Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen H 248/2002
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H 248/02

Urteil vom 18. Juni 2003
III. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und nebenamtlicher Richter Maeschi;
Gerichtsschreiber Traub

S.________, 1951, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli
Kieser, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 10. Juli 2002)

Sachverhalt:

A.
S. ________ war seit 1987 als selbstständigerwerbender Rechtsanwalt der
Ausgleichskasse des Kantons Zürich angeschlossen. Mit Nachtragsverfügungen
vom 26. Januar 1998 setzte die Ausgleichskasse seine persönlichen
Sozialversicherungsbeiträge für die Jahre 1994 und 1995 bei einem
durchschnittlichen jährlichen Einkommen aus den Jahren 1991 und 1992 von Fr.
600'984.-- und einem im Betrieb investierten Eigenkapital von Fr. 0.-- auf
Fr. 58'512.60, einschliesslich Verwaltungskostenbeitrag, fest. Für Januar bis
Juni 1996 erhob sie eine Beitragsforderung von Fr. 21'627.-- auf Grund eines
durchschnittlichen jährlichen Einkommens von Fr. 444'210.-- aus den Jahren
1993 und 1994 bei einem im Betrieb investierten Eigenkapital von weiterhin
Fr. 0.--. Auf Beschwerde hin setzte die Ausgleichskasse die Beiträge auf
Grund der Steuerdeklaration am 18. Mai 1998 wiedererwägungsweise auf Fr.
53'711.40 (1994 und 1995) bei einem durchschnittlichen Einkommen von Fr.
573'804.-- sowie einem investierten Eigenkapital von Fr. 316'000.-- und auf
Fr. 19'913.10 (erstes Halbjahr 1996) bei einem durchschnittlichen Einkommen
von Fr. 417'030.-- und einem investierten Eigenkapital von Fr. 145'000.--
fest, worauf das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich das Verfahren
als gegenstandslos geworden abschrieb (Verfügung vom 3. Juni 1998).

Nach Erhalt der Steuermeldungen vom 31. Dezember 1998 setzte die
Ausgleichskasse die Beiträge für 1994 und 1995 neu auf Fr. 69'525.60 bei
einem durchschnittlichen Einkommen von Fr. 717'506.-- und einem investierten
Eigenkapital von Fr. 0.-- und diejenigen für 1996 und 1997 auf Fr. 74'826.60
bei einem durchschnittlichen Einkommen von Fr. 772'234.-- und einem
investierten Eigenkapital von ebenfalls Fr. 0.-- fest (Verfügungen vom 7.
Juli 1999). Beschwerdeweise verlangte S.________ die Aufhebung dieser
Verfügungen. Nachdem das Verfahren auf Begehren der Ausgleichskasse sistiert
worden war, erliess die Kasse gestützt auf rektifizierte Steuermeldungen vom
5./6. Juni 2000 am 15. August 2000 wiederum neue Verfügungen, mit welchen sie
die Beiträge für 1994 und 1995 auf Fr. 68'847.60 und für 1996 und 1997 auf
Fr. 75'698.40 festsetzte, wobei sie von einem durchschnittlichen
beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 710'500.-- bzw. Fr. 781'200.-- und
einem investierten Eigenkapital von Fr. 0.-- ausging. Bereits zuvor hatte die
Ausgleichskasse die für 1998 und 1999 geschuldeten Beiträge auf Fr. 45'357.60
bei einem durchschnittlichen Einkommen von Fr. 465'836.-- und einem
investierten Eigenkapital von Fr. 0.-- festgesetzt (Nachtragsverfügungen vom
20. Juni 2000). S.________ beschwerte sich mit Eingabe vom 21. Juli 2000 auch
gegen diese Verfügungen mit dem Begehren, die Beiträge für die Jahre 1998 und
1999 seien im ausserordentlichen Verfahren festzusetzen, weil er auf den 1.
Januar 1998 einen Berufswechsel vorgenommen habe; zudem sei das investierte
Eigenkapital zu berücksichtigen.

B.
Nach Durchführung eines je doppelten Schriftenwechsels vereinigte das
kantonale Sozialversicherungsgericht die beiden Verfahren (Verfügung vom 14.
August 2001) und zog die Steuerakten 1993 - 2000 bei. Mit Beschluss vom 13.
Mai 2002 eröffnete das kantonale Gericht dem Beschwerdeführer, dass eine
reformatio in peius drohe, weshalb ihm Gelegenheit zur Stellungnahme und zu
einem allfälligen Rückzug der Beschwerden gegeben werde. Es wurde ihm dafür
eine einmalige, nicht erstreckbare Frist von 20 Tagen ab Erhalt des
Beschlusses angesetzt. Mit Fax-Mitteilung vom 17. Juni 2002 orientierte
S.________ das kantonale Gericht über seinen neuen Wohnsitz seit dem 1.
Januar 2001 in den USA. Soweit er zum Beschluss vom 13. Mai 2002 betreffend
Androhung einer reformatio in peius Stellung nahm, wies das Gericht die
Eingabe zufolge Verspätung aus dem Recht und setzte S.________ Frist zur
Bezeichnung eines Zustellungsempfängers in der Schweiz (Beschluss vom 20.
Juni 2002). Am 1. Juli 2002 liess sich S.________ dahin vernehmen, er habe
schon vor dem Wohnsitzwechsel einen Rechtsvertreter bestellt und
ordnungsgemäss gemeldet; zudem bemängelte er die Zustellung des Beschlusses
vom 13. Mai 2002 und verlangte die Ansetzung einer Hauptverhandlung, sofern
entgegen seinem früheren Begehren keine Referentenaudienz durchgeführt werde.
Das Sozialversicherungsgericht verwarf die Einwendungen gegen die Beschlüsse
vom 13. Mai und 20. Juni 2002 und lehnte die Durchführung einer
Hauptverhandlung ab. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde hob es die
Verfügungen vom 15. August 2000 betreffend die Beitragsjahre 1994 und 1995
auf und wies die Sache an die Ausgleichskasse zurück, damit sie die Beiträge
auf einem durchschnittlichen Einkommen von Fr. 697'041.-- und einem im
Betrieb investierten Eigenkapital von Fr. 0.-- neu festsetze. Die Verfügungen
vom 7. Juli 1999 betreffend die Beitragsjahre 1996 und 1997 und vom 20. Juni
2000 betreffend die Beitragsjahre 1998 und 1999 hob es ebenfalls auf und wies
die Sache an die Ausgleichskasse zurück, damit sie die Beiträge für die Jahre
1996 und 1997 auf einem durchschnittlichen Einkommen von Fr. 859'040.-- bei
einem investierten Eigenkapital von Fr. 0.-- und diejenigen für die Jahre
1998 und 1999 auf einem durchschnittlichen Einkommen von Fr. 488'203.-- und
einem investierten Eigenkapital von Fr. 0.-- festsetze (Entscheid vom 10.
Juli 2002).

C.
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Rechtsbegehren,
in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen, damit sie eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1
EMRK durchführe. Die für die Zeit vom 1. Januar 1994 bis zum 30. Juni 1996
geschuldeten persönlichen Sozialversicherungsbeiträge seien nach Massgabe der
Verfügungen vom 18. Mai 1998 festzusetzen und es sei mit Wirkung ab dem 1.
Juli 1996, eventuell dem 1. Januar 1998, eine Gegenwartsbemessung
vorzunehmen; subeventuell sei die von der Vorinstanz vorgenommene reformatio
in peius aufzuheben; soweit entscheidrelevante Abklärungen nicht durchgeführt
worden seien, sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Sozialversicherungsgericht äussert sich zur Frage nach der
Rechtsvertretung des Beschwerdeführers im kantonalen Verfahren und zu der mit
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Rüge einer Verletzung des
rechtlichen Gehörs in Zusammenhang mit dem Beizug der Steuerakten. Der
Beschwerdeführer hat hiezu mit Eingabe vom 21. November 2002 Stellung
genommen. Die Ausgleichskasse des Kantons Zürich und das Bundesamt für
Sozialversicherung verzichten auf Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit
ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Bereich der AHV geändert worden. Weil in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die
bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben
(BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 7. Juli 1999 bzw. 15. August 2000
und 20. Juni 2000) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw.
1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden
Bestimmungen anwendbar.

1.2 Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht
Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig,
unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen
festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b
sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

2.
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche
vorab zu prüfen sind.

2.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe Art. 6
Ziff. 1 EMRK verletzt, indem sie das Begehren um Durchführung einer
öffentlichen Verhandlung abgelehnt habe.

2.1.1 Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ist
die von Art. 6 Ziff. 1 EMRK geforderte Öffentlichkeit der Verhandlung primär
im erstinstanzlichen Rechtsmittelverfahren zu gewährleisten. Die Durchführung
einer öffentlichen Verhandlung setzt grundsätzlich einen entsprechenden
Parteiantrag voraus. Der Antrag muss klar und unmissverständlich sein.
Verlangt eine Partei beispielsweise lediglich eine persönliche Anhörung oder
Befragung, ein Parteiverhör, eine Zeugeneinvernahme oder einen Augenschein,
liegt bloss ein Beweisantrag vor, auf Grund dessen noch nicht auf den Wunsch
nach einer konventionskonformen Verhandlung mit Publikums- und
Presseanwesenheit zu schliessen ist (BGE 122 V 54 f. Erw. 3 mit Hinweisen).
Angesichts der durch die Konvention klar gewährleisteten Garantie ist
anderseits davon auszugehen, dass die kantonale Rechtsmittelinstanz
grundsätzlich eine öffentliche Verhandlung anzuordnen hat, wenn eine solche
in einem im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK zivilrechtlichen Prozess
ausdrücklich oder zumindest konkludent beantragt worden ist. Nur
ausnahmsweise kann es sich in solchen Fällen rechtfertigen, davon abzusehen
(BGE 122 V 55 Erw. 3b mit Hinweisen). Dabei fallen in erster Linie die im
zweiten Satz von Art. 6 Ziff. 1 EMRK aufgezählten Umstände in Betracht (BGE
122 V 56 Erw. 3b/aa). Des Weiteren ist unter anderem zu beachten, dass der
Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung frühzeitig gestellt
werden muss. Allein so bleibt der geforderte einfache und rasche
Verfahrensablauf gewährleistet. Versäumt eine Partei die rechtzeitige
Geltendmachung des Anspruchs auf öffentliche Verhandlung, hat dieser
grundsätzlich als verwirkt zu gelten. Eine erst in einem späteren
Prozessstadium anbegehrte öffentliche Verhandlung lässt sich mit dem
Grundsatz von Treu und Glauben in der Regel nicht vereinbaren. In diesem
Sinne hat das Eidgenössische Versicherungsgericht es abgelehnt, einer
ausserhalb des ordentlichen Schriftenwechsels erfolgten Antragstellung Folge
zu leisten (BGE 122 V 56 Erw. 3b/bb mit Hinweisen; nicht veröffentlichtes
Urteil N. vom 26. September 1997, I 214/97, Erw. 1d).

2.1.2 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz in beiden Verfahren einen
doppelten Schriftenwechsel durchgeführt. Der Beschwerdeführer hat in diesem
Verfahrensstadium nie einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen
Verhandlung gestellt. In der Eingabe vom 17. Juni 2002 auf den nach Abschluss
des Schriftenwechsels ergangenen Beschluss des kantonalen Gerichts vom 13.
Mai 2002 hat er die "allfällige Anberaumung einer Referentenaudienz"
angeregt. Abgesehen davon, dass es sich dabei nicht um einen eindeutigen
Antrag handelte, war dieser auf den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs
gerichtet und kann einem Begehren um Durchführung einer konventionskonformen
öffentlichen Verhandlung nicht gleichgestellt werden. Den Antrag auf
Durchführung einer Hauptverhandlung hat der Beschwerdeführer erst am 1. Juli
2002 für den Fall beantragt, dass keine Referentenaudienz durchgeführt werde.
Selbst wenn hierin ein klarer und unmissverständlicher Antrag auf
Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK
zu erblicken wäre, ist dieser nach dem Gesagten als verspätet zu betrachten.
Zu einem andern Schluss vermag auch der Umstand nicht zu führen, dass die
Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 13. Mai 2002 eine reformatio in peius
angedroht hat. Der Beschwerdeführer hat auch in der Eingabe vom 17. Juni 2002
auf diesen Beschluss keine öffentliche Verhandlung verlangt, sondern sich mit
dem Begehren um eine allfällige Referentenaudienz begnügt. Es ist daher nicht
zu beanstanden, dass die Vorinstanz von der Durchführung einer
Hauptverhandlung abgesehen hat.

2.2 Der Beschwerdeführer bringt des Weiteren vor, der Beschluss vom 13. Mai
2002, mit welchem eine reformatio in peius angedroht wurde, sei nicht
ordnungsgemäss eröffnet und nicht hinreichend begründet worden.

2.2.1 Die Vorinstanz hat den Beschluss vom 13. Mai 2002 an die bisherige
Adresse des Beschwerdeführers in Y.________ zugestellt. Von dem auf den 31.
Dezember 2000 erfolgten Wegzug aus der Schweiz und der Wohnsitznahme in den
USA hat der Beschwerdeführer der Vorinstanz erst nach dem Beschluss vom 13.
Mai 2002, zunächst mündlich (16. Mai 2002) und später schriftlich (17. Juni
2002) Mitteilung gemacht. Er muss sich daher die am bisherigen Adressort
erfolgte Zustellung entgegenhalten lassen (BGE 119 V 94 Erw. 4b/aa mit
Hinweisen). Hieran ändert nichts, dass er am 22. März 2000 die Firma
O.________ mit der Vertretung in sämtlichen AHV-Angelegenheiten,
einschliesslich der Beschwerdeführung vor allen Instanzen, beauftragt hatte.
Denn er hat der Vorinstanz hievon keine Mitteilung gemacht, am 21. Juli 2000
in eigenem Namen Beschwerde geführt und in der Folge am Schriftenwechsel
teilgenommen, ohne auf die Vollmachterteilung hinzuweisen. Im Übrigen hat er
in der Eingabe an die Vorinstanz vom 17. Juni 2002 selber angegeben, weder
eine Zustelladresse noch einen Vertreter in der Schweiz zu haben. Der
vorinstanzliche Beschluss vom 13. Mai 2002 hat daher als ordnungsgemäss
eröffnet zu gelten, womit sich der Beschluss vom 20. Juni 2002, soweit damit
die Eingabe vom 17. Juni 2002 zufolge Verspätung aus dem Recht gewiesen
wurde, als rechtmässig erweist.

2.2.2 Beabsichtigt eine Behörde, auf ein Rechtsmittel hin zu einer reformatio
in peius zu schreiten, hat sie die betroffene Partei vorgängig darauf
aufmerksam zu machen und ihr Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben;
überdies ist die Partei darauf hinzuweisen, dass sie mit dem Rückzug des
Rechtsmittels der drohenden Verschlechterung ihrer Stellung entgehen kann
(BGE 122 V 167 f. Erw. 2). Die Androhung einer reformatio in peius mit dem
Hinweis auf die Möglichkeit, die Beschwerde zurückzuziehen, kann summarisch
und ergebnisbezogen abgefasst werden; sie muss keine vertiefte materielle
Auseinandersetzung mit dem Fall enthalten (nicht veröffentlichtes Urteil D.
vom 5. August 1999, C 445/98, Erw. 1c). Der vorinstanzliche Beschluss vom 13.
Mai 2002 enthält die Feststellung, das Gericht sei nach erster Prüfung der
Akten zur Auffassung gelangt, dass die vom Beschwerdeführer zu entrichtenden
Beiträge erheblich höher seien, als sie mit den angefochtenen Verfügungen
festgesetzt worden seien. Eine nähere Begründung für diese Feststellung
fehlt. Dem (rechtskundigen) Beschwerdeführer musste aufgrund des bisherigen
Verfahrens indessen klar sein, in welchen Punkten und auf Grund welcher
tatsächlicher und rechtlicher Umstände (Höhe des beitragspflichtigen
Erwerbseinkommens, Aufrechnung persönlicher Beiträge) eine reformatio in
peius drohte. Für den Fall der Unklarheit wäre es ihm zumindest zumutbar
gewesen, sich diesbezüglich näher zu erkundigen. Nachdem er dies weder in der
Stellungnahme zum Beschluss vom 13. Mai 2002 noch in derjenigen zum Beschluss
vom 20. Juni 2002 getan hat, kann die nachträgliche Berufung auf die
ungenügende Begründung des Beschlusses vom 13. Mai 2002 keinen Schutz finden
(vgl. BGE 121 I 38 Erw. 5f, 119 Ia 228 f., je mit Hinweisen).

2.3 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs dadurch, dass die Vorinstanz entgegen seinem Antrag und der eigenen
Anordnung nicht darauf bestanden habe, dass ihr alle massgebenden Steuerakten
übermittelt wurden. Dieser Einwand geht insofern fehl, als die Vorinstanz die
gesamten Steuerakten der Jahre 1993 bis 2000 beigezogen hat. Nach Erlass des
Beschlusses vom 13. Mai 2002 hat sie die Originalakten an das Steueramt
zurückgesandt, nachdem sie von den ihrer Auffassung nach für die
Entscheidfindung wesentlichen Aktenstücken Kopien angefertigt und in das
Dossier eingefügt hat. Der Beschwerdeführer macht geltend, die in den
Unterlagen enthaltenen Kopien der Steuerakten erstreckten sich nicht auf den
gesamten zu beurteilenden Sachverhalt und er habe keine Gelegenheit erhalten,
zu sämtlichen Dokumenten Stellung nehmen zu können. Dem ist insofern
beizupflichten, als sich die Kopien aus den Steuerakten auf die Jahre 1993
bis 1997 beschränken und der Beschwerdeführer nicht ausdrücklich Gelegenheit
erhalten hat, sich zu den ergänzten Akten vernehmen zu lassen. Er hatte auf
Grund des vorinstanzlichen Beschlusses vom 14. August 2001 aber Kenntnis vom
Beizug der Steuerakten und hat selbst dann kein Einsichtsbegehren gestellt,
als er mit Beschluss vom 13. Mai 2002 zur Stellungnahme zu der von der
Vorinstanz in Aussicht genommenen reformatio in peius aufgefordert wurde. Das
Recht auf Geltendmachung der Gehörsverletzung hat unter diesen Umständen als
verwirkt zu gelten (vgl. die in Erw. 2.2.2 hievor zitierte Rechtsprechung).
Zu einem Beizug der vollständigen Steuerakten im letztinstanzlichen Verfahren
besteht kein Anlass (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b).

3.
Materiell zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Nachtragsverfügungen vom 7.
Juli 1999 bzw. 15. August 2000 und 20. Juni 2000, mit welchen die
Ausgleichskasse die Beiträge des Beschwerdeführers aus selbstständiger
Erwerbstätigkeit für die Jahre 1994 bis 1999 festgesetzt hat.

3.1 Bezüglich der Beiträge für die Zeit vom 1. Januar 1994 bis zum 30. Juni
1996 macht der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Literatur (Franz
Schlauri, Die Neuverfügung lite pendente in der Rechtsprechung des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts, in: Aktuelle Rechtsfragen der
Sozialversicherungspraxis, St. Gallen 2001, S. 217 ff.) geltend, nachdem die
Ausgleichskasse hierüber mit während der Rechtshängigkeit ergangenen
Nachtragsverfügungen vom 18. Mai 1998 wiedererwägungsweise neu verfügt habe,
sei eine weitere Wiedererwägung unzulässig, weil das Gericht die lite
pendente erlassenen Verfügungen (im Rahmen des Abschreibungsbeschlusses)
materiell geprüft habe. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Neufestsetzung der
Beiträge gemäss Verfügungen vom 7. Juli 1999 und 15. August 2000 auf
Steuermeldungen vom 31. Dezember 1998 und 5./6. Juni 2000 beruht. Diese
enthielten neue Tatsachen, welche die Verwaltung verpflichteten, im Sinne
einer prozessualen Revision auf die früheren Verfügungen zurückzukommen (BGE
115 V 189 f. Erw. 4).

3.2 Streitig ist sodann, ob die Beiträge per 1. Juli 1996 oder 1. Januar 1998
wegen Änderung der Grundlagen im ausserordentlichen Verfahren festzusetzen
sind.

3.2.1 Das ausserordentliche Verfahren der Beitragsfestsetzung wegen Aufnahme
einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder wegen Änderung der
Einkommensgrundlagen richtet sich im vorliegenden Fall nach Art. 25 Abs. 1
AHVV in der bis zum 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Fassung (AS 1978 420;
zur intertemporalrechtlichen Anwendbarkeit dieser Bestimmung vgl. BGE 125 V
44 Erw. 2b). Nimmt danach der Beitragspflichtige eine selbstständige
Erwerbstätigkeit auf oder haben sich die Einkommensgrundlagen seit der
Berechnungsperiode, für welche die kantonale Steuerbehörde das
Erwerbseinkommen ermittelt hat, infolge Berufs- oder Geschäftswechsels,
Wegfalls oder Hinzutritts einer Einkommensquelle, Neuverteilung des Betriebs-
oder Geschäftseinkommens oder Invalidität dauernd verändert und wurde dadurch
die Höhe des Einkommens wesentlich beeinflusst, so ermittelt die
Ausgleichskasse das für die Beitragsfestsetzung massgebende reine
Erwerbseinkommen für die Zeit von der Aufnahme der selbstständigen
Erwerbstätigkeit bzw. von der Veränderung bis zum Beginn der nächsten
ordentlichen Beitragsperiode und setzt die entsprechenden Beiträge fest.

Nach der Rechtsprechung setzt die Anwendung von alt Art. 25 Abs. 1 AHVV
voraus, dass
1.qualitativ die Veränderung des Erwerbseinkommens nicht allein auf
"normalen" Einkommensschwankungen, sondern auf einer Änderung der
Einkommensgrundlage als solcher beruht;
2.in zeitlicher Hinsicht diese qualitative Veränderung von Dauer ist;
3.quantitativ eine wesentliche Veränderung der Einkommenshöhe vorliegt, was
eine Einkommensänderung von mindestens 25 % voraussetzt;
4.ein Kausalzusammenhang zwischen der Veränderung der Einkommensgrundlagen
und der Veränderung der Einkommenshöhe besteht (BGE 106 V 76 f. Erw. 3a; vgl.
auch BGE 120 V 162 Erw. 3c mit Hinweisen).
Die in alt Art. 25 Abs. 1 AHVV genannten, zu einer Neueinschätzung Anlass
gebenden Tatbestände stimmen mit den Zwischenveranlagungsgründen des
Bundessteuerrechts (Art. 45 lit. b DBG) weitgehend überein (vgl. Hanspeter
Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Aufl.,
Bern 1996, S. 284 Rz 14.58). Nach der Rechtsprechung kommt einer
steuerrechtlichen Zwischenveranlagung für die Beitragsbemessung indessen nur
eine Bedeutung zu, wenn sie auf einem der in alt Art. 25 Abs. 1 AHVV
genannten Gründe beruht (BGE 107 V 6 Erw. 4b; ZAK 1988 S. 512 Erw. 2e).
Umgekehrt entbindet das Fehlen einer steuerrechtlichen Zwischenveranlagung
die Ausgleichskassen nicht von der Prüfung der Kriterien gemäss alt Art. 25
Abs. 1 AHVV (nicht veröffentlichtes Urteil F. vom 21. August 1998, H 91/97,
Erw. 4a). Ungeachtet des Umstandes, dass die Steuerbehörde einen
Zwischenveranlagungsgrund ausdrücklich verneint hat, ist daher zu prüfen, ob
Verwaltung und Vorinstanz eine Neueinschätzung im Sinne von alt Art. 25 Abs.
1 AHVV zu Recht abgelehnt haben.

3.2.2 Den Hauptantrag auf Gegenwartsbemessung per 1. Juli 1996 begründet der
Beschwerdeführer damit, er habe auf das genannte Datum seine bisher ausgeübte
Tätigkeit als Anwalt mit Ausnahme von wenigen auslaufenden Prozessmandaten
aufgegeben und sei ausschliesslich als Geschäftsführer für zwei
Unternehmensgruppen tätig gewesen. Dabei habe es sich um
Subordinationsverhältnisse gehandelt, was sich darin zeige, dass er am 1.
Juli 1996 Büroräumlichkeiten bezogen habe, welche nicht von ihm, sondern von
einer der Gesellschaften gemietet worden seien, für welche er gearbeitet
habe. Für diese Gesellschaft (C.________) sei er zunächst ausschliesslich als
Geschäftsführer und ab dem 13. Mai 1997 formell auch als Verwaltungsrat tätig
gewesen. Das Bürohaus, in welchem die C.________ ihre Geschäftsräumlichkeiten
hatte, habe der Holding-Gesellschaft der B.________ gehört, für welche er
praktisch als Angestellter tätig gewesen sei. Für dieses Unternehmen habe er
ab 1. Juli 1996 als Geschäftsführer Immobiliengeschäfte in die Wege geleitet
und verschiedene Gesellschaften gegründet, wobei er in der Folge zum
Verwaltungsrat dieser Gesellschaften gewählt worden sei. Für beide
Unternehmensgruppen sei er nicht als Anwalt, sondern ausschliesslich als
Geschäftsführer tätig gewesen.

In der Steuererklärung 1997 vom 24. Dezember 1997 hatte der Beschwerdeführer
angegeben, per 30. Juni 1996 aus der Anwaltsgemeinschaft P.________
ausgetreten und seit 1. Juli 1996 als Einzelanwalt in Z.________ tätig zu
sein. In einem Begleitschreiben an die Steuerbehörde begründete er das
Begehren um Zwischeneinschätzung per 1. Juli 1996 damit, er betreue neu nur
noch Prozess- und Schiedsgerichtsmandate. Er habe damit den
"Exklusivitätsstatus" in der von ihm mitbegründeten europäischen
Anwaltsgruppe aufgegeben und das Wertschöpfungspotential einer international
tätigen Wirtschaftsadvokatur verloren. Er arbeite heute allein und
beschäftige lediglich noch eine Sekretärin. Mit dem Wechsel in der Tätigkeit
habe sich sein Einkommen halbiert.

Auf Grund dieser Angaben steht fest, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Juli
1996, wenn auch in reduziertem Mass, weiterhin als Wirtschaftsanwalt tätig
gewesen ist. Der Austritt aus der von ihm mitbegründeten Praxisgemeinschaft
und die Aufnahme einer Tätigkeit als Einzelanwalt mit der damit verbundenen
Verlegung des Arbeitsdomizils bilden für sich allein keinen
Neueinschätzungsgrund, auch wenn damit eine erhebliche Verminderung des
Einkommens verbunden war (vgl. ZAK 1992 S. 474; vgl. auch ZAK 1981 S. 256).
Der Beschwerdeführer hat weder den Beruf gewechselt noch hat er eine
unselbstständige Erwerbstätigkeit aufgenommen. Zwar hat er seinen Angaben
zufolge die Tätigkeit im Auftrag einer Unternehmensgruppe auf neue Zweige
(Immobiliengeschäfte) ausgedehnt. Auch wenn dieser Tätigkeitsbereich ab 1.
Juli 1996 im Vordergrund gestanden hat, liegt kein Berufs- oder
Geschäftswechsel vor. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer für die
angeblich anstellungsähnlichen Geschäftsführungsaufträge keine Belege
eingereicht hat und für die beiden Unternehmensgruppen in wesentlichem Umfang
als Rechtsberater tätig gewesen sein dürfte, gehören die Beratung von
Unternehmen insbesondere in rechtlichen Belangen, die Mitwirkung bei der
Gründung von Gesellschaften und der Einsitz im Verwaltungsrat von
Aktiengesellschaften zu den typischen Tätigkeiten von Wirtschaftsanwälten.
Wie den Steuerakten zu entnehmen ist, war der Beschwerdeführer denn auch
bereits vor dem 1. Juli 1996 in verschiedenen Gesellschaften als Mitglied des
Verwaltungsrats tätig. Aus den Akten geht zudem hervor, dass er schon vor dem
1. Juli 1996 in einem Zweigbüro der ehemaligen Anwaltsgemeinschaft P.________
in Z.________ gearbeitet hatte. Mit dem Austritt aus der Anwaltsgemeinschaft
und der Aufnahme einer Tätigkeit als Einzelanwalt mit vorwiegend
beraterischer Tätigkeit ist daher kein Berufs- oder Geschäftswechsel
eingetreten. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Erwerbstätigkeit
eingeschränkt hat, vermag für sich allein eine Neueinschätzung nicht zu
begründen (ZAK 1992 S. 475 Erw. 2c, 1988 S. 511 f. Erw. 2d; Urteil F. vom 18.
April 2000, H 49/00, Erw. 3). Auch wenn bezüglich der Einkommensstruktur
Änderungen eingetreten sind, kann von einem Wegfall oder Hinzutritt einer
Einkommensquelle oder von einer Neuverteilung des Betriebs- oder
Geschäftseinkommens im Sinne von alt Art. 25 Abs. 1 AHVV nicht gesprochen
werden (vgl. ZAK 1981 S. 257 Erw. 4b). Verwaltung und Vorinstanz haben eine
Neueinschätzung per 1. Juli 1996 daher zu Recht abgelehnt.

3.2.3 Das Eventualbegehren auf Gegenwartsbemessung per 1. Januar 1998
begründet der Beschwerdeführer damit, er habe ab diesem Zeitpunkt keine
anwaltliche Tätigkeit mehr ausgeübt und sei als Geschäftsführer in
unselbstständiger Stellung tätig gewesen. Aus der mit der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereichten Zusammenstellung geht indessen
hervor, dass der Beschwerdeführer auch in den Jahren 1998 und 1999 Einkommen
aus selbstständiger Erwerbstätigkeit aus dem "Unternehmensberatungsbüro
X.________" deklariert hat. Dass er für zwei Unternehmensgruppen als
Geschäftsführer in unselbstständiger Stellung tätig war, ist nicht erstellt,
woran die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts zu ändern
vermögen. Fehl geht auch die Rüge einer mangelhaften Feststellung des
Sachverhalts in diesem Zusammenhang, nachdem der Beschwerdeführer selber
seine Tätigkeit als selbstständige Unternehmensberatung qualifiziert hat. Ob
er die Anwaltstätigkeit auf den 1. Januar 1998 definitiv eingestellt hat,
kann offen bleiben. Denn selbst wenn er nur noch als Unternehmensberater
tätig gewesen wäre, sind die Voraussetzungen für eine Gegenwartsbemessung
nicht gegeben. Eine Neuausrichtung innerhalb einer bestimmten Berufstätigkeit
kann nur ausnahmsweise zu einer Zwischenveranlagung Anlass geben, wenn der
Beitragspflichtige seine Tätigkeit tiefgreifend umstellt und sich dadurch
seine Einnahmensstruktur besonders einschneidend und dauerhaft verändert (ZAK
1988 S. 511 f. Erw. 2d; vgl. BGE 115 Ib 11 Erw. 3b). So verhält es sich hier
jedoch nicht. Wie aus den Angaben des Beschwerdeführers in den
steuerbehördlichen Fragebogen für selbstständige Anwälte hervorgeht, war er -
über sein Büro in Z.________ - vor dem 1. Januar 1998 (und auch vor dem 1.
Juli 1996) als Handels- und Industrieanwalt tätig gewesen. Zu dieser
Tätigkeit gehört auch die Beratung von Unternehmen in rechtlicher und
wirtschaftlicher Hinsicht. Darin, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben
zufolge ab 1. Januar 1998 überhaupt nicht mehr forensisch tätig gewesen ist
und ausschliesslich als Unternehmensberater gearbeitet hat, kann daher keine
tiefgreifende Umstellung in der Berufstätigkeit erblickt werden. Auch der
Umstand, dass er im Wesentlichen nurmehr für zwei grössere
Unternehmensgruppen tätig war, genügt nicht zur Annahme einer ausreichenden
qualitativen Änderung der Einkommensgrundlagen. Mangels einer Änderung der
Grundlagen sind die persönlichen Beiträge folglich auch per 1. Januar 1998 zu
Recht im ordentlichen Verfahren festgesetzt worden.

3.3 Was die Beitragsfestsetzung betrifft, macht der Beschwerdeführer geltend,
die Vorinstanz habe die von der Ausgleichskasse für die Berechnungsjahre
1993/1994 und 1995/1996 von der Verwaltung vorgenommene Aufrechnung der
persönlichen Sozialversicherungsbeiträge zu Unrecht zu seinen Ungunsten
abgeändert. Zur Begründung wird vorgebracht, für die Berücksichtigung der
Sozialversicherungsbeiträge nach Art. 9 Abs. 2 lit. d Satz 2 AHVG stünden den
Ausgleichskassen verschiedene Methoden zur Verfügung. Sie könnten jeweils die
in der Berechnungsperiode verfügten, die in diesem Zeitraum in Rechnung
gestellten oder die bezahlten persönlichen Beiträge aufrechnen. Im
vorliegenden Fall habe sich die Verwaltung dafür entschieden, die in den
jeweiligen Berechnungsjahren verfügten Beiträge aufzurechnen, was nicht zu
beanstanden sei. Aus den handschriftlichen Ergänzungen in den Steuermeldungen
und den übrigen Akten geht in der Tat hervor, dass die Ausgleichskasse die in
den Berechnungsjahren verfügten Beiträge aufgerechnet hat, wozu sie
praxisgemäss befugt war (BGE 111 V 301 f. Erw. 4g). Entgegen den Erwägungen
der Vorinstanz bestand aufgrund der rektifizierten Steuermeldungen kein
Anlass für eine Änderung der Aufrechnung, weil den neu ermittelten Beiträgen
kein entsprechender steuerlicher Abzug gegenübersteht (nicht veröffentlichte
Urteile B. vom 19. Oktober 1999, H 316/98, Erw. 2b, und E. vom 15. Oktober
1991, H 95/91, Erw. 4a).

Der vorinstanzliche Entscheid verstösst in diesem Punkt gegen Bundesrecht und
ist aufzuheben, soweit damit die Sache zur Neufestsetzung der Beiträge unter
Berücksichtigung höherer Beitragsaufrechnungen an die Verwaltung
zurückgewiesen wurde. Abzuändern ist der angefochtene Entscheid auch
insoweit, als die Vorinstanz die Beitragsaufrechnung für die Beitragsjahre
1994/95 (Berechnungsjahre 1991/92) zu Gunsten des Beschwerdeführers von Fr.
27'180.-- auf Fr. 250.20 (für beide Jahre) herabgesetzt hat. Die
Ausgleichskasse wird die Beiträge auf Grund der im Übrigen zutreffenden und
unbestritten gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz neu festzusetzen haben.

4.
Der Beschwerdeführer obsiegt mit seinen Begehren nur teilweise.
Dementsprechend steht ihm eine reduzierte Parteientschädigung zu (Art. 159
Abs. 3 in Verbindung mit Art. 135 OG). Sie ist der Ausgleichskasse
aufzuerlegen, welche als (prozessrechtliche) Gegenpartei das Kosten- und
Entschädigungsrisiko auch dann zu tragen hat, wenn sie den vorinstanzlichen
Entscheid nicht zu vertreten hat (BGE 123 V 156 f. Erw. 3a; Urteil R. vom 1.
März 2001, I 571/99).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der
Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Juli
2002 insoweit aufgehoben, als damit die von der kantonalen Ausgleichskasse
vorgenommenen Beitragsaufrechnungen abgeändert wurden. Im Übrigen wird die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden zu 9/10 dem Beschwerdeführer und
zu 1/10 der Ausgleichskasse auferlegt. Der Anteil des Beschwerdeführers ist
durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt; der Mehrbetrag von Fr. 600.--
wird zurückerstattet.

3.
Die Ausgleichskasse des Kantons Zürich hat dem Beschwerdeführer für das
gesamte Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 18. Juni 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:   Der Gerichtsschreiber: