Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen H 303/2002
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H 303/02

Urteil vom 18. Dezember 2003
IV. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiberin
Bollinger

1. W.________,

2. P.________ GmbH,
Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin,

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 4. Oktober 2002)

Sachverhalt:

A.
H. ________ ist für die Tätigkeit in seiner Firma X.________, seit Mai 1994
der Ausgleichskasse Schwyz als Selbstständigerwerbender angeschlossen. Im
März 2000 meldete er sich bei der Ausgleichskasse Schwyz rückwirkend ab 1.
Januar 1997 zusätzlich als Selbstständigerwerbender im Bereich
Versicherungsberatung an. Mit Schreiben vom 24. Juli 2000 teilte die
Ausgleichskasse Schwyz H.________ mit, seine Tätigkeit als
Versicherungsberater für die Firma P.________ GmbH,  könne nicht als
selbstständigerwerbende anerkannt werden. Hinsichtlich seiner Tätigkeit in
der Firma X.________ gelte er nach wie vor als im Nebenberuf
Selbstständigerwerbender. Gleichentags orientierte die Ausgleichskasse Schwyz
die für die P.________ GmbH zuständige Ausgleichskasse Zürich, damit diese
die entsprechenden Nachzahlungsverfügungen erlasse. Nach Durchführung von
Arbeitgeberkontrollen bei der P.________ GmbH sowie bei der Einzelfirma
F.________, erliess die Ausgleichskasse Zürich am 14. Juni und 6. Juli 2001
Verfügungen, mit welchen sie von der Firma F.________ die im Jahre 1998 und
von der P.________ GmbH die in den Jahren 1999 und 2000 an H.________
bezahlten Provisionen für Versicherungsvermittlung als Einkommen aus
unselbstständiger Erwerbstätigkeit bezeichnete und die Firmen zur Zahlung
paritätischer bundesrechtlicher Beiträge für diese Zeitspanne verpflichtete.

B.
Die hiegegen von W.________ und der P.________ GmbH erhobene Beschwerde wies
das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 4.
Oktober 2002 ab, nachdem es die Verfahren betreffend die Einzelfirma
F.________ und die Firma P.________ GmbH vereinigt und H.________ zum Prozess
beigeladen hatte.

C.
W.________ und die P.________ GmbH führen Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit
einer als "Beschwerdeschrift vom Urteil 4. Oktober 2002" überschriebenen
Eingabe.

Die Ausgleichskasse und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf
eine Stellungnahme. Der als Mitbeteiligter beigeladene H.________ reicht mit
Schreiben vom 30. November 2003 weitere Unterlagen zu den Akten.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Nach Art. 108 Abs. 2 OG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter
anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu
enthalten. Diese Bestimmung soll dem Gericht hinreichende Klarheit darüber
verschaffen, worum es beim Rechtsstreit geht. Nach der Praxis genügt es, wenn
dies der Verwaltungsgerichtsbeschwerde insgesamt entnommen werden kann.
Insbesondere muss zumindest aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein,
was die Beschwerde führende Person verlangt und auf welche Tatsachen sie sich
beruft. Die Begründung braucht nicht zuzutreffen, aber sie muss sachbezogen
sein. Der blosse Hinweis auf frühere Rechtsschriften oder auf den
angefochtenen Entscheid genügt nicht. Fehlt der Antrag oder die Begründung
überhaupt und lassen sie sich auch nicht der Beschwerdeschrift entnehmen, so
liegt keine rechtsgenügliche Beschwerde vor, weshalb auf sie nicht
eingetreten werden kann (BGE 123 V 336 Erw. 1a mit Hinweisen).

1.2 Die Eingabe vom 11. November 2002 enthält keine konkreten Begehren,
weshalb zunächst zu prüfen ist, ob sie im Lichte der dargelegten Grundsätze
den Anforderungen an eine rechtsgenügliche Verwaltungsgerichtsbeschwerde
entspricht. In der Beschwerdeschrift werden im Sinne einer "Stellungnahme"
zahlreiche Argumente gegen die vorinstanzlich vorgenommene Qualifizierung des
Versicherten als Unselbstständigerwerbenden angeführt. Auch wenn die
Beschwerdeführer nicht explizit die Aufhebung des angefochtenen Entscheids
und der Verfügungen vom 14. Juni und 6. Juli 2001 verlangen, besteht doch
hinreichende Klarheit, dass sie dies bezwecken und sich der Streit um das
Beitragsstatut des Versicherten dreht. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
ist somit einzutreten.

2.
Da es sich bei den angefochtenen Verfügungen nicht um die Bewilligung oder
Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Richter
Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig,
unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen
festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b
sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

3.
Das kantonale Gericht hat die Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen
Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1
AHVG und massgebendem Lohn gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG (BGE 122 V 171 Erw. 3a,
283 Erw. 2a, 119 V 161 Erw. 2 mit Hinweisen; AHI 1995 S. 140 f. Erw. 3; siehe
auch BGE 123 V 162 f. Erw. 1) zutreffend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen
werden.

Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober
2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden
Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügungen (hier: 14. Juni und 6. Juli
2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen nicht berücksichtigt
werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).

4.
4.1 Die Vorinstanz hat in Würdigung der Aktenlage dargetan, dass im
vorliegenden Fall bei der Tätigkeit des Versicherten gesamthaft diejenigen
Merkmale überwiegen, die auf eine unselbstständige Erwerbstätigkeit
schliessen lassen. Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, der Versicherte
sei mit seiner Firma X.________ der Ausgleichskasse als
Selbstständigerwerbender angeschlossen, kann daraus nichts für das
Beitragsstatut hinsichtlich der Tätigkeit als Versicherungsmakler abgeleitet
werden. Bei Versicherten, die gleichzeitig mehrere Tätigkeiten ausüben, ist
rechtsprechungsgemäss jedes Erwerbseinkommen dahingehend zu prüfen, ob es aus
selbstständiger oder unselbstständiger Erwerbstätigkeit stammt (BGE 122 V 172
Erw. 3b mit Hinweis) und es ist für die Qualifikation eines Entgelts
AHV-rechtlich bedeutungslos, ob eine Person bereits einer Ausgleichskasse als
Selbstständigerwerbende angeschlossen ist (BGE 119 V 165 Erw. 3c; AHI 1995 S.
26 Erw. 2a und S. 136 Erw. 5a).

4.2 Nach der Rechtsprechung gelten Agenten und Reisevertreter grundsätzlich
nur dann als selbstständigerwerbend, wenn sie kumulativ eigene
Geschäftsräumlichkeiten benützen, eigenes Personal beschäftigen und die
Geschäftskosten im Wesentlichen selber tragen (BGE 119 V 163 Erw. 3b mit
weiteren Hinweisen). Aus den Akten geht nichts hervor, was darauf schliessen
liesse, der Versicherte habe im Zeitpunkt des Verfügungserlasses (14. Juni
und 6. Juli 2001) für seine Tätigkeit als Versicherungsberater Personal
beschäftigt. Demnach könnte er selbst dann nicht als Selbstständigerwerbender
qualifiziert werden, wenn er in Bezug auf das Vermittlungsgeschäft ein Risiko
getragen und eigene Geschäftsräume benutzt hätte. Damit erweisen sich die in
der Höhe nicht bestrittenen Beitragsverfügungen als bundesrechtskonform,
weshalb der vorinstanzliche Entscheid nicht zu beanstanden ist.

5.
Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen geht (Erw. 2 hievor), ist das Verfahren
kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Die unterliegenden
Beschwerdeführer haben die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von total Fr. 1500.- werden den Beschwerdeführern im
Verhältnis von drei Fünfteln (Fr. 900.-; W.________) zu zwei Fünfteln (Fr.
600.-; P.________ GmbH) auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherung und H.________ zugestellt.

Luzern, 18. Dezember 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der IV. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: