Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen H 221/2002
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H 221/02

Urteil vom 17. Juli 2003
II. Kammer

Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard;
Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke

1. L.________,

2. M.________,

Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Hans-Peter Kümin,
Nägelihof 3, 8001 Zürich,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin,

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 30. Mai 2002)

Sachverhalt:

A.
Die im September 1990 gegründete Firma T.________ war seit 1. Januar 1993 bei
der Ausgleichskasse des Kantons Zürich als beitragspflichtige Arbeitgeberin
angeschlossen. Seit November 1995 im Handelsregister eingetragen war
P.________ als Präsident des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift sowie
als Verwaltungsratsmitglieder mit Kollektivunterschrift zu zweien L.________
und M.________.

Am ... wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet und am ... mangels
Aktiven wieder eingestellt. Mit Schadenersatzverfügungen vom 14. Januar 1999
verpflichtete die Ausgleichskasse P.________, L.________ und M.________ in
solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr.
81'914.85 (einschliesslich Verwaltungskostenbeiträge, Verzugszinsen,
Mahngebühren und Betreibungskosten). Hiegegen erhoben L.________ und
M.________ Einspruch.

B.
Die von der Ausgleichskasse gegen L.________ und M.________ beim
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erhobene Klage hiess dieses mit
Entscheid vom 30. Mai 2002 gut und verpflichtete L.________ und M.________
zur Bezahlung von Schadenersatz im verfügten Umfang.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lassen L.________ und M.________
beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die
Schadenersatzforderung abzuweisen, eventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die Ausgleichskasse und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf
eine Vernehmlassung, während sich der als Mitinteressierte beigeladene
P.________ mit Eingabe vom 22. Juni 2003 vernehmen lässt.

D.
Der gegenüber L.________ und M.________ je verfügte Kostenvorschuss wurde von
L.________ nicht bezahlt.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Nach Art. 150 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG kann die Partei, die
das Eidgenössische Versicherungsgericht anruft, zur Sicherstellung der
mutmasslichen Gerichtskosten angehalten werden. Bei fruchtlosem Ablauf der
für die Sicherstellung gesetzten Frist wird gemäss Art. 150 Abs. 4 OG auf die
Rechtsvorkehr nicht eingetreten.

Der Beschwerdeführer 1 hat den Kostenvorschuss von Fr. 4'500.- innert der mit
Verfügung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 26. September 2002
gesetzten Frist, welche am 11. Oktober 2002 (Art. 32 Abs. 1 und Art. 34 OG in
Verbindung mit Art. 135 OG) ablief, nicht geleistet, weshalb androhungsgemäss
auf seine Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten ist.

1.2 Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nur so weit eingetreten
werden, als Sozialversicherungsbeiträge kraft Bundesrechts streitig sind. Im
vorliegenden Verfahren ist daher nicht zu prüfen, wie es sich bezüglich der
Beitragsschuld gegenüber der Ausgleichskasse für kantonale Familienzulagen
verhält (BGE 124 V 146 Erw. 1 mit Hinweis).

2.
Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder
Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht
Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig,
unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen
festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b
sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

3.
Die Vorinstanz hat die massgebenden Normen (Art. 52 AHVG, Art. 14 Abs. 1 AHVG
in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV) und die Rechtsprechung zu den
Voraussetzungen der Arbeitgeberorganhaftung, insbesondere zum Begriff der
Grobfahrlässigkeit (siehe auch BGE 112 V 159 Erw. 4; ZAK 1988 S. 599 Erw.
5a), zur subsidiären Haftbarkeit der Organe (BGE 123 V 15 Erw. 5b), zur
Haftungsvoraussetzung des qualifizierten Verschuldens (BGE 108 V 186 Erw. 1b,
193 Erw. 2b) sowie zum dabei zu berücksichtigenden - differenzierten -
Sorgfaltsmassstab (BGE 108 V 202 Erw. 3a; vgl. auch Thomas Nussbaumer, Die
Haftung des Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG, in: AJP 9/96, S. 1081)
zutreffend wiedergegeben. Richtig sind auch die Erwägungen zum Eintritt des
Schadens und zum Zeitpunkt der Kenntnis des Schadens (BGE 119 V 92 Erw. 3).
Darauf wird verwiesen.

Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober
2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist. Nach dem massgebenden
Zeitpunkt des Entscheides über die Schadenersatzklage (hier: 30. Mai 2002)
eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen haben unberücksichtigt zu
bleiben.

4.
4.1 Wie das kantonale Gericht verbindlich festgestellt hat (vgl. Erw. 3
hievor), setzt sich die Schadenersatzforderung aus offenen Beiträgen der
Jahre 1994 bis 1997 zuzüglich Verwaltungskosten, Mahngebühren,
Betreibungskosten und Verzugszinsen zusammen; die konkursite Gesellschaft
entrichtete ab 1. Januar 1993, dem Zeitpunkt des Anschlusses bei der
Klägerin, bis zur Konkurseröffnung keinen einzigen AHV-Beitrag korrekt.
Sämtliche Akontobeiträge, Schlussrechnungen und sogar eine erhobene Busse
mussten betrieben werden, was unbestritten ist. Dabei wurden von den
insgesamt geschuldeten Beiträgen von Fr. 91'082.35 zuzüglich Mahngebühren von
Fr. 160.-, Verzugszinsen von Fr. 6'167.55, der Busse von Fr. 200.- und
Betreibungskosten von Fr. 3'395.30 lediglich Fr. 23'174.75 bezahlt (die
Differenz des damit ausstehenden Betrages zur Schadenersatzforderung von Fr.
4'084.40 begründet sich in Umbuchungen, wie aus den Kontoauszügen der
Ausgleichskasse hervorgeht). Die Gesellschaft hat somit während der ganzen
massgebenden Dauer kein geordnetes AHV-Beitragswesen geführt. Damit verstiess
die Gesellschaft gegen die - in masslicher Hinsicht unbestrittene -
Beitragszahlungspflicht und missachtete in krasser Verletzung ihrer
Arbeitgeberpflichten Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG.

Dieses Verschulden der Arbeitgeberin hat die Vorinstanz in einlässlicher
Würdigung der Aktenlage zu Recht dem Beschwerdeführer 2, seines Zeichens
Verwaltungsratsmitglied der Gesellschaft, als mindestens grobfahrlässiges
Verhalten angerechnet, da auf Grund der Umstände von diesem keine
Exkulpations- oder Rechtfertigungsgründe geltend gemacht werden können.

4.2 Was der Beschwerdeführer 2 dagegen vorbringt, vermag nicht zu einer
anderen Beurteilung zu führen.
 4.2.1 Zunächst sind seine sämtlichen Einwände, die auf eine Delegation der
Verantwortlichkeit auf das Treuhandbüro G.________ zielen, nicht geeignet,
den Beschwerdeführer 2 zu entlasten. Der Beschwerdeführer 2 bringt vor, seit
der Gründung der Gesellschaft hätte immer das Treuhand- und Revisionsbüro
G.________ die Buchhaltung der Gesellschaft geführt. Von der
Treuhandgesellschaft habe man ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für ihn
gerade wegen des bei ihr liegenden Mandates kein Grund für eine Besorgnis
bestehe. Er habe sich damit sicher gefühlt, da er Herrn G.________ als
Besitzer eines Treuhandbüros, das einen guten Eindruck machte, generell
glaubte, und auch deshalb, weil er als Nichtfachmann annahm, dass man ihn von
dieser Firma schon kontaktieren würde, wenn etwas schief laufen würde. In der
speziellen Situation, in welcher der Beschwerdeführer 2 stand, wären auch
andere objektiv davon überzeugt gewesen, dass zumindest die Steuern und die
Beiträge korrekt bezahlt würden.

All diese Vorbringen machen deutlich, dass der Beschwerdeführer 2 die
Bedeutung des Verwaltungsratsmandates mit seinen Kompetenzen, Rechten und
Pflichten, insbesondere seiner unübertragbaren und unentziehbaren Pflicht zur
Oberaufsicht über die Gesellschaft nach wie vor verkennt. Ungeachtet der
Regelung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse beschränkt sich die
Überwachungspflicht der Verwaltungsratsmitglieder nicht auf die Kontrolle der
jährlichen Rechnungsablage (Bürgi, Zürcher Kommentar, N 21 zu aArt. 722 OR).
Vielmehr haben sie sich regelmässig über den Geschäftsstand zu informieren
und nötigenfalls nähere Abklärungen und geeignete Massnahmen zur
Sicherstellung einer ordnungsgemässen Geschäftsführung zu treffen. Im Rahmen
der ihm nach Art. 716a Abs. 1 Ziff. 3 OR obliegenden Aufgaben hat der
Verwaltungsrat insbesondere auch über die Liquidität der Gesellschaft zu
wachen und die finanziellen Abläufe im Betrieb kritisch zu verfolgen und
nachzuprüfen (Böckli, Das neue Aktienrecht, Zürich 1992, S. 809 Rz 1560 ff.).
Zudem ist er für ein ordnungsgemässes Rechnungswesen und eine die
Vorschriften von Art. 957 ff. OR entsprechende Buchhaltung verantwortlich
(Müller/Lipp, Der Verwaltungsrat; Ein Handbuch für die Praxis, Zürich 1994,
S. 120 f.). Wohl können einzelne Geschäftsführungsfunktionen delegiert
werden. Zur Wahrung der geforderten Sorgfalt gehört jedoch neben der
richtigen Auswahl des geeigneten Mandatsträgers auch dessen Instruktion und
Überwachung. Allein durch Delegation der Aufgaben kann sich der
Verwaltungsrat nicht seiner Verantwortung und Pflicht zur Oberaufsicht
entledigen (BGE 123 V 15 Erw. 5b, 109 V 88 Erw. 6; Urteile W. vom 19.
November 2002, H 165/01, und K. vom 27. Juli 2000 Erw. 3b, H 417/99). Dabei
geht es gerade nicht darum, einem Dritten, dem man eine Aufgabe delegiert
hat, blind zu vertrauen, dass dieser es schon richtig machen werde, vielmehr
hat ein Verwaltungsrat seine Kontrollpflichten wahrzunehmen und allenfalls
nötige Massnahmen zu ergreifen. Wie aus den Einwendungen des
Beschwerdeführers 2 hervorgeht, war das vorliegend nicht der Fall. Vielmehr
hat sich der Beschwerdeführers 2 schlicht nicht um seine ihm durch das
Verwaltungsratsamt obliegenden Pflichten und Aufgaben gekümmert.

In diesem Zusammenhang geht auch der Einwand fehl, es müsse berücksichtigt
werden, dass Kleinhandwerkergesellschaften sich keine professionellen
Verwaltungsräte mit perfekten Kenntnissen leisten könnten. Immerhin ist der
Beschwerdeführer 2 von Beruf Versicherungsmakler und dürfte insbesondere mit
den Pflichten im Zusammenhang mit den Sozialversicherungen vertraut sein,
zumal er in der fraglichen Zeit selbst mit seinem Treuhandbüro als
selbstständig Erwerbender bei der Ausgleichskasse angeschlossen war.
Abgesehen davon könnte sich ein Verwaltungsrat mit Hinweis auf mangelndes
Fachwissen auch nicht entlasten, stünde doch dann erst recht ein
Fehlverhalten im Sinne eines Übernahmeverschuldens zur Frage, wenn jemand ein
Amt übernehmen würde, zu dessen pflichtgemässer Ausübung er zum Vornherein
nicht in der Lage wäre. Dass er im Übrigen keine Zeichnungsberechtigung
gegenüber der Gesellschaft gehabt haben soll, steht im Widerspruch zum
Handelsregistereintrag.

4.2.2 Ebenso wenig nützt dem Beschwerdeführer 2, dass er das Mandat aus
reinem Entgegenkommen und ohne einen Gedanken an den eigenen Profit
angenommen habe. Unentgeltliche Ausübung des Amtes eines Verwaltungsrates
berechtigt ebenso wenig zu mangelnder Sorgfalt, wie dies beispielsweise bei
einem ehrenamtlich tätigen Vereinspräsidenten der Fall ist (AHI 2002 S. 51).

4.2.3 Soweit der Beschwerdeführer 2 im Weiteren geltend macht, die
Ausgleichskasse hätte alle Veranlassung gehabt, sich direkt an die
Verwaltungsräte zu wenden, und jedermann - besonders Leute wie der
Beschwerdeführer 2 - seien der Auffassung, dass sich eine Behörde wie das
Steueramt oder die Ausgleichskasse bei Zahlungsproblemen melde, ist er nicht
zu hören, ist es doch Aufgabe des Verwaltungsrates und nicht etwa der
Ausgleichskasse, dafür besorgt zu sein, dass die Gesellschaft die
Zahlungsverpflichtungen gegenüber ihren Gläubigern wie der Ausgleichskasse
erfüllt. Es ist überdies nicht ersichtlich, inwiefern die Ausgleichskasse den
Beschwerdeführer 2 zusätzlich über die Ausstände hätte informieren müssen,
nachdem jede Beitragsrechnung von der Ausgleichskasse gemahnt und betrieben
werden musste. Von einem "untätigen Zusehen" kann unter diesen Umständen
nicht gesprochen werden. Soweit der Beschwerdeführer 2 eine Reduktion der
Schadenersatzforderung und damit eine Herabsetzung verlangt, ist
festzuhalten, dass die Schadenersatzpflicht gemäss Art. 52 AHVG nur insofern
in sinngemässer Anwendung von Art. 4 VG und Art. 44 Abs. 1 OR
Herabsetzungsgründen zugänglich ist, als die Verwaltung mit einer groben
Pflichtverletzung zur Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens adäquat
kausal beigetragen hat (BGE 122 V 185). Von einer groben Pflichtverletzung
durch die Verwaltung, was namentlich der Fall ist, wenn sie elementare
Vorschriften der Beitragsveranlagung und des Beitragsbezugs missachtet hat,
kann jedoch auf Grund der dargelegten Umstände in keiner Weise die Rede sein.

4.2.4 Schliesslich ist mit Bezug auf die vom Beschwerdeführer 2 beantragte
Zeugeneinvernahme festzuhalten, dass unter den gegebenen Umständen auch nicht
zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz von dieser abgesehen hat. Eine solche
Einvernahme, mit welcher der Beschwerdeführer 2 beweisen wollte, dass Herr
G.________ ihm mit Blick auf die finanzielle Situation der Gesellschaft
beruhigende Antworten gegeben habe, hätte an seiner Verantwortlichkeit nichts
geändert. Vielmehr war eine solche antizipierte Beweiswürdigung zulässig und
verstösst nicht gegen die Verfassung (BGE 124 V 94 Erw. 4b; Urteile O. vom 9.
Juni 2000, H 369/99, und A. vom 20. Juni 2001, H 90/00).

4.3 Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer 2
habe das beachtet und sich so verhalten, was jedem verständigen Menschen in
gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten
müssen (BGE 112 V 159 Erw. 4 mit Hinweisen), und es ist von einem
haftungsbegründenden qualifizierten Verschulden, wie es Art. 52 AHVG für die
Schadenersatzverpflichtung verlangt, auszugehen.

5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend gehen die Kosten zu Lasten des
Beschwerdeführers 2 (Art. 134 OG e contrario; Art. 156 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 135 OG).

Dem anwaltlich vertretenen Mitinteressierten P.________ steht ungeachtet des
Umstandes, dass er keinen konkreten Antrag gestellt hat (BGE 123 V 159), eine
Parteientschädigung zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers 2 zu (Art.
159 OG; SVR 1995 AHV Nr. 70 S. 214 Erw. 6, Gygi,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 184).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Beschwerdeführers 1 wird nicht
eingetreten.

2.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Beschwerdeführers 2 wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'500.- werden dem Beschwerdeführer 2 auferlegt
und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

4.
Der Beschwerdeführer 2 hat dem als Mitinteressierter beigeladenen P.________
eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherung und P.________ zugestellt.

Luzern, 17. Juli 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:   Die Gerichtsschreiberin:
i.V.