Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen H 302/2002
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H 302/02

Urteil vom 4. Juli 2003
III. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber
Hadorn

1. R.________,

2. M.________,

Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt  Stephan Kamer,
Terrassenweg 1A, 6301 Zug,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zug, Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, Zug

(Entscheid vom 26. September 2002)

Sachverhalt:
Mit Verfügungen vom 4. April 1996 verpflichtete die Ausgleichskasse Zug
R.________ und M.________, Verwaltungsräte der in Konkurs gefallenen Firma
X.________, unter solidarischer Haftbarkeit Fr. 37'702.60 Schadenersatz für
nicht entrichtete Sozialversicherungsbeiträge zuzüglich Verzugszinsen,
Mahngebühren und Betreibungskosten zu leisten.

Auf Einspruch beider Belangten klagte die Kasse auf Bezahlung des erwähnten
Betrages. Mit Entscheid vom 30. September 1999 hiess das Verwaltungsgericht
des Kantons Zug die Klage gut.

Die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das Eidgenössische
Versicherungsgericht, soweit es darauf eintrat, mit Urteil vom 4. August 2000
in dem Sinne teilweise gut, dass es die Sache an das kantonale Gericht
zurückwies, damit es R.________ und M.________ das rechtliche Gehör in Bezug
auf das Ausmass des Schadenersatzes gewähre.

Dem kam das Verwaltungsgericht des Kantons Zug nach. Mit Entscheid vom 26.
September 2002 hiess es die Klage der Ausgleichskasse sodann  erneut im
Umfang von Fr. 37'702.60 gut.

R. ________ und M.________ lassen Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und
beantragen, der ihnen auferlegte Schadenersatz sei auf Fr. 28'058.35 zu
reduzieren.

Die Ausgleichskasse und das kantonale Gericht schliessen auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung
auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nur so weit eingetreten werden,
als die Schadenersatzforderung kraft Bundesrechts streitig ist. Im
vorliegenden Verfahren ist deshalb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in
dem Umfang nicht einzutreten, als sie sich gegen die Schadenersatzforderung
für entgangene Beiträge an die kantonale Familienausgleichskasse richtet
(vgl. BGE 124 V 146 Erw. 1 mit Hinweis).

2.
Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder
Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht
Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig,
unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen
festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b
sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

3.
Zu prüfen ist einzig das Ausmass des von den Beschwerdeführern zu leistenden
Schadenersatzes. Dabei anerkennen diese eine Zahlungspflicht über Fr.
28'058.35, während die Vorinstanz sie zur Begleichung von Fr. 37'702.60
verurteilt hat. Streitig ist somit nur die Differenz zwischen diesen beiden
Beträgen, welche Fr. 9'644.25 ausmacht. Wie bereits im Urteil vom 4. August
2000 festgehalten wurde, handelt es sich dabei um eine Nachforderung der
Ausgleichskasse, welche diese dem zuständigen Konkursamt erst nach Eröffnung
des Konkurses hat zukommen lassen (genanntes Urteil, Erw. 6b).

3.1 Diesbezüglich hat die Vorinstanz für das Eidgenössische
Versicherungsgericht verbindlich (Erw. 2 hievor) festgestellt, dass die
streitige Nachforderung auf einem Bericht der Revisionsstelle für die
Ausgleichskassen vom 19. Mai 1995 beruht, welcher auf Grund der nach Angaben
des Beschwerdeführers 1 bis Herbst 1994 ordentlich geführten
Firmenbuchhaltung verfasst worden ist. Dabei habe sich aus den Verbuchungen
im Lohnkonto von R.________ ergeben, dass dieser 1993 einen Verdienst von Fr.
110'620.-, entsprechend 13 Monatslöhnen gemäss Arbeitsvertrag, bezogen habe,
und nicht nur einen solchen von Fr. 48'000.-, wie er in der Lohndeklaration
vom 23. Januar 1994 an die Kasse angegeben habe. Die IK-Einträge basierten
ebenfalls auf den Zahlen der Lohnbuchhaltung; auch die
Arbeitslosenversicherung sei ursprünglich vom höheren Verdienst ausgegangen.
Dafür, dass er nur Fr. 48'000.- erhalten hätte, sei R.________ den Beweis
schuldig geblieben.

3.2 Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, weshalb die Lohndeklaration gegen
den auf die Firmenbuchhaltung abgestützten Revisorenbericht nicht aufzukommen
vermag und somit auf diesen und nicht auf die unbewiesene Behauptung der
Beschwerdeführer abzustellen ist. Den entsprechenden Erwägungen ist nichts
Weiteres beizufügen. Nach wie vor belegen die Beschwerdeführer in keiner
Weise, dass der höhere Lohn nicht dem tatsächlich ausbezahlten Gehalt
entsprochen hätte. Es ist nicht einzusehen, weshalb sie, falls ihre
Darstellung zutreffen sollte, nicht zumindest ein sachdienliches Beweisstück
über die Auszahlung eines niedrigeren Verdienstes hätten beibringen können.

4.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Die
unterliegenden Beschwerdeführer haben die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156
Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtskosten von total Fr. 1000. - werden den Beschwerdeführern
auferlegt und mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Der
Differenzbetrag von Fr. 1000.- wird den Beschwerdeführern je hälftig
zurückerstattet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug,
Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 4. Juli 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: