Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen H 227/2002
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H 227/02

Urteil vom 10. Juni 2005
II. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiber
Grunder

1. A.________, 1968,

2. H.________, 1969,

Beschwerdeführer, beide vertreten durch ihren Vater A.________,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Appenzell Ausserrhoden, Kasernenstrasse 4, 9100
Herisau, Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden, Trogen

(Entscheid vom 28. Juni 2002)

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 6. September 1996 verpflichtete die Ausgleichskasse des
Kantons Appenzell Ausserrhoden den 1943 geborenen A.________ (nachfolgend:
A.________ senior), selbstständigerwerbender Landwirt, paritätische
AHV/IV/EO-Beiträge für seine im Betrieb mitarbeitenden Söhne A.________
(geboren 1968; nachfolgend A.________ junior) für den Zeitraum vom 1. März
1994 bis 31. Dezember 1995 und H.________ (geboren 1969) für die Periode vom
1. Januar 1993 bis 31. Dezember 1995 gestützt auf die vom Bundesrat in Art.
14 AHVV bestimmten Globallöhne in Höhe von insgesamt Fr. 9'542.45 zu
entrichten.

B.
Hiegegen reichte A.________ senior in seinem Namen und in Vertretung seiner
Söhne beim Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden Beschwerde ein mit
dem Antrag (sinngemäss), unter Aufhebung der Verwaltungsverfügung sei
festzustellen, dass A.________ junior nicht im Betrieb des Vaters mitarbeite
sowie H.________ selbstständigerwerbender Landwirt sei. Mit neun Verfügungen
vom 10. Dezember 2001 forderte die Ausgleichskasse von H.________
AHV-Beiträge ab 1993 bis 2001 auf Grund von Einkommen aus selbständiger
Erwerbstätigkeit ein. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2001 an das kantonale
Gericht widerrief sie die Verfügung vom 6. September 1996, soweit damit
paritätische Beiträge für A.________ junior festgelegt worden waren. Das
Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden schrieb das Verfahren zufolge
Wegfalls des Anfechtungsobjekts als gegenstandslos ab. Das Begehren um
Zusprechung einer Parteientschädigung wies es ab (Entscheid vom 28. Juni
2002).

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde stellt A.________ senior das
Rechtsbegehren, unter Aufhebung des vorinstanzlichem Entscheids und
sämtlicher Verfügungen sei die Sache an das kantonale Gericht zurückzuweisen,
damit es materiell über die Beschwerde entscheide; weiter sei eine mündliche
Parteiverhandlung anzuordnen und es sei für das vor- und letztinstanzliche
Verfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen; eventualiter sei die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Die Ausgleichskasse des Kantons Appenzell Ausserrhoden schliesst auf
Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für
Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird nicht
stattgegeben. Das Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist
grundsätzlich schriftlich (Art. 110 in Verbindung mit Art. 135 OG). Zwar kann
der Präsident eine mündliche Parteiverhandlung anordnen (Art. 112 in
Verbindung mit Art. 135 OG), doch geschieht dies nur ausnahmsweise und es
steht den Parteien hierauf kein Anspruch zu. Im vorliegenden Fall ist einzig
eine prozessuale Frage zu entscheiden, weshalb eine mündliche
Parteiverhandlung zur Beurteilung nichts beizutragen vermöchte (vgl. BGE 128
I 288).

2.
Gemäss Art. 103 lit. a OG ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt,
wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.

Die Ausgleichskasse ist den materiellen Anträgen der Beschwerdeführer
nachgekommen, indem sie die Verfügung vom 6. September 1996, soweit die
paritätische Beitragspflicht des Vaters für A.________ junior betreffend,
widerrufen und hinsichtlich des Beitragsstatuts von H.________ neue
Verfügungen vom 10. Dezember 2001 erlassen hat. Unter diesen Umständen kann,
weil rein theoretischer Natur, offen bleiben, ob das kantonale Gericht statt
eines Abschreibungsentscheids eine andere Erledigungsart hätte wählen müssen.
Es fehlt jedenfalls an einem aktuellen wie auch künftigen
Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen
Entscheids. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher insoweit nicht
einzutreten.

3.
Zu prüfen bleibt der Antrag auf Prozessentschädigung für das kantonale
Verfahren, welcher nach den vor In-Kraft-Treten des Allgemeinen Teils des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) am 1. Januar 2003 gültigen Rechtslage zu
beurteilen ist (vgl. BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen).

3.1 Die Vorinstanz hat dazu erwogen, die Beschwerdeführer seien weder durch
einen Anwalt vertreten gewesen, noch hätten sie geltend gemacht, dass ihnen
erhebliche Auslagen entstanden seien, wogegen die Beschwerdeführer
vorbringen, "wir können ja nicht bei der Rekursanmeldung schon sagen, was wir
für Kosten haben".

3.2 Entsprechend dem Ausgang des vorinstanzlichen Verfahrens sind die
Beschwerdeführer als obsiegende Parteien im Sinne von Art. 85 Abs. 2 lit. f
AHVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) zu betrachten.
Ob die Vorinstanz verpflichtet gewesen wäre, auf Grund des Antrags auf
Parteientschädigung die Beschwerdeführer zur Substantiierung aufzufordern,
kann offen bleiben. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde im
letztinstanzlichen Prozess wird jedenfalls weder dargetan noch nachgewiesen,
inwiefern die Aufwendungen erheblich gewesen waren, noch inwieweit die
Interessenwahrung einen den üblichen Rahmen überschreitenden Aufwand
notwendig machte (vgl. BGE 110 V 82 Erw. 7).

4.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung der Gerichtskosten kann
gewährt werden, da die Bedürftigkeit aktenkundig und die Beschwerde nicht als
aussichtslos zu bezeichnen ist (Art. 152 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135
OG).

Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht,
wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird,
wenn sie später dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden sie einstweilen auf
die Gerichtskasse genommen.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht von Appenzell
Ausserrhoden und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 10. Juni 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:   Der Gerichtsschreiber: