Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen H 25/2002
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H 25/02 Bh

                        III. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und Kernen;
Gerichtsschreiber Hadorn

                Urteil vom 23. August 2002

                         in Sachen

P.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Alain Luchsinger, Stadthausquai 1, 8022 Zürich,

                           gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17,
8005 Zürich, Beschwerdegegnerin,

                            und

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

     Mit Verfügung vom 25. Juni 1999 verpflichtete die Aus-
gleichskasse des Kantons Zürich P.________, Geschäftsführer
der in Konkurs gefallenen X.________ GmbH, für nicht mehr
erhältliche Sozialversicherungsbeiträge zuzüglich Verzugs-
zinsen, Mahngebühren und Betreibungskosten Fr. 25'624.40
Schadenersatz zu leisten.
     Auf Einspruch von P.________ klagte die Kasse auf Be-
zahlung von Fr. 25'614.40. Mit Entscheid vom 30. November
2001 hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich die Klage gut.

     P.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen
und beantragen, es seien der kantonale Entscheid aufzuheben
und die Klage der Kasse abzuweisen. Eventuell sei die Sache
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
     Die Ausgleichskasse und das Bundesamt für Sozialversi-
cherung verzichten auf eine Vernehmlassung.

     Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

     1.- a) Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nur
so weit eingetreten werden, als die Schadenersatzforderung
kraft Bundesrechts streitig ist. Im vorliegenden Verfahren
ist deshalb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in dem
Umfang nicht einzutreten, als sie sich gegen die Schaden-
ersatzforderung für entgangene Beiträge an die kantonale
Familienausgleichskasse richtet (vgl. BGE 124 V 146 Erw. 1
mit Hinweis).

     b) Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um
die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleis-
tungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht
nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht
verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachver-
halt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter
Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt
worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und
b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

     2.- Das kantonale Sozialversicherungsgericht hat unter
Hinweis auf Gesetz (Art. 52 AHVG) und Rechtsprechung (vgl.
statt vieler BGE 123 V 15 Erw. 5b) die Voraussetzungen zu-
treffend dargelegt, unter welchen Organe juristischer Per-
sonen den der Ausgleichskasse wegen Missachtung der Vor-
schriften über die Beitragsabrechnung und -zahlung (Art. 14
Abs. 1 AHVG; Art. 34 ff. AHVV) qualifiziert schuldhaft ver-
ursachten Schaden zu ersetzen haben. Darauf wird verwiesen.

     3.- a) Die Vorinstanz hat in für das Eidgenössische
Versicherungsgericht verbindlicher Weise (Erw. 1b hievor)
festgestellt, dass die in Konkurs gefallene Firma die So-
zialversicherungsbeiträge seit Beginn ihres Bestehens prak-
tisch ununterbrochen verspätet bezahlt hat und ab 1996 re-
gelmässig gemahnt und betrieben werden musste. Aus diesen
tatbeständlichen Feststellungen hat das kantonale Gericht
zutreffend gefolgert, dass der Beschwerdeführer sich im
Sinne von Art. 52 AHVG schuldhaft verhalten hat. Richtig
ist auch, dass die Delegation der Buchhaltung an Treuhand-
firmen den Beschwerdeführer nicht davon entbindet, die kor-
rekte Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge zu überwa-
chen (BGE 108 V 203 Erw. 3b; Urteil K. vom 27. Juli 2000,
H 417/99). Dem zutreffenden kantonalen Entscheid ist dies-
bezüglich nichts Weiteres beizufügen.

     b) aa) In masslicher Hinsicht macht der Beschwerdefüh-
rer wie schon im kantonalen Prozess geltend, es seien in
Wirklichkeit niedrigere Löhne ausbezahlt worden, als in den
der Ausgleichskasse zugestellten Lohnbescheinigungen ausge-
wiesen würden. Als einzigen Beweis zur Untermauerung dieser
Behauptung legt der Beschwerdeführer einen Vergütungsauf-
trag vor, welchen die Bank B.________ am 6. August 1996 zu
Gunsten mehrerer Empfänger ausgeführt hat. Sodann beantragt
er wie bereits im kantonalen Prozess, die Auszüge des an-
geblich einzigen Firmenkontos bei der Bank B.________ ge-
richtlich zu edieren. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt
unvollständig festgestellt, als sie auf die Edition dieser
Unterlagen verzichtet habe.

     bb) Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorin-
stanz beruhen die einverlangten Beiträge auf den Lohndekla-
rationen der in Konkurs gefallenen Firma. Ein Vergleich der
Unterschriften auf diesen Deklarationen mit solchen des Be-
schwerdeführers auf andern Belegen deutet darauf hin, dass
dieser die Lohnlisten persönlich unterschrieben hat. Der
Versicherte bestreitet dies. Indessen kann offen bleiben,

von wem die Unterschriften stammen. Selbst wenn Treuhänder
die Lohnlisten ausgefüllt hätten, müsste der Beschwerdefüh-
rer auf Grund seiner Funktion als Geschäftsführer der be-
troffenen GmbH dafür einstehen (Erw. 3a hievor).

     cc) Der erwähnte Vergütungsauftrag ist aus den von der
Vorinstanz genannten Gründen zum Nachweis der effektiv aus-
gerichteten Löhne untauglich. Hiezu kann auf die entsprech-
enden Erwägungen des kantonalen Gerichts verwiesen werden.
Bezüglich des zu edierenden Bankkontos muss der Beschwerde-
führer sich entgegenhalten lassen, dass ihn die Vorinstanz
mit Verfügung vom 5. August 1999 aufgefordert hat, die
vollständigen Akten einzureichen. Soweit er nicht selber
über Geschäftsunterlagen verfüge, habe er diese zu beschaf-
fen und der Klageantwort beizulegen. Insbesondere seien die
Bilanzen und Erfolgsrechnungen der in Konkurs gefallenen
GmbH für die Jahre 1996 bis 1998 einzureichen. Dem kam der
Beschwerdeführer in keiner Weise nach, weshalb ihn die Vor-
instanz mit Verfügung vom 20. Dezember 1999 erneut einlud,
geeignete Beweismittel über die behaupteten Lohnsummen ein-
zureichen oder zu nennen. Hierauf legte der Beschwerdefüh-
rer den erwähnten Vergütungsauftrag vor und verlangte die
Edition der Auszüge aus dem Bankkonto durch die Vorinstanz.
Weder nannte er einen Grund, warum er nicht der Lage sei,
diese Kontoauszüge selber zu beschaffen, noch reichte er
die von der Vorinstanz angeforderten Bilanzen ein. Es ist
zu vermuten, dass keine derartigen Belege existieren. Ge-
mäss Bericht des Revisors zur Schlusskontrolle über die
Periode von 1995 bis 6. August 1998 wurde die Lohnbeschei-
nigung 1998 auf Grund von Belegen ermittelt, welche des Be-
treibungsamt Y.________ zur Verfügung gestellt hatte; wei-
tere Buchhaltungsunterlagen seien nicht vorhanden. Selbst
wenn diese Vermutung nicht zutreffen sollte, hat der Be-
schwerdeführer der ihm obliegenden Substantiierungspflicht
nicht genügt: Gemäss der Rechtsprechung ist es Sache der
Ausgleichskasse, die Schadenersatzforderung soweit zu sub-
stanziieren, dass sie überprüft werden kann. Anderseits ob-

liegt es im Bestreitungsfall den Belangten, substanziiert
darzulegen, weshalb der von der Kasse ermittelte Schadens-
betrag unzutreffend ist (ZAK 1991 S. 126 Erw. II/1b; Urteil
K. vom 24. Juli 1991, H 202/90). Während die Kasse auf
Grund der Lohndeklarationen ihre Forderung einwandfrei be-
legt hat, sind die Bestreitungen des Beschwerdeführers
blosse Behauptungen geblieben. Gerade angesichts der
erwähnten Deklarationen hätte dieser seine Einwendungen
konkreter belegen müssen. Nachdem er dies nicht in rechts-
genüglicher Weise getan hat, ist der Entscheid des kantona-
len Gerichts nicht zu beanstanden.

     4.- Das Verfahren ist kostenpflichtig, da es nicht um
die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistun-
gen geht (Art. 134 OG e contrario). Der unterliegende Be-
schwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156
Abs. 1 OG).

     Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

  I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen,
     soweit darauf einzutreten ist.

 II. Die Gerichtskosten von total Fr. 1800.- werden dem
     Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten
     Kostenvorschuss verrechnet.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-
     rungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
     Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 23. August 2002

                   Im Namen des
         Eidgenössischen Versicherungsgerichts
             Der Präsident der III. Kammer:

                Der Gerichtsschreiber: