Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen H 267/2002
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H 267/02

Urteil vom 21. Januar 2004
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari und nebenamtlicher Richter
Maeschi; Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke

A.________, Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse Luzern, Würzenbachstrasse 8, 6006 Luzern, Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern

(Entscheid vom 27. August 2002)

Sachverhalt:

A.
Die T.________ AG mit Sitz in Kriens war als abrechnungs- und
beitragspflichtiger Arbeitgeber der Ausgleichskasse Luzern (nachfolgend:
Ausgleichskasse) angeschlossen. Nachdem es ab 1995 zu Liquiditätsproblemen
gekommen war, kam die Gesellschaft ab Mai 1996 ihrer Beitragszahlungspflicht
nicht mehr nach. Eine Zahlungsvereinbarung vom 29. November 1996 bezüglich
der Beiträge für die Zeit von April bis November 1996 hielt sie nicht ein. Am
11. Dezember 1997 hinterlegte sie die Bilanz beim Richter und beantragte
einen Konkursaufschub bis spätestens 31. März 1998. Mit Entscheid des
Amtsgerichts Luzern-Land vom 15. Dezember 1997 wurde dem Begehren entsprochen
und ein Sachwalter eingesetzt. Am ... 1998 eröffnete der
Amtsgerichtspräsident III von Luzern-Land den Konkurs, was von der
Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern
mit Entscheid vom ... 1998 bestätigt wurde. Mit Konkursanzeige vom 11.
September 1998 erhielt die Ausgleichskasse Luzern Kenntnis davon, dass der
Konkurs im summarischen Verfahren nach Art. 231 SchKG durchgeführt wurde. Am
12. Oktober 1998 reichte sie eine Forderung von Fr. 326'858.30 in den Konkurs
ein und reduzierte diese mit Nachträgen vom 27. Oktober und 18. Dezember 1998
sowie 5. Januar 1999 schliesslich auf Fr. 278'239.75. Auf eine telefonische
Rückfrage beim Konkursamt vom 15. November 1999 wurde ihr mitgeteilt, dass
mit keiner Dividende zu rechnen sei. Mit Verfügung vom 13. Januar 2000
forderte die Ausgleichskasse vom ehemaligen Verwaltungsratspräsidenten der
T.________ AG, B.________, Schadenersatz für entgangene
Sozialversicherungsbeiträge (einschliesslich Verwaltungskostenbeiträge,
Mahngebühren, Betreibungskosten und Verzugszinsen) aus der Zeit von Mai 1996
bis Februar 1998 in Höhe von Fr. 264'212.90. Mit einer weiteren Verfügung
gleichen Datums forderte sie von A.________, welcher bis Ende August 1997
Mitglied des Verwaltungsrates der Gesellschaft gewesen war, den Betrag von
Fr. 190'237.25 für entgangene Beiträge aus der Zeit von Mai 1996 bis Juni
1997. Gegen diese Verfügungen erhoben die Betroffenen mit separaten Eingaben
Einspruch.

B.
Am 9. März 2000 erhob die Ausgleichskasse je getrennt Klage gegen B.________
und A.________ auf Schadenersatz in der je verfügten Höhe.
In Gutheissung der Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht des Kantons
Luzern B.________ mit Entscheid vom 13. August 2002, der Ausgleichskasse den
Betrag von Fr. 264'212.90 zu bezahlen. Mit einem weiteren Entscheid vom 27.
August 2002 verhielt es A.________ zur Bezahlung von Schadenersatz in Höhe
von Fr. 190'237.25, unter solidarischer Haftbarkeit der Beklagten bis zu
diesem Betrag.

C.
A.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, in
Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Klage abzuweisen; eventuell
sei die Sache zur Fortsetzung des Beweisverfahrens an die Vorinstanz
zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern und die Ausgleichskasse schliessen
auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für
Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. Der als
Mitinteressierter beigeladene B.________ hat sich nicht vernehmen lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder
Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht
Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig,
unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen
festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b
sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

2.
2.1 Im kantonalen Entscheid werden die Rechtsgrundlagen der Arbeitgeberhaftung
(Art. 52 AHVG, Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV) und
die Rechtsprechung zur subsidiären Haftbarkeit der verantwortlichen Organe
(BGE 123 V 15 Erw. 5b mit Hinweisen), zur Haftungsvoraussetzung des
qualifizierten Verschuldens (BGE 108 V 202 Erw. 3a; ZAK 1985 S. 620 Erw. 3b;
vgl. auch BGE 121 V 244 Erw. 4b) und zum erforderlichen adäquaten
Kausalzusammenhang zwischen der absichtlichen und grobfahrlässigen
Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden (BGE 119 V 406
Erw. 4a mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.

2.2 Richtig sind auch die vorinstanzlichen Ausführungen bezüglich der für die
Geltendmachung der Schadenersatzforderung gültigen Fristen (Art. 82 Abs. 1
und 2 AHVV). Zu ergänzen ist, dass die mit dem Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 auf
den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Änderungen (Art. 52 Abs. 3 und 4 AHVG,
eingefügt durch Anhang Ziff. 7 ATSG) auf den vorliegenden Fall nicht
Anwendung finden, weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 166 Erw.
4b).

3.
3.1 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hält der Beschwerdeführer zu Recht
nicht daran fest, die einjährige Verwirkungsfrist von Art. 82 Abs. 1 AHVV
habe bereits mit der Konkurseröffnung am ... 1998 zu laufen begonnen. Im
Falle eines Konkurses besteht praxisgemäss in der Regel dann ausreichend
Kenntnis des Schadens, wenn die Kollokation der Forderungen eröffnet bzw. der
Kollokationsplan (und das Inventar) zur Einsicht aufgelegt wird (BGE 126 V
444 Erw. 3a mit Hinweisen). Dies gilt auch dann, wenn das summarische
Konkursverfahren zur Durchführung gelangt, da dessen Anordnung noch keine
Kenntnis des Schadens begründet (BGE 126 V 445 Erw. 3b mit Hinweisen). Eine
ausnahmsweise Vorverlegung des Zeitpunktes der Schadenskenntnis kann in
Betracht fallen, wenn die Ausgleichskasse beispielsweise auf Grund von
Angaben bei Gläubigerversammlungen ernsthaft mit einem Beitragsverlust
rechnen muss (BGE 121 V 240 ff.). Im vorliegenden Fall lag bei Erlass der
Schadenersatzverfügung vom 13. Januar 2000 noch kein Kollokationsplan auf. Am
27. Februar 1999 wurde im Kantonsblatt Luzern jedoch die Auflage der
Lastenverzeichnisse als Teilkollokationsplan veröffentlicht. Auf eine
telefonische Anfrage beim Konkursamt vom 15. November 1999 erhielt die
Ausgleichskasse die Auskunft, dass sie voraussichtlich keine Dividende
erhalten und mit der gesamten Forderung zu Verlust kommen werde. Die
Ausgleichskasse hat die Schadenersatzverfügung unter diesen Umständen zu
Recht bereits vor der Auflegung des definitiven Kollokationsplanes erlassen.
Im Hinblick darauf, dass die Auflage- und Anfechtungsfrist des
Teilkollokationsplanes vom 26. Februar bis 18. März 1999 dauerte
(Kantonsblatt Luzern vom 27. Februar 1999, S. 527) und eine zweite Auflage
vom 19. bis 29. April 1999 erfolgte (Kantonsblatt Luzern vom 27. März 1999,
S. 847), hat sie die einjährige Verwirkungsfrist von Art. 82 Abs. 1 AHVV mit
der Schadenersatzverfügung vom 13. Januar 2000 gewahrt, selbst wenn auf das
Ende der ersten Auflagefrist abgestellt wird.

3.2 Nicht gehört werden kann der Einwand des Beschwerdeführers, er habe die
Ausgleichskasse bereits am 17. November 1997 über die bestehenden Probleme in
Kenntnis gesetzt. Abgesehen davon, dass die Ausgleichskasse damit noch keine
Kenntnis des Schadens im Sinne von Art. 82 Abs. 1 AHVV erlangt hatte (vgl.
BGE 129 V 195 Erw. 2.1 mit Hinweisen), datiert das genannte, in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde als beklagtischer Beleg 1 bezeichnete Schreiben
vom 17. November 1999, weshalb der Beschwerdeführer daraus nichts für sich
ableiten kann. Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge einer Verletzung des
rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz erweist sich damit als unbegründet.

4.
4.1 Gegenstand der Schadenersatzforderung bilden nicht entrichtete
Sozialversicherungsbeiträge für die Zeit von Mai 1996 bis Juni 1997,
einschliesslich Verwaltungskostenbeiträge, Mahngebühren, Betreibungskosten
und Verzugszinsen. Der Beschwerdeführer war während dieser Zeit Mitglied des
Verwaltungsrates der T.________ AG und hatte damit formelle und materielle
Organstellung im Sinne von Art. 52 AHVG und der Rechtsprechung (BGE 114 V 79
Erw. 3 und 213 ff.). Er unterliegt daher der subsidiären Organhaftung nach
der Rechtsprechung zu Art. 52 AHVG, von welcher auch im Lichte der
bundesrätlichen Botschaft zur 11. AHV-Revision und des ATSG nicht abzugehen
ist (BGE 129 V 11 ff.). Streitig und zu prüfen ist, ob er den Schaden im
Sinne dieser Bestimmung schuldhaft (mit)verursacht hat.

4.2 Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt entscheidend von der
Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person
übertragen wurden. Bei nicht geschäftsführenden Verwaltungsratsmitgliedern
von Aktiengesellschaften ist entscheidend, ob sie den ihnen obliegenden
Kontroll- und Aufsichtspflichten nachgekommen sind. Nach Art. 716a Abs. 1
Ziff. 5 OR obliegt dem Verwaltungsrat die Oberaufsicht über die mit der
Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung
der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen. Gemäss dieser Bestimmung hat
das Verwaltungsratsmitglied nicht nur die Pflicht, an den
Verwaltungsratssitzungen teilzunehmen, sondern sich periodisch über den
Geschäftsgang zu informieren und bei Unregelmässigkeiten in der
Geschäftsführung einzuschreiten (vgl. Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel,
Schweizerisches Aktienrecht, § 30, N 49). Die Bestimmung entspricht
weitgehend dem bis Ende Juni 1992 gültig gewesenen Art. 722 Abs. 2 Ziff. 3
OR, wonach die Verwaltung einer Aktiengesellschaft die mit der
Geschäftsführung beauftragten Personen zu überwachen und sich regelmässig
über den Geschäftsgang unterrichten zu lassen hatte. Wie das Eidgenössische
Versicherungsgericht hiezu festgestellt hat, setzt die Sorgfaltspflicht
voraus, dass der Verwaltungsrat die ihm unterbreiteten Berichte kritisch
liest, nötigenfalls ergänzende Auskünfte verlangt und bei Irrtümern oder
Unregelmässigkeiten einschreitet. Dabei wird es aber einem
Verwaltungsratspräsidenten einer Grossfirma nicht als grobfahrlässiges
Verschulden angerechnet werden können, wenn er nicht jedes einzelne Geschäft,
sondern nur die Tätigkeit der Geschäftsleitung und den Geschäftsgang im
Allgemeinen überprüft und daher beispielsweise nicht beachtet, dass in
Einzelfällen die Abrechnung der Lohnbeiträge nicht erfolgt ist. Das
Gegenstück wäre der Präsident des Verwaltungsrates einer Firma, der faktisch
das einzige ausführende Organ der Firma ist, oder aber der
Verwaltungsratspräsident einer Firma, dem aus irgendwelchen Quellen bekannt
ist oder doch bekannt sein sollte, dass die Abrechnungspflicht möglicherweise
mangelhaft erfüllt wird (BGE 114 V 223 Erw. 4a, 108 V 202 Erw. 3a; ZAK 1985
S. 620 Erw. 3b, je mit Hinweisen).

4.3 Der Beschwerdeführer war in der fraglichen Zeit neben dem
Verwaltungsratspräsidenten und Delegierten B.________ einziges
Verwaltungsratsmitglied der T.________ AG. Während er zuvor kollektiv mit dem
geschäftsführenden Verwaltungsratspräsidenten unterschriftsberechtigt war,
zeichnete er nach einer Statutenänderung vom ... (Publikation im SHAB vom
...) einzeln. Dass er sich faktisch mit Geschäftsführungsaufgaben befasst
hat, ist nicht erstellt. Als nicht geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied
oblagen ihm indessen die allgemeine Sorgfaltspflicht nach Art. 717 Abs. 1 OR
und die Aufsichts- und Kontrollpflichten gemäss Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5 OR,
an welche angesichts der einfachen Organisationsstruktur der Gesellschaft
praxisgemäss hohe Anforderungen zu stellen sind (BGE 108 V 203 Erw. 3b).
Diesen Anforderungen hat der Beschwerdeführer nicht genügt, weil er es
unterlassen hat, rechtzeitig geeignete Massnahmen zur Sicherstellung einer
ordnungsgemässen Erfüllung der Beitragszahlungspflicht zu treffen, obschon
ihm die finanziellen Schwierigkeiten der Gesellschaft bekannt waren. Er hat
selbst dann nicht gehandelt, als die Gesellschaft mit der Ausgleichskasse am
29. November 1996 eine ratenweise Zahlung der ausstehenden Beiträge für die
Zeit von April bis November 1996 vereinbart hatte. Der Beschwerdeführer
bestreitet nicht, von dieser Vereinbarung Kenntnis gehabt zu haben. Wenn er
geltend macht, die Stundung sei entgegen seinem Willen erfolgt und eine
Beitragszahlung wäre ohne weiteres noch möglich gewesen, so räumt er ein,
dass ihm die Zweckentfremdung der Beiträge bekannt war oder er damit
jedenfalls rechnen musste. Umso mehr hätte er Anlass gehabt, sich bezüglich
der Einhaltung des Abzahlungsplanes (und der in der Zahlungsvereinbarung
ausdrücklich erwähnten Pflicht zur ordnungsgemässen Bezahlung der laufenden
Beiträge) zu vergewissern. Entsprechende Bemühungen vermag er nicht
nachzuweisen. Zwar hat er seinen Angaben zufolge wiederholt mündlich auf die
Pflicht zur Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge hingewiesen. Damit ist
er den ihm obliegenden Kontroll- und Aufsichtspflichten indessen nicht
hinreichend nachgekommen. Vielmehr hätte er den Verwaltungsratspräsidenten
und Geschäftsführer förmlich und nötigenfalls unter Androhung seiner
Demission aus dem Verwaltungsrat zur Einhaltung der Verbindlichkeiten
gegenüber der Ausgleichskasse anhalten müssen, zumal es sich um einen sowohl
in betraglicher als auch in zeitlicher Hinsicht erheblichen Beitragsausstand
handelte. Entsprechende Vorkehren hat er erst am 18. Juli sowie 18. und 25.
August 1997 getroffen, bevor er am 2. September 1997 aus dem Verwaltungsrat
ausgetreten ist. Indem er bis dahin zugewartet und die Beitragsschuld weiter
hat anwachsen lassen, obschon seinen Angaben zufolge noch Mittel zu deren
Tilgung vorhanden waren, hat er den eingetretenen Schaden zumindest
mitverursacht. Wenn das kantonale Gericht das Verhalten des Beschwerdeführers
als grobfahrlässig qualifiziert hat, so beruht dies weder auf einer
mangelhaften Feststellung des Sachverhalts noch verstösst es sonst wie gegen
Bundesrecht. Zu weiteren Abklärungen, einschliesslich der beantragten
Zeugeneinvernahme des B.________, besteht kein Anlass, weil davon keine neuen
entscheidwesentlichen Ergebnisse zu erwarten wären (antizipierte
Beweiswürdigung; BGE 124 V 95 Erw. 5b, 122 V 162 Erw. 1d, je mit Hinweisen).
Es liegt diesbezüglich auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29
Abs. 1 BV) durch die Vorinstanz vor.

5.
5.1 Der Vorinstanz ist auch darin beizupflichten, dass keine Entlastungs-
oder Rechtfertigungsgründe im Sinne der Rechtsprechung gegeben sind. Wie im
angefochtenen Entscheid zu Recht festgestellt wird, hing der Fortbestand des
Unternehmens nicht von einem vorübergehenden Nichtbezahlen der
Sozialversicherungsbeiträge, sondern von weit höheren zusätzlichen Mitteln
ab. Angesichts der langdauernden Liquiditätsprobleme der Gesellschaft und des
hohen Mittelbedarfs durften die verantwortlichen Organe nicht davon ausgehen,
dass es sich um bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten handelte, welche
durch das Nichtbezahlen der Sozialversicherungsbeiträge überbrückt werden
könnten (BGE 108 V 183 ff.). Andere Gründe, welche die Nichtbezahlung der
Sozialversicherungsbeiträge als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen
liessen, sind nicht ersichtlich. Fehl geht in diesem Zusammenhang auch die
Berufung des Beschwerdeführers auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9
BV). Davon, dass die Ausgleichskasse freiwillig jahrelang auf die
Durchsetzung ihrer Forderungen verzichtet habe, kann nicht die Rede sein
(vgl. Erw. 5.2 hienach). Ebenso wenig vermag der Beschwerdeführer aus dem
angeblichen Schreiben vom 17. November 1997 an die Ausgleichskasse, welches -
wie bereits erwähnt - vom 17. November 1999 datiert, etwas für sich
abzuleiten.

5.2 Es liegen sodann keine Umstände vor, welche nach der Rechtsprechung zu
einer Herabsetzung der Schadenersatzpflicht Anlass zu geben vermöchten (BGE
122 V 189 Erw. 3c). Zwar hat die Ausgleichskasse für die Beiträge ab Juni
zunächst keine Betreibung eingeleitet und der Gesellschaft mit
Zahlungsvereinbarung vom 29. November 1996 eine ratenweise Abzahlung der
ausstehenden Beiträge gewährt. Gemäss dieser Vereinbarung sollten die
ebenfalls noch ausstehenden Beiträge für April 1996 sofort und diejenigen für
Mai 1996 im Dezember 1996 bezahlt werden. Der Ausstand für Juni bis November
1996 sollte in sechs monatlichen Raten, erstmals per Ende Januar 1997 bezahlt
werden. Die Vereinbarung enthielt den Hinweis, dass bei Nichteinhaltung des
Abzahlungsplanes oder nicht fristgerechter Bezahlung der laufenden Beiträge
der Gesamtausstand in Betreibung gesetzt bzw. die bestehenden Betreibungen
fortgesetzt würden, wobei der Abzahlungsplan als Mahnung diene. Ungeachtet
dessen, dass die Zahlungsvereinbarung von der Gesellschaft nicht eingehalten
wurde, hat die Ausgleichskasse der Firma am 2. Juni 1997 einen weiteren
kurzfristigen Zahlungsaufschub bis Mitte Juni 1997 gewährt und ihr am 30.
Juli 1997 nochmals Frist bis zum 10. August 1997 gesetzt, um den gesamten
Beitragsausstand auszugleichen. Für die Beiträge von Juni 1996 bis April 1997
(sowie die Jahresschlussrechnung 1996) hat sie am 22. August 1997
Betreibungsbegehren gestellt und auf Rechtsvorschlag der Schuldnerin am 26.
September 1997 Veranlagungsverfügungen erlassen. Am 4. Dezember 1997 wurden
die Fortsetzungsbegehren auf Pfändung gestellt, welche am 4. Dezember 1997
mit einem provisorischen Verlustschein im Sinne von Art. 115 Abs. 2 SchKG
endeten. Bezüglich der Beiträge für Mai und Juni 1997 wurde das
Betreibungsbegehren am 21. September 1997 gestellt und die
Veranlagungsverfügung am 7. November 1997 erlassen. Das Fortsetzungsbegehren
wurde am 18. März 1998 eingereicht und führte am 7. April 1998 zu einem
provisorischen Verlustschein. Der Ausgleichskasse kann unter diesen Umständen
zum Vorwurf gemacht werden, die ausstehenden Beiträge nicht sofort in
Betreibung gesetzt zu haben. Nach den gesamten Umständen (kurze Dauer der
angesetzten Nachfristen, Angaben der Gesellschaft über einen unmittelbar
bevorstehenden erfolgreichen Abschluss der Verhandlungen mit den
kreditgebenden Banken) kann jedoch nicht gesagt werden, dass sie gegen
elementare Vorschriften der Beitragsveranlagung und des Beitragsbezugs
verstossen hat oder sich auf andere Weise einer groben Pflichtverletzung
schuldig gemacht hat. Eine Herabsetzung des Schadenersatzes könnte zudem nur
erfolgen, wenn und soweit das pflichtwidrige Verhalten der Ausgleichskasse
für die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens adäquat kausal gewesen
wäre (BGE 122 V 189 Erw. 3c). So verhält es sich jedoch nicht, weil nicht
anzunehmen ist, dass der Schaden nicht eingetreten oder geringer ausgefallen
wäre, wenn die Ausgleichskasse die Beiträge nach der Nichteinhaltung der
Zahlungsvereinbarung sofort in Betreibung gesetzt hätte.

6.
6.1 Die Höhe des eingeklagten Schadens ist auf Grund der von der
Ausgleichskasse mit der Klage eingereichten Unterlagen ausgewiesen. Der
Beschwerdeführer bringt diesbezüglich keine substantiierten Einwendungen vor,
weshalb es bei dem von der Vorinstanz bestätigten und im Rahmen von Art. 105
Abs. 2 OG für das Eidgenössische Versicherungsgericht verbindlich
festgestellten Schadensbetrag von Fr. 190'237.25 zu bleiben hat.

6.2 Zu bejahen ist auch der für die Haftung vorausgesetzte adäquate
Kausalzusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten und dem eingetretenen
Schaden (BGE 119 V 406 Erw. 4a mit Hinweisen). Zwar fehlt es an einem
adäquaten Kausalzusammenhang, wenn auch ein pflichtgemässes Verhalten den
Schaden nicht hätte verhindern können (Forstmoser, Die aktienrechtliche
Verantwortlichkeit, 2. Aufl. Zürich 1987, S. 100 N 272). Indessen vermag die
blosse Hypothese, der Schaden wäre auch bei pflichtgemässem Verhalten
eingetreten, die Adäquanz nicht zu beseitigen. Dass ein Schaden ohnehin
eingetreten wäre, muss vielmehr mit Gewissheit oder doch mit hoher
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (Forstmoser, a.a.O. S. 100 N 273;
Oftinger, Schweiz. Haftpflichtrecht, Band I, 4. Aufl. Zürich 1975, S. 124 f.;
Kramer, Die Kausalität im Haftpflichtrecht: neue Tendenzen in Theorie und
Praxis, ZbJV 123/1987 S. 304; AJP 2003 S. 1460 mit Hinweis). Im vorliegenden
Fall sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, weil nicht anzunehmen ist,
dass auch ein pflichtgemässes Verhalten des Beschwerdeführers den Schaden
nicht hätte verhindern können. Nach dem Gesagten lässt sich die Kausalität
auch mit einem pflichtwidrigen Verhalten der Ausgleichskasse nicht verneinen.
Ebenso wenig kann sich der Beschwerdeführer darauf berufen, der während des
Konkursaufschubes gerichtlich eingesetzte Sachwalter habe es unterlassen, die
Beitragsausstände zu beheben. Primäre Ursache des Beitragsverlustes bildet
das pflichtwidrige Verhalten der verantwortlichen Gesellschaftsorgane. Die
Kausalität wird nicht dadurch aufgehoben, dass der Sachwalter später die
ausstehenden Beiträge nicht bezahlt. Zudem bleibt die Beitragszahlungspflicht
während des Konkursaufschubes und der Nachlassstundung vorbehältlich
gegenteiliger Anordnungen des Konkursrichters Sache des Schuldners (RDAT 1999
I Nr. 71 S. 278; nicht veröffentlichtes Urteil D. vom 6. Januar 1998, H
99/95). Zur beantragten Zeugeneinvernahme des Sachwalters besteht daher kein
Anlass. Was schliesslich den Hinweis des Beschwerdeführers auf die
differenzierte Solidarität nach Art. 759 OR betrifft, ist festzustellen, dass
das schuldhafte Verhalten eines solidarisch Ersatzpflichtigen nur dann als
inadäquat für den eingetretenen Schaden gelten kann, wenn das Verschulden des
Dritten oder des Geschädigten dermassen schwer wiegt, dass das eigene
Fehlverhalten eindeutig in den Hintergrund tritt und damit nach dem
gewöhnlichen Lauf der Dinge und der Lebenserfahrung nicht mehr als adäquate
Schadensursache erscheint (BGE 127 III 457 oben mit Hinweisen). Dies trifft
hier nicht zu. Zudem kann Art. 759 Abs. 1 OR im Rahmen von Art. 52 AHVG nicht
Anwendung finden, um eine Herabsetzung der Schadenersatzpflicht zu begründen
(vgl. AHI 1996 S. 291).

7.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Entsprechend dem
Ausgang des Prozesses gehen die Kosten zu Lasten des Beschwerdeführers (Art.
156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Abgaberechtliche Abteilung, dem Bundesamt für Sozialversicherung und
B.________ zugestellt.

Luzern, 21. Januar 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: