Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen H 26/2002
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H 26/02

Urteil vom 10. September 2002

I. Kammer

Präsident Schön, Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter
Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Hochuli

1. A.________,

2. B.________, Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Franz Hess, Kirchweg 16, 6048 Horw,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zug, Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin,

Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug

(Entscheid vom 29. November 2001)

Sachverhalt:

A.
Über die Firma "X.________ AG" wurde am 28. August 1998 der Konkurs eröffnet.
B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 2) amtete als Präsident, A.________
(nachfolgend: Beschwerdeführer 1) als Mitglied des Verwaltungsrates. Gestützt
auf die Ergebnisse einer Arbeitgeberkontrolle vom 29. Oktober 1998 veranlagte
die Ausgleichskasse des Kantons Zug (nachfolgend: Kasse) die ausstehenden
AHV-, IV-, EO-, ALV- und FAK-Lohnbeiträge inklusive Verwaltungskostenbeitrag
(Verfügung vom 16. November 1998). Für die ungedeckt gebliebene Forderung
über den gesamthaften Betrag von Fr. 21'000.30 stellte das Konkursamt Zug am
22. Dezember 1999 zuhanden der Kasse einen Konkursverlustschein aus. Mit
Verfügungen vom 14. Januar 2000 verlangte die Kasse von den beiden
Beschwerdeführern sowie von C.________ (ehemaliger
Verwaltungsratsdelegierter) Schadenersatz für entgangene
Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Fr. 19'111.35.

B.
Hiegegen erhoben alle drei Betroffenen rechtzeitig Einspruch. Das
Verwaltungsgericht des Kantons Zug hiess die Schadenersatzklage der Kasse in
dem Sinne teilweise gut, als es die Beschwerdeführer und C.________ in
solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung von Fr. 18'564.35 verpflichtete
(Entscheid vom 29. November 2001).

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen A.________ und B.________ die
Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids.

Während Kasse und Vorinstanz auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
schliessen, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf eine
Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nur so weit eingetreten
werden, als die Schadenersatzforderung kraft Bundesrechts streitig ist. Im
vorliegenden Verfahren ist deshalb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in
dem Umfang nicht einzutreten, als sie sich gegen die Schadenersatzforderung
für entgangene Beiträge an die kantonale Familienausgleichskasse (FAK)
richtet (vgl. BGE 124 V 146 Erw. 1 mit Hinweis).

1.2 Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder
Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht
Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig,
unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen
festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b
sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

2.
Die Vorinstanz hat die massgebenden Normen (Art. 52 AHVG, Art. 14 Abs. 1 AHVG
in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV) und die Rechtsprechung zu den
Voraussetzungen der Arbeitgeberorganhaftung, insbesondere zum Begriff der
Grobfahrlässigkeit (siehe auch BGE 112 V 159 Erw. 4; ZAK 1988 S. 599 Erw.
5a), zur subsidiären Haftbarkeit der Organe (BGE 123 V 15 Erw. 5b), zur
Haftungsvoraussetzung des qualifizierten Verschuldens (BGE 108 V 186 Erw. 1b,
193 Erw. 2b) sowie zum dabei zu berücksichtigenden - differenzierten -
Sorgfaltsmassstab (BGE 108 V 202 Erw. 3a; vgl. auch Nussbaumer, Die Haftung
des Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG, in: AJP 9/96, S. 1071 ff.,
insbesondere S. 1081) zutreffend wiedergegeben. Richtig sind auch die
Erwägungen zum Eintritt und zum Zeitpunkt der Kenntnis des Schadens (BGE 121
V 234, 119 V 92 Erw. 3). Darauf wird verwiesen.

3.
Die Beschwerdeführer wiederholen in ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde die
bereits im vorinstanzlichen Verfahren geäusserte Kritik an der Organhaftung
nach Art. 52 AHVG. Das AHVG enthalte keinerlei Hinweise für die Haftung von
Organen. Auch in den Materialien fänden sich hiefür keine Anhaltspunkte. Die
subsidiäre Haftung der verantwortlichen Organpersonen, welche klarerweise
keine Arbeitgeber seien, lasse sich aus Art. 52 AHVG nicht herleiten. Die
Auslegung der genannten Bestimmung durch das Eidgenössische
Versicherungsgericht widerspreche auch nach Ansicht der Lehre
(Forstmoser/Meyer-Hayoz/Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996, § 38,
N. 10 ff.) dem klaren Wortlaut des Gesetzes.

3.1 Die in der Lehre erhobene Kritik, wonach die Ausdehnung der Haftpflicht
auf Organe nicht unbedenklich sei, ist schon früher geäussert worden (Maurer,
Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Bd. II, Bern 1981, S. 67;
Forstmoser, Die aktienrechtliche Verantwortlichkeit, 2. Aufl., Zürich 1987,
S. 305 f., N. 1071). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat hiezu 1988
im Grundsatzentscheid BGE 114 V 219 ausführlich Stellung bezogen. Es hat
darin erwogen: bei der Auslegung des in Art. 52 AHVG für das Haftungssubjekt
verwendeten Begriffs "Arbeitgeber" ist davon auszugehen, dass dem Arbeitgeber
bezüglich der in Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV
statuierten öffentlichrechtlichen Pflicht zum Bezug, zur Ablieferung und zur
Abrechnung der paritätischen Sozialversicherungsbeiträge die Stellung eines
gesetzlichen Vollzugsorgans zukommt. Die Haftung des Arbeitgebers gemäss Art.
52 AHVG bildet das Korrelat zu dieser öffentlichrechtlichen Organstellung.
Kommt dem Arbeitgeber bezüglich Bezug, Ablieferung und Abrechnung der
Beiträge Organstellung bei der Durchführung verschiedener Zweige der
Sozialversicherung zu, untersteht er dem Verantwortlichkeitsrecht des Bundes.
Art. 52 AHVG bildet innerhalb des Systems des Bundesgesetzes vom 14. März
1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder
und Beamten (VG; SR 170.32) eine Spezialbestimmung. Nach Art. 19 (Abs. 1 lit.
b) VG haftet intern -  auch wenn die öffentliche Aufgabe einer Organisation
übertragen ist - primär der Schadensverursacher persönlich und die
Organisation erst subsidiär. Es fehlen Anhaltspunkte für die Annahme, dass
Art. 52 AHVG diese Verantwortlichkeit der für die Organisation handelnden
Personen wegbedingen wollte (BGE 114 V 220 f. Erw. 3b mit Hinweisen).

3.2 Mit der grundsätzlichen Kritik an der Haftung der Organe hat sich auch
Nussbaumer auseinandergesetzt (Nussbaumer, a.a.O., S. 1071 ff., insbesondere
S. 1075 f.). Er hat ausgeführt, weder die Definition des Arbeitgebers in Art.
12 Abs. 1 AHVG noch die Gesetzesmaterialien böten Anhaltspunkte für eine
Verantwortlichkeit der Arbeitgeberorgane. Rechtfertigen lasse sich die
Organhaftung letztlich nur mit der analogen Anwendung der privatrechtlichen
Regeln über die Verantwortlichkeit der Organe. Privatrechtliche Bestimmungen,
die den allgemeinen Rechtsgrundsätzen zugerechnet würden, hätten im
Sozialversicherungsrecht auch ohne ausdrückliche Verankerung Geltung. Die
Verantwortlichkeit der Organe sei bei allen Formen juristischer Personen
vorgesehen und könne damit als tragendes Prinzip des Privatrechts bezeichnet
werden. Das Eidgenössische Versicherungsgericht habe mit der Ausdehnung von
Art. 52 AHVG auf die Organe des Arbeitgebers im Grunde genommen nur die
Rechtsprechungszuständigkeit des Sozialversicherungsrichters begründet.
Angesichts der dürftigen rechtlichen Basis seien jedoch die subsidiär
angewendeten privatrechtlichen Verantwortlichkeitsbestimmungen im
Sozialversicherungsrecht nicht ohne Grund uneinheitlich auszulegen.
Inskünftig sei es
aus rechtsstaatlichen Gründen angezeigt, sich insbesondere mit Blick auf die
Voraussetzung der Grobfahrlässigkeit privatrechtskonform zu verhalten.

3.3 Angesichts der teils auf Kritik gestossenen Rechtsprechung zu Art. 52
AHVG (Maurer, a.a.O., S. 67; Forstmoser, a.a.O., S. 305 f.; Müller/Lipp, Der
Verwaltungsrat, Zürich 1994, S. 229; Böckli, Schweizerisches Aktienrecht, 2.
Aufl., Zürich 1996, S. 849, N. 1618a; Nussbaumer, a.a.O., S. 1079 f.;
Bärtschi, Verantwortlichkeit im Aktienrecht, Diss. Zürich 2001, S. 86, Fn.
376) rechtfertigt sich ein Ausblick auf Bestrebungen der Gesetzgebung. In
seiner Botschaft vom 2. Februar 2000 über die 11. Revision der Alters- und
Hinterlassenenversicherung und die mittelfristige Finanzierung der Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (BBl 2000 1865 ff.) führt der
Bundesrat zu Art. 52 AHVG aus, an der heutigen Situation sei störend, dass
nicht nur die Tatsache der subsidiären Organhaftung, sondern auch weitere
wichtige Charakteristika der Haftung nicht im Gesetz selber geregelt seien.
Im Sinne der Bürgerfreundlichkeit solle das Gesetz diesbezüglich
transparenter gestaltet werden. An der Grundkonzeption werde indessen nichts
geändert. Die subsidiäre Haftung der Organe einer juristischen Person
entspreche allgemeinen Rechtsgrundsätzen und finde sich auch im Privatrecht.
Die Organhaftung sei nicht nur sachgerecht, sondern darüber hinaus notwendig,
damit die Haftung nach Art. 52 AHVG nicht toter Buchstabe bleibe. Auch die
präventive Bedeutung der persönlichen Organhaftung dürfe nicht unterschätzt
werden. Aus diesen Gründen sei es angezeigt, die Organhaftung im AHVG
ausdrücklich zu verankern (BBl 2000 2007).

3.4 In Übereinstimmung mit dieser gesetzgeberisch erwünschten präventiven
Bedeutung empfehlen Müller/Lipp (a.a.O., S. 231), verantwortliche Organe
einer Aktiengesellschaft sollten in schlechteren Zeiten insbesondere darauf
bedacht sein, die ausstehenden Sozialabgaben jederzeit zu entrichten; eine
ständige Überwachung der Abrechnungen sowie der Zahlungen sei dabei
unumgänglich. Bärtschi (a.a.O., S. 86 f.) sieht die Rechtfertigung für die
strenge Praxis darin, dass es sich bei den zurückbehaltenen Beiträgen um
Lohnbestandteile handle, die nicht dem Arbeitgeber zustünden.

3.5 Mit der Frage der Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG hat sich
schliesslich der Gesetzgeber im Rahmen des Erlasses eines Allgemeinen Teils
zum Sozialversicherungsrecht (Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]; BBl 2000 5041 ff.)
befasst. Aus den Materialien zum ATSG ergibt sich, dass sich sowohl der
Bundesrat als auch das Parlament mit den geltenden Haftungsgrundsätzen
auseinandergesetzt haben.

3.5.1 Der Bundesrat hat in seiner vertieften Stellungnahme vom 17. August
1994 (BBl 1994 V 921 ff., insbesondere 983) den Grundsatzentscheid des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts (BGE 114 V 221 Erw. 3b) zitiert. Er hat
festgestellt, nachdem das Eidgenössische Versicherungsgericht Art. 52 AHVG
als Spezialbestimmung innerhalb des Systems des Verantwortlichkeitsgesetzes
(VG; SR 170.32) betrachte, dränge sich eine Wiederangliederung der Bestimmung
an sein Vorbild, Art. 60 OR, auf. Nach dem Willen des Bundesrates sollte die
bestehende Rechtsprechung weiterhin volle Gültigkeit behalten.

3.5.2 Aus dem Bericht der nationalrätlichen Kommission für soziale Sicherheit
und Gesundheit vom 26. März 1999 an das Parlament (BBl 1999 4523 ff.,
insbesondere 4666 und 4763) ist ersichtlich, dass auch der Nationalrat an der
Haftung für grobfahrlässiges Verhalten festhalten wollte. Am Gehalt der
Arbeitgeberhaftung sollte nichts verändert werden. Die geltenden Grundsätze
sind schliesslich auch anlässlich der Beratung im Parlament nicht in Frage
gestellt worden.

3.6 Wollen demnach Bundesrat und Gesetzgeber - in Kenntnis und Bestätigung
der langjährigen Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts - weiterhin
am geltenden System der Arbeitgeber-Organhaftung im Rahmen von Art. 52 AHVG
festhalten, besteht kein Anlass, von der konstanten Rechtsprechung
abzuweichen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Organhaftung mit
Verweis auf das Verantwortlichkeitsgesetz begründet oder als Ausfluss eines
allgemeinen Privatrechtsgrundsatzes, der auch im Sozialversicherungsrecht
gilt, betrachtet wird. Jedenfalls vermögen die Beschwerdeführer weder aus dem
noch nicht in Kraft gesetzten ATSG (vgl. BGE 125 II 282 Erw. 3c, 119 Ia 259
Erw. 4, je mit Hinweisen) noch aus anderen Revisionsprojekten etwas zu ihren
Gunsten abzuleiten.

4.
In der Sache machen die Beschwerdeführer geltend, die jeweils neu
angestellten Arbeitnehmer der Beschwerdegegnerin rechtzeitig gemeldet zu
haben. Diese habe indessen die Meldungen nicht verarbeitet und bloss
quartalsweise (zu tiefe) Akontorechnungen gestellt. Vor dem kantonalen
Gericht seien diesbezügliche Beweisanträge gestellt worden. Der Sachverhalt
könne durch die angebotenen Zeugen bestätigt werden. Indem die Zeugen nicht
angehört worden seien, habe die Vorinstanz den beschwerdeführerischen
Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

4.1 Hiezu hat das kantonale Gericht erwogen, auf Grund der Akten stehe fest,
dass die Kasse über keine korrekten Lohnmeldungen verfügt habe. Die
Vorbringen des Beschwerdeführers 1 über die Art der Meldungen betreffend
Neueinstellungen seien sehr ungenau, teilweise widersprüchlich gewesen. Auf
die Befragung der Zeugen könne daher verzichtet werden. Der Beizug der
Konkursakten erübrige sich, da das Konkursamt selbst die Forderung der Kasse
vollumfänglich zugelassen und ihr nach Beendigung des Konkursverfahrens einen
Verlustschein ausgestellt habe.

4.2 Ob diese Ausführungen zutreffen, kann offen bleiben.

4.2.1 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung
oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein
bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und
es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts
mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten
(antizipierte Beweiswürdigung; Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der
Sozialversicherung, S. 212, Rz 450; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., S. 39, Rz 111 und S. 117, Rz
320; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 274; vgl. auch BGE 122
II 469 Erw. 4a, 122 III 223 Erw. 3c, 120 Ib 229 Erw. 2b, 119 V 344 Erw. 3c
mit Hinweis). In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das
rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b;
zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 124 V
94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis).

4.2.2 Indem die Beschwerdeführer geltend machen, sie hätten der Kasse
Neuanstellungen gemeldet, räumen sie ein, dass ihnen ihre Pflicht zur
Bezahlung erhöhter Sozialversicherungsbeiträge bewusst war. Dennoch haben
sie, wie die Vorinstanz für das Eidgenössische Versicherungsgericht
verbindlich festgestellt hat (Erw. 1.2 hievor), auch die zweite
Akontorechnung auf Grund der Lohnmeldung bei Registrierung der Gesellschaft
unbeglichen gelassen. Es kann nicht angenommen werden, die Beschwerdeführer
hätten die höheren, tatsächlich geschuldeten Beiträge bezahlt, wären diese
bereits zu einem früheren Zeitpunkt in vollem Umfang einverlangt worden, sind
doch die Beschwerdeführer ihren gesetzlichen Verpflichtungen nicht einmal im
Umfang der betraglich zu tief ausgefallenen Quartalsrechnungen nachgekommen.
Darin liegt denn auch ihr grobfahrlässiges Verhalten, von dem sie sich nicht
exkulpieren können. Auch der von den Beschwerdeführern geltend gemachte
Sachverhalt vermöchte daran nichts zu ändern. Die Vorinstanz hat daher im
Ergebnis zu Recht auf die Befragung der angebotenen Zeugen verzichtet.

5.
Da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen
geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario).
Entsprechend dem Ausgang des Prozesses gehen die Gerichtskosten zu Lasten der
Beschwerdeführer (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 3'000.- werden zu gleichen Teilen den
Beschwerdeführern auferlegt und mit den geleisteten Kostenvorschüssen
verrechnet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, dem
Bundesamt für Sozialversicherung und C.________ zugestellt.

Luzern, 10. September 2002
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der I. Kammer:   Der Gerichtsschreiber: