Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen H 263/2002
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H 263/02

Urteil vom 6. Februar 2003
II. Kammer

Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung;
Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke

F.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher
Urs Schmid, Weissensteinstrasse 71, 4503 Solothurn,

gegen

Ausgleichskasse Grosshandel und Transithandel, Schönmattstrasse 4, 4153
Reinach BL, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecherin Raymonde
Zeller-Pauli, Marienstrasse 25, 3005 Bern

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 7. August 2002)

Sachverhalt:

A.
F. ________ und E.________ amteten als Verwaltungsratsmitglieder der
L.________ AG, R.________ als Verwaltungsratspräsident und D.________ als
Geschäftsführer. Am 16. Januar 2001 wurde über die Gesellschaft der Konkurs
eröffnet. Am 26. Juli 2001 gab die Ausgleichskasse Grosshandel und
Transithandel (nachfolgend: Ausgleichskasse) im Konkursverfahren eine
Forderung von Fr. 60'982.95 ein. Das Konkursverfahren wurde am 10. September
2001 mangels Aktiven eingestellt. Mit Schadenersatzverfügung vom 12. November
2001 verpflichtete die Ausgleichskasse F.________ zur Bezahlung von
Schadenersatz in der Höhe von Fr. 59'549.- unter Anrechnung einer allfälligen
Konkursdividende. Hiegegen erhob F.________ Einspruch.

B.
Die von der Ausgleichskasse gegen F.________ beim Verwaltungsgericht des
Kantons Bern erhobene Klage in gegenüber der Verfügung reduziertem Umfang von
Fr. 43'456.20 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom
7. August 2002 gut.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt F.________ beantragen, unter
Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die Klage vollumfänglich
abzuweisen.

Während das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf eine Vernehmlassung
verzichtet, schliesst die Ausgleichskasse auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder
Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht
Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig,
unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen
festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b
sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

1.2
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nur so weit eingetreten werden,
als Sozialversicherungsbeiträge kraft Bundesrechts streitig sind. Im
vorliegenden Verfahren ist daher nicht zu prüfen, wie es sich bezüglich der
Beitragsschuld gegenüber der Ausgleichskasse für kantonale Familienzulagen
verhält (BGE 124 V 146 Erw. 1 mit Hinweis).

1.3 Die Vorinstanz hat die massgebenden Normen (Art. 52 AHVG, Art. 14 Abs. 1
AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV) und die Rechtsprechung zu den
Voraussetzungen der Arbeitgeberorganhaftung, insbesondere zum Begriff der
Grobfahrlässigkeit (siehe auch BGE 112 V 159 Erw. 4; ZAK 1988 S. 599 Erw.
5a), zur subsidiären Haftbarkeit der Organe (BGE 123 V 15 Erw. 5b), zur
Haftungsvoraussetzung des qualifizierten Verschuldens (BGE 108 V 186 Erw. 1b,
193 Erw. 2b) sowie zum dabei zu berücksichtigenden - differenzierten -
Sorgfaltsmassstab (BGE 108 V 202 Erw. 3a; vgl. auch Thomas Nussbaumer, Die
Haftung des Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG, in: AJP 9/96, S. 1081)
zutreffend wiedergegeben. Richtig sind auch die Erwägungen zum Eintritt des
Schadens und zum Zeitpunkt der Kenntnis des Schadens (BGE 119 V 92 Erw. 3).
Darauf wird verwiesen.

Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober
2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden
Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 12. November 2001)
eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom
Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1,
121 V 366 Erw. 1b).

2.
Wie das kantonale Gericht verbindlich festgestellt hat (vgl. Erw. 1.1
hievor), blieben die von der konkursiten Gesellschaft ab Dezember 1999
geschuldeten paritätischen Sozialversicherungsbeiträge trotz Mahnungen und
Betreibungen unbezahlt. Damit verstiess diese gegen die
Beitragszahlungspflicht und missachtete Vorschriften im Sinne von Art. 52
AHVG. Zu prüfen ist, ob dieses Verschulden der Arbeitgeberin dem
Beschwerdeführer, einem Verwaltungsratsmitglied der Gesellschaft, als
grobfahrlässiges Verhalten angerechnet werden oder ob  dieser auf Grund der
Umstände Exkulpations- oder Rechtfertigungsgründe geltend machen kann.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht erneut unter Berufung auf die Zeugnisse des Dr.
med. A.________, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, vom 22. November 2001
und 26. März 2002 geltend, er sei spätestens ab 31. März 2000 faktisch nicht
mehr in der Lage gewesen, sein Amt als Verwaltungsrat auszuüben. Die
Vorinstanz hat dazu erwogen, eine reduzierte Arbeitsfähigkeit zufolge
gesundheitlicher Probleme führe in dieser Situation nicht zur Entlastung,
solange der Verwaltungsrat nicht konsequenterweise demissioniere. Indem der
Beschwerdeführer auf den 21. September 2000 zurückgetreten sei, könne ihm nur
Mitverantwortung für die bis zu diesem Zeitpunkt fälligen Beitragsausstände
im Umfange des eingeklagten Betrages angelastet werden.

3.2 Nach ständiger Rechtsprechung zu Art. 52 AHVG (BGE 123 V 173 Erw. 3a, 112
V 4 Erw. 3c, AHI 1996 S. 293 Erw. 5) dauert die Verantwortlichkeit eines
Verwaltungsrates in der Regel längstens bis zum Moment seines tatsächlichen
Austritts aus dem Verwaltungsrat, also dem Zeitpunkt, in welchem er keinen
massgeblichen Einfluss mehr auf den Geschäftsgang hat. Das hat selbst dann zu
gelten, wenn die Löschung des Eintrages im Handelsregister unterlassen oder
erst später vorgenommen wird (BGE 126 V 61 Erw. 4c). Ebenso ist der
tatsächliche Austritt massgebend in Fällen, in denen das Organ - wie
vorliegend - den Rücktritt selbst erst nach seinem effektiven Ausscheiden
erklärt, und nicht etwa erst der Tag der Demissionserklärung; das gilt
jedenfalls dann, wenn die Betroffenen bereits vor ihrer Demission keinen
Einfluss mehr auf den Gang der Geschäfte und auch keine Entschädigung für
ihre Verwaltungsratsstellung erhalten haben und dies auch dartun können.

In Bezug auf die geschuldeten Beiträge bedeutet das, dass das Organ für die
zwischen seinem tatsächlichen Eintritt und tatsächlichen Austritt aus der
Arbeitgeberfirma fällig gewordenen sowie für die beim Eintritt bereits fällig
gewesenen Beiträge haftet. Die Haftung erstreckt sich daher grundsätzlich nur
auf unbezahlt gebliebene Sozialversicherungsbeiträge, die während der
Zeitspanne zwischen dem tatsächlichen Eintritt und tatsächlichen Austritt aus
der Arbeitgeberfirma, also der Dauer der tatsächlichen Einflussnahme auf die
Geschäftsführung fällig werden und hätten entrichtet werden müssen (AHI 2002
S. 54). Werden nach dem Austritt aus der Firma oder nach der Konkurseröffnung
nicht abgerechnete Lohnzahlungen festgestellt, welche diese Zeitspanne
beschlagen, so besteht demnach auch noch eine Haftung des bereits
ausgeschiedenen Organs (BGE 126 V 61 und 134, 123 V 172). Keine Haftung
besteht für nach dem tatsächlichen Austritt fällig gewordene Beiträge, es sei
denn, der Schaden gehe auf Handlungen des ehemaligen Organs zurück, welche
sich erst nach dessen Ausscheiden ausgewirkt haben (unveröffentlichtes Urteil
W. vom 26. April 1993, H 17/92).

3.3 Gemäss unbestrittenen ärztlichen Feststellungen erlitt der
Beschwerdeführer am 31. März 2000 einen Herzinfarkt und war ab diesem
Zeitpunkt zu 100 % arbeitsunfähig. Damit ist davon auszugehen, dass er ab 31.
März 2000 den Geschäftsgang nicht mehr massgeblich beeinflussen konnte -
etwas Anderes ist aus den Akten nicht ersichtlich, finden sich doch
beispielsweise keine vom Beschwerdeführer unterzeichneten Lohnbescheinigungen
oder entgegengenommenen Betreibungsurkunden in den Akten, und wird dies von
der Ausgleichskasse auch nicht behauptet. Damit gilt der 31. März 2000 als
Datum des faktischen Austritts des Beschwerdeführers aus dem Verwaltungsrat,
und seine Haftung beschränkt sich entgegen der Auffassung der Vorinstanz auf
die bis zum 31. März 2000 fällig gewordenen Beiträge. Es kann ihm im übrigen
im Rahmen der Schadenersatzpflicht gemäss Art. 52 AHVG auch nicht vorgehalten
werden, dass er selbst seine Demission erst im September und nicht bereits
früher erklärt hat, ist doch die verspätete Demissionserklärung allenfalls
als Nachlässigkeit, aber jedenfalls nicht als grobfahrlässiges Verhalten zu
werten.

4.
4.1 Damit stellt sich weiter die Frage, wie das Verschulden des
Beschwerdeführers mit Blick auf seine zeitlich bis 31. März 2000 beschränkte
Verantwortlichkeit, also die Frage, ob der Beschwerdeführer als
verantwortliches Arbeitgeberorgan seinen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang
mit der Einhaltung der Beitragspflicht bis 31. März 2000 nachgekommen ist, zu
beurteilen ist.

4.2 Die Vorinstanz hat verbindlich festgestellt (vgl. Erw. 1.1 und 2 hievor),
dass die ab Dezember 1999 geschuldeten paritätischen
Sozialversicherungsbeiträge unbezahlt geblieben sind. Wie sich aus den Akten
ergibt, handelt es sich bei den in der Schadenersatzforderung enthaltenen
Beiträgen, die bis Ende März 2000 fällig wurden, um die Pauschalbeiträge
Dezember 1999 über Fr. 4'882.- (in Rechnung gestellt am 17. Dezember 1999,
fällig am 10. Dezember 1999) und Februar 2000 über Fr. 4'765.-. Im
Konto-Auszug ist keine Pauschalrechnung vom Januar aufgeführt. Eine
entsprechende Rechnung findet sich auch nicht in den von der Ausgleichskasse
eingereichten Rechnungen. Auf Grund der Akten ist deshalb davon auszugehen,
dass keine Januar-Pauschale erhoben wurde; etwas anderes wird von der
Ausgleichskasse auch nicht geltend gemacht. Die Pauschale für März 2000, in
Rechnung gestellt am 20. März 2000, wurde erst am 10. April 2000 fällig,
weshalb sie ausser Betracht fällt. Indes ebenfalls zu berücksichtigen ist die
Schlussabrechnung 1999 über Fr. 16'498.40. Diese wurde zwar erst am 30. März
2000 in Rechnung gestellt und war gemäss Aufdruck bis 13. April 2000 zahlbar.
Aber weder Abrechnungspflicht, Beitragsschuld noch Fälligkeit sind von der
Zustellung einer Rechnung, einer Veranlagungs- oder Nachzahlungsverfügung
seitens der Ausgleichskasse abhängig; die Beitragsforderungen entstehen
vielmehr ex lege im Zeitpunkt der Lohnzahlung (Art. 14 und Art. 51 AHVG in
der bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung; BGE
110 V 2bs. 4 Erw. 3a) und werden mit dem Ablauf der Zahlungsperiode fällig
(Art. 34 Abs. 4 AHVV in der bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Fassung),
weshalb die Jahresschlussrechnung am 10. Januar 2000, mithin vor dem Austritt
des Beschwerdeführers, fällig wurde.

4.3 Damit bestand während der Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers nur
ein kurzer Beitragsausstand von knapp drei Monaten. Nun genügt eine kurze
Dauer des Beitragsausstandes allein nicht, ein Verschulden im Sinne von Art.
52 AHVG zu verneinen. Vielmehr hat die verschuldensmässige Wertung der
Beitragspflichtverletzung in Würdigung der gesamten Umstände, die zum
Zahlungsrückstand geführt haben, zu erfolgen, wobei das Verhalten des
Beschwerdeführers und seine Funktion in der Gesellschaft wie auch die
Zahlungs- und Abrechnungsmodalitäten zu berücksichtigen sind. In diesem
Rahmen kann die Dauer des Ausstandes als - unter Umständen entscheidendes -
Element gewürdigt werden (BGE 121 V 243). Vorliegend stehen im Zusammenhang
mit der kurzen Dauer des Beitragsausstandes zwei Aspekte im Vordergrund:
4.3.1Zunächst kann festgehalten werden, dass sich ein grosser Teil der bis
zum effektiven Austritt des Beschwerdeführers aus dem Verwaltungsrat offenen
Beiträge aus der Jahresschlussrechnung 1999 ergibt. Nun darf dem Arbeitgeber,
welcher die geschuldeten Beiträge im Pauschalverfahren nach Art. 34 Abs. 3
AHVV (in der bis Ende 2000 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung)
entrichtet, nach der Rechtsprechung zu Art. 52 AHVG für die nicht der
Beitragshöhe entsprechenden Akontozahlungen nicht von vornherein ein Vorwurf
gemacht werden, entspricht es doch gerade diesem Pauschalverfahren, dass der
Arbeitgeber je nach den Umständen vorübergehend zu geringe oder zu hohe
Zahlungen leistet. Daher berechtigt die Differenz zwischen der Summe der
geleisteten Akontozahlungen und den für das Kalenderjahr tatsächlich
geschuldeten Beiträgen, so bedeutend sie auch sein mag, nicht zum Vorwurf an
den Arbeitgeber, er habe schwerwiegend gegen seine Obliegenheiten verstossen,
indem er während des laufenden Jahres die Höhe der Zahlungen nicht an die
steigende Lohnsumme angepasst oder nicht für eine bei der Endabrechnung
verfügbare Rückstellung gesorgt habe (in SVR 1999 AHV Nr. 13 S. 38
veröffentlichte Erw. 2 von BGE 124 V 253; AHI 1993 S. 163, ZAK 1992 S. 247
Erw. 3b). Der Arbeitgeber kann daher für die Differenz zwischen den
geleisteten und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen nicht haftbar gemacht
werden, es sei denn, er leiste eindeutig zu niedrige Akontozahlungen mit dem
Ziel, die Fälligkeit der Beitragsschuld möglichst hinauszuschieben, und im
Wissen, dass er anlässlich der Schlussabrechnung möglicherweise nicht in der
Lage sein werde, die Restschuld zu begleichen (ZAK 1992 S. 247 Erw. 3b); für
solches bestehen indes vorliegend keine Anhaltspunkte.

4.3.2 Sodann ist der vorliegend kurze Beitragsausstand von Bedeutung: Im
Rahmen der dem Verwaltungsrat obliegenden Oberaufsicht über die
Geschäftsführung (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5 OR) war der Beschwerdeführer als
Verwaltungsratsmitglied zwar gehalten, sich periodisch über den Geschäftsgang
informieren zu lassen und geeignete Massnahmen zu treffen, wenn Anhaltspunkte
für Unregelmässigkeiten in der Geschäftsführung bestanden (vgl.
Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, § 30 N 49;
Kammerer, Die unübertragbaren und unentziehbaren Kompetenzen des
Verwaltungsrates, Diss. Zürich 1997, S. 186). Indes verhält es sich hier
anders als im Falle eines einzigen Verwaltungsrats, der die alleinige
Verantwortung für die Ausgestaltung des Rechnungswesens sowie der
Finanzkontrolle innehat (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 3 OR, vgl. Urteil B. vom 28.
Januar 2002, H 313/00) und von dem ein ständiger Überblick über die
wesentlichen Belange der Gesellschaft in finanzieller Hinsicht wie auch die
Ergreifung energischer Massnahmen bei Zahlungsrückständen erwartet werden
kann. Der Beschwerdeführer war eines von drei Verwaltungsratsmitgliedern und
nicht einziger Verwaltungsrat. Gerade in Bezug auf die kurze Dauer der bis zu
seinem Austritt bestehenden Beitragsausstände kann dem Beschwerdeführer
deshalb nicht vorgeworfen werden, dass er bis zu seinem Austritt vom
Geschäftsführer oder seinen Verwaltungsratskollegen keine Bestätigungen über
die Bezahlung von Beiträgen einverlangte, sondern den Jahresabschluss
abwartete, und entsprechend keine Massnahmen zur Bezahlung einleitete. Dazu
bestand umso weniger Anlass, als gemäss Abrechnung der Ausgleichskasse vor
der Dezember-Rechnung noch ein positiver Saldo gegenüber der Ausgleichskasse
von Fr. 833.30 bestand.

4.4 Unter diesen Umständen kann nicht von einem im Sinne der obgenannten
Ausführungen (vgl. Erw. 1.3 hievor) schweren Normverstoss gesprochen werden.
Mithin fällt ein haftungsbegründendes qualifiziertes Verschulden, wie es Art.
52 AHVG für die Schadenersatzverpflichtung verlangt, im vorliegenden Fall
ausser Betracht.

5.
Da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen
geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Dem
Ausgang des Prozesses entsprechend sind die Gerichtskosten von Fr. 3'500.-
der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art.
135 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf einzutreten
ist, wird der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7.
August 2002 aufgehoben, und die Klage der Ausgleichskasse Grosshandel und
Transithandel in diesem Umfang abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'500.- wird dem Beschwerdeführer
zurückerstattet.

4.
Die Ausgleichskasse Grosshandel und Transithandel hat dem Beschwerdeführer
für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine
Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.

5.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wird über eine Parteientschädigung
für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen
Prozesses zu befinden haben.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 6. Februar 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: