Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen H 295/2002
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H 295/02

Urteil vom 2. Dezember 2003
III. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber
Hochuli

M.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Rieder,
Bollwerk 15, 3001 Bern,

gegen

Ausgleichskasse Hotela, Rue de la Gare 18, 1820 Montreux, Beschwerdegegnerin

Kantonales Versicherungsgericht des Wallis, Sitten

(Entscheid vom 23. September 2002)

Sachverhalt:

A.
Der Nachlassrichter des Bezirksgerichts X.________ bewilligte am 11. Februar
2000 auf Gesuch der Firma Y.________ AG mit Sitz in Z.________ (nachfolgend:
Arbeitgeberin) hin die provisorische Nachlassstundung, setzte S.________ als
provisorischen Sachwalter ein und genehmigte mit Entscheid vom 21. November
2001 den zwischen der Firma Y.________ AG und den Gläubigern abgeschlossenen
Nachlassvertrag. Mit Verfügung vom 9. November 2001 forderte die
Ausgleichskasse Hotela (nachfolgend: Ausgleichskasse oder Beschwerdegegnerin)
u.a. von M.________, Verwaltungsrat der Firma Y.________ AG, Schadenersatz
für entgangene Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von Fr. 199'016.80.
M.________ liess hiegegen Einspruch erheben.

B.
Auf Klage der Ausgleichskasse hin hob das Kantonale Versicherungsgericht des
Wallis mit Entscheid vom 23. September 2002 die Schadenersatzverfügung vom 9.
November 2001 auf und wies die Sache zur masslichen Neufestsetzung der
Schadenersatzforderung gestützt auf die Schlussabrechnungen 1998 und 1999
sowie die vier Quartalsrechnungen 1999 gemäss Forderungseingabe vom 4. April
2001 an die Ausgleichskasse zurück.

C.
Dagegen beantragt M.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde, der kantonale
Gerichtsentscheid "sei aufzuheben und die Schadenersatzklage sei abzuweisen
unter Kosten- und Entschädigungsfolge".
Während die Ausgleichskasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf eine
Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder
Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht
Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig,
unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen
festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b
sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

2.
2.1 Das kantonale Gericht hat unter Hinweis auf Gesetz (Art. 52 AHVG) und
Rechtsprechung (statt vieler auch: BGE 123 V 15 Erw. 5b mit Hinweisen) die
Voraussetzungen (Organstellung, Schaden, Widerrechtlichkeit, qualifiziertes
Verschulden, adäquater Kausalzusammenhang, Wahrung der Verwirkungsfristen
gemäss Art. 81 und 82 AHVV) zutreffend dargelegt, unter welchen das Organ
einer juristischen Person den der Ausgleichskasse in Missachtung der
Vorschriften über die Beitragsabrechnung und -bezahlung (Art. 14 Abs. 1 AHVG;
Art. 34 ff. AHVV [in der bis Ende Dezember 2000 gültigen Fassung])
entstandenen Schaden zu ersetzen hat. Darauf wird verwiesen.

2.2 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass am 1. Januar 2003 das Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober
2000 in Kraft getreten ist. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im
AHV-Recht, insbesondere auch hinsichtlich der Arbeitgeberhaftung nach Art. 52
AHVG, geändert sowie Art. 81 und 82 AHVV aufgehoben worden. Weil in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die
bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben
(BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 166 Erw. 4b), kommen im vorliegenden Fall jedoch
die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen zur Anwendung.

3.
Fest steht und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer 1996 in den
Verwaltungsrat der Arbeitgeberin eintrat und ihm somit Organstellung zukam,
dass die AHV-Schlussabrechnungen 1998 und 1999 sowie die vier
AHV-Quartalsrechnungen des Jahres 1999 in Verletzung der massgebenden
Gesetzesvorschriften nicht bezahlt wurden und insoweit die Widerrechtlichkeit
zu bejahen ist und dass der Ausgleichskasse daraus in kausaler Weise ein
Schaden entstanden ist. Strittig ist jedoch, ob - und gegebenenfalls in
welchem Umfang - die von der Ausgleichskasse geltend gemachte
Schadenersatzforderung verwirkt ist, sowie ob - und gegebenenfalls in welchem
Ausmass - der Beschwerdeführer die Nichtbezahlung der AHV-Beitragsforderungen
ohne Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe zu verantworten hat.

4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht unter Berufung auf BGE 128 V 15 (= AHI 2002 S.
140) geltend, es sei von der fristauslösenden Kenntnis des Schadens im
Zeitpunkt der Gewährung der Nachlassstundung gemäss Entscheid des
Nachlassrichters vom 23. Mai 2000 auszugehen, weshalb die Verwirkungsfrist im
Sinne von Art. 82 Abs. 1 AHVV bei Erlass der Schadenersatzverfügung vom 9.
November 2001 bereits abgelaufen gewesen sei.

4.2 In Präzisierung der Rechtsprechung AHI 1995 S. 159 entschied das
Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 128 V 15, von der Ausgleichskasse
müsse beim Widerruf einer Nachlassstundung - wie im Falle der Ablehnung eines
Nachlassvertrags - verlangt werden, dass sie sich über die Gründe dieses
Widerrufs informiere und gegebenenfalls die nötigen Vorkehren zur Wahrung der
einjährigen Verwirkungsfrist treffe. Hinsichtlich der Abfolge der
Verfahrensschritte mit dem BGE 128 V 15 zu Grunde liegenden Sachverhalt
vergleichbar wurde auch hier die Nachlassstundung vorerst provisorisch
(Entscheid des Bezirksgerichts X.________ vom 11. Februar 2000) und sodann
definitiv (mit Entscheid des Bezirksgerichts X.________ vom 23. Mai 2000)
bewilligt. In der Folge kam es im Gegensatz zu dem vom Beschwerdeführer
angerufenen Präjudiz (BGE 128 V 15) nicht zum Widerruf der Nachlassstundung,
sondern zur Gläubigerversammlung, welche am 19. Dezember 2000 beschloss, eine
Nachlassdividende von 6 % auszurichten. Obwohl das Nachlassgericht erst im
anschliessenden Bestätigungsverfahren den von den Gläubigern mehrheitlich
angenommenen Nachlassvertrag überprüft und ihn durch Entscheid für alle
Gläubiger verbindlich erklärt oder verwirft (Amonn/Walther, Grundriss des
Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Aufl., Bern 2003, § 54 N 69 S. 458),
musste die Ausgleichskasse bereits gestützt auf die ihr zugestellte Einladung
vom 17. November 2000 zu der am 19. Dezember 2000 stattfindenden
Gläubigerversammlung und insbesondere aus dem der Einladung beiliegenden
Entwurf eines Nachlassvertrages zur Kenntnis nehmen, dass mit der Auszahlung
einer Nachlassdividende von 6 % zu rechnen sei, weshalb der Ausgleichskasse
aus diesem Dividendenvergleich zumindest ein Teilschaden entstehen werde.
Frühestens mit dem Empfang der direkt an die Ausgleichskasse zugestellten
Einladung zur Gläubigerversammlung ist demnach von der zumutbaren Kenntnis
des Schadens (vgl. BGE 121 V 241 Erw. 3c/aa mit Hinweisen) in Form der schon
ausreichenden Kenntnis eines Teilschadens (BGE 121 V 243 Erw. 3c/bb)
auszugehen, in welchem die einjährige Verwirkungsfrist gemäss Art. 82 Abs. 1
AHVV zu laufen beginnt. Die Einladung datiert vom 17. November 2000. Die
Ausgleichskasse hat folglich mit Erlass und gleichzeitigem Versand (BGE 119 V
89) der Schadenersatzverfügung vom 9. November 2001 die einjährige
Verwirkungsfrist gemäss Art. 82 Abs. 1 AHVV gewahrt. Bei diesem Ergebnis kann
offen bleiben, ob der Zeitpunkt der Kenntnis des Schadens nach Bewilligung
der Nachlassstundung in Anlehnung an BGE 128 V 15 (zumutbare Kenntnis des
Schadens nach Widerruf der Nachlassstundung oder Ablehnung des
Nachlassvertrags [AHI 1995 S. 159]) nicht erst am Ende des
Bestätigungsverfahrens (Genehmigungs- oder Verwerfungsentscheid des
Nachlassrichters) anzunehmen ist, weil sowohl der Widerruf der
Nachlassstundung als auch der rechtskräftige Bestätigungs- oder
Verwerfungsentscheid insoweit vergleichbare schuldbetreibungsrechtliche
Wirkungen zeitigen, als alle diese Entscheide öffentlich bekannt zu machen
sind (Art. 308 Abs. 1 SchKG), zum Dahinfallen der Stundungswirkungen führen
(Art. 308 Abs. 2 SchKG) und - abgesehen vom Bestätigungsentscheid - einen
vorübergehenden materiellen Konkursgrund bilden (Art. 309 SchKG;
Amonn/Walther, a.a.O., § 54 N 80 ff. S. 460 f.; Hunkeler, Das
Nachlassverfahren nach revidiertem SchKG, Diss. Fribourg 1996, S. 224 N 851
und S. 268 N 1031 ff.).

5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die ersten AHV-Beitragsrechnungen,
welche die von ihm mitverwaltete Arbeitgeberin überhaupt schuldig blieb,
seien die Rechnungen für das 1. Quartal 1999 und die Schlussrechnung für das
Jahr 1998 gewesen. Auf Grund des von externen Fachleuten ausgearbeiteten, vom
Verwaltungsrat genehmigten und auch von Seiten der Kredit gebenden Banken
unterstützten Sanierungskonzeptes habe man im Frühjahr 1999 - als die
erwähnten Beitragsrechnungen zur Zahlung anstanden - davon ausgehen dürfen,
dass der damals bestehende Liquiditätsengpass bald überwunden sein würde,
sodass die zurückbehaltenen AHV-Beiträge hätten bezahlt werden können.

5.2
5.2.1Indessen ist die Ausgangslage im Frühjahr 1999 mit dem in BGE 108 V 183
beurteilten Fall, in welchem das Eidgenössische Versicherungsgericht die
Voraussetzungen für eine erfolgreiche Berufung auf Entschuldigungs- oder
Rechtfertigungsgründe in prinzipieller Weise umschrieb, nicht vergleichbar.
Nach den eigenen Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in
der Plan-Erfolgsrechnung 1998 bis 2001 im Geschäftsjahr 1997/98 noch ein
Nettoverlust von 360'000 Franken ausgewiesen, im Geschäftsjahr 1999 wird nur
noch mit einem Nettoverlust von 70'000 Franken (jedoch bei einem positiven
Cashflow von 340'000 Franken) und im Geschäftsjahr 2001 schon mit einem
Nettogewinn von 47'000 Franken (bei einem positiven Cashflow von 455'570
Franken) gerechnet. Von der Frage, ob diese Richtzahlen realistisch gewesen
waren, einmal abgesehen, ist festzuhalten, dass - selbst bei einem
Geschäftsgang im Rahmen der prognostizierten Werte - es mehrere Jahre
gedauert hätte, bis die Arbeitgeberin wieder in der Lage gewesen wäre, die im
Frühjahr 1999 aufgelaufenen Beiträge nachzubezahlen. Dazu kam die
Verpflichtung zur Zahlung der laufenden Beiträge, zumal der Betrieb eines
Hotels gerichtsnotorisch personalintensiv ist, selbst wenn vom neuen
Direktionsehepaar eine Senkung der Personalkosten angestrebt und auch
teilweise erreicht wurde. Bei einem solchen längere Zeit andauernden
defizitären Geschäftsgang kann nicht von einem im Sinne der Rechtsprechung
vorübergehenden Liquiditätsengpass (BGE 121 V 244 Erw. 4b, 108 V 186 f. Erw.
1b) gesprochen werden.

5.2.2 Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers, wonach die
Verantwortlichen der Arbeitgeberin gestützt auf die betrieblichen
Beurteilungsgrundlagen "annehmen durften", die Verbindlichkeiten gegenüber
der Ausgleichskasse aus der 1. Quartalsrechnung 1999 und der
Schlussabrechnung 1998 "innert nützlicher Frist bezahlen zu können", zeigt
die Geschäftsentwicklung seit der kapitalintensiven Investition von mehr als
9 Millionen Franken in die Renovation und den Umbau des Hotels mehr oder
weniger kontinuierlich einen ungünstigen Verlauf. So waren die negativen
Betriebsergebnisse von Anfang an ein immer wiederkehrendes Thema an den
Verwaltungsratssitzungen (vgl. die Protokolle zu den Sitzungen vom 4. Oktober
1996, 20. Dezember 1996, 22. August 1997, 18. Juli 1998, 30. April 1999 und
13. August 1999). Die in den Abschlüssen der Erfolgsrechnungen ausgewiesenen
Betriebsverluste erhöhten sich von Fr. 112'533.35 per 31. Mai 1996 auf Fr.
399'435.70 per 31. Mai 1997, hielten sich per 31. Mai 1998 auf diesem Niveau,
um sodann gemäss den in den Zwischenabschlüssen per 31. März und 31. Juli
1999 verzeichneten Verlustvorträgen von knapp 600'000 auf annähernd 1,4
Millionen Franken anzusteigen. Von 1996 bis 1998 nahm die Überbewertung des
Anlagevermögens konstant zu, während der effektive Eigenfinanzierungsgrad nur
dank stark reduzierten Abschreibungen und über die Auflösung von allgemeinen
Reserven über den nach Art. 725 OR relevanten Grenzwerten gehalten werden
konnte (vgl. Sanierungskonzept der T.________ AG von 1998 [nachfolgend:
Sanierungskonzept] S. 3 f.). Trotz diesen analytischen Erkenntnissen und ohne
sich auf entsprechende Vereinbarungen mit der Bank Q.________ abstützen zu
können, gingen die Berater des Beschwerdeführers (Sanierungskonzept S. 7) von
der offensichtlich unrealistischen Hoffnung aus, die Bank Q.________ würde
als wichtigste Gläubigerbank auf zwei Millionen Franken ihrer
Hypothekarforderungen gegen die Arbeitgeberin verzichten. Wie voraussehbar
war, liess sich denn in der Folge die Bank Q.________ auch nicht zu einem
solchen Forderungsverzicht bewegen. Vor diesem Hintergrund ist die
Einstellung der Bezahlung von Beitragsforderungen ab März 1999 als
Normverstoss von einer gewissen Schwere und damit als grobe Fahrlässigkeit im
Sinne von Art. 52 AHVG zu werten (BGE 121 V 244 Erw. 4b mit Hinweisen, SVR
2003 AHV Nr. 1 S. 2 Erw. 3b).

5.2.3 War somit die Zurückbehaltung der Beiträge im Frühjahr 1999 nicht
gerechtfertigt, verfängt auch das weitere Argument nicht, als
Hauptkreditgeberin habe die Bank Q.________ ab Sommer 1999 Rechnungen von Fr.
500.-- übersteigender Höhe trotz Zahlungsanweisungen seitens der
Arbeitgeberin nicht mehr ausgeführt, sondern versucht, ihren eigenen Schaden
klein zu halten. Weil die Zurückbehaltung der Beiträge im Frühjahr 1999 bei
den gegebenen und prognostizierten Verhältnissen nicht vorübergehender Natur
sein konnte, scheidet die Berufung auf Rechtfertigungs- oder
Exkulpationsgründe aus und es greift der Grundsatz Platz, dass in Zeiten
defizitären Geschäftsganges die Firmenverantwortlichen nur so viel Löhne zur
Auszahlung gelangen lassen dürfen, wie die darauf ex lege geschuldeten
Sozialversicherungsbeiträge gedeckt sind (SVR 1995 AHV Nr. 70 S. 214 Erw. 5).
Daran vermögen sämtliche weiteren Vorbringen in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts zu ändern.

6.
Begründet ist hingegen die Rüge betreffend den Einbezug des Saldos aus der
Schlussabrechnung 1999 in die vorinstanzlich zugesprochene
Schadenersatzsumme. Es steht ausweislich der Akten fest, dass die
Schlussrechnung 1999 der Arbeitgeberin erst am 27. Oktober 2000 zuging, als
der Beschwerdeführer im Rahmen der am 11. Februar 2000 bewilligten
Nachlassstundung unter der Aufsicht des eingesetzten Sachwalters (vgl. Art.
298 SchKG) nicht mehr unbeschränkte Verfügungsbefugnis über die Firma hatte.
Demgegenüber weist die Ausgleichskasse in der Vernehmlassung darauf hin, dass
die Arbeitgeberin 1999 ungenügende Pauschalzahlungen leistete, indem die
definitive Beitragsschuld gemäss Schlussabrechnung die Summe der vier
Quartalspauschalen um 115 % überstieg. Nach der Rechtsprechung kann indes ein
Verwaltungsrat für die sich aus zu geringen Pauschalzahlungen im Vergleich
zur Schlussabrechnung ergebende Nachzahlungsdifferenz nur dann haftbar
gemacht werden, wenn die Arbeitgeberin bewusst zu tiefe Akontozahlungen
leistete, um der Beitragspflicht zu entgehen (SVR 2003 AHV Nr. 1 Erw. 5 S. 3,
1999 AHV Nr. 13 Erw. 2a S. 38). Dafür finden sich indes nach Lage der Akten
und auch gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen keine Anhaltspunkte,
weshalb der Beschwerdeführer dafür - wie auch für die anderen schon von der
Vorinstanz angenommenen erst nach dem 11. Februar 2000 fällig gewordenen
Beiträge - nicht haftbar erklärt werden kann. Die Beschwerdegegnerin, an
welche die Vorinstanz die Sache zu Recht unter Aufhebung der
Verwaltungsverfügung vom 9. November 2001 zur masslichen Bestimmung des
geschuldeten Schadenersatzes und anschliessenden Neuverfügung zurückgewiesen
hat, wird demnach bei der Neuberechnung nur die Schlussabrechnung 1998 sowie
die vier Quartalsrechnungen aus dem Jahre 1999 gemäss Forderungseingabe vom
4. April 2001 einschliesslich die darauf entfallenden Anteile für
Verwaltungs- und Betriebskosten sowie Verzugszinsen und Mahnspesen
berücksichtigen.

7.
Das Verfahren ist kostenpflichtig, da es nicht die Bewilligung oder
Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand hat (Art. 134 OG e
contrario). Bei diesem Ausgang des Prozesses sind die Gerichtskosten je zur
Hälfte der Ausgleichskasse und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 134 in
Verbindung mit Art. 156 Abs. 3 OG). Die teilweise unterliegende
Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung
entsprechend dem Ausmass seines Obsiegens auszurichten (Art. 159 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der
Entscheid des Kantonalen Versicherungsgerichts des Wallis vom 23. September
2002 insoweit aufgehoben, als er den Beschwerdeführer für "die Saldobeiträge
1999, die am 31. Dezember 1999 fällig wurde(n) und bis zum 10. Januar 2000
hätte(n) bezahlt werden müssen", schadenersatzpflichtig erklärte. Im Übrigen
wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden je zur Hälfte dem Beschwerdeführer
und der Beschwerdegegnerin auferlegt. Unter Anrechnung des vom
Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 6'000.-- wird ihm der
Differenzbetrag von Fr. 3'000.-- zurückerstattet.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr.
1'250.-- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Das Kantonale Versicherungsgericht des Wallis wird über eine Neuverlegung der
Parteikosten für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des
letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonalen Versicherungsgericht des
Wallis und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 2. Dezember 2003

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: