Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen H 269/2002
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H 269/02

Urteil vom 16. Juli 2003
III. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber
Lanz

Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes, Brunnmattstrasse 45, 3007 Bern,
Beschwerdeführerin,

gegen

L.________ AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas
Hagmann, Obere Bahnhofstrasse 11, 9501 Wil

Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen

(Entscheid vom 30. August 2002)

Sachverhalt:

A.
Bei einer Arbeitgeberkontrolle stellte die Ausgleichskasse des
Schweizerischen Gewerbes fest, dass die L.________ AG, von 1996 bis 1998
jährlich den Betrag von Fr. 54'000.- in ihrer Bilanz als zusätzlichen Lohn
ihres Geschäftsführers H.________ verbucht, darüber aber beitragsmässig nicht
abgerechnet hatte. Gestützt darauf verpflichtete die Ausgleichskasse die
Arbeitgeberin mit Verfügung vom 17. Dezember 2001 zur Nachzahlung von
paritätischen Beiträgen im Gesamtbetrag von Fr. 29'948.45 (einschliesslich
Beiträge an die kantonale Familienausgleichskasse, Verwaltungskosten und
Verzugszins).

B.
In Gutheissung der von der L.________ AG hiegegen eingereichten Beschwerde
hob das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die Verfügung vom 17.
Dezember 2001 nach zweifachem Schriftenwechsel mit Entscheid vom 30. August
2002 auf.

C.
Die Ausgleichskasse führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem
Rechtsbegehren, der kantonale Gerichtsentscheid sei aufzuheben.

Die L.________ AG lässt in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, während das Bundesamt für
Sozialversicherung (BSV) deren Gutheissung beantragt.

Ausgleichskasse und L.________ AG haben mit Eingaben vom 14. Februar resp.
31. März 2003 nochmals Stellung genommen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid
Bundesrecht verletzt, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig,
unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen
festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b
sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach das Eidgenössische
Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten an die Parteibegehren nicht
gebunden ist, wenn es im Prozess um die Verletzung von Bundesrecht oder um
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts geht.

2.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit
ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Bereich der AHV geändert worden. Weil in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die
bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben
(BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 17. Dezember 2001) eingetretenen
Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die
bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar.

3.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nur so weit eingetreten werden,
als Sozialversicherungsbeiträge kraft Bundesrechts streitig sind. Im
vorliegenden Verfahren ist daher nicht zu prüfen, wie es sich bezüglich der
Beitragsschuld gegenüber der Ausgleichskasse für kantonale Familienzulagen
verhält (BGE 124 V 146 Erw. 1 mit Hinweis).

4.
4.1 Erlässt eine Ausgleichskasse im Gebiet der paritätischen Beiträge eine
Verfügung, so stellt sie eine Beitragsschuld sowohl des Arbeitgebers wie des
Arbeitnehmers fest (Art. 4 und 5 sowie Art. 12 und 13 AHVG). Arbeitgeber und
Arbeitnehmer sind in gleicher Weise betroffen, weshalb die Verfügung im
Hinblick auf die Wahrung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich beiden zu
eröffnen ist. Ausnahmen von diesem Grundsatz hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht indessen dort zugelassen, wo der Ausgleichskasse aus
praktischen Gründen die Zustellung von Verfügungen an die Arbeitnehmer nicht
zugemutet werden kann. Dies trifft beispielsweise zu, wenn es sich um eine
grosse Zahl von Arbeitnehmern handelt, wenn sich der Wohnsitz der
Arbeitnehmer im Ausland befindet oder wenn es sich lediglich um geringfügige
Beiträge handelt (BGE 113 V 3 Erw. 2 mit Hinweisen). Diese Grundsätze gelten
nicht nur, wenn das Beitragsstatut oder die Natur einzelner Zahlungen
streitig ist, sondern auch bei nachträglichen Lohnerfassungen, wenn
umstritten ist, ob bestimmte Vergütungen zum massgebenden Lohn im Sinne von
Art. 5 Abs. 2 AHVG gehören (BGE 113 V 4 Erw. 3a; Pra 1998 Nr. 26 S. 171 Erw.
3a).

Ist eine Beitragsverfügung nur dem Arbeitgeber eröffnet worden und hat dieser
Beschwerde erhoben, so hat das erstinstanzliche Gericht - ausser in den
genannten Ausnahmefällen - entweder den Arbeitnehmer beizuladen oder die
Sache an die Verwaltung zurückzuweisen, damit diese durch Zustellung der
Beitragsverfügung an den oder die betroffenen Arbeitnehmer deren
Verfahrensrechte wahrt (BGE 113 V 5 Erw. 4a; Pra 1998 Nr. 26 S. 171 Erw. 3a).

4.2 Nach Lage der Akten wurde die Verfügung der Ausgleichskasse vom 17.
Dezember 2001 nur der Adressatin L.________ AG, nicht aber H.________ als
betroffenem Arbeitnehmer eröffnet. Die Voraussetzungen für ein Absehen von
der entsprechenden Eröffnung aus praktischen Gründen sind nicht gegeben, und
die Vorinstanz hat H.________ weder beigeladen noch die Sache an die
Verwaltung zurückgewiesen. Indes steht fest, dass H.________ von der der
L.________ AG eröffneten Beitragsverfügung Kenntnis erhielt, hat er doch in
seiner Funktion als Geschäftsführer für die Arbeitgeberin die
vorinstanzlichen Rechtsschriften sowie im vorliegenden Verfahren ein
Fristerstreckungsgesuch und die Vollmacht des in der Folge beigezogenen
Rechtsvertreters unterzeichnet. Es kann zudem ohne weiteres davon ausgegangen
werden, dass die Interessen von H.________ hinsichtlich der streitigen
beitragsrechtlichen Qualifikation der Bezüge nicht von derjenigen der
L.________ AG abweichen. Die Arbeitgeberin hat daher mit den von ihr
getroffenen prozessualen Vorkehren zugleich die übereinstimmenden
Rechtsschutzinteressen ihres Geschäftsführers gewahrt. H.________ kann somit
nach Treu und Glauben weder als durch die mangelhafte Eröffnung der Verfügung
vom 17. Dezember 2001 benachteiligt noch durch die unterlassene Beiladung zum
vorinstanzlichen Verfahren als im rechtlichen Gehör verletzt gelten. Es ist
folglich auch im Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht von
einer Beiladung abzusehen (vgl. Pra 1998 Nr. 26 S. 172 Erw. 3c in fine).

5.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Erhebung
von Beiträgen vom Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit (Art. 5
Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 AHVG) und den Begriff des massgebenden Lohns (Art.
5 Abs. 2 AHVG; ZAK 1989 S. 303 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 180 Erw.
3c, 126 V 222 Erw. 4a und 124 V 101 Erw. 2, je mit Hinweisen) zutreffend
dargelegt. Richtig wiedergegeben ist auch die Rechtsprechung zu dem im
Sozialversicherungsrecht grundsätzlich geltenden Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 121 V 47 Erw. 1a mit Hinweis; ferner BGE 126 V 360
Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.

6.
Es steht fest und ist unbestritten, dass die L.________ AG in den Jahren
1996-1998 monatlich Fr. 4500.- (= Fr. 54'000.- im Jahr) auf das auf ihren
Geschäftsführer H.________ lautende Konto Nr. ... bei der Bank X.________
überwiesen und diese Beträge buchhalterisch als - zusätzlichen - Lohn des
Arbeitnehmers erfasst hat. Von der Offenlegung der gesamten Buchhaltung der
besagten Jahre durch die L.________ AG kann daher kein zusätzlicher
entscheidrelevanter Aufschluss erwartet werden. Wenn, wie von Ausgleichskasse
und BSV beanstandet wird, die Beschwerdegegnerin der entsprechenden
Editionsaufforderung des kantonalen Gerichtes nicht nachgekommen ist, stellt
dies somit keine sich zu ihren Ungunsten auswirkende Verletzung der
Mitwirkungspflichten dar. Zu diesem Ergebnis ist richtigerweise auch die
Vorinstanz gelangt.

7.
Ausgleichskasse und BSV qualifizieren die erfolgten Zahlungen von monatlich
Fr. 4500.- als massgebenden Lohn. Das kantonale Gericht hat die hiegegen
erhobenen Einwendungen der Beschwerdegegnerin für begründet erachtet. Diese
macht geltend, H.________ habe die hypothekarische Belastung seiner
Privatliegenschaft erhöht, um zur Sanierung der überschuldeten L.________ AG
dringend benötigte Betriebskredite abzusichern. Die Zahlungen der
Arbeitgeberin von monatlich Fr. 4500.-- seien für Zins und Amortisation
dieser hypothekarischen Mehrbelastung erfolgt und nur infolge eines Irrtums
buchmässig als Lohn behandelt worden. Nachdem der Fehler entdeckt worden sei,
werde die Überweisung nun nicht mehr als Salär verbucht.

8.
8.1 Gemäss der von der Ausgleichskasse vertretenen Auffassung hat es mit der
Ausrichtung der Zahlungen auf ein Konto des Arbeitnehmers und deren
Verbuchung als Lohn zu Lasten der Erfolgsrechnung sein Bewenden. Ob
H.________ der L.________ AG ein Darlehen zur Abwendung des Konkurses gewährt
habe, sei ohne Bedeutung. Denn es sei nicht entscheidend, aus welchen Gründen
das Darlehen gewährt wurde.
Das BSV argumentiert differenzierter, indem es festhält, ein Abweichen von
den Verbuchungen in der Lohnbuchhaltung setze voraus, dass diese nachweislich
unzutreffend seien. Die Tatsachen der Erhöhung der Hypothek auf der
Privatliegenschaft des Geschäftsführers und der Sanierung der Arbeitgeberin
vermöchten indessen den Lohncharakter der fraglichen Zahlungen nicht zu
widerlegen. Die Vergütungen an H.________ seien als Lohnaufwand und damit zu
Lasten der Erfolgsrechnung verbucht worden, was zu einer entsprechenden
Verminderung des Gewinnes geführt und sich für die L.________ AG steuerlich
günstig ausgewirkt habe. Darauf müsse sie sich behaften lassen.

8.2 Die Tatsache, dass die L.________ AG die auf das Konto ihres
Geschäftsführers erfolgten Zahlungen in der Lohnbuchhaltung erfasst hat,
stellt zweifellos ein gewichtiges Indiz für die Annahme massgebenden Lohnes
dar (vgl. ZAK 1987 S. 298 Erw. 4). Entgegen der Ausgleichskasse schliesst
dieses buchhalterische Vorgehen aber ein anderes Verständnis der erfolgten
finanziellen Leistungen nicht aus. Nach der Rechtsprechung sind die Organe
der AHV ebenso wenig wie die Steuerbehörden verpflichtet, die zivilrechtliche
Form, in der ein Sachverhalt erscheint, unter allen Umständen als verbindlich
anzusehen. Dies ist namentlich dann zu beachten, wenn eine Beitragsumgehung
vorliegt (BGE 113 V 94 f. Erw. 4b). Nichts anderes kann gelten, wenn ein
Arbeitgeber Zahlungen an den Arbeitnehmer als Lohn verbucht hat. Es muss ihm
daher in Bezug auf die damit geschaffene Vermutung, dass die Vergütungen
tatsächlich Lohn darstellen, der Beweis des Gegenteils offen stehen, wie dies
in gleicher Weise hinsichtlich der vom Arbeitgeber im
Steuerveranlagungsverfahren deklarierten und anerkannten und damit als
zutreffend vermuteten Löhne (vgl. EVGE 1959 S. 243 f. Erw. 1; nicht
veröffentlichtes Urteil E. vom 15. Oktober 1993, H 119/93) der Fall ist. Dem
steht der Grundsatz, dass sich der Beitragspflichtige bei Erklärungen und
Dispositionen behaften lassen muss, welche er im steuerrechtlichen
Veranlagungsverfahren vornimmt (vgl. in diesem Zusammenhang BGE 109 Ib 113
f.; Archiv für Schweizerisches Abgaberecht, 57 [1988/89] S. 269 Erw. 2b; in
ZAK 1990 S. 338 nicht veröffentlichte Erw. 4b des Urteils R. vom 11. April
1990; nicht veröffentlichte Urteile T. vom 7. August 1997, H 248/95, und G.
vom 18. März 1996, H 160/95), nicht zwingend entgegen.

8.3 Nach Lage der Akten hat H.________ die hypothekarische Belastung seiner
Privatliegenschaft erhöht zu einer Zeit, als eine Sanierung der L.________ AG
wegen drohender Konkursgefahr angezeigt war. Dies ist ebenso unbestritten wie
die Tatsache, dass die Bank X.________ als Hypothekargläubigerin die
anfallenden Hypothekarzinsen und Amortisationen jeweils dem ebenfalls bei ihr
geführten, auf H.________ lautenden Konto Nr. ... belastet hat. Hiezu hatte
H.________ die Bank ermächtigt und sich ihr gegenüber zugleich verpflichtet,
pro Monat Fr. 4500.- auf dieses Konto zu überweisen. Diese Zahlungen wiederum
wurden durch die L.________ AG erbracht, was einen Zusammenhang zwischen
diesen finanziellen Leistungen der Arbeitgeberin sowie der Aufstockung der
Privathypothek des H.________ und den damit einhergehenden Zins- und
Amortisationsverpflichtungen nahelegt. Als weiteres Indiz für die Richtigkeit
der Darstellung der Beschwerdegegnerin kann gesehen werden, dass die
Auszahlung des "eigentlichen" Lohnes des H.________ jeweils nicht auf sein
Konto bei der Bank X.________, sondern auf ein ebenfalls auf ihn lautendes
Konto bei der Bank Y.________ erfolgte.

Wenn das kantonale Gericht bei dieser Ausgangslage geschlossen hat, die
monatlichen Zahlungen der L.________ AG auf das Konto bei der Bank X.________
hätten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der Vergütung für den
zusätzlichen finanziellen Aufwand gedient, der H.________ in Form von Zinsen
und Amortisation durch die für die Sanierung des Unternehmens eingegangene
zusätzliche Hypothekarbelastung erwachsen ist, lässt sich diese
tatbeständliche Feststellung im Rahmen der beschränkten Kognition des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht beanstanden, zumal weder geltend
gemacht wird noch aus den Akten ersichtlich ist, dass H.________ auf eine
Erstattung der ihm entstehenden Mehrkosten seitens der durch die Aufstockung
seiner Privathypothek begünstigten Arbeitgeberin verzichtet oder in
Schenkungsabsicht zugunsten des Unternehmens gehandelt hätte. Es kann im
Übrigen auf die schlüssige Begründung im angefochtenen Entscheid verwiesen
werden, gegen welche Ausgleichskasse und BSV keine substanziierten
Einwendungen vorbringen.

Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die vorinstanzliche Beurteilung, wonach
die unkorrekte buchmässige Behandlung der Zahlungen auf einem Versehen
beruhte und die Arbeitgeberin daher nicht darauf zu behaften ist. Eine andere
Betrachtungsweise rechtfertigt auch der Umstand nicht, dass die unkorrekte
Verbuchung allenfalls einen steuerlichen Vorteil zur Folge hatte. Zumindest
die richtige Verbuchung der an die Hypothekarzinsen geleisteten Vergütungen
von nach der unbestrittenen Darstellung der Beschwerdegegnerin jährlich Fr.
46'000.- (von insgesamt Fr. 54'000.-) hätte für das Unternehmen
steuerrechtlich die gleichen Folgen gezeigt wie die Erfassung in der
Lohnbuchhaltung, nämlich die Abzugsberechtigung als Betriebsaufwand. Es kann
mit dem kantonalen Gericht davon ausgegangen werden, dass die demnach eher
geringe Steuerersparnis nicht den Anlass für die Falschverbuchung bildete,
zumal der Arbeitgeberin diesbezüglich von keiner Seite explizit absichtliches
Verhalten vorgehalten wird. Wie im Falle einer bewussten Falschverbuchung zu
entscheiden wäre, kann offen bleiben.

8.4 Nach dem Gesagten steht fest, dass zum einen die fraglichen Zahlungen der
Begleichung der Mehrkosten dienten, die H.________ durch die zwecks Sanierung
der L.________ AG eingegangene zusätzliche Hypothekarbelastung seiner
Privatliegenschaft erwachsen sind und für welche er einen Vergütungsanspruch
gegenüber dem Unternehmen hatte, und dass zum anderen die Arbeitgeberin auf
der fehlerhaften Verbuchung dieser Überweisungen nicht behaftet werden kann.
Das kantonale Gericht hat daher zu Recht das Vorliegen massgebenden Lohnes
verneint und die Nachzahlungsverfügung vom 17. Dezember 2001 aufgehoben.

9.
Das Verfahren ist kostenpflichtig, das es nicht um die Bewilligung oder
Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, sondern um eine
Beitragsstreitigkeit (Art. 134 OG e contrario). Entsprechend dem Ausgang des
Prozesses sind die Gerichtskosten der Ausgleichskasse zu überbinden (Art. 156
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). Diese hat zudem der Beschwerdegegnerin
eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 159 in Verbindung mit Art. 135
OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 2000.- werden der Ausgleichskasse des
Schweizerischen Gewerbes auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.

3.
Die Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes hat der Beschwerdegegnerin
für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine
Parteientschädigung von Fr. 2000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 16. Juli 2003

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:   Der Gerichtsschreiber:

i.V.