Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen H 244/2002
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H 244/02

Urteil vom 17. Februar 2003
II. Kammer

Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiber
Flückiger

I.________, 1936, Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 9. Juli 2002)

Sachverhalt:

A.
I. ________ ist seit 1. September 1995 als Selbstständigerwerbender der
Ausgleichskasse des Kantons Zürich angeschlossen. Mit Nachtragsverfügungen
vom 27. Juli 2000 setzte die Ausgleichskasse des Kantons Zürich seine
persönlichen Beiträge für die Zeit vom 1. September 1995 bis 31. Dezember
1999 fest, wobei sie der Beitragsbemessung für die Jahre 1995 und 1996 die
jeweiligen Jahreseinkommen (für 1995 auf zwölf Monate umgerechnet),
derjenigen für 1997 bis 1999 das Durchschnittseinkommen der Jahre 1995 (ab 1.
September) und 1996 zu Grunde legte.

B.
Nachdem I.________ dagegen Beschwerde erhoben hatte, erliess die
Ausgleichskasse am 21. September 2000 während des hängigen
Rechtsmittelverfahrens (pendente lite) neue Verfügungen, welche auf tiefere
Beiträge lauteten. Der Versicherte hielt an der Beschwerde fest. Das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies diese, soweit sie nicht
gegenstandslos geworden war, ab und bestätigte die Verfügungen vom 21.
September 2000 (Entscheid vom 9. Juli 2002).

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde stellt I.________ das Rechtsbegehren, es
sei für die Jahre 1997 bis 1999 die Gegenwartsbemessung weiterzuführen, es
seien die in den Jahren 1996 bis 1999 erfolgten Einlagen in die gesetzlich
gebundene Vorsorge anzurechnen und die Verfügung für das Jahr 1996 sei
hinsichtlich der persönlichen Beiträge zu korrigieren.

Die Ausgleichskasse schliesst sinngemäss auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung
verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid
Bundesrecht verletzt, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig,
unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen
festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b
sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach das Eidgenössische
Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten an die Parteibegehren nicht
gebunden ist, wenn es im Prozess um die Verletzung von Bundesrecht oder um
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts geht.

2.
Das kantonale Gericht hat die vorliegend anwendbaren, bis 31. Dezember 2000
gültig gewesenen Bestimmungen über die Festsetzung der AHV-Beiträge
Selbstständigerwerbender im ordentlichen (Art. 22 Abs. 1 und 2 AHVV) und im
ausserordentlichen Verfahren, insbesondere während der ersten Jahre nach
Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit (Art. 25 Abs. 1 und 3 AHVV;
dazu BGE 113 V 177 mit Hinweisen), sowie die Verbindlichkeit der Meldungen
der Steuerbehörden für die Bestimmung des beitragspflichtigen Einkommens
(Art. 23 Abs. 1 und 4 AHVV; BGE 121 V 82 Erw. 2c, AHI 1997 S. 25 Erw. 2b, je
mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.
3.1 Da der Beschwerdeführer die selbstständige Erwerbstätigkeit am 1.
September 1995 aufnahm, sind gemäss Art. 25 Abs. 1 AHVV die Beiträge für die
Zeit bis zum Beginn der nächsten ordentlichen Beitragsperiode am 1. Januar
1998 (vgl. BGE 113 V 177 Erw. 1 mit Hinweisen) im ausserordentlichen
Verfahren zu ermitteln, wobei die Beiträge der Jahre 1995 und 1996 auf Grund
des im jeweiligen Kalenderjahr erzielten Einkommens festzusetzen sind (Art.
25 Abs. 3 AHVV).

3.2 Mit Bezug auf die Beitragsjahre 1995 und 1996 akzeptiert der
Beschwerdeführer ausdrücklich die Steuerbeträge von Fr. 44'124.- (umgerechnet
auf 12 Monate) für 1995 und Fr. 39'362.- für 1996. Dagegen beanstandet er
einerseits die Nichtberücksichtigung geleisteter Einlagen im Rahmen der
gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) und andererseits die Höhe der
aufgerechneten persönlichen Beiträge.

3.2.1 Nach der Rechtsprechung (BGE 115 V 339 f. Erw. 2a und b mit Hinweisen;
SVR 1994 AHV Nr. 15 S. 35 Erw. 2) beschränkt Art. 18 Abs. 3 AHVV (in der bis
Ende 1996 gültig gewesenen Fassung) die Abzugsfähigkeit zulässigerweise auf
die Beiträge an die berufliche Vorsorge (2. Säule), während Einlagen in die
gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) für die Bemessung der Beiträge nicht vom
massgebenden Einkommen abziehbar sind. Seit 1. Januar 1997 findet sich diese
Regelung auf Gesetzesstufe (Art. 9 Abs. 2 lit. e AHVG). Der Einwand des
Beschwerdeführers ist daher bezüglich sämtlicher vorliegend streitiger
Beitragsjahre unbegründet.

3.2.2 Die AHV/IV/EO-Beiträge sind im Rahmen der Ermittlung des steuerbaren
Einkommens für die direkte Bundessteuer von den gesamten Einkünften in Abzug
zu bringen (Art. 33 Abs. 1 lit. d und f des Bundesgesetzes über die direkte
Bundessteuer), nicht jedoch zur Bestimmung des AHV-beitragspflichtigen
Einkommens (Art. 9 Abs. 2 lit. d Satz 2 AHVG). Deshalb hat die
Ausgleichskasse gegenüber der Meldung der Steuerbehörden eine entsprechende
Aufrechnung vorzunehmen. Diese hat die tatsächlich in Rechnung gestellten
Beträge zu erfassen (BGE 111 V 298 ff. Erw. 4e). Der Abrechnung vom 20. März
1998 ist zu entnehmen, dass für die Jahre 1995 und 1996 insgesamt Beiträge in
Höhe von Fr. 5485.- in Rechnung gestellt wurden. Nach Abzug der
Verwaltungskosten von 3 %, die nicht aufzurechnen sind (BGE 111 V 296 Erw. 4a
am Ende), resultiert der in der Verfügung vom 11. September 2000 enthaltene
Betrag von Fr. 5325.- (5485 : 103 x 100). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
ist auch insoweit unbegründet.

4.
Hinsichtlich der Beitragsjahre 1997 bis 1999 verlangt der Beschwerdeführer
eine Fortsetzung der Gegenwartsbemessung.

4.1 Die Beiträge des Jahres 1997 sind gemäss Art. 25 Abs. 3 in Verbindung mit
Art. 22 Abs. 1 und 2 AHVV auf Grund des durchschnittlichen reinen
Erwerbseinkommens der Jahre 1995 und 1996 festzusetzen, sofern nicht die
Voraussetzungen des Art. 25 Abs. 4 AHVV erfüllt sind. Diese Bestimmung ist
anwendbar, wenn das reine Erwerbseinkommen des ersten Geschäftsjahres
unverhältnismässig stark (das heisst mindestens 25 %, BGE 120 V 161) von dem
der beiden folgenden Jahre abweicht und ausserdem das erste Geschäftsjahr am
1. Januar eines geraden Kalenderjahres beginnt, oder in einem ungeraden
Kalenderjahr beginnt und in einem geraden Kalenderjahr endet.

4.2 Der Beschwerdeführer nahm seine selbstständige Erwerbstätigkeit am 1.
September 1995 auf. Das erste Geschäftsjahr endete - entgegen der Ansicht der
Vorinstanz - Ende 1995 und damit in einem ungeraden Jahr, weshalb Art. 25
Abs. 4 AHVV nicht zur Anwendung gelangt. Verwaltung und Vorinstanz haben
demnach eine Ausdehnung der Gegenwartsbemessung über den in Art. 25 Abs. 1
und 3 AHVV vorgesehenen Zeitraum hinaus zu Recht abgelehnt und die Beiträge
für das Jahr 1997 korrekterweise ausgehend vom durchschnittlichen reinen
Jahreseinkommen der Jahre 1995 (ab 1. September) und 1996 festgesetzt.
Gleiches gilt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 und 2 AHVV für die Beitragsjahre
1998 und 1999. Die Berechnung der Beiträge auf dieser Basis ist
unbestrittenermassen korrekt.

5.
Das Verfahren ist kostenpflichtig, da es nicht die Bewilligung oder
Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand hat (Umkehrschluss
aus Art. 134 OG). Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten
zu tragen (Art. 156 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 17. Februar 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Vorsitzende der II. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: