Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen H 220/2002
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H 220/02

Urteil vom 3. Dezember 2002
II. Kammer

Präsident Schön, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiber
Attinger

B.________, Deutschland, Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin

Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden
Personen, Lausanne

(Entscheid vom 2. Juli 2002)

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 28. Mai 1999 sprach die IV-Stelle für Versicherte im
Ausland der am 30. Juli 1938 geborenen, in A.________/D wohnhaften B.________
bei einem Invaliditätsgrad von 100 % ab 1. Mai 1997 eine ordentliche ganze
Invalidenrente zu. Dieser Rente, welche sich im Verfügungszeitpunkt auf Fr.
1515.- pro Monat belief, lag ein massgebendes durchschnittliches
Jahreseinkommen von Fr. 34'974.- (Wert für 1999/2000) sowie - bei einer
angerechneten Beitragsdauer von 33 Jahren und 1 Monat - die Teilrentenskala
37 zu Grunde. Nachdem die Versicherte am 30. Juli 2000 das 62. Altersjahr
vollendet hatte, ersetzte die Schweizerische Ausgleichskasse die bisher
ausgerichtete Invalidenrente von nach wie vor Fr. 1515.- pro Monat mit
Wirkung ab 1. August 2000 durch eine ordentliche Altersrente in gleicher Höhe
(Verfügung vom 5. Juli 2000). Die Altersrente basiert auf denselben
Berechnungsgrundlagen wie die zuvor bezogene Invalidenrente.

B.
Die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden
Personen wies die gegen die Altersrentenverfügung erhobene Beschwerde mit
Entscheid vom 2. Juli 2002 ab.

C.
B.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Antrag
auf Zusprechung einer Altersrente, welche höher ausfällt als die bisher
bezogene Invalidenrente.

Während die Ausgleichskasse auf Abweisung schliesst, verzichtet das Bundesamt
für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung zur
Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Die streitige Verwaltungsverfügung wurde vor Inkrafttreten (1. Juni 2002) des
Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
andererseits über die Freizügigkeit erlassen. Dieses Abkommen, insbesondere
dessen Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
regelt, muss demnach im vorliegenden Verfahren unberücksichtigt bleiben (zur
Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil S. vom 9. August
2002, C 357/01, Erw. 1).

2.
Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die massgebenden gesetzlichen
Bestimmungen und Grundsätze über die Rentenberechnung einlässlich dargelegt.
Darauf wird verwiesen. Im hier zu beurteilenden Fall ist insbesondere Art.
33bis Abs. 1 AHVG von Bedeutung, wonach für die Berechnung von Altersrenten,
die an die Stelle einer Rente gemäss dem IVG treten, auf die für die
Berechnung der Invalidenrente massgebende Grundlage abzustellen ist, falls
dies für den Berechtigten vorteilhafter ist.

3.
Des Weitern hat die Rekurskommission zutreffend dargetan, dass sich das
Abstellen auf die Berechnungsgrundlagen (Rentenskala und massgebendes
durchschnittliches Jahreseinkommen) der bisher bezogenen Invalidenrente für
die Beschwerdeführerin als vorteilhafter erweist, würde doch die
Vergleichsrechnung unter Zugrundelegung der Bemessungsfaktoren, wie sie ohne
unmittelbar zuvor bezogene Invalidenrente für die einfache Altersrente
heranzuziehen wären, zu einer niedrigeren Rente führen. Auch diesbezüglich
wird auf den vorinstanzlichen Entscheid verwiesen.

Sämtliche in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwendungen
vermögen an dieser Betrachtungsweise nichts zu ändern. Wenn sich die
Beschwerdeführerin sinngemäss auf den Standpunkt stellt, sie sei nach dem
Grundsatz von Treu und Glauben abweichend vom materiellen Recht zu behandeln,
weil die "AHV-Stelle in Basel" im Jahre 1994 eine "viel höhere" künftige
Altersrente errechnet hatte, kann ihr nicht nicht gefolgt werden. Die Bindung
an die geltend gemachte behördliche Auskunft im Sinne der Rechtsprechung zum
Vertrauensschutzprinzip (BGE 121 V 66 Erw. 2a mit Hinweisen) scheitert schon
daran, dass die gesetzliche Ordnung seit der Vorausberechnung der Altersrente
eine Änderung erfahren hat, als am 1. Januar 1997 die 10. AHV-Revision in
Kraft getreten ist. Schliesslich ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
insoweit nicht einzutreten, als sie sich auf die Wiedererlangung der
deutschen Staatsangehörigkeit bezieht. Diesbezüglich ist das Eidgenössische
Versicherungsgericht offenkundig nicht zuständig. Nach dem Gesagten muss es
mit der von der Ausgleichskasse verfügten, vorinstanzlich bestätigten
Altersrente sein Bewenden haben.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der
AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 3. Dezember 2002
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:   Der Gerichtsschreiber: