Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen H 216/2002
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H 216/02

Urteil vom 23. Juni 2003
III. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und nebenamtlicher Richter
Bühler; Gerichtsschreiber Hadorn

C.________, Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Freiburg, Impasse de la Colline 1, 1762 Givisiez,
Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, Givisiez

(Entscheid vom 13. Juni 2002)

Sachverhalt:

A.
C. ________ war ab 8. März 1995 einziger Verwaltungsrat der am 6. Januar 1989
im Handelsregister eingetragenen Firma D.________ AG, welche bis 31. Dezember
1994 der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg als beitragspflichtige
Arbeitgeberin angeschlossen war. Am 23. November 1995 wurde über diesen
Betrieb der Konkurs eröffnet. Nach Auflage des Kollokationsplanes im Juni
1998 machte die Ausgleichskasse gegenüber C.________ mit Verfügung vom 15.
Oktober 1998 Schadenersatz im Betrage von Fr. 4'657.40 geltend.

B.
Am 21. Dezember 1998 erhob C.________ dagegen telefonisch Einspruch. Die
Ausgleichskasse reichte am 21. Januar 1999 beim Verwaltungsgericht des
Kantons Freiburg Klage ein mit dem Rechtsbe-gehren, die Verfügung vom 15.
Oktober 1998 zu "bestätigen".

In seiner Antwort vom 13. April 1999 brachte C.________ u.a. vor, er sei vom
21. September bis 17. Dezember 1998 im Ausland gewesen und nach seiner
Rückkehr verunfallt, worauf ihm seine Ehefrau die Verfügung vom 15. Oktober
1998 am 21. Dezember 1998 ins Spital gebracht habe. Vom Krankenbett aus habe
er der Ausgleichskasse mitgeteilt, weshalb die Schadenersatzforderung
unbegründet sei.

Mit Entscheid vom 13. Juni 2002, mit welchem die Beurteilung der gegen die
Mitbeteiligten W.________ und S.________ hängigen Ver-fahren und des
vorliegenden vereinigt wurden, hiess das Verwaltungs-gericht des Kantons
Freiburg die gegen C.________ erhobene Klage gut. Zur Begründung wurde
angeführt, C.________ habe die 30-tägige Einspruchsfrist nicht eingehalten
und keine Gründe geltend gemacht, die deren Wiederherstellung rechtfertigen
könnten. Der Einspruch sei daher "wegen Verspätung aufzuheben".

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt C.________, der kantonale
Entscheid sei aufzuheben.

Die Ausgleichskasse und der als Mitbeteiligter beigeladene W._______
schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Der Mitbeteiligte
S.________ äussert zur Sache. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet
auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder
Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorin-stanzliche Gericht
Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, oder ob der rechtser-hebliche Sachverhalt offensichtlich
unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher
Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit
Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

1.2 Nach ständiger Rechtsprechung prüft das Eidgenössische
Versicherungsgericht von Amtes wegen die formellen Gültigkeitserforder-nisse
des Verfahrens, insbesondere auch die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf
die Beschwerde oder Klage eingetreten ist (BGE 123 V 283 Erw. 1, 122 V 322
Erw. 1 je mit Hinweisen). Hat die Vorinstanz übersehen, dass es an einer
Prozessvoraussetzung fehlte, und hat sie materiell entschieden, ist dies im
Rechtsmittelverfahren von Amtes wegen zu berücksichtigen mit der Folge, dass
der angefochtene Ent-scheid aufzuheben ist (BGE 123 V 283 Erw. 1, 122 V 322
Erw. 1 je mit Hinweisen).

1.3 Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist
im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 15. Oktober 1998) eingetretene
Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht
berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).

2.
Nach Art. 52 AHVG hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder
grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden ver-schuldet,
diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische
Person, so können subsidiär gegebenenfalls die ver-antwortlichen Organe in
Anspruch genommen werden (BGE 123 V 15 Erw. 5b, 122 V 66 Erw. 4a, 119 V 405
Erw. 2, je mit Hinweisen).

2.1 Das Verfahren zur Geltendmachung einer Schadenersatzforde-rung im Sinne
von Art. 52 AHVG ist in Art. 81 AHVV geregelt. Nach dieser Bestimmung hat die
Ausgleichskasse, wenn sie sich ent-schliesst, Ersatz eines vom Arbeitgeber
verschuldeten Schadens zu verlangen, dies mit eingeschriebenem Brief zu
verfügen, wobei sie den Arbeitgeber auf die Möglichkeit des Einspruchs
hinzuweisen hat (Abs. 1). Innert 30 Tagen seit Zustellung der Verfügung kann
der Arbeitgeber bei der Ausgleichskasse Einspruch erheben (Abs. 2). Besteht
die Ausgleichskasse auf der Schadenersatzforderung, so hat sie bei
Verwirkungsfolge innert 30 Tagen seit Kenntnis des Einspruchs bei der
Rekursbehörde des Kantons, in welchem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat,
schriftlich Klage zu erheben (Abs. 3 Satz 1).

Das in Art. 81 AHVV geregelte Verfahren verbindet Elemente der nachträglichen
mit solchen der ursprünglichen Verwaltungsrechts-pflege. Es wird gleich wie
die nachträgliche Verwaltungsrechtspflege durch den Erlass einer Verfügung
eröffnet. Gegenüber dieser steht dem Verfügungsadressaten aber nicht - wie im
Verfahren der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege - der Beschwerdeweg
offen, sondern die Möglichkeit des Einspruchs, der mit dem Rechtsvorschlag
gegen einen Zahlungsbefehl (Art. 74 SchKG) vergleichbar ist. Der Einspruch
hebt die Verfügung auf und zwingt die Ausgleichskasse, innert 30 Tagen seit
dessen Kenntnis Klage zu erheben. Damit wechselt das Verfahren in ein solches
der ursprünglichen Verwaltungsrechtspflege (sog. Klageverfahren) mit der
Ausgleichskasse als Klägerin und dem belangten, präsumptiven
Schadenersatzpflichtigen als Beklagtem (BGE 122 V 68 Erw. 4c, 117 V 135 Erw.
5; Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach
Art. 52 AHVG, ZAK 1991 S. 385).

Der Zweck von Art. 81 AHVV ist ausschliesslich verfahrens- und nicht
materiellrechtlicher Natur. In dieser Bestimmung werden einzig die von den
Parteien einzuhaltenden Verfahrensschritte und namentlich die dabei zu
beachtenden Fristen festgelegt. Deren Nichteinhaltung hat im Falle der
Einspruchsfrist gemäss Art. 81 Abs. 2 AHVV die Rechtskraft der
Schadenersatzverfügung zur Folge, so dass diese - gleich wie in der
nachträglichen Verwaltungsrechtspflege (vgl. BGE 116 V 287 Erw. 3d) - auch
für den Richter verbindlich wird (BGE 122 V 68 Erw. 4c).

2.2 Im vorliegenden Fall stellt sich vorab die Frage, ob ein telefonischer
Einspruch im Sinne von Art. 81 Abs. 2 AHVV, wie sie der Beschwerdeführer am
21. Dezember 1998 erhoben hat, überhaupt gültig und rechtswirksam ist. Das
Eidgenössische Versicherungsgericht hat sich mit dieser Frage noch nie
befasst (in BGE 117 V 134 f. Erw. 5 wurde lediglich entschieden, dass ein
Einspruch nach Art. 81 Abs. 2 AHVV auch ohne jede Begründung gültig ist). In
der kantonalen Rechtsprechung finden sich zu dieser Frage gegensätzliche
Entscheide (BVR 1993 S. 493 Erw. 3: Gültigkeit eines telefonischen
Ein-spruchs; SVR 1994 AHV Nr. 6 S. 11: Schriftform als
Gültigkeitsvor-aussetzung). Sie kann weiterhin offen bleiben, weil im
vorliegenden Fall - wie nachstehend darzulegen ist - unbekümmert darum, ob
der telefonische Einspruch des Beschwerdeführers vom 21. Dezember 1998 als
rechtsgültig erachtet wird oder nicht, die selbe Rechtsfolge resultiert.

3.
3.1 Es steht fest, dass das an das Wohndomizil des Beschwerdeführers in
T.________ adressierte Couvert mit der Schadenersatzverfügung vom 15. Oktober
1998 am gleichen Tag auf der Poststelle G.________ eingeschrieben aufgegeben
worden ist (Postempfangsschein vom 15. Oktober 1998). Es ist auch nicht
streitig, dass die Verfügung vom 15. Oktober 1998 dem Beschwerdeführer
zugegangen ist. Unklar ist lediglich der genaue Zeitpunkt des Zugangs.

Die Zustellung von Postsendungen erfolgt seit dem 1. Januar 1998 auf Grund
des von den Postkunden mit der Post nach Massgabe ihres
Dienstleistungsangebotes geschlossenen zivilrechtlichen Vertrages, wobei
letzteres in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Post
("Postdienstleistungen"; im Folgenden: AGB) geregelt ist. Die AGB sind
Bestandteil des vertraglichen Rechtsverhältnisses zwischen Kunde und Post.
Gemäss Ziff. 4.2 in Verbindung mit Ziff. 4.6 lit. a AGB hinterlegt die Post
beim Empfänger eingeschriebener Sendungen eine Abholungseinladung, wenn weder
der Empfänger persönlich noch ein anderer Bezugsberechtigter an seinem Wohn-
oder Geschäftsdomizil anzutreffen ist. Der Inhaber einer Abholungseinladung
ist berechtigt, die darauf vermerkte Sendung während einer Frist von sieben
Tagen zu beziehen (Ziff. 4.6 lit. b AGB). Erfolgt innert Frist keine
Abholung, gilt die Sendung als unzustellbar und wird dem Absender auf seine
Kosten zurückgesandt (Ziff. 5 AGB).

Nach dieser Zustellordnung, welche derjenigen entspricht, die bis zur
Aufhebung der VO (1) zum Postverkehrsgesetz vom 1. September 1967 durch Art.
13 der Postverordnung (VPG) vom 29. Oktober 1997 (SR 783.01) am 1. Januar
1998 gegolten hatte, werden eingeschriebene Sendungen dem Absender
zurückgesandt, wenn sie vom Empfänger oder einem anderen Bezugsberechtigten
nicht innert einer Frist von sieben Tagen abgeholt werden. Geht man im
vorliegenden Fall davon aus, dass die am 15. Oktober 1998 auf der Post
aufgegebene Sendung mit der Schadenersatzverfügung gleichen Datums am
übernächsten Tag, d.h. am Samstag 17. Oktober 1998, dem Beschwerdeführer
(oder einer anderen bezugsberechtigten Person) an seinem Wohndomizil nicht
ausgehändigt werden konnte, so hat er sie spätestens am Montag, 26. Oktober
1998 auf der Post abgeholt. Denn es steht fest, dass die fragliche Sendung
der Ausgleichskasse nicht zurückgesandt worden ist, was die Post ohne
Abholung innert der siebentägigen Frist am Dienstag 27. Oktober 1998 getan
hätte.

Die Zustellung der Schadenersatzverfügung vom 15. Oktober 1998 an den
Beschwerdeführer ist demgemäss spätestens am 26. Oktober 1998 erfolgt und die
Einsprachefrist gemäss Art. 81 Abs. 2 AHVV am 25. November 1998 abgelaufen.

3.2 Art. 96 AHVG erklärt die (Frist-)Bestimmungen von Art. 20-24 VwVG als
anwendbar. Diese Verweisung gilt auch für die in Art. 81 AHVV geregelten
Fristen (BGE 122 V 67 f. Erw. 4b, 119 V 8 Erw. 3a). Gemäss Art. 24 Abs. 1
VwVG kann die Wiederherstellung einer Frist gewährt werden, wenn der
Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldet abgehalten worden ist, innert
der Frist zu handeln, binnen 10 Tagen nach Wegfall des Hindernisses ein
begründetes Begehren um Wiederherstellung einreicht und die versäumte
Rechtshandlung nachholt.

Abwesenheit vom Zustellort gilt als unverschuldet und kann einen
Wiederherstellungsgrund bilden, wenn eine Partei mangels Kenntnis des
hängigen Verfahrens nach Treu und Glauben nicht verpflichtet ist, dafür zu
sorgen, dass Zustellungen an sie möglich sind (BGE  119 V 94 Erw. 4b/aa mit
Hinweisen; vgl. BGE 127 III 174 Erw. 1a, 123 III 493 Erw. 1).

Als Wiederherstellungsgrund fällt auch die plötzliche Erkrankung einer Partei
in Betracht, sofern sie derart ist, dass der Rechtsuchende davon abgehalten
wird, selber innert Frist zu handeln oder einen Vertreter mit der
fristgemässen Vornahme der Rechtshandlung zu betrauen (BGE 119 II 87 Erw. 2a,
112 V 255 Erw. 2a je mit Hinweisen).

3.3 Der Beschwerdeführer hat im kantonalen Verfahren geltend gemacht, er habe
sich vom 21. September - 17. Dezember 1998 zu geschäftlichen Zwecken im
Ausland aufgehalten und sei nach seiner Rückkehr aus L.________ verunfallt,
weshalb ihm seine Ehefrau die Verfügung vom 15. Oktober 1998 erst am 21.
Dezember 1998 "ans Krankenbett... gebracht habe". Zum Beweis dieser
Behauptungen legte der Beschwerdeführer Kopien eines Schreibens vom 21.
September 1998 der kanadischen Firma I.________ betreffend Kauf einer
österreichischen Unternehmung, zweier Flugtickets für Flüge von X.________
nach Y.________ am 26. November 1998 und nach L.________ am 16. Dezember 1998
je mit Rückflug am folgenden Tag sowie eines ärztlichen
Arbeitsunfähigkeitszeugnisses für die Zeit vom 19. Dezember 1998 - 23.
Februar 1999 vor.

Die Vorinstanz hat diese Urkunden zu Recht nicht als Beweis dafür anerkannt,
dass der Beschwerdeführer bis zum 12. Dezember 1998, d.h. bis zum Beginn der
10-tägigen Nachfrist von Art. 24 VwVG vor der telefonischen
Einspruchserhebung vom 21. Dezember 1998 zufolge Landesabwesenheit an der
Vornahme dieser Rechtsvorkehr gehindert gewesen sei. Ein Auslandaufenthalt
wurde mit den vorgelegten Flugtickets effektiv nur für die beiden Tage vom
27. November und            17. Dezember 1998 belegt, da die Abflüge jeweils
erst am Vorabend erfolgten. Ebenso wenig hat der Beschwerdeführer mit dem
vorgelegten Arztzeugnis für die Zeit vor dem 19. Dezember 1998 eine
krankheitsbedingte Unfähigkeit, selbst oder durch einen Vertreter Einspruch
zu erheben, nachgewiesen.

3.4 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird neu geltend gemacht, der
Beschwerdeführer sei "als Patentjäger im Kanton Freiburg und Mitinhaber eines
Pachtreviers in F.________ ...von Mitte Oktober 1998 bis zu meiner
telefonischen Einspruchserhebung vom 21. Dezember 1998......abwesend
gewesen". Abgesehen davon, dass neue tatsächliche Vorbringen im vorliegenden
Verfahrensstadium prozessual nicht mehr zulässig sind, da sie bereits im
kantonalen Prozess hätten geltend gemacht werden können und müssen (Art. 105
Abs. 2 OG; BGE 121 II 99 Erw. 1c, 120 V 485 Erw. 1b, je mit Hinweisen), kann
diese Behauptung schon deshalb nicht richtig sein, weil der Beschwerdeführer
im vorinstanzlichen Verfahren belegt hat, dass er sich am 27. November 1998
in Wien und am 17. Dezember 1998 in London aufgehalten hat; also war er
zumindest an diesen beiden Tagen und an den beiden Vorabenden nicht auf der
Jagd. Sodann ist es nicht glaubwürdig, dass ein international tätiger
Geschäftsmann und diplomierter Wirtschaftsprüfer während rund zwei Monaten
von Mitte Oktober bis Mitte Dezember ununterbrochen der Jagd frönt und sich
deshalb so lange nie an seinem Wohn- oder Geschäftsdomizil aufhält, um die
eingegangene Post zu sichten und das für ihre Erledigung Notwendige
vorzukehren oder anzuordnen. Hätte der Beschwerdeführer das auch während der
Tage unterlassen, an denen er angeblich als Patentjäger im Wohnsitzkanton auf
der Jagd gewesen ist, läge darin eine Nachlässigkeit in der Besorgung der
eigenen Angelegenheiten, die nicht als unverschuldete Versäumnis einer
laufenden Frist gewertet werden könnte. Auch gestützt auf die neuen
Vorbringen des Beschwerdeführers kann deshalb von einem
Wiederherstellungsgrund, durch den er in der Zeit von der - wie dargelegt
(Erw. 3.1 hievor) - spätestens am 26. Oktober 1998 erfolgten Zustellung der
Schadenersatzverfügung vom 15. Oktober 1998 bis zum Eintritt seiner
Arbeitsunfähigkeit am 19. Dezember 1998 gehindert gewesen wäre, die 30-tägige
Einspruchsfrist selbst oder durch einen Vertreter zu wahren, keine Rede sein.
Zudem wäre die 10-tägige Nachfrist von Art. 24 Abs. 1 VwVG für jede
unverschuldete Hinderung an der Einspruchserhebung, die vor dem 12. Dezember
1998 wieder dahingefallen war, mit dem Telefon vom 21. Dezember 1998 nicht
gewahrt worden und die Wiederherstellung der Einspruchsfrist auch aus diesem
Grund nicht möglich.

4.
Liegt demgemäss kein Wiederherstellungsgrund vor, erfolgte die telefonische
Einsprache vom 21. Dezember 1998 verspätet und die Verfügung vom 15. Oktober
1998 ist in Rechtskraft erwachsen (Erw. 2.1 hievor in fine). Der
fristgerechte Einspruch gemäss Art. 81 Abs. 2 AHVV bildet eine
Sachurteilsvoraussetzung für das Klageverfahren im Sinne von Art. 81 Abs. 3
AHVV (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. A., Bern 1983, S. 73 Ziff.
2.2). Der angefochtene Entscheid ist daher, soweit C.________ betreffend, von
Amtes wegen aufzuheben und durch einen Nichteintretensentscheid zu ersetzen
(Erw. 1.2 hievor).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheids des Verwaltungsgerichts des Kantons
Freiburg vom 13. Juni 2002 wird, soweit C.________ betreffend, in dem Sinne
abgeändert, dass auf die Klage der Ausgleichskasse vom 21.  Januar 1999 in
Bezug auf C.________ nicht eingetreten wird

3.
Die Gerichtskosten von total Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt
und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg,
Sozialversicherungsgerichtshof, dem Bundesamt für Sozialversicherung,
W.________ und S.________ zugestellt.

Luzern, 23. Juni 2003

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:   Der Gerichtsschreiber: