Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen H 203/2002
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H 203/02

Urteil vom 17. März 2003
III. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Kernen; Gerichtsschreiber
Flückiger

F.________, 1964, Beschwerdeführer, vertreten durch  R.________,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 9. Juli 2002)

Sachverhalt:

A.
Mit Nachtragsverfügungen vom 14. September 2000 setzte die Ausgleichskasse
des Kantons Zürich die Beiträge von F.________ aus selbstständiger
Erwerbstätigkeit für die Jahre 1997 (ab 1. Februar) bis 2000 gestützt auf die
ihr durch die Steuerbehörden am 31. August 2000 gemeldeten Einkommen sowie
unter Berücksichtigung der geleisteten persönlichen Beiträge und des im
Betrieb investierten Eigenkapitals fest.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich ab (Entscheid vom 9. Juli 2002).

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt F.________ die Festsetzung tieferer
Beiträge für die Jahre 1997 bis 2000 beantragen.

Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung
verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde verlangte Festsetzung der Beiträge
für das Jahr 1997 stimmt mit dem Entscheid des kantonalen Gerichts überein.
Weil somit keine Änderung des Dispositivs verlangt wird, ist auf die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde insoweit wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses
nicht einzutreten (BGE 106 V 92 Erw. 1; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege,
2. Auflage, Bern 1983, S. 154). Dagegen sind die Eintretensvoraussetzungen in
Bezug auf die Beiträge der Jahre 1998, 1999 und 2000 erfüllt.

2.
Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid
Bundesrecht verletzt, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig,
unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen
festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b
sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach das Eidgenössische
Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten an die Parteibegehren nicht
gebunden ist, wenn es im Prozess um die Verletzung von Bundesrecht oder um
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts geht.

3.
Das kantonale Gericht hat die vorliegend anwendbaren, bis Ende 2000 gültig
gewesenen Bestimmungen über die Festsetzung der Beiträge vom reinen Einkommen
aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im ordentlichen (Art. 22 Abs. 1 und 2
AHVV) und im ausserordentlichen Verfahren, insbesondere während der ersten
Jahre nach Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit (Art. 25 Abs. 1, 3
und 4 AHVV), die Voraussetzungen einer Zwischenveranlagung wegen
einschneidender Veränderungen der Einkommensgrundlagen (Art. 25 Abs. 1 AHVV;
dazu BGE 106 V 76 Erw. 3a; ZAK 1992 S. 474 Erw. 2b mit Hinweisen) sowie die
Bedeutung der Meldungen der Steuerbehörden (Art. 23 Abs. 1 und 4 AHVV)
zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

4.
4.1 Da der Beschwerdeführer die selbstständige Erwerbstätigkeit am 1. Februar
1997 aufnahm, sind gemäss Art. 25 Abs. 1 AHVV die Beiträge für die Zeit bis
zum Beginn der nächsten ordentlichen Beitragsperiode am 1. Januar 2000 (vgl.
BGE 113 V 177 Erw. 1 mit Hinweisen) im ausserordentlichen Verfahren zu
ermitteln, wobei die Beiträge der Jahre 1997 und 1998 auf Grund des im
jeweiligen Kalenderjahr erzielten Einkommens festzusetzen sind (Art. 25 Abs.
3 AHVV).

4.2 In Bezug auf die Beiträge für das Jahr 1998 ist unbestritten, dass von
einem Jahreseinkommen gemäss Steuermeldung von Fr. 44'099.- auszugehen und
davon ein Zins auf dem investierten Eigenkapital (Art. 9 Abs. 2 lit. f AHVG)
von Fr. 225.- in Abzug zu bringen ist. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass
die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge im Rahmen der Ermittlung des steuerbaren
Einkommens für die direkte Bundessteuer von den gesamten Einkünften in Abzug
zu bringen sind (Art. 33 Abs. 1 lit. d und f des Bundesgesetzes über die
direkte Bundessteuer), nicht jedoch zur Bestimmung des
AHV-beitragspflichtigen Einkommens (Art. 9 Abs. 2 lit. d Satz 2 AHVG).
Deshalb hat die Ausgleichskasse gegenüber der Meldung der Steuerbehörden eine
entsprechende Aufrechnung vorzunehmen. Diese hat die tatsächlich in Rechnung
gestellten Beträge zu erfassen (BGE 111 V 298 ff. Erw. 4e). Dem von der
Ausgleichskasse eingereichten Kontoauszug ist zu entnehmen, dass sich diese
im Jahr 1998 auf Fr. 6737.- beliefen. Nach Aufrechnung dieses Betrags
resultiert das in der Verfügung vom 14. September 2000 genannte
beitragspflichtige jährliche Einkommen von Fr. 50'611.- oder gerundet Fr.
50'600.-. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist insoweit unbegründet.

4.3 In Bezug auf die Beiträge der Jahre 1999 und 2000 ist umstritten, ob
diese nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens der Jahre 1997
und 1998 oder, wie es der Beschwerdeführer verlangt, auf Grund des im
jeweiligen Beitragsjahr erzielten Verdienstes festzusetzen sind.

4.3.1 Das Jahr 2000 fällt in die nächste ordentliche Berechnungsperiode, für
welche die Beiträge grundsätzlich im Rahmen der Vergangenheitsbemessung auf
Grund des durchschnittlichen Jahreseinkommens der Jahre 1997 und 1998
festzusetzen sind (Art. 22 Abs. 1 und 2 AHVV; BGE 113 V 177 mit Hinweisen).
Dieselbe Berechnungsgrundlage gilt gemäss Art. 25 Abs. 3 Satz 2 AHVV für das
Jahr 1999. Da die Voraussetzungen einer Fortsetzung der Gegenwartsbemessung
gemäss Art. 25 Abs. 4 AHVV offensichtlich nicht erfüllt sind (die
selbstständige Erwerbstätigkeit wurde in einem ungeraden Kalenderjahr
aufgenommen, und das erste Geschäftsjahr endete in einem solchen), ist eine
Ausnahme von dieser Regel nur dann möglich, wenn einer der in Art. 25 Abs. 1
AHVV genannten Zwischenveranlagungsgründe vorliegt.

4.3.2 Der Beschwerdeführer lässt geltend machen, er habe nach der Aufnahme
der selbstständigen Erwerbstätigkeit am 1. Februar 1997 im Wesentlichen
weiterhin für den bisherigen Arbeitgeber gearbeitet. Von einem Unternehmen im
eigentlichen Sinn habe damals nicht gesprochen werden können. Eine
eigentliche Betriebsstruktur habe nicht existiert. Erst im Jahr 1999 habe er
eigene Aufträge erhalten und in diesem Zusammenhang ein Lager gemietet, ein
Transportfahrzeug gekauft, einen Maschinenpark angeschafft und damit die
Basisstruktur für einen Betrieb geschaffen, der habe Personal beschäftigen
und selbstständig Aufträge abwickeln können.
Das kantonale Gericht gelangte mit Recht zum Ergebnis, die Voraussetzungen
einer Zwischenveranlagung per 1999 oder 2000 seien nicht erfüllt. Wohl gelang
es dem Beschwerdeführer, den Umsatz gegenüber den Vorjahren deutlich zu
steigern, indem er erstmals Personal beschäftigte und grössere Investitionen
tätigte. Diese erhebliche Intensivierung der geschäftlichen Tätigkeit stellt
jedoch keine einschneidende Veränderung der Einkommensgrundlagen und damit
auch keinen Zwischenveranlagungsgrund im Sinne von Art. 25 Abs. 1 AHVV dar.
Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz
verwiesen werden.

Auf der Grundlage des durchschnittlichen Jahreseinkommens 1997/98 (gemäss
Steuermeldung vom 31. August 2000, unter Berücksichtigung der aufzurechnenden
persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge) von Fr. 56'901.- ([Fr. 62'965.- + Fr.
50'836.-] : 2) sowie unter Berücksichtigung des Zinses auf dem investierten
Eigenkapital (1999: Fr. 225.-; 2000: Fr. 175.-) hat die Ausgleichskasse die
Beiträge der Jahre 1999 und 2000 unbestrittenermassen korrekt ermittelt.

5.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Da der
Beschwerdeführer unterliegt, hat er die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). Es besteht kein Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 17. März 2003

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:   Der Gerichtsschreiber: