Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen H 215/2002
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H 215/02
H 219/02

Urteil vom 23. Juni 2003
III. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und nebenamtlicher Richter
Bühler; Gerichtsschreiber Hadorn

H 215/02
C.________, Beschwerdeführer,

und

H 219/02
S.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Gruber,
Pérolles 26, 1700 Fribourg,

gegen

AHV-Ausgleichskasse FRSP-CIFA, Spitalgasse 15, 1701 Fribourg,
Beschwerdegegnerin,

Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, Givisiez

(Entscheid vom 13. Juni 2002)

Sachverhalt:

A.
S. ________ war Verwaltungsratspräsident der am 6. Januar 1989 gegründeten
Firma D.________ AG, und zwar bis 16. Dezember 1993 mit Einzelzeichnungs- und
danach bis zum 8. März 1995 mit Kollektivunterschrift zu Zweien. Ab 8. März
1995 war C.________ einziger Verwaltungsrat des erwähnten Betriebs mit
Einzelunterschrift. Die Firma war ab 1. Januar 1995 der Ausgleichskasse
FRSP-CIFA als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. Am 23. November
1995 wurde über sie der Konkurs eröffnet. Nach Auflage des Kollokationsplans
im Juni 1998 verlangte die Ausgleichskasse von C.________ und S.________ mit
Verfügungen vom 23. Juli und 18. August 1998 je Schadenersatz in der Höhe von
Fr. 27'685.05 für nicht mehr erhältliche Sozialversicherungsbeiträge
zuzüglich Verwaltungskosten, Verzugszinsen und Mahngebühren.

B.
Beide Belangten erhoben hiegegen Einspruch, worauf die Ausgleichskasse gegen
sie Klage auf Zahlung von Schadenersatz im verfügten Umfang erhob. Das
Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg vereinigte die zwei Verfahren und
hiess mit Entscheid vom 13. Juni 2002 beide Klagen gut.

C.
C.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der
angefochtene Entscheid sei aufzuheben; eventuell sei ein "neues und korrektes
Gerichtsverfahren durchzuführen."

S.________ lässt mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen, der
angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Schadenersatzklage abzuweisen.

C. ________ äussert sich nicht zur Rechtsvorkehr von S.________. Dieser
hingegen lässt sich zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde von C.________
vernehmen, ohne einen konkreten Antrag zu stellen. Die Ausgleichskasse
schliesst auf Abweisung beider Verwaltungsgerichtsbeschwerden, während das
Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Da den beiden Verwaltungsgerichtsbeschwerden derselbe Sachverhalt zu
Grunde liegt, sich die gleichen Rechtsfragen stellen und die Rechtsmittel den
nämlichen vorinstanzlichen Entscheid betreffen, rechtfertigt es sich, die
beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (BGE
128 V 126 Erw. 1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 194 Erw. 1).

1.2 Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder
Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorin-stanzliche Gericht
Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, oder ob der rechtser-hebliche Sachverhalt offensichtlich
unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher
Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit
Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

1.3 Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist
im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 2. September 1998) eingetretene
Rechts- und Sachverhaltsänderun-gen vom Sozialversicherungsgericht nicht
berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).

2.
2.1 Der Beschwerdeführer C.________ beantragt eventualiter sinngemäss, die
Streitsache sei - unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides - an die
Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese "ein neues und korrektes
Gerichtsverfahren" durchführe, "bei dem die (zweite) Partei auch Stellung
nehmen und Beweise antreten kann". Der so formulierte und mit der zitierten
Kurzbegründung verbundene Antrag kann objektiv dahin verstanden werden, dass
der Beschwerdeführer geltend machen will, die Vorinstanz habe den
rechtserheblichen Sachverhalt unter Verletzung wesentlicher
Verfahrensbestimmungen festgestellt, indem sie ihm keine Gelegenheit gegeben
habe, zur Klage Stellung zu nehmen und eigene Beweismittel in das Verfahren
einzubringen. Beides läuft auf eine Verletzung des verfassungsrechtlichen
Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) hinaus.

2.2 C.________ hat auf die ihm am 8. September 1998 zugestellte Klage innert
der ihm gesetzten Frist von 30 Tagen keine Antwort erstattet und im weiteren
Verlauf des kantonalen Verfahrens auch nicht eingewendet, die
uneingeschrieben aufgegebene Postsendung mit der Klage sei ihm gar nie
zugegangen. Vielmehr hat er auf die weiteren vorinstanzlichen Mitteilungen
vom 15. März 2002 und 21. März 2002, welch letzterer Kopien von aus einem
Parallelverfahren beigezogenen Beweismitteln beilagen, nie reagiert, sondern
sich bis zur Zustellung des angefochtenen Entscheides vollständig passiv
verhalten. Dadurch hat er seinen Anspruch, sich zur Sache zu äussern und
erhebliche Beweismittel beizubringen, verwirkt. Die sinngemässe Behauptung,
die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, ist haltlos.

2.3 Der Beschwerdeführer S.________ rügt die Verletzung der
Ver-fahrensvorschriften der "AHV-Gesetzgebung (Art. 81 ff. AHVV)" und des
Willkürverbotes nach Art. 9 BV, weil die Ausgleichskasse im kantonalen
Prozess von ihrer Substanziierungspflicht und ihrer Pflicht zur richtigen und
umfassenden Sachverhaltsabklärung entbunden worden sei, indem die Vorinstanz
die "äussert rudimentäre Klageschrift der Ausgleichskasse zugelassen" und
kein "eigentliches Beweisverfahren" durchgeführt habe.

2.3.1 Der Schadenersatzprozess gemäss Art. 81 AHVV ist vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 81 Abs. 3 AHVV in Verbindung mit Art.
85 Abs. 2 lit. c AHVG), welcher besagt, dass der Richter von Amtes wegen für
die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes
zu sorgen hat (BGE 108 V 197 Erw. 5). Der Untersuchungsgrundsatz gilt aber
nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die verschiedenen
Mitwirkungspflichten der Parteien ergänzt (BGE 122 V 158 Erw. 1a m.H.). Dazu
gehört auch die Substanziierungspflicht, wonach die wesentlichen
Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten
sein müssen (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2.A., Bern 1983, S. 208).

Für die Ausgleichskasse bedeutet dies, die Schadenersatzforderung so weit zu
substanziieren, dass sie überprüft werden kann. Dabei sind zwei Aspekte zu
unterscheiden.

Einerseits hat die Kasse den eingeklagten Forderungsbetrag zeitlich und
masslich zu spezifizieren, also gestützt auf eine Beitragsübersicht zu
behaupten, wie sich der eingeklagte Betrag zusammensetzt. Mit Blick auf das
Verhältnis zwischen Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht genügt ein
blosser Verweis in der Klage auf die Beitragsübersicht nur bei Evidenz, wenn
also der Gesamtbetrag ohne weiteres aus der beigelegten Beitragsübersicht
ersichtlich ist.

Anderseits gehört zur Substanziierungspflicht, den eingeklagten
Forderungsbetrag oder Teile davon zu belegen, also durch Einreichung von
Lohnabrechnungen, Nachzahlungs- oder Veranlagungsverfügungen die in der
Beitragsübersicht enthaltenen Forderungs- und Tilgungsvorgänge zu beweisen.
Dies ist allerdings nur erforderlich, wenn die Forderung in der kantonalen
Klageantwort masslich mit konkreten, nicht ohne weiteres widerlegbaren
Einwendungen bestritten wird oder sich aufgrund der Akten greifbare
Anhaltspunkte für Unrichtigkeiten ergeben (Urteile T. vom 20. August 2002, H
295+296/01, und B. vom 13. Februar 2002, H 301/00).

2.3.2 Im vorliegenden Fall hat die Ausgleichskasse sowohl ihrer Klage als
auch schon ihrer Schadenersatzverfügung eine so genannte "Aufteilungsliste"
sowie eine nach den Monatsperioden Juni-Oktober 1995 gegliederte
Beitragsübersicht vom 16. Juli 1998 beigelegt. Aus diesen beiden Urkunden
geht klar hervor, in welcher Höhe für die einzelnen Beitragsmonate sowie
gesamthaft entgangene AHV/IV/EO- und ALV-Beiträge, Verwaltungskosten,
Verzugszinsen, Mahngebühren und Be-treibungskosten als Schaden geltend
gemacht werden. Ebenfalls ohne weiteres nachvollziehbar ist der unter
Verrechnung von bezahlten "AHV-Arbeitnehmerbeiträgen" in der Höhe von Fr.
428.-- und von "bezahlten ALV-Arbeitnehmerbeiträgen" im Betrage von Fr.
127.15 resultierende Saldo von Fr. 27'658.05. Bei den zwei verrechneten
Forderungen dürfte es sich um der Arbeitgeberfirma gutgeschriebene
Erwerbsausfallentschädigungen gehandelt haben. Dass dies durch die von der
Ausgleichskasse vorgelegten Akten nicht eindeutig ausgewiesen ist, bleibt
ohne Belang, weil eine diesbezügliche Unrichtigkeit vom Beschwerdeführer
weder behauptet noch nachgewiesen worden ist. In ihrer Klage hat die Kasse
zum einzigen vom Beschwerdeführer in seiner Einspruch erhobenen Einwand
Stellung genommen und dargelegt, weshalb die eingeklagte
Schadenersatzforderung der Konkursforderung nicht entspricht.

Zusammenfassend hat die Ausgleichskasse ihre Schadenersatzfor-derung somit
durch eine schlüssige und ohne weiteres nachvollzieh-bare Beitragsübersicht
substanziiert, und der Beschwerdeführer hat dagegen in seiner Klageantwort
keine konkreten Einwendungen erhoben. Die Kasse war daher nicht gehalten,
ihre Schadenersatzforderung durch weitere Urkunden wie Monatsrechnungen,
Mahnungen, Betreibungen, Zahlungsbelege etc. zusätzlich zu belegen und zu
beweisen.

2.3.3 Soweit S.________ beanstandet, es sei von der Vorinstanz kein
"eigentliches" Beweisverfahren durchgeführt worden, ist festzuhalten, dass
das Bundesrecht nicht vorschreibt, welche Beweismittel in wel-cher Weise
abzunehmen und wie sie zu würdigen sind. Auch für das Klageverfahren gemäss
Art. 81 Abs. 3 AHVV gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 81
Abs. 3 Satz 2 AHVV in Verbindung mit Art. 85 Abs. 2 lit. c AHVG). Danach
haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht die Beweise frei, d.h. ohne
Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu
würdigen. Für den Klageprozess gemäss Art. 81 Abs. 3 AHVV bedeutet dies, dass
das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon von wem
sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Schadenersatzanspruches gestatten (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c
mit Hinweisen).

Die Vorinstanz durfte demgemäss ohne Verletzung von Bundesrecht auf die
Abnahme weiterer Beweise und auf die Durchführung einer Beweisverhandlung mit
Partei- und/oder Zeugenbefragung verzichten, soweit die von der
Ausgleichskasse vorgelegten Beweisurkunden und die im kantonalen Prozess
beigezogenen Konkursakten eine zuver-lässige und umfassende Beurteilung der
streitigen Schadenersatzfor-derung gestatteten.

3.
3.1 In rechtlicher Hinsicht hat die Vorinstanz die zu den einzelnen
Haftungsvoraussetzungen nach Art. 52 AHVG (Schaden, Widerrechtlichkeit,
Kausalität, qualifiziertes Verschulden, Verwirkung) ergangene Rechtsprechung,
soweit für die Beurteilung der Sache im vorliegenden Fall von Belang,
zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.

3.2 Der Beschwerdeführer C.________ bestreitet sinngemäss, dass ihm eine
qualifiziert schuldhafte Missachtung der Vorschriften über die
Beitragsbezahlung (Art. 14 Abs. 1 AHVG; Art. 34 AHVV) vorgeworfen werden
könne, weil er für die Firma D.________ AG ein Sanierungsmandat übernommen
und zu diesem Zweck einziger Verwaltungsrat geworden sei. Von der Übernahme
des Verwaltungsratsmandates (8. März 1995) bis zur Deposition der Bilanz (15.
November 1995) habe er "sämtliche Soziallasten-Rechnungen" aus eigenen
Mitteln bezahlen lassen.

3.2.1 Die Vorinstanz hat für das Eidgenössische Versicherungsgericht
verbindlich festgestellt, dass mit den von C.________ persönlich bezahlten
Beiträgen von Fr. 28'885.50 die monatlichen Akontozahlungen für die Monate
Januar-Mai 1995 beglichen wurden. Sodann steht fest, dass die konkursite
Firma die gesetzliche Beitragspflicht verletzt und die monatlichen Beiträge
ab Juni 1995 absichtlich nicht mehr bezahlt hat. Diese Ausstände fallen
sämtliche in die Zeitspanne, während welcher C.________ als einziger
Verwaltungsrat die Verantwortung für die Erfüllung der gesetzlichen
Beitragspflicht trug. Dieser bestreitet zu Recht nicht, dass ihm als
subsidiär haftendem Organ der in Konkurs gefallenen Firma deren fehlerhaftes
Verhalten anzurechnen ist.

3.2.2 Es kann sich daher einzig fragen, ob Exkulpations- und
Rechtfertigungsgründe vorliegen, welche ausnahmsweise das Fehlverhalten eines
Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder das Verschulden der
verantwortlichen Organe im Sinne von Absicht oder gro-ber Fahrlässigkeit
ausschliessen würden. Das kantonale Gericht hat zutreffend dargelegt, dass
nur besondere Umstände die Missachtung der gesetzlichen
Beitragszahlungspflicht als erlaubt oder nicht schuld-haft erscheinen lassen
können. So namentlich dann, wenn ein Arbeit-geber, der sich in schwieriger
finanzieller Lage befindet, zunächst für das Überleben des Unternehmens
wesentliche, andere Forderungen (insbesondere der Arbeitnehmer und
Lieferanten) befriedigt, gleich-zeitig aber aufgrund der objektiven Umstände
und einer seriösen Be-urteilung der Lage annehmen darf, die geschuldeten
Beiträge innert nützlicher Frist nachzahlen zu können (BGE 108 V 188; ZAK
1992 S. 248 Erw. 4b, 1985 S. 577 Erw. 3a).

C. ________ hat weder im Einspruch noch im vorinstanzlichen Klageverfahren
Sachumstände und Beweise vorgebracht bzw. offeriert, welche darauf schliessen
lassen könnten, dass er sein Sanierungsmandat als einziger Verwaltungsrat in
der dargelegten Weise ausgeübt und der Bezahlung von Drittforderungen
gegenüber den Beitragsforderungen der Ausgleichskasse deshalb den Vorrang
eingeräumt hätte, weil objektiv begründete Aussicht bestand, das Unternehmen
damit zu retten. Das kantonale Gericht hat daher das Vorliegen von
Rechtfertigungs- und Exkulpationsgründen zu Recht verneint sowie ein
qualifiziertes Verschulden von C.________ für den entstandenen
Beitragsausfall bejaht.

3.3 Die Vorinstanz hat S.________ für die Zeit nach seinem Aus-scheiden aus
dem Verwaltungsrat der Firma D.________ AG (8. März 1995) bis zur
Konkurseröffnung (23. November 1995) als faktisches Organ qualifiziert, weil
er in dieser Zeitspanne nicht ausschliesslich für das "Ressort Produktion"
zuständig gewesen sei, sondern effektiv die Funktion eines Geschäftsführers
ausgeübt habe. So habe er den Arbeitsvertrag vom 8. Mai 1995 mit T.________
sowie die Lohnschätzung vom 3. Februar 1995 für das Jahr 1995 zu Handen der
Ausgleichskasse unterzeichnet.

S. ________ bestreitet die rechtliche Qualifikation seiner Funktion im
konkursiten Unternehmen nach seinem Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat und
rügt, dass faktische Organstellung nicht auch dem "Geschäftsführer Verkauf",
J.________, zugeschrieben worden sei.

3.3.1 Was zunächst die letztgenannte Rüge betrifft, ist festzuhalten, dass
mehrere Organe für den der Ausgleichskasse entstandenen Schaden solidarisch
haften. Dies bedeutet, dass es in Belieben der Kasse steht, ob sie gegen
eine, einzelne oder alle präsumptiv haft-pflichtigen Organe vorgehen will.
Dies stellt keine unzulässige, rechts-ungleiche Behandlung dar; denn auf
Grund der solidarischen Haftung hat jedes einzelne Organ für den ganzen
Schaden einzustehen, und die Ausgleichskasse braucht sich um die internen
Beziehungen zwischen ihnen nicht zu kümmern (BGE 119 V 87 Erw. 5a; AHI 1996
S. 293 Erw. 6). Für die Haftung von S.________ ist daher ohne Belang, ob
J.________ von der Kasse zu Recht nicht ebenfalls als faktisches Organ
belangt worden ist oder nicht.

3.3.2 Der Begriff des Organs im Sinne von Art. 52 AHVG ist grundsätzlich
derselbe wie in Art. 754 Abs. 1 OR. Von der subsidiären Haftung der Organe
gemäss Art. 52 AHVG sind daher bei einer Aktiengesellschaft in erster Linie
die gesetzlichen und statutarischen Organe erfasst, d.h. die Verwaltungsräte,
die mit der Geschäftsführung oder Liquidation betrauten Personen sowie die
Revisionsstelle. Als mit der Verwaltung oder Geschäftsführung betraut gelten
aber auch faktische Organe, d.h. Personen, die zwar nicht ausdrücklich als
Organe der Aktiengesellschaft ernannt worden sind, aber den Organen
vorbehal-tene Entscheide treffen oder die eigentliche Geschäftsführung
besor-gen und so die Willensbildung der Gesellschaft massgebend mitbestimmen
(BGE 117 II 571 Erw. 3, 441/442 Erw. 2b, 114 V 214 ff. Erw. 4, 79 f. Erw. 3;
AHI 2000 S. 222 Erw. 4; Forstmoser, Die aktienrechtliche Verantwortlichkeit,
2. A., Zürich 1987, Rz 657; Böckli, Schweizer Aktienrecht, 2. A., Zürich
1996, Rz 1969; Forstmoser/Mei-er-Hayoz/Nobel, Schweizerisches Aktienrecht,
Bern 1996, § 37 Rz 4).

Nach diesem materiellen Organbegriff setzt die Organstellung zwin-gend eine
tatsächliche oder allenfalls auch nur gegen aussen kundgegebene
organisatorische Eingliederung in die Willensbildung der Gesellschaft voraus.
Das ist in der Regel dann der Fall, wenn nicht eine blosse Führung der
Geschäfte, sondern deren Leitung auf Grund selbstständiger Entschlüsse
vorliegt. Dabei ist für sich allein nicht entscheidend, dass eine Person im
Handelsregister mit Zeichnungsrecht eingetragen ist (BGE 114 V 218 Erw. 4c;
Forstmoser, a.a.O., Rz 656). Massgebend ist, ob sich eine Person nach der
internen oder nach aussen kundgegebenen Gesellschaftsorganisation in einem
solchen Sonderverhältnis zur Gesellschaft befindet, dass sie die sich daraus
ergebenden Pflichten in eigener Entscheidungsbefugnis zu erfüllen hat. Eine
blosse Mithilfe bei der Beschlussfassung genügt nicht. Die Mitwirkung bei der
Entscheidung durch Bereitstellen von technischen, kaufmännischen oder
juristischen Grundlagen hat noch keine (mate-rielle) Organstellung zur Folge.
Erforderlich ist, dass die Kompetenzen der Beteiligten wesentlich über die
Vorbereitung und Grundlagenbeschaffung hinaus gehen und sich zu einer
massgebenden Mitwirkung bei der Willensbildung verdichten. Die
Verantwortlichkeit für die Geschäftsführung erfasst daher grundsätzlich nur
die oberste Leitung einer Aktiengesellschaft, die oberste Schicht der
Hierarchie (BGE 117 II 572 f. Erw. 3).

Wesentlich für die Haftung eines Organs im faktischen oder materiel-len Sinne
ist sodann, dass es stets nur verantwortlich ist für sein Tun oder
Unterlassen in denjenigen Geschäftsbereichen, in die es sich eingemischt hat
(Forstmoser, a.a.O., Rz 687). Im Gegensatz zum formellen Organ besteht daher
beim faktischen Organ keine Haftung für die Verletzung der
Überwachungspflicht (cura in custodiendo) gegenüber den mit der
Geschäftsführung betrauten formellen oder faktischen Organen (vgl. Art. 716a
Abs. 1 Ziff. 5 in Verbindung mit Art. 716b und Art. 754 Abs. 2 OR).

3.3.3 Das kantonale Gericht hat die faktische Organstellung von S.________
lediglich aus zwei Sachverhaltselementen abgeleitet: aus den Unterzeichnungen
der Lohnschätzung vom 3. Februar 1995 und des Arbeitsvertrages T.________ vom
8. Mai 1995. Die Lohndeklaration vom 3. Februar 1995 fiel noch in die Zeit
der formellen Organschaft als kollektivzeichnungsberechtigter
Verwaltungsratspräsident, und die Unterzeichnung eines Arbeitsvertrages hat
mit der Erfüllung der gesetzlichen Beitragspflicht grundsätzlich nichts zu
tun. Beide Handlungen sind nicht geeignet, die Stellung von S.________ als
faktisches Organ der Firma D.________ AG in der hier relevanten Zeitspanne
von Juni-Oktober 1995 und im Zusammenhang mit der Erfüllung der gesetzlichen
Beitragspflicht zu belegen. Hingegen hat C.________ bereits in seiner
Einsprache vom 14. August 1998 behauptet, bei seiner Bestellung zum einzigen
Verwaltungsrat der Firma D.________ AG ab 8. März 1995 sei es nur darum
gegangen, zu verhindern, dass S.________ die Gesellschaft weiterhin "nach
Aussen" zu verpflichten. Hingegen sei dieser intern "alleiniger
Geschäftsführer" geblieben und habe "mit seinen 17 Angestellten die
eigentliche Geschäftsführung" besorgt. Indem die Vorinstanz diese
aktenkundigen und rechtserheblichen Sachverhaltsangaben, welche die von
S.________ ab 8. März 1995 effektiv ausgeübten, unternehmerischen Funktionen
betreffen, nicht abgeklärt hat, verletzte sie den Untersuchungsgrundsatz
(Erw. 2.2.1. hievor) und damit eine wesentliche Verfahrensvorschrift im Sinne
von Art. 105 Abs. 2 OG. Der angefochtene kantonale Entscheid ist daher mit
Bezug auf S.________ aufzuheben und die Sache zur ergänzenden diesbezüglichen
Sachverhaltsabklärung und neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Soweit die dem Eidgenössischen Versicherungsgericht nicht
übermittelten Konkursakten keine sachdienlichen Angaben zur Frage enthalten,
ob S.________ nach dem 8. März 1995 die Oberleitung des Unternehmens
namentlich im finanziellen, die Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge mit
umfassenden Bereich beibehalten hat, sind dazu alle drei mit der
Geschäftsführung der Firma D.________ AG im letzten halben Jahr vor der
Konkurseröffnung tatsächlich befassten Personen, nämlich C.________,
S.________ und J.________, als Zeugen bzw. als Partei zu befragen.

4.
Das Verfahren ist kostenpflichtig, da es nicht um die Bewilligung oder
Verweigerung von Versicherungsleistungen geht. Der unterliegende
Beschwerdeführer C.________ sowie die in Bezug auf den Beschwerdeführer
S.________ unterliegende Ausgleichskasse haben die entsprechenden
Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Ausserdem hat der obsiegende
S.________ Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 159 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verfahren H 215/02 und H 219/02 werden vereinigt.

2.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von C.________ wird abgewiesen.

3.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde von S.________
wird der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Freiburg vom 13. Juni
2002 aufgehoben, soweit S.________ betreffend, und die Sache wird an die
Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der
Erwägungen, über die Schadenersatzklage der Ausgleichskasse neu entscheide.

4.
Die Gerichtskosten des Verfahrens betreffend C.________ von total Fr. 1900.-
werden C.________ auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.

5.
Die Gerichtskosten des Verfahrens betreffend S.________ von total Fr. 1900.-
werden der Ausgleichskasse FRSP-CIFA auferlegt.

6.
Der Kostenvorschuss von Fr. 1900.- wird S.________ zurückerstattet.

7.
Die Ausgleichskasse hat S.________ für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

8.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg,
Sozialversicherungsgerichtshof und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.
Luzern, 23. Juni 2003

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:   Der Gerichtsschreiber: