Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen H 1/2002
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H 1/02 Bh

                        III. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Kernen;
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold

               Urteil vom 13. September 2002

                         in Sachen

S.________, 1961, Beschwerdeführer,

                           gegen

Ausgleichskasse des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13,
8501 Frauenfeld, Beschwerdegegnerin,

                            und

AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden

     A.- S.________ war von 1. Januar 1993 bis 31. Dezember
1998 bei der Ausgleichskasse des Kantons Thurgau (nach-
folgend: Ausgleichskasse) als Selbstständigerwerbender an-
geschlossen. Mit Verfügungen vom 30. Januar 2001 setzte die
Ausgleichskasse gestützt auf die Meldung der kantonalen
Steuerbehörden vom 16. November 2000 seine Beiträge für die
Jahre 1996 bis 1998 neu fest.

     B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies die AHV/IV-
Rekurskommission des Kantons Thurgau mit Entscheid vom
10. Dezember 2001 ab.

     C.- S.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit
dem Antrag, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und es
seien seine Beiträge für 1996 und 1997 gestützt auf ein
beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 93'300.- festzu-
setzen.
     Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Ver-
waltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversi-
cherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

     Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

     1.- Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht
um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleis-
tungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht
nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht
verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachver-
halt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter
Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt
worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und
b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

     2.- Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze
über die Festsetzung der Beiträge Selbstständigerwerbender
zutreffend dargelegt. Es betrifft dies insbesondere die
Beitrags- und Bemessungsperiode im ordentlichen Verfahren
(Art. 22 AHVV in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fas-
sung; AS 2000 1441), die Beitragsfestsetzung bei Aufnahme
einer selbstständigen Erwerbstätigkeit (Art. 25 Abs. 1 und
3 AHVV in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung;
AS 2000 1441; ZAK 1992 S. 474 Erw. 2b, 1988 S. 511 Erw. 2c
und d, je mit Hinweisen) und bei Abweichen des Erwerbsein-
kommens des ersten Geschäftsjahres von dem der folgenden
Jahre (Art. 25 Abs. 4 AHVV sowohl in der von 1. Januar 1988
bis 31. Dezember 1994 sowie in der von 1. Januar 1995 bis
31. Dezember 2000 geltenden Fassung; AS 1994 2162, AS 2000

1441; BGE 120 V 161; AHI 1995 S. 3; SVR 1994 AHV Nr. 16
S. 39, je mit Hinweisen) sowie die Verbindlichkeit des von
den kantonalen Steuerbehörden ermittelten Einkommens und
Eigenkapitals (Art. 23 Abs. 1 und 4 AHVV in der bis 31. De-
zember 2000 geltenden Fassung; AS 2000 1441; AHI 1997 S. 25
Erw. 2b mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.

     3.- a) Letztinstanzlich sind nur noch die Beiträge der
Jahre 1996 und 1997 streitig. Der Beschwerdeführer stellt
sich diesbezüglich auf den Standpunkt, die Ausdehnung des
ausserordentlichen Bemessungsverfahrens sei zu Unrecht
erfolgt, da keine Änderung in den geschäftlichen Grundlagen
eingetreten sei. Auch erfülle er weder die Voraussetzung
von lit. a noch lit. b des ab 1. Januar 1995 geltenden und
für ihn massgebenden Art. 25 Abs. 4 AHVV. Zudem weiche das
Einkommen des ersten Geschäftsjahres nicht wesentlich von
dem der folgenden Jahre ab; vielmehr zeige sich ein regel-
mässiger, jedoch degressiver Anstieg. Im Übrigen sei die in
BGE 120 V 120 (recte: 120 V 161) festgesetzte Limite von
25 % willkürlich.

     b) Der Versicherte übersieht, dass alt Art. 25 Abs. 4
AHVV nicht nur bei Änderung der geschäftlichen Grundlagen,
sondern - wie in seinem Fall - vor allem bei Aufnahme der
selbstständigen Erwerbstätigkeit zur Anwendung gelangt.
     Für die Beurteilung, ob das beitragspflichtige Einkom-
men des ersten Geschäftsjahres stark von jenem der beiden
folgenden Jahre abweicht, sind die ersten drei Jahre der
neu aufgenommenen selbstständigen Erwerbstätigkeit massge-
bend, vorliegend somit die Jahre 1993, 1994 und 1995. Ge-
mäss konstanter Rechtsprechung ist für die übergangsrecht-
liche Anwendung von alt Art. 25 Abs. 4 AHVV massgebend,
unter welchem Recht sich der für die Rechtsfolge (Beitrags-
festsetzung im ausserordentlichen Bemessungsverfahren bis
zur übernächsten ordentlichen Beitragsperiode) massgebliche
Sachverhalt (über 25 % Abweichung des Einkommens des ersten
Geschäftsjahres von den beiden nächsten Geschäftsjahren)

schwergewichtig verwirklicht hat (Urteil A. vom 4. Septem-
ber 2001, H 283/00, mit Hinweisen). Im Falle des Beschwer-
deführers bedeutet dies, dass die bis Ende 1994 massgebende
Fassung anwendbar ist; denn das erste und zweite Geschäfts-
jahr haben sich unter der Herrschaft des bis 31. Dezember
1994 geltenden Art. 25 Abs. 4 AHVV verwirklicht.

     c) Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in BGE
120 V 161 seine konstante Rechtsprechung bestätigt, dass
die Verwaltungspraxis, wonach das Einkommen des ersten Ge-
schäftsjahres von dem der beiden folgenden um mindestens
25 % abweichen muss, damit das ausserordentliche Bemes-
sungsverfahren bis zur übernächsten ordentlichen Beitrags-
periode ausgedehnt wird, nicht zu beanstanden ist. Daran
vermag auch der nicht näher substanziierte Einwand des Ver-
sicherten nichts zu ändern.

     d) Nachdem der Beschwerdeführer den kontinuierlichen
Anstieg seines Einkommens nicht bestreitet und jenes des
ersten Geschäftsjahres (Fr. 80'500.-) um mehr als 25 % vom
Durchschnitt der beiden folgenden (1994: Fr. 105'400.-;
1995: Fr. 124'700.-) abweicht, haben Vorinstanz und Verwal-
tung zu Recht das ausserordentliche Bemessungsverfahren bis
1998 mit dem Vorjahr 1997 weitergeführt.

     e) Im Übrigen bringt der Versicherte keine Einwände
gegen die Beitragsfestsetzung vor und auch aus den Akten
ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, wonach diese nicht
zutreffend wäre. Der vorinstanzliche Entscheid verletzt
somit Bundesrecht nicht.

     4.- Da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung
von Versicherungsleistungen, sondern um eine Beitragsstrei-
tigkeit geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134
OG e contrario). Der unterliegende Beschwerdeführer hat
demnach die Gerichtskosten zu tragen (Art. 135 in Verbin-
dung mit Art. 156 Abs. 1 OG).

     Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

  I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

 II. Die Gerichtskosten von Fr. 1000.- werden dem Beschwer-
     deführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvor-
     schuss verrechnet.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskom-
     mission des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für So-
     zialversicherung zugestellt.

Luzern, 13. September 2002

                   Im Namen des
         Eidgenössischen Versicherungsgerichts
             Der Präsident der III. Kammer:

                            Die Gerichtsschreiberin: