Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen H 246/2002
Zurück zum Index Sozialrechtliche Abteilungen 2002
Retour à l'indice Sozialrechtliche Abteilungen 2002


H 246/02

Urteil vom 25. März 2003
II. Kammer

Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard;
Gerichtsschreiber Ackermann

F.________, 1946, Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 4. Juli 2002)

Sachverhalt:

A.
F. ________, geboren 1946, ist seit 1985 als Selbstständigerwerbender der
Ausgleichskasse des Kantons Zürich angeschlossen; diese setzte mit zwei
Nachtragsverfügungen vom 16. Oktober 2001 die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge
für die Jahre 1998 und 1999 auf jeweils jährlich Fr. 10'205.40
(einschliesslich Verwaltungskosten) fest. Dabei stützte sich die
Ausgleichskasse auf die Meldung der kantonalen Steuerbehörde vom 12. Juli
2001, wonach das auf einer Ermessenstaxation beruhende Einkommen in den
Jahren 1995 und 1996 jeweils Fr. 100'000.- und das investierte Eigenkapital
Fr. 10'000.- betragen habe; für diese Meldung wurde allerdings ein Formular
für die Periode 1993/94 verwendet.

B.
Die gegen die Nachtragsverfügungen erhobene Beschwerde wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 4. Juli 2002
ab.

C.
F.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, unter
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Verwaltungsverfügungen
seien die AHV/IV/EO-Beiträge für die Jahre 1998 und 1999 gestützt auf das
tatsächlich erzielte Einkommen neu festzusetzen.

Die Ausgleichskasse schliesst sinngemäss auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung
auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder
Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht
Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig,
unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen
festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b
sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

2.
2.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit
ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Bereich der Alters- und
Hinterlassenenversicherung geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht
grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung
des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw.
1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines
Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verfügung (hier: 16. Oktober 2001) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE
121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002
geltenden Bestimmungen anwendbar.

2.2  Das kantonale Gericht hat die hier massgebenden Bestimmungen und
Grundsätze über die Verbindlichkeit der Steuermeldungen (Art. 23 Abs. 4 AHVV;
BGE 114 V 75 Erw. 2 mit Hinweisen; ferner ZAK 1988 S. 298 zur Verbindlichkeit
der Steuermeldung im Falle einer Ermessenstaxation) für die Festsetzung der
Beiträge aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zutreffend dargelegt. Darauf
wird verwiesen.

3.
Streitig sind die Grundlagen für die Festsetzung der
Sozialversicherungsbeiträge der Jahre 1998 und 1999 und in diesem Rahmen
insbesondere die Frage der Verbindlichkeit der Meldung der Steuerverwaltung.
Die Vorinstanz hat dies bejaht, da weder ein klar ausgewiesener Irrtum noch
sachliche Umstände, die steuerrechtlich belanglos,
sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind, vorlägen.

3.1  In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird zunächst gerügt, dass die
Ausgleichskasse für die Beiträge der Jahre 1998 und 1999 auf die Zahlen der
Jahre 1993 und 1994 abgestellt und auf erhobenen Einspruch hin einfach den
Bemessungszeitraum auf die Jahre 1995 und 1996 geändert habe; ein solches
Verhalten sei jedoch willkürlich und unzulässig. Dieser Einwand ist nicht zu
hören: Das kantonale Gericht hat implizit - jedoch für das Eidgenössische
Versicherungsgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 2 OG) - festgestellt, dass
die Verwaltung in den Verfügungen vom 16. Oktober 2001 auf die Zahlen der
Jahre 1995/96 abgestellt hat, obwohl die Steuerbehörden versehentlich das für
die Periode 1993/94 vorgesehene Meldeformular verwendet haben. Eine
offensichtlich unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts
durch das kantonale Gericht liegt nicht vor (Art. 105 Abs. 2 OG).

3.2 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass der damalige Buchhalter die
Steuererklärung für die Bemessungsperiode 1995/96 nicht eingereicht hatte, so
dass die Steuerbehörden in der Folge eine Ermessenseinschätzung vornahmen,
die er mangels Unterlagen nicht habe anfechten können. Diese Zahlen
entsprächen jedoch offensichtlich nicht dem wirtschaftlichen Sachverhalt zur
Zeit der Jahre 1995/96, weshalb ein klar ausgewiesener Irrtum vorliege und in
der Folge von den Angaben in der Steuermeldung abgewichen werden könne.

Das kantonale Gericht hat einen derartigen Irrtum zu Recht verneint. Denn
trotz der das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren beherrschenden
Untersuchungsmaxime (Art. 85 Abs. 2 lit. c AHVG) ist das kantonale Gericht
zur näheren Prüfung des Vorliegens eines klaren Irrtums nur dann
verpflichtet, wenn dazu auf Grund der Vorbringen der Parteien oder anderer
sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht
(vgl. BGE 125 V 417 oben Erw. 2c mit Hinweisen), was vorliegend indessen
nicht der Fall war: Die Vorbringen des Beschwerdeführers zielten - und zielen
auch im letztinstanzlichen Verfahren - einzig darauf ab, mit Hilfe von im
Steuerveranlagungsverfahren einzureichenden Belegen aufzuzeigen, dass die
ermessensweise erfolgte Steuereinschätzung, welche ohne Unterlagen des
Versicherten vorgenommen werden musste, in masslicher Hinsicht zu hoch
ausgefallen sei. Eine Verletzung von Bundesrecht (Art. 104 lit. a OG) oder
eine offensichtlich unrichtige oder unvollständige Feststellung des
Sachverhaltes (Art. 105 Abs. 2 OG) liegt nicht vor. Mögliche Konsequenzen des
allfälligen fehlerhaften Verhaltens des Buchhalters sind im Übrigen nicht
Gegenstand des Sozialversicherungsprozesses, sondern wären allenfalls vor den
Zivilgerichten geltend zu machen.

4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend gehen die Kosten zu Lasten des
Beschwerdeführers (Art. 134 OG e contrario; Art. 156 Abs. 1 OG in Verbindung
mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie
sind durch den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1600.- gedeckt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 25. März 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:   Der Gerichtsschreiber: