Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen H 184/2002
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H 184/02

Entscheid vom 9. September 2002
III. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Kernen; Gerichtsschreiber
Nussbaumer

D.________, Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 10. Januar 2000)

In Erwägung,
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 10.
Januar 2000 D.________ in Gutheissung einer Schadenersatzklage verpflichtet
hat, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich den Betrag von Fr. 24'623.10 zu
bezahlen,
dass dieser Entscheid D.________ an die zuletzt mit der Klageantwort
mitgeteilte Adresse in O.________ zugestellt, jedoch mit dem Vermerk
"weggezogen; Nachsendefrist abgelaufen" von der Post an das Gericht
retourniert worden ist,
dass die Vorinstanz das Urteil am 25. Januar 2000 an eine weitere Adresse
zugestellt hat, worauf die Sendung mit dem Vermerk "abgereist ohne
Adressangabe" wieder an die Vorinstanz zurückgegangen ist,
dass D.________ mit Eingabe vom 13. Juni 2002 bei der Vorinstanz das Gesuch
stellte, nochmals zur Angelegenheit Stellung nehmen zu können, da er seit
Mitte 1999 bis Oktober 2000 wegen Krankheit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen
sei,
dass das kantonale Gericht mit Schreiben vom 19. Juni 2002 D.________ darauf
hingewiesen hat, er müsse entweder ein Revisionsgesuch stellen oder beim
Eidgenössischen Versicherungsgericht um Wiederherstellung der abgelaufenen
Rechtsmittelfrist ersuchen,
dass D.________ mit Eingabe vom 11. Juli 2002, der Post am 12. Juli 2002
übergeben, beim Eidgenössischen Versicherungsgericht ein Gesuch um
Wiederherstellung der Frist zur Einreichung einer
Verwaltungsgerichtsbeschwerde stellt,
dass das Eidgenössische Versicherungsgericht D.________ mit Schreiben vom 17.
Juli 2002 unter Hinweis auf Art. 35 in Verbindung mit Art. 135 OG auf die
Voraussetzungen der Wiederherstellung aufmerksam gemacht und insbesondere
darauf hingewiesen hat, dass neben dem Gesuch um Wiederherstellung auch die
versäumte Rechtshandlung innert der zehntägigen Frist nachzuholen ist,
dass dieses Schreiben von der Post mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an das
Eidgenössische Versicherungsgericht zurückgesandt worden ist,
dass eine versäumte Frist wiederhergestellt werden kann, wenn der
Gesuchsteller oder sein Vertreter durch ein unverschuldetes Hindernis
abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln, und binnen 10 Tagen nach
Wegfall des Hindernisses unter Angabe desselben die Wiederherstellung
verlangt und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 35 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 135 OG),
dass der vorinstanzliche Entscheid vom 10. Januar 2000 dem Gesuchsteller an
die zuletzt in der Klageantwort angegebene Adresse rechtsgültig zugestellt
worden ist, weil es Sache des Gesuchstellers gewesen wäre, dem kantonalen
Gericht die Änderung der Adresse anzuzeigen (BGE 119 V 94 Erw. 4b/aa mit
Hinweisen),
dass selbst bei Vorliegen eines Wiederherstellungsgrundes dem Gesuch um
Wiederherstellung nicht entsprochen werden könnte, da der Gesuchsteller die
versäumte Rechtshandlung, das heisst die rechtsgenügliche
Verwaltungsgerichtsbeschwerde, bis heute nicht nachgeholt hat,

beschliesst das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Das Wiederherstellungsbegehren wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieser Entscheid wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 9. September 2002
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:   Der Gerichtsschreiber: