Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen H 222/2002
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H 222/02

Urteil vom 4. November 2002
III. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Kernen; Gerichtsschreiber Attinger

W.________, 1936, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse, avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin

Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden
Personen

(Entscheid vom 8. Juli 2002)

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 28. November 1996 sprach die IV-Stelle für Versicherte im
Ausland dem am 4. Mai 1936 geborenen, in X.________ wohnhaften deutschen
Staatsangehörigen W.________ bei einem Invaliditätsgrad von 75 % ab 1.
Dezember 1995 eine ordentliche ganze einfache Invalidenrente zu. Dieser
Rente, welche sich im Verfügungszeitpunkt auf Fr. 1228.- pro Monat belief,
lag ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 64'020.-
(Wert für 1995/96) sowie - bei einer angerechneten Beitragsdauer von 25
Jahren und 5 Monaten - die Teilrentenskala 29 zu Grunde. Nachdem der
Versicherte am 4. Mai 2001 das 65. Altersjahr vollendet hatte, ersetzte die
Schweizerische Ausgleichskasse die bisher ausgerichtete Invalidenrente von
nunmehr Fr. 1303.- pro Monat (Wert für 2001/02) mit Wirkung ab 1. Juni 2001
durch eine ordentliche Altersrente in gleicher Höhe (Verfügung vom 9. Mai
2001). Die Altersrente basiert auf denselben Berechnungsgrundlagen wie die
zuvor bezogene Invalidenrente, wobei sich das an die Lohn- und
Preisentwicklung angepasste massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen
gegenwärtig auf Fr. 67'980.- beläuft.

B.
Die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden
Personen wies die gegen die Altersrentenverfügung erhobene Beschwerde mit
Entscheid vom 8. Juli 2002 ab.

C.
W.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung
einer höheren Altersrente unter Berücksichtigung zusätzlicher Beitragszeiten.

Während die Ausgleichskasse auf Abweisung schliesst, verzichtet das Bundesamt
für Sozialversicherung (BSV) auf eine Vernehmlassung zur
Verwaltungsgerichtsbeschwerde

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Die streitige Verwaltungsverfügung wurde vor Inkrafttreten (1. Juni 2002) des
Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
andererseits über die Freizügigkeit erlassen. Dieses Abkommen, insbesondere
dessen Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
regelt, muss demnach im vorliegenden Verfahren unberücksichtigt bleiben (zur
Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil S. vom 9. August
2002, C 357/01, Erw. 1).

2.
Die Rekurskommission hat die hier anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen über
die Beitragsdauer der rentenberechtigten Personen als - neben dem
massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen - relevantem Kriterium für
die Berechnung der Altersrenten (Art. 29 Abs. 2, Art. 29bis, Art. 33bis Abs.
1, Art. 38 Abs. 2 AHVG; gegebenenfalls auch in den bis Ende 1996 gültig
gewesenen Fassungen) richtig wiedergegeben. Dasselbe gilt mit Bezug auf die
Rechtsprechung, wonach bei Ablösung einer bisherigen Invalidenrente durch
eine Altersrente die formelle Rechtskraft der früheren Rentenzusprechung die
richterliche Prüfungszuständigkeit bezüglich der neu verfügten Hauptrente
nicht ausschliesst (BGE 117 V 121). Ebenfalls zutreffend dargelegt wurde der
von der Verwaltungs- und Gerichtspraxis entwickelte, nunmehr in Art. 50a AHVV
festgelegte Grundsatz, dass bei in den Jahren 1948 bis 1968 in der Schweiz
erwerbstätigen Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Ausland für die
Ermittlung der Beitragsdauer auf die vom BSV herausgegebenen Tabellen (vgl.
Anhang IX der Wegleitung über die Renten) abzustellen ist, soweit die
Beitragszeiten aus diesen Jahren nicht mit näheren Angaben über die
Beschäftigungsdauer belegt werden (BGE 107 V 15 Erw. 3b; RDAT 1999 II Nr. 64
S. 239).

3.
3.1 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird einerseits beanstandet, dass der
Zeitraum nach Aufgabe der Arbeitsstelle bei der Firma R.________, bis zur
Entstehung des Altersrentenanspruchs (1998 bis Mai 2001) im Rahmen der
Vergleichsrechnung nicht als Beitragszeit berücksichtigt wird. Die
zusätzliche Anrechnung dieser Periode fällt indessen ausser Betracht. Denn
als früherer Grenzgänger mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz war der
Beschwerdeführer ab 1998 in der schweizerischen AHV weder obligatorisch
versichert (Art. 1 Abs. 1 lit. a und b AHVG) noch konnte er als deutscher
Staatsangehöriger der freiwilligen AHV/IV für Auslandschweizer beitreten
(Art. 2 AHVG in der bis Ende 2000 gültig gewesenen Fassung). Er war somit
nicht beitragspflichtig (Art. 3 Abs. 1 AHVG) und hätte  - entgegen seiner
Auffassung - auch nicht freiwillig Beiträge an die schweizerische AHV
entrichten können. Nach dem Gesagten legte er nach Ende 1997 keine
Beitragszeiten mehr zurück.

3.2 Des Weitern macht der Beschwerdeführer letztinstanzlich geltend, er habe
von Oktober 1956 bis Februar 1961 während insgesamt 4 Jahren und 5 Monaten
Beiträge entrichtet, wogegen Ausgleichskasse und Vorinstanz gestützt auf die
unter Erw. 2 hievor erwähnten BSV-Tabellen zur Ermittlung der mutmasslichen
Beitragsdauer in den Jahren 1948-1968 (Tab. 26: Erwerbszweig Textilindustrie)
für die genannte Periode lediglich 3 Jahre und 6 Monate anrechneten. Auf
Grund des mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereichten
Arbeitszeugnisses vom 10. Februar 1961 ist indessen davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer während des von ihm geltend gemachten Zeitraums als
Schlosser in der Betriebswerkstatt der Firmen S.________ & Co. AG, Y.________
AG und T.________ AG beschäftigt war. Im Hinblick auf Art. 50a AHVV und die
dargelegte Rechtsprechung wird daher die Ausgleichskasse seine Altersrente
unter Berücksichtigung 11 zusätzlicher Beitragsmonate (Differenz zwischen der
mittels BSV-Tabellen ermittelten und der auf Grund des Arbeitszeugnisses
ausgewiesenen Beitragsdauer vor 1969) neu zu berechnen haben.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid der
Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden
Personen vom 8. Juli 2002 und die Verfügung der Schweizerischen
Ausgleichskasse vom 9. Mai 2001 aufgehoben, und es wird die Sache an die
Verwaltung zurückgewiesen, damit sie die Altersrente im Sinne der Erwägungen
neu festsetze.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der
AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 4. November 2002
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:   Der Gerichtsschreiber: