Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen H 195/2002
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H 195/02

Urteil vom 13. April 2004
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger;
Gerichtsschreiberin Fleischanderl

L.________, 1937, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin

Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden
Personen, Lausanne

(Entscheid vom 17. Juni 2002)

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 10. Januar 2002 sprach die Schweizerische Ausgleichskasse
(SAK) dem am 1. August 1937 geborenen, verheirateten L.________,
kanadisch-kroatischer Staatsangehöriger, rückwirkend ab 1. September 2001
eine ordentliche einfache, infolge Rentenvorbezugs gekürzte
AHV-Teilaltersrente in Höhe von Fr. 140.- monatlich zu. Sie ging dabei von
einer anrechenbaren Beitragsdauer von sechs Jahren und neun Monaten sowie
einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 43'260.- aus
und legte der Rentenberechnung die Skala 4 der vom Bundesamt für
Sozialversicherung (BSV) herausgegebenen Rententabellen zu Grunde.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher L.________ die Zusprechung einer
höheren Rente beantragte, wies die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV
für die im Ausland lebenden Personen ab (Entscheid vom 17. Juni 2002).

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert L.________ sein vorinstanzlich
gestelltes Rechtsbegehren.

Während die SAK auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst,
verzichtet das BSV auf eine Vernehmlassung.

D.
Auf Grund der als Folge des auf den 1. Juni 2002 in Kraft getretenen
Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten
andererseits über die Freizügigkeit (FZA) geänderten Ermittlung der
Rentenskala bei laufenden Teilrenten für die Zeit ab 1. Juni 2002 berechnete
die SAK die L.________ auszurichtende Altersrente neu und sprach ihm mit
Verfügung vom 26. August 2002 ab 1. September 2002 einen monatlichen
Rentenbetrag von Fr. 214.- zu (Urteil L. vom 9. April 2003, H 91/03).

E.
Mit Eingaben vom 3. Oktober 2002, 12. Februar, 18. März, 5. Juni sowie 2.
Juli 2003 machte L.________ insbesondere geltend, dass ihm seitens des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht die vollständigen
Verfahrensunterlagen zugestellt worden seien und ersuchte sinngemäss um
Akteneinsicht. Mit Schreiben vom 18. Februar, 7. Mai, 13. Juni und 11. Juli
2003 legte das Gericht einlässlich dar, dass es sich bei den vom
Beschwerdeführer als fehlend monierten Aktenstücken um solche handelte, die
ihm offensichtlich bereits zugeschickt worden seien oder sich schon in seinem
Besitze befunden hätten. Dem opponierte L.________ nach Erhalt des letzten
Schreibens nicht mehr.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Für den Beschwerdeführer als kanadisch-kroatischem Doppelbürger findet
zur Bestimmung des massgebenden Rechts das Prinzip der tatsächlich
vorwiegenden Staatsangehörigkeit Anwendung (BGE 120 V 421, 112 V 89; AHI 1997
S. 210). Da sich indes - wie die Vorinstanz unter Bezugnahme auf Art. 4 Abs.
1 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Kanada
über Soziale Sicherheit vom 24. Februar 1994 bzw. Art. 4 Abs. 1 des Abkommens
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kroatien über
Soziale Sicherheit vom 9. April 1996 sowie die jeweiligen
Verwaltungsvereinbarungen vom 24. Februar 1994 (Kanada) bzw. 24. November
1997 (Kroatien) zutreffend erkannt hat - der Anspruch des Beschwerdeführers
auf eine schweizerische AHV-Rente, deren Berechnung sowie die anwendbaren
Verfahrensvorschriften so oder anders allein nach schweizerischem Recht
bestimmen, kann offen bleiben, welches Bürgerrecht überwiegt. Anzumerken
bleibt in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer und seine
Familienangehörigen - soweit aus den Akten ersichtlich - weder
Staatsangehörige der Schweiz noch der Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) sind,
weshalb das FZA, insbesondere dessen Anhang II, der die Koordinierung der
Systeme der sozialen Sicherheit regelt, entgegen den Vorbringen in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf das vorliegende Verfahren keine Anwendung
findet, zumal die strittige Verwaltungsverfügung (vom 10. Januar 2002)
ohnehin vor Inkrafttreten des Abkommens erlassen worden ist (BGE 128 V 315
Erw. 1).

1.2 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit
ihm sind zahlreiche Bestimmungen im AHV-Bereich geändert worden. Weil in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die
bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben,
und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines
Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verfügung eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit
Hinweisen), sind im vorliegend zu beurteilenden Fall die neuen Bestimmungen
nicht anwendbar.

1.3 Die Vorinstanz hat die schweizerischen Rechtsnormen über die
Voraussetzungen für den Anspruch auf eine ordentliche Altersrente (Art. 21
Abs. 1 lit. a und Abs. 2, Art. 29 Abs. 1 AHVG), über die Rentenberechnung
(Art. 29bis ff. AHVG und Art. 50 ff. AHVV), namentlich die Elemente der
Beitragsdauer (Art. 29bis, 29ter und 30ter AHVG, Art. 50, 52b und 52c AHVV)
und des durchschnittlichen Jahreseinkommens (Art. 29bis, 29quater und 30
AHVG; siehe auch Art. 51 AHVV), über die Teilrenten (Art. 29 Abs. 2 lit. b
und Art. 38 AHVG; zur Abstufung: Art. 52 AHVV [vgl. auch BGE 109 V 84 ff.
Erw. 3]) sowie über den Vorbezug der Rente und ihre Kürzung (Art. 40 Abs. 1
und 2 AHVG, Art. 56 Abs. 2 AHVV) zutreffend dargelegt. Ebenfalls richtig
wiedergegeben wurde im angefochtenen Entscheid ferner der von der
Verwaltungs- und Gerichtspraxis entwickelte, nunmehr in Art. 50a AHVV
festgelegte Grundsatz, wonach bei in den Jahren 1948 bis 1968 in der Schweiz
erwerbstätigen Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Ausland für die
Ermittlung der Beitragsdauer auf die vom BSV herausgegebenen Tabellen (vgl.
Anhang IX der Wegleitung über die Renten [RWL]) abzustellen ist, soweit die
Beitragszeiten aus diesen Jahren nicht mit näheren Angaben über die
Beschäftigungsdauer belegt werden (BGE 107 V 15 f. Erw. 3b; vgl. auch Urteil
W. vom 4. November 2002, H 222/02, Erw. 2 in fine). Darauf ist zu verweisen.
Anzumerken bleibt, dass die SAK - wie deren Verfügung vom 26. August 2002
belegt - die als Folge des FZA für alle versicherten Personen unabhängig von
ihrer Staatszugehörigkeit geänderte Ermittlung der Rentenskala bei laufenden
Teilrenten für die Zeit ab 1. Juni 2002 beim Beschwerdeführer bereits
berücksichtigt hat. Die neue Berechnungsweise hat zu einer höheren
anwendbaren Rentenskala und damit zu einer Heraufsetzung der Altersrente auf
Fr. 214.- monatlich geführt (vgl. zum Ganzen: Kreisschreiben des BSV zur
Einführung der linearen Rentenskala bei laufenden Renten [KSLRS], gültig ab
1. Juni 2002; noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil B.
vom 9. Dezember 2003, H 132/03, Erw. 5.4 mit Hinweisen).

1.4
1.4.1Weiter ist anzufügen, dass die Rüge der Verletzung von
verfassungsmässigen Rechten im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
grundsätzlich zulässig ist. Dabei ist jedoch Art. 191 BV zu beachten, wonach
Bundesgesetze und Völkerrecht für das Eidgenössische Versicherungsgericht und
die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend sind. Danach ist es dem
höchsten Gericht verwehrt, einem Bundesgesetz mit der Begründung, es sei
verfassungswidrig, die Anwendung zu versagen. Das schliesst die Anwendung
allgemein anerkannter Auslegungsprinzipien, besonders der Regel, dass
Bundesgesetze verfassungskonform auszulegen sind, indessen nicht aus. Art.
191 BV statuiert in diesem Sinne ein Anwendungsgebot, kein Prüfungsverbot.
Allerdings findet die verfassungskonforme Auslegung - auch bei festgestellter
Verfassungswidrigkeit - im klaren Wortlaut und Sinn einer Gesetzesbestimmung
ihre Schranke (BGE 129 II 263 Erw. 5.4 mit Hinweisen [insbesondere auf
Häfelin/Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 5. Aufl., Zürich 2001, Rz
2086 ff.]).
1.4.2 Rechtsprechungsgemäss kann das Eidgenössische Versicherungsgericht
hingegen Verordnungen des Bundesrates grundsätzlich, von hier nicht in
Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen, auf ihre Rechtmässigkeit hin
überprüfen. Bei (unselbstständigen) Verordnungen, die sich auf eine
gesetzliche Delegation stützen, prüft es, ob sie sich in den Grenzen der dem
Bundesrat im Gesetz eingeräumten Befugnisse halten. Wird dem Bundesrat durch
die gesetzliche Delegation ein sehr weiter Spielraum des Ermessens für die
Regelung auf Verordnungsebene eingeräumt, muss sich das Gericht auf die
Prüfung beschränken, ob die umstrittenen Verordnungsvorschriften
offensichtlich aus dem Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten
Kompetenzen herausfallen oder aus andern Gründen verfassungs- oder
gesetzwidrig sind. Es kann jedoch sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle
desjenigen des Bundesrates setzen und es hat auch nicht die Zweckmässigkeit
zu untersuchen. Die vom Bundesrat verordnete Regelung verstösst allerdings
dann gegen Art. 8 Abs. 1 BV, wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe
stützen lässt, wenn sie sinn- oder zwecklos ist oder wenn sie rechtliche
Unterscheidungen trifft, für die sich ein vernünftiger Grund nicht finden
lässt. Gleiches gilt, wenn die Verordnung es unterlässt, Unterscheidungen zu
treffen, die richtigerweise hätten berücksichtigt werden sollen (BGE 129 II
164 Erw. 2.3, 129 V 271 Erw. 4.1.1, 329 Erw. 4.1, je mit Hinweisen).

2.
2.1
2.1.1Der Beschwerdeführer ist in der Zeit vom 21. Juli 1966 bis 31. März 1973
für Arbeitgeber in der Schweiz erwerbstätig gewesen und hat die
entsprechenden AHV-Beiträge entrichtet. Gestützt auf die massgeblichen
Einträge im individuellen Konto (IK; Art. 30ter AHVG, Art. 140 Abs. 1 lit. d
AHVV) ergibt sich für die Jahre 1969 bis 1973 eine Beitragsdauer von vier
Jahren und drei Monaten. Was die Beitragszeiten für die Jahre 1966 bis 1968
anbelangt, steht auf Grund der Akten fest, dass der Beschwerdeführer ab 17.
Juli 1966 über eine Jahresaufenthaltsbewilligung verfügt und damit die
Anforderungen für die Annahme eines schweizerischen Wohnsitzes erfüllt hat
(vgl. BGE 119 V 104 f. Erw. 5b mit Hinweisen). Da der Versicherte im Übrigen
Unterlagen beizubringen vermag, welche eine - erstmalige - Anstellung bei der
Firma B.________ vom 21. Juli 1996 bis 31. Oktober 1970 belegen, ist
rechtsprechungsgemäss nicht auf die vom BSV herausgegebenen Tabellen, sondern
auf die effektive Beschäftigungsdauer von zwei Jahren und sechs Monaten in
den Jahren 1966 bis 1968 abzustellen. Daraus resultiert eine massgebliche
Beitragsdauer von - wie seitens Vorinstanz und Verwaltung angenommen - sechs
Jahren und neun Monaten. Auf Grund einer vollständigen Beitragsdauer des
Jahrganges 1937 von 43 Jahren bei Rentenanspruchsbeginn im Jahre 2001
(Rententabellen 2001, S. 7) ergibt sich damit in Berücksichtigung eines
einjährigen Rentenvorbezugs sowie einer massgeblichen Beitragszeit von sechs
vollen Jahren vor 1973 die Rentenskala 4 (Rententabellen 2001, S. 18).

2.1.2 Das beitragspflichtige Einkommen beläuft sich alsdann auf Fr. 286'209.-
(Fr. 206'649.- gemäss IK-Eintrag, aufgewertet um den Faktor 1.385 für das
hier relevante Kalenderjahr 1966 [erster massgeblicher IK-Eintrag; Art. 51bis
Abs. 2 AHVV, Rz 5205 f. RWL]; Rententabellen 2001, S. 21). Bezogen auf die
anrechenbare Beitragsdauer von sechs Jahren und neun Monaten beträgt das
durchschnittliche Jahreseinkommen somit Fr. 42'401.- (Fr. 286'209.- : 81
Monate x 12 Monate) bzw. das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen -
aufgerundet auf den nächsthöheren Tabellenwert - gemäss der anzuwendenden
Rentenskala 4 Fr. 43'260.- (Rententabellen 2001, S. 104). Dem
Beschwerdeführer steht demnach in Nachachtung des einjährigen Rentenvorbezugs
und der daraus resultierenden Kürzung der vorbezogenen Rente um 6,8 % (Art.
56 Abs. 2 AHVV) eine ordentliche ganze einfache Teilaltersrente in Höhe von
Fr. 140.- monatlich zu (Rententabellen 2001, S. 104; Fr. 150.- : 100 x 93,2).

2.2 Nach dem Gesagten erweisen sich die von der Vorinstanz detailliert
erläuterten Rentenberechnungen sowohl hinsichtlich der Beitragsdauer wie auch
mit Blick auf die Bemessung des massgeblichen durchschnittlichen Einkommens
und die anwendbaren Skalen als rechtens.

2.3 Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht wird, vermag an
diesem Ergebnis nichts zu ändern.

2.3.1 Der Versicherte macht unter der Überschrift "B. Vergleich mit einer
Person, die genau gleiche Beiträge wie ich in demselben Zeitraum 1966 - 73
leistete" sowie "C. Beschwerdepunkt 1: Mein Einkommen vor über 30 Jahren wird
zu mehr als 100 % unterbewertet" sinngemäss geltend, dass das im Rahmen der
9. AHV-Revision per 1. Januar 1979 zur Ermittlung des für die
Rentenberechnung unter anderem massgeblichen durchschnittlichen
Jahreseinkommens eingeführte System der eintrittsabhängigen pauschalen
Aufwertung des Erwerbseinkommens insbesondere diejenigen versicherten
Personen benachteilige, welche - wie er - zeitlich weiter zurückliegende
Einkommen aufwiesen, am Ende der Beitragsdauer jedoch Beitragslücken zu
verzeichnen hätten. Dem Beschwerdeführer ist insofern Recht zu geben, als das
pauschale Aufwertungsverfahren, bei dem das durchschnittliche Einkommen um
einen eintrittsabhängigen pauschalisierten Faktor aufgewertet wird, im
Vergleich zur - mit der 11. AHV-Revision vorgesehenen - jahresweisen
Aufwertung, welche die einzelnen Jahreseinkommen mit den für das betreffende
Jahr massgebenden Faktoren aufwertet (vgl. Art. 30 Abs. 1 AHVG in der
geplanten Fassung), für einzelne Versichertenkategorien ungünstige Folgen
haben kann. Namentlich werden in früheren Jahren erzielte Einkommen mit der
zweiten Methode stärker, neuere Einkommen dagegen schwächer aufgewertet. Wie
jedoch der bundesrätlichen Botschaft zur 11. AHV-Revision zu entnehmen ist,
war man sich seit jeher - auch schon im Zuge der 9. AHV-Revision (vgl. die
Botschaft des Bundesrates zur 9. AHV-Revision, BBl 1976 III 16 f.) - darüber
im Klaren, dass die jahresweise Aufwertung die genaueste und gerechteste
Methode ist. Die Wahl der heute noch immer gültigen, eintrittsabhängigen
pauschalen Aufwertung wurde zum damaligen Zeitpunkt denn auch nicht mit
versicherungsmathematischen, sondern mit durchführungstechnischen
Überlegungen begründet (vgl. die Botschaft vom 2. Februar 2000 über die 11.
Revision der Alters- und Hinterlassenenversicherung und die mittelfristige
Finanzierung der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [BBl 2000
1865 ff.], 1965 f.). Gegen die am 3. Oktober 2003 von National- und Ständerat
verabschiedete Vorlage (Amtl. Bull. 2003 1030 und BBl 2003 6629 ff.) ist das
Referendum ergriffen worden, welches indes nicht die vorgeschlagene Änderung
der Aufwertungsmethode im Visier hat. Da der Gesetzgeber sich somit der mit
der eintrittsabhängigen pauschalen Aufwertung verbundenen Nachteile bewusst
war und diese - wenn auch primär aus Praktikabilitätsgründen - über
Jahrzehnte in Kauf nahm (auch die per 1. Januar 1998 in Kraft getretene 10.
AHV-Revision führte zu keiner diesbezüglichen Änderung [vgl. Art. 30 Abs. 1
AHVG in Verbindung mit Art. 51bis Abs. 2 AHVV]), kann es nicht Aufgabe des
höchsten Gerichts sein, die vorgesehene neue Berechnungsmethode - im Sinne
der Einzelfallgerechtigkeit - bereits im aktuellen Zeitpunkt zu Gunsten des
Beschwerdeführers zur Anwendung zu bringen, zumal noch unbestimmt ist, ob
überhaupt und bejahendenfalls wann dieser Systemwechsel in Kraft treten wird.
Im Übrigen wäre eine positive Vorwirkung aus Gründen der Rechtssicherheit
ohnehin grundsätzlich unzulässig (vgl. Häfelin/Müller, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2002, Rz 347 ff.; Rhinow/
Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel
und Frankfurt am Main 1990, Nr. 17  S. 50; BGE 129 V 459 Erw. 3 mit
Hinweisen).

2.3.2 Sofern der Beschwerdeführer im Weiteren in "D. Beschwerdepunkt 2:
Wegnahme von neun Monaten" unter verfassungsmässigem Gesichtspunkt
beanstandet, dass ihm bezüglich seiner massgeblichen Beitragszeit lediglich
sechs volle Jahre, nicht aber die zusätzlichen neun Beitragsmonate
angerechnet worden seien, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Gemäss
Art. 38 Abs. 2 AHVG ist bei der Berechnung der Teilrenten insbesondere das
Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren des Versicherten zu denjenigen
seines Jahrganges zu berücksichtigen, d.h. bei der Ermittlung der anwendbaren
Rentenskala einzig auf die vollen Beitragsjahre (hier: sechs) abzustellen,
wohingegen die Anrechnung der darüber hinausgehenden einzelnen Beitragsmonate
(vorliegend: sechs und drei) unterbleibt, falls die Addition weniger als ein
ganzes Jahr ergibt (nicht veröffentlichte Urteile M. vom 12. März 1993, I
207/92, W. vom 30. November 1992, I 129/92, und S. vom 3. März 1989, H
234/88; Rz 5052 der RWL). An dieser Berechnungsweise ist entgegen der
Auffassung des Versicherten festzuhalten, basiert sie doch - wie bereits
erwähnt - auf Art. 38 Abs. 2 AHVG sowie Art. 38 Abs. 3 AHVG in Verbindung mit
Art. 52 Abs. 1 AHVV und damit auf - für das Gericht grundsätzlich
verbindlichen - bundesgesetzlichen Normen (vgl. Erw. 1.4.1 hievor) bzw. einer
bundesrätlichen Verordnungsregelung, welche weder sinn- oder zwecklos ist,
noch rechtliche Unterscheidungen trifft, für die sich ein vernünftiger Grund
nicht finden lässt, und der daher nach der in Erw. 1.4.2 hievor dargelegten
Rechtsprechung die Anwendung ebenfalls nicht zu versagen ist. Gleiches gilt
im Übrigen für die vom BSV für die Abstufung der Teilrenten beim
Rentenvorbezug gestützt Art. 38 Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 52 Abs.
1bis AHVV erlassenen, vorliegend massgeblichen Rententabellen (vgl. auch BGE
109 V 85 f. Erw. 3c).

2.3.3 Nicht ersichtlich ist ferner, inwiefern der Beschwerdeführer gegenüber
schweizerischen Staatsangehörigen (noch) benachteiligt sein sollte, hat die
SAK die als Folge des FZA für alle versicherten Personen unabhängig von ihrer
Staatszugehörigkeit geänderte Ermittlung der Rentenskala bei laufenden
Teilrenten für die Zeit ab 1. Juni 2002 doch bereits berücksichtigt und dem
Versicherten mit Verfügung vom 26. August 2002 eine monatliche Altersrente
von Fr. 214.- zugesprochen (vgl. Erw. 1.3 in fine hievor). Entgegen den
Schlussfolgerungen des Versicherten führt das in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter dem Titel "A. Vergleich mit einer
durchschnittlichen Rente in der Schweiz" genannte Rechenbeispiel
(durchschnittliche einfache Altersrente für Männer in der Schweiz im Jahre
2001 bei vollständiger Beitragsdauer [44 Beitragsjahre]: Fr. 1634.-
monatlich) zu keinem anderen Ergebnis: Umgerechnet auf ein einzelnes
Beitragsjahr resultiert daraus eine Rente von Fr. 37,1 pro Monat (Fr. 1634.-
: 44) bzw. bei sechs vollen anrechenbaren Beitragsjahren (vgl. Erw. 2.3.2
hievor) eine solche von Fr. 222,6 (Fr. 37,1 x 6). In Berücksichtigung einer
Kürzung der Rente zufolge Vorbezugs um 6,8 % ergibt sich ein Betrag von Fr.
207,46 bzw. von Fr. 214.- monatlich.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der
AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 13. April 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: