Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen H 276/2002
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H 276/02

Urteil vom 14. April 2003

I. Kammer

Präsident Schön, Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Leuzinger,
Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Keel Baumann

Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, 3003 Bern,
Beschwerdeführer,

gegen

Rudolf Steiner-Schule X.________, Beschwerdegegner,

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 17. September 2002)

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 3. August 2001 verpflichtete die Ausgleichskasse des
Kantons Zürich die Rudolf Steiner-Schule X.________ (recte: den Trägerkreis
Rudolf Steiner-Schule X.________) zur Nachzahlung paritätischer
AHV/IV/EO/ALV-Beiträge sowie von Beiträgen an die Familienausgleichskasse auf
Entgelten, welche in der Zeit vom 1. August 1998 bis 31. Dezember 2000 an
Z.________ für ihre Tätigkeit als Fremdsprachenlehrerin ausgerichtet worden
waren (1. August bis 31. Dezember 1998: Fr. 223.50; 1999: Fr. 760.80; 2000:
Fr. 1072.80 [jeweils inkl. Verwaltungskosten]).

B.
Beschwerdeweise liess der Trägerkreis Rudolf Steiner-Schule X.________
beantragen, die Verfügung sei aufzuheben. Nach Beiladung von Z.________ als
Mitinteressierte zum Verfahren und Durchführung eines zweiten
Schriftenwechsels hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die
Beschwerde gut und hob die Verfügung vom 3. August 2001 auf (Entscheid vom
17. September 2002).

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das Bundesamt für
Sozialversicherung (BSV) die Aufhebung des kantonalen Entscheides, soweit er
auf Bundesrecht beruht.

Der Trägerkreis Rudolf Steiner-Schule X.________ schliesst auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde und die Ausgleichskasse auf deren Gutheissung.
Die als Mitinteressierte zum Verfahren beigeladene Z.________ verzichtet auf
eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid
Bundesrecht verletzt, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig,
unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen
festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b
sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach das Eidgenössische
Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten an die Parteibegehren nicht
gebunden ist, wenn es im Prozess um die Verletzung von Bundesrecht oder um
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts geht.

2.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit
ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Bereich der Alters- und
Hinterlassenenversicherung geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht
grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung
des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw.
1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines
Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verfügung (hier: 3. August 2001) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121
V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002
geltenden Bestimmungen anwendbar.

3.
3.1 Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet
sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte
Erwerbseinkommen als solches aus selbstständiger oder aus unselbstständiger
Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 AHVG sowie Art. 6 ff.
AHVV). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für
in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete
Arbeit; als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9
Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger
Stellung geleistete Arbeit darstellt.

Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall
selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf
Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien.
Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die
zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte
für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend
zu sein. Als unselbstständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten,
wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw.
arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches
Unternehmerrisiko trägt.

Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen,
schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im
wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die
beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter
Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei
vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid
oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE
123 V 162 Erw. 1, 122 V 171 Erw. 3a, 283 Erw. 2a, 119 V 161 Erw. 2 mit
Hinweisen).

3.2 Gemäss Art. 7 lit. l AHVV gehören Honorare der Privatdozenten und ähnlich
besoldeter Lehrkräfte zum massgebenden Lohn, soweit sie nicht
Unkostenentschädigung darstellen. Unter diese Bestimmung fallen nach Rz. 4014
der bundesamtlichen Wegleitung zum massgebenden Lohn (WML) in der AHV, IV und
EO, welche als Verwaltungsverordnung eine - für das Gericht nicht
verbindliche - Auslegungshilfe darstellen kann (BGE 127 V 61 Erw. 3a, 126 V
68 Erw. 4b, 427 Erw. 5a, 125 V 379 Erw. 1c, je mit Hinweisen), auch die
Bezüge von Personen, die an Schulen, Ausbildungsstätten oder Tagungszentren
regelmässig Kurse geben, wobei als entscheidende Kriterien festgehalten
werden, dass die Lehrkräfte an den Investitionen der Veranstaltungen nicht
beteiligt sind, das Inkassorisiko nicht tragen und die Kursteilnehmenden
nicht selber suchen müssen. Demgegenüber werden Vergütungen für Kurse, die
nur gelegentlich gegeben werden, in der Regel nicht zum massgebenden Lohn
gezählt.

4.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat sich bereits verschiedentlich mit
dem Beitragsstatut von an anderen Rudolf Steiner-Schulen tätigen Lehrpersonen
befasst. In einem Urteil betreffend die Freie Schulvereinigung in memoriam
Walter Wyssling (EVGE 1959 S. 127), einem Verein mit dem Zweck, die Gründung,
den Bestand und die Entwicklung der Rudolf Steiner-Schule Zürich durch
moralische und finanzielle Unterstützung zu ermöglichen, qualifizierte es die
an dieser Institution tätigen Lehrkräfte als selbstständigerwerbend. Zur
Begründung führte es aus, dass die Organisation und die Führung der Schule
statutengemäss der Lehrerschaft überlassen sei, während die Schulvereinigung,
welche die Schule gegründet hatte, sich darauf beschränke, ihre Entwicklung
durch moralische und finanzielle Unterstützung zu fördern, wobei sie sich
jeder Einmischung in pädagogische Belange oder in Fragen des Beizuges und der
Entschädigung von Lehrkräften enthalte. Die Aufnahme von Schülern, die
Gewinnung von Lehrkräften und die Gestaltung der Unterrichtsstunden falle in
die alleinige Kompetenz des Lehrerkollegiums. Der Schulvereinigung sei bloss
die finanzielle Seite der Schulverwaltung (d.h. die Geschäftsführung)
übertragen. Sie stelle das ihr gehörende Schulhaus zur Verfügung, erhebe von
den Eltern der Schüler das Schulgeld und von ihren Mitgliedern die in den
Statuten vorgesehenen Vereinsbeiträge. Diese für Rechnung der Schule
beschafften Gelder bedeuteten nicht Arbeitslohn, den die Schulvereinigung den
einzelnen Lehrkräften schulde, sondern finanzielle Mittel, welche die
Lehrerschaft von der Vereinigung erhalte und im Verhältnis zu Art und Umfang
der geleisteten Mitarbeit an die einzelnen Lehrkräfte verteile.
Auf selbstständige Erwerbstätigkeit erkannte das Eidgenössische
Versicherungsgericht auch in zwei weiteren, nicht veröffentlichten Urteilen
betreffend den Rudolf Steiner-Schulverein T.________ (Urteil vom 2. März
1983, H 181/81) und die Vereinigung Rudolf-Steiner-Schule B.________ (Urteil
vom 26. September 1984, H 112/84), weil es nach Prüfung der jeweiligen
Statuten zum Ergebnis gelangte, dass an den betreffenden Schulen nicht
wesentlich andere Verhältnisse als an der Rudolf Steiner-Schule (EVGE 1959 S.
127) vorlagen.

5.
Nach dem vorinstanzlichen Entscheid rechtfertigt es sich aufgrund der
Ähnlichkeit der Statuten des Trägerkreises Rudolf Steiner-Schule X.________
mit der EVGE 1959 S. 127 zugrunde liegenden Satzung der Freien
Schulvereinigung in memoriam Walter Wyssling, auch im vorliegenden Fall von
selbstständiger Erwerbstätigkeit auszugehen. Das kantonale Gericht mass
insbesondere den Umständen Bedeutung zu, dass die Führung und Organisation
der Schule ebenso wie der Entscheid über die Aufnahme und den Ausschluss von
Lehrpersonen dem Lehrerkollegium übertragen seien und dass dieses - mangels
entsprechender statutarischer Regelung - auch über die Verteilung der vom
Trägerkreis zur Verfügung gestellten "geschenkten" Mittel frei befinde.

Nach Auffassung des Beschwerde führenden Bundesamtes überwiegen im Fall von
Z.________ wie auch der übrigen an der Rudolf Steiner-Schule X.________
tätigen Lehrkräfte die für eine unselbstständige Erwerbstätigkeit sprechenden
Kriterien. Es vertritt den Standpunkt, dass in Bezug auf sämtliche an Rudolf
Steiner-Schulen unterrichtenden Lehrkräfte, welche das Eidgenössische
Versicherungsgericht bis anhin als Selbstständigerwerbende qualifiziert habe
(vgl. dazu Erw. 4 hievor), eine Praxisänderung angezeigt sei.

Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die für eine unselbstständige
Erwerbstätigkeit sprechenden Kriterien seien im besonderen Fall der Rudolf
Steiner-Schule X.________ nicht erfüllt.

6.
Nach den Statuten des Trägerkreises Rudolf Steiner-Schule X.________ besteht
die Aufgabe des Trägerkreises unter anderem darin, das Bestehen und die
Entwicklung der Rudolf Steiner-Schule X.________ zu ermöglichen, die
Unabhängigkeit der Schule, deren Grundlagen die Anthroposophie und die
Pädagogik Rudolf Steiners bilden, zu wahren und die Autonomie des
Lehrerkollegiums zu schützen (Ziff. II). Der Trägerkreisversammlung werden
die zur Erfüllung dieser Ziele erforderlichen Kompetenzen zur Fassung von
Beschlüssen eingeräumt (Ziff. III/1).
Was das Lehrerkollegium anbelangt, welchem gemäss den Angaben in der im
kantonalen Verfahren eingereichten Replik sämtliche Lehrer, unabhängig vom
Umfang ihres Arbeitspensums, angehören und deren Mitglied in der streitigen
Zeit (1. August 1998 bis 31. Dezember 2000) gemäss ausdrücklicher Bestätigung
des Konferenzleiters vom 4. März 2002 auch Z.________ war, wird in den
Statuten festgehalten (Ziff. III/3), dieses arbeite autonom; die Lehrer seien
Selbstständigerwerbende und durch keinen Vertrag mit dem Trägerkreis
verbunden. Das Lehrerkollegium erhalte die finanziellen Mittel von der
Vereinigung als Schenkung. Die Führung und Organisation der Schule obliege
dem Kollegium, welches auch über die Benutzung der Schulräumlichkeiten
befinde. Es entscheide über Aufnahme oder Ausschluss von Lehrern. Die
Mitglieder des Kollegiums würden zu allen Versammlungen des Trägerkreises
eingeladen, wobei die daran teilnehmenden Lehrer nicht Mitglieder des
Trägerkreises seien.

Die Mittel der Vereinigung bestehen gemäss Statuten (Ziff. IV) aus festen
Mitgliederbeiträgen, freiwilligen Schenkungen der Schuleltern, Zuwendungen
Dritter und Erträgen aus Veranstaltungen.

7.
Auch nach den Statuten des Trägerkreises Rudolf Steiner-Schule X.________
liegt demnach - wie gemäss der EVGE 1959 S. 127 zugrunde liegenden Satzung
der Freien Schulvereinigung in memoriam Walter Wyssling - die Führung und
Organisation der Schule in der Kompetenz des Lehrerkollegiums, was das
Eidgenössische Versicherungsgericht im damals beurteilten Fall als Indiz für
das Vorliegen betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer
Unabhängigkeit und mithin für das Vorliegen selbstständiger Erwerbstätigkeit
wertete. Indessen ist diese Autonomie - worauf das BSV zutreffend hinweist -
insofern zu relativieren, als dem Trägerkreis in den Statuten (Ziff. III/1)
eine derart weit gehende Beschlusskompetenz eingeräumt wird, dass diese nicht
ohne Einfluss auf die Führung der Schule ist, so dass einzig von einer
Beteiligung des Lehrerkollegiums an der Leitung der Schule ausgegangen werden
kann. Im Weitern sind die Lehrer zwar, wie die Beschwerdegegnerin anführt, in
der Unterrichtsgestaltung frei, was indessen bereits in der Natur ihrer
Tätigkeit gründet. Im Übrigen aber haben sie sich nach dem Schulbetrieb und
dem Unterrichtsprogramm zu richten und damit in den Betrieb einzuordnen,
woran die ihnen nach den Angaben der Beschwerdegegnerin zustehende
Entscheidungskompetenz in den Bereichen der Benutzung der Räumlichkeiten und
des Stundenplans nichts ändert. Neben diesen für das Vorliegen
unselbstständiger Erwerbstätigkeit sprechenden Merkmalen (vgl. AHI 2001 S.
185) weisen schliesslich auch die Umstände, dass die Lehrer die ihnen
übertragenen Aufgaben persönlich zu erfüllen haben und nicht zur Delegation
befugt sind (Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen
AHV, 2. Aufl., Bern 1996, S. 119 Rz. 4.27) und dass sie auf die Infrastruktur
am Arbeitsort angewiesen sind (vgl. ZAK 1988 S. 291 unten f.), auf eine
betriebswirtschaftliche bzw. arbeitsorganisatorische Abhängigkeit hin. Gegen
ein Unterordnungsverhältnis kann hingegen angeführt werden, dass das
Kollegium nach den Statuten (Ziff. III/3) über die Aufnahme oder den
Ausschluss von Lehrern entscheidet (vgl. BGE 122 V 286; ZAK 1988 S. 292
oben).
Ein Unternehmerrisiko haben die Lehrer nicht zu tragen. Namentlich haben sie
keine erheblichen Investitionen zu tätigen (vgl. BGE 122 V 283 Erw. 2b, 122 V
172 Erw. 3c), stellt doch der Trägerkreis die für den Unterricht
erforderliche Infrastruktur, insbesondere die Räumlichkeiten, zur Verfügung.
Die Lehrer sind weder für die Anwerbung der Schüler verantwortlich (vgl. AHI
1995 S. 136 Erw. 5b) noch haben sie das Risiko, dass Honorarguthaben nicht
eingebracht werden können, auf sich zu nehmen (vgl. BGE 122 V 285 Erw. 3; AHI
1995 S. 137 Erw. 5b): Das Kollegium erhält vom Trägerkreis eine Geldsumme,
bei welcher es sich nach wirtschaftlicher Betrachtung, unabhängig von der
statutarischen Bezeichnung als Schenkung (Ziff. III/3), um das Arbeitsentgelt
handelt, welches die Lehrer gemäss den Angaben in der an die Vorinstanz
gerichteten Beschwerde nach Massgabe von Art und Umfang der geleisteten
Mitarbeit unter sich verteilen.

8.
Unter Würdigung der gesamten Umstände, namentlich der
betriebswirtschaftlichen bzw. arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit, welchem
Merkmal bei Tätigkeiten, welche - wie die vorliegende - naturgemäss nicht mit
bedeutenden Investitionen verbunden sind, im Vergleich zum Unternehmerrisiko
erhöhtes Gewicht zukommt (vgl. BGE 119 V 163 Erw. 3b; AHI 2001 S. 184 Erw. 4;
Käser, a.a.O., S. 119 f. Rz. 4.29 f.), überwiegen betreffend die an der
Rudolf Steiner-Schule X.________ als Fremdsprachenlehrerin tätige Z.________
die für eine unselbstständige Erwerbstätigkeit sprechenden Kriterien. Daran
ändert selbstverständlich nichts, dass die Lehrer in den Statuten (Ziff.
III/3) als Selbstständigerwerbende bezeichnet werden und festgehalten wird,
dass sie mit dem Trägerkreis durch keinen Vertrag verbunden seien, weil
derartige Abreden die zuständigen AHV-Organe nicht zu binden vermögen (AHI
1995 S. 136 Erw. 5b).

Der den Fremdsprachenunterricht von Z.________ als selbstständige
Erwerbstätigkeit qualifizierende vorinstanzliche Entscheid, mit welchem die
Kassenverfügung aufgehoben wurde, ist daher - soweit bundesrechtliche
Beiträge betreffend (BGE 124 V 146 Erw. 1 mit Hinweis) - aufzuheben.

9.
Wegen der Massgeblichkeit der jeweiligen Verhältnisse muss - entgegen der
Auffassung des BSV, welches eine generelle Klärung der Rechtslage anstrebt -
die Frage offen gelassen werden, ob auch mit Bezug auf die an anderen Rudolf
Steiner-Schulen beschäftigten Lehrkräfte auf unselbstständige
Erwerbstätigkeit zu erkennen wäre, wenn dieser Schluss auch naheliegt mit
Blick auf die Ähnlichkeit der Statuten, welche dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht in den früher beurteilten Fällen vorlagen (vgl. Erw. 4
hievor). Von einer Praxisänderung (zu den hiefür erforderlichen
Voraussetzungen: BGE 127 V 273 Erw. 4a, 355 Erw. 3a, 126 V 40 Erw. 5a, je mit
Hinweisen) wegen veränderter Rechtsauffassung (vgl. zur Verschiebung der
Grenzziehung zwischen selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit:
Rüedi, Die Abgrenzung zwischen selbständiger und unselbständiger
Erwerbstätigkeit, in: Schaffhauser/Kieser [Hrsg.], Aktuelle Fragen aus dem
Beitragsrecht der AHV, St. Gallen 1998, S. 138 f.; Käser, a.a.O., S. 121 Rz.
4.32; Cadotsch, Warum anerkennt mich die AHV nicht als selbständigerwerbend?,
in: CHSS 1997 S. 210), wie sie das BSV für angezeigt hält, kann aus diesem
Grunde nicht gesprochen werden.

10.
Weil nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen
streitig war (Erw. 1), ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 OG e
contrario). Entsprechend dem Prozessausgang hat die unterliegende
Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des
Sozialversicherungsgerichtes des Kantons Zürich vom 17. September 2002,
soweit er bundesrechtliche Beiträge betrifft, aufgehoben.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und Z.________ zugestellt.

Luzern, 14. April 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der I. Kammer:   Die Gerichtsschreiberin: