Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen H 293/2002
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H 293/02

Urteil vom 20. Mai 2003
II. Kammer

Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung;
Gerichtsschreiber Hadorn

1. S.________,
2. H.________, Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Peter
Rütimann, Oberer Graben 28, 8400 Winterthur,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin,

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 30. September 2002)

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 27. Juli 2000 verpflichtete die Ausgleichskasse des Kantons
Zürich S.________ und H.________, Geschäftsführer mit Kollektivunterschrift
zu Zweien bei der in Konkurs gefallenen Firma X.________ GmbH, für nicht mehr
erhältliche Sozialversicherungsbeiträge zuzüglich Verzugszinsen und
Mahngebühren in solidarischer Haftbarkeit Schadenersatz im Umfang von Fr.
25'496.55 zu leisten.
Nach Einspruch der Belangten klagte die Kasse gegen beide auf Bezahlung von
Fr. 21'851.80. Mit Entscheid vom 11. Juni 2001 wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Klage ab.
Die von der Ausgleichskasse hiegegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde
hiess das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 14. Mai 2002,
soweit es darauf eintrat, insofern teilweise gut, als es die Sache an das
kantonale Gericht zurückwies, damit es im Sinne der Erwägungen verfahre.
Mit Entscheid vom 30. September 2002 hiess das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich die Klage der Kasse nunmehr im Umfang der bundesrechtlichen
Beiträge von Fr. 19'245.90 gut.

S. ________ und H.________ lassen Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und
beantragen, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und die Klage der Kasse
sei abzuweisen.
Die Ausgleichskasse und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf
eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder
Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht
Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig,
unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen
festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b
sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

2.
Das kantonale Sozialversicherungsgericht hat unter Hinweis auf Gesetz (Art.
52 AHVG) und Rechtsprechung (vgl. statt vieler BGE 123 V 15 Erw. 5b) die
Voraussetzungen zutreffend dargelegt, unter welchen Organe juristischer
Personen den der Ausgleichskasse wegen Verletzung der Vorschriften über die
Beitragsabrechnung und -zahlung (Art. 14 Abs. 1 AHVG; Art. 34 ff. AHVV)
qualifiziert schuldhaft verursachten Schaden zu ersetzen haben. Darauf wird
verwiesen. Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem
massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 27. Juli
2000) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom
Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1,
121 V 366 Erw. 1b).

3.
Bereits im Urteil vom 14. Mai 2002 (H 252/01) hatte das Eidgenössische
Versicherungsgericht verbindlich festgestellt, dass die beiden
Beschwerdeführer nicht nur formelle Gesellschafter einer GmbH mit blossem
Einsichtsrecht, sondern mit der Geschäftsführung betraute Personen und damit
Organe im materiellen Sinne waren. Für beide gelten daher die
Verantwortlichkeitsvorschriften nach Art. 52 AHVG. Der Einwand, sie seien nie
als Geschäftsführer ernannt worden bzw. sie hätten keine Organstellung
besessen, kann vorliegend nicht erneut vorgebracht werden.

4.
Die Beschwerdeführer machen geltend, auf Grund der ihnen übertragenen,
beschränkten Geschäftsführungskompetenzen seien sie nicht in der Lage gewesen
zu prüfen, ob die Sozialversicherungsbeiträge auch wirklich abgeliefert
worden seien. Diesbezüglich hat die Vorinstanz in für das Eidgenössische
Versicherungsgericht verbindlicher Weise (Erw. 1 hievor) festgestellt, dass
die in Konkurs gefallene Firma fünf bis sechs Arbeitnehmer beschäftigt hat
und somit einfache, überschaubare Verhältnisse vorlagen. Sodann hat das
kantonale Gericht erwogen, dass die Beschwerdeführer selbst dann, wenn sie
nur in Teilbereichen eine Geschäftsführungstätigkeit ausgeübt hätten, nicht
geltend machen könnten, der Finanzbereich habe nicht in ihrer Kompetenz
gelegen. Dem ist beizupflichten. Als Geschäftsführer einer kleinen GmbH
mussten die Beschwerdeführer sich darüber ins Bild setzen, ob die
Sozialversicherungsbeiträge tatsächlich bezahlt wurden. Indem sie dies
unterliessen, sind sie ihren Pflichten in schuldhafter Weise nicht
nachgekommen und tragen eine Mitverantwortung für den der Ausgleichskasse
entstandenen Schaden. Dem zutreffenden kantonalen Entscheid ist nichts
Weiteres beizufügen.

5.
Da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen
geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Die
unterliegenden Beschwerdeführer haben die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156
Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von total Fr. 1500.- werden den Beschwerdeführern je zur
Hälfte auferlegt und mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Der
Differenzbetrag von je Fr. 750.- wird den Beschwerdeführern zurückerstattet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 20. Mai 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:  Der Gerichtsschreiber:
i.V.