien zu Lasten der konkursiten
A.________ AG Löhne von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern deklariert worden,
welche in den Jahren 1999 und 2000 nicht für diese, sondern für die Firma
I.________ AG gearbeitet hätten. Bereits im Jahre 1999 sei die
Geschäftstätigkeit der A.________ AG reduziert und nach dem noch im Jahre
1999 erfolgten Führungswechsel praktisch ganz eingestellt worden. Spätestens
im Verlaufe des ersten Halbjahres 2000 hätten die restlichen Mitarbeiter und
Mitarbeiterinnen der A.________ AG zur I.________ AG gewechselt.

Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, es bestünden keine
Anhaltspunkte dafür, dass die gemeldeten Lohnsummen nicht den Tatsachen
entsprächen, zumal die Löhne für das Jahr 2000 nur noch ungefähr einen
Viertel derjenigen des Jahres 1999 ausmachten und insofern die Darstellung
des Beschwerdeführers über den Abbau im Jahre 2000 bestätigt würde. Im
Weitern wird darauf hingewiesen, dass Beiträge im Umfang von Fr. 288'766.20
rechtskräftig veranlagt und hierfür schliesslich Verlustscheine ausgestellt
worden seien.

3.2.2 Die Schadenersatzforderung der Ausgleichskasse setzt sich zu einem
wesentlichen Teil aus den Beiträgen zusammen, die gestützt auf die
Lohnabrechnungen 1999 und 2000 festgelegt worden sind. Zwar sind die
genannten Lohnbescheinigungen - im Gegensatz zur Lohnbescheinigung 1998 -
nicht vom Beschwerdeführer unterschrieben, wie auch die Vorinstanz einräumt.
Dies allein führt jedoch entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht
dazu, dass auf die Lohnbescheinigungen nicht abgestellt werden kann. Vielmehr
ist es durchaus üblich, dass Buchhaltungsmitarbeiter die Lohnbescheinigungen
unterzeichnen oder - wie vorliegend - bei EDV-Listen der Löhne die Ausdrucke
nicht einzeln unterschreiben, sondern nur einen entsprechenden,
unterzeichneten Begleitbrief einreichen.

Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang hingegen, dass die
Arbeitgeberkontrolle offensichtlich nur auf den Lohnbescheinigungen basiert,
wie aus dem Revisionsbericht vom 5. September 2001 hervorgeht, und vom
Revisor keine weiteren Unterlagen beigezogen wurden. Dies genügt für eine
korrekte Prüfung der Beitragsabrechnungs- und ablieferungspflichten der
Arbeitgeberin, wie sie in der AHVV vorgeschrieben ist, nicht. Vielmehr hat
sich die Arbeitgeberkontrolle gemäss Art. 163 Abs. 1 AHVV auf diejenigen
Unterlagen zu erstrecken, welche zur Vornahme dieser Prüfung erforderlich
sind. Dazu wären hier die Konkursakten - mit den allenfalls darin enthaltenen
Unterlagen über ausbezahlte Löhne wie Lohnbuchhaltung oder Lohnabrechnungen
an Mitarbeiter - beizuziehen gewesen, ansonsten allein auf Grund der
Lohnbescheinigung nicht überprüft werden kann, welche Löhne die Gesellschaft
tatsächlich abgerechnet hat. Dies gilt gerade auch, wenn die Organe der
Vorladung für die Arbeitgeberkontrolle keine Folge leisten und so keine
weiteren Informationen liefern, wie das hier der Fall war. Dass der Revisor
die Konkursakten beigezogen hätte, ist nicht ersichtlich; ebenso bleibt
unklar, auf Grund welcher Feststellungen er zur Aussage gelangte, die
Jahresabrechnungen seien komplett.

Unter diesen Umständen sind die Einwendungen des Beschwerdeführers und seine
nachvollziehbare - wenn auch nicht weiter belegte - Begründung für eine
möglicherweise zu hohe Schadenersatzforderung nicht ohne weiteres mit Verweis
auf den Revisionsbericht widerlegbar. Zudem ergeben sich aus den von der
Ausgleichskasse ins Recht gelegten Pfändungsurkunden Anhaltspunkte, welche
für die Darstellung des Beschwerdeführers sprechen, wird doch bei den
Feststellungen über die Vermögensverhältnisse darauf hingewiesen, dass
sämtliches Mobiliar der Firma A.________ AG bereits Anfang 2000 verkauft
worden sei. Damit ist die Höhe der Schadenersatzforderung nicht zuverlässig
erstellt, weshalb mit Blick auf die Einwendungen des Beschwerdeführers im
kantonalen Verfahren weitere Abklärungen durch die Vorinstanz angezeigt
gewesen wären. Die vom kantonalen Gericht angestellte
Plausibilitätsüberlegung, wonach die für das Jahr 2000 gemeldete Lohnsumme,
welche rund ein Viertel der Lohnsumme des Jahres 1999 ausmacht, mit der
Aussage des Beschwerdeführers, die restlichen Mitarbeiter der A.________ AG
hätten spätestens im ersten Halbjahr 2000 von der A.________ AG zur
I.________ AG gewechselt, zu vereinbaren ist, kann die fehlende
Sachverhaltsabklärung nicht ersetzen, zumal sie sich ohnehin nur auf das Jahr
2000 bezieht. Schliesslich könnte auf eine Abklärung betreffend die Höhe der
Lohnsummen in den Jahren 1999 und 2000 dann verzichtet werden, wenn bezüglich
dieser beiden Jahre rechtskräftige Nachzahlungsverfügungen erlassen worden
wären (vgl. ZAK 1991 126 Erw. 1b). Solche bestehen aber nicht. Es ergingen
lediglich Veranlagungsverfügungen für einzelne Monatsbeiträge, welche aber
auf einer geschätzten Lohnsumme basieren.

Indem die Vorinstanz die nötigen Abklärungen unterlassen hat, hat sie den
rechtserheblichen Sachverhalt im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG  unvollständig
festgestellt, sodass die Sache zur weiteren Abklärung an sie zurückzuweisen
ist. Dabei hat sie abzuklären, welche Lohnsummen in den Jahren 1999 und 2000
von der A.________ AG ausbezahlt wurden und gestützt auf das Ergebnis dieser
Abklärungen die Schadenersatzforderung je nach dem neu festzulegen.

3.3
3.3.1Streitig ist im Weitern die Verschuldensfrage. Der Beschwerdeführer war
in der massgeblichen Zeit einziger Verwaltungsrat der A.________ AG. Es kam
ihm damit schon auf Grund seiner Stellung in der Gesellschaft formelle und
materielle Organqualität zu, auch wenn sein effektiver Einfluss nach
"Übergabe der Führungsverantwortung" im Jahre 1999 gering gewesen sein mag,
wie er ausführen lässt. Er kann daher praxisgemäss als subsidiär haftendes
Organ für den eingetretenen Schaden in Anspruch genommen werden (vgl. BGE 114
V 220 Erw. 3).

3.3.2 Zu prüfen bleibt lediglich, ob das Verhalten des Geschäftsführers
U.________ die Beurteilung des Verschuldens des Beschwerdeführers soweit zu
beeinflussen vermag, dass ihm die Verletzung der Beitragszahlungspflicht
durch die Gesellschaft nicht mehr als grobfahrlässig angerechnet werden kann.
Dies wäre dann der Fall, wenn der Beschwerdeführer durch den Geschäftsführer
über die Ausstände gegenüber der Ausgleichskasse mit - strafrechtlich
relevanten - Machenschaften systematisch getäuscht worden wäre (Urteile F.
vom 25. Juli 2000, H 319/99, sowie T. und M. vom 8. Juli 2003, H 141/01). Zu
einer derartigen Annahme besteht im vorliegenden Fall keine begründete
Veranlassung. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, die Vorinstanz hätte
abklären müssen, ob allenfalls strafrechtlich relevante Machenschaften des
Geschäftsführers oder eines Dritten vorgelegen hätten. Konkrete Hinweise auf
ein strafbares Verhalten bestehen aber nicht, insbesondere ist offensichtlich
kein Strafverfahren eingeleitet worden; insofern unterscheidet sich der
vorliegende Fall von den vorgenannten Präjudizien. Wenn der Beschwerdeführer
vorbringen lässt, es seien ihm die Lohnmeldungen für die Jahre 1999 und 2000
vorenthalten worden, ist damit wohl schwerlich ein strafbares Verhalten
angesprochen. Zudem muss sich der Beschwerdeführer entgegenhalten lassen,
dass er – zumindest für das Jahr 1999 - wusste oder hätte wissen müssen, dass
der Ausgleichskasse eine Lohnmeldung zu erstatten war; es wäre also an ihm
gelegen, sich um diese zu kümmern. Eine andere Beurteilung des Verschuldens
hätte höchstens dann Platz zu greifen, wenn ihm gefälschte, das heisst andere
als die bei der Ausgleichskasse eingereichten Lohnmeldungen vorgelegt worden
wären. Derartiges wird aber nicht behauptet, und es bestehen auf Grund der
Akten auch keine diesbezüglichen Hinweise. Selbst wenn sich der
Geschäftsführer unkorrekt verhalten haben sollte, könnte dies angesichts
fehlender Hinweise auf eine systematische Täuschung durch strafrechtlich
relevante Machenschaften am Verschulden des Beschwerdeführers nichts ändern.

3.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass bezüglich der Höhe der
Schadenersatzforderung ergänzende Abklärungen zu tätigen sind (vgl. Erw. 3.2
hievor), hingegen ist die Haftung des Beschwerdeführers im Grundsatz zu
bejahen (vgl. Erw. 3.3 hievor).

4.
Da der Beschwerdeführer im Grundsatz unterliegt und die Rückweisung nur das
Massliche betrifft, rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten den Parteien je
zur Hälfte zu überbinden (Art. 135 in Verbindung mit Art. 156 Abs. 3 OG). Dem
teilweise obsiegenden Beschwerdeführer steht eine reduzierte
Parteientschädigung zu (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 3 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist,  in
dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts
des Kantons Zürich vom 29. Oktober 2002 aufgehoben wird, und es wird die
Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Abklärung
im Sinne der Erwägungen, über die Schadenersatzklage neu entscheide.

2.
Die Gerichtskosten von total Fr. 9000.- werden je zur Hälfte dem
Beschwerdeführer und der Ausgleichskasse des Kantons Zürich auferlegt.

3.
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 9000.- wird dem Beschwerdeführer im
Umfang von Fr. 4500.- zurückerstattet.

4.
Die Ausgleichskasse des Kantons Zürich hat dem Beschwerdeführer für das
Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine
Parteientschädigung von Fr. 1250.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 17. März 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:   Die Gerichtsschreiberin: