Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen H 181/2002
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H 181/02

Urteil vom 10. März 2003
IV. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiberin
Schüpfer

H.________ AG, , Beschwerdeführerin, vertreten durch  Blaser Treuhand Bern,
Weissenbühlweg 26, 3007 Bern,

gegen

Ausgleichskasse Berner Arbeitgeber (AKBA), Schwarztorstrasse 56, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher Jean-Louis Scheurer,
Monbijoustrasse 73, 3000 Bern

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung,
Bern

(Entscheid vom 30. Mai 2002)

Sachverhalt:
Die Firma H.________ AG (im Folgenden: Firma) ist der Ausgleichskasse Berner
Arbeitgeber angeschlossen. Für diese führte die Bernische Treuhand AG eine
Arbeitgeberkontrolle durch und empfahl im Kontrollbericht vom 14. Dezember
2001, eine im Jahre 1996 ausbezahlte Reisewegvergütung von insgesamt Fr.
12'000.- sei nachträglich als massgebenden Lohn zu erfassen. In der Folge
forderte die Ausgleichskasse die Firma auf, nachträglich paritätische
Beiträge in der Höhe von Fr. 1'780.85 nebst Verzugszins zu bezahlen
(Verfügungen vom 19. Dezember 2001).
Die hiegegen erhobene Beschwerde, womit die Aufhebung der Verfügungen vom 19.
Dezember 2001 verlangt wurde, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern
mit Entscheid vom 30. Mai 2002 ab.
Die H.________ AG lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und das
vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern.
Die Ausgleichskasse Berner Arbeitgeber schliesst auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung
auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nur so weit eingetreten
werden, als Sozialversicherungsbeiträge kraft Bundesrechts streitig sind. Im
vorliegenden Verfahren ist daher nicht zu prüfen, wie es sich bezüglich der
Beitragsschuld gegenüber der Ausgleichskasse für kantonale Familienzulagen
verhält (BGE 124 V 146 Erw. 1 mit Hinweis).

1.2 Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder
Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht
Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig,
unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen
festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b
sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach das Eidgenössische
Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten an die Parteibegehren nicht
gebunden ist, wenn es im Prozess um die Verletzung von Bundesrecht oder um
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts geht.

2.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Beiträge
von Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (Art. 5 Abs. 1 und Art. 14
Abs. 1 AHVG), den massgebenden Lohn (Art. 5 Abs. 2 AHVG, Art. 7 AHVV; BGE 126
V 222 Erw. 4a mit Hinweisen) und die Qualifikation von Unkosten (Art. 9 AHVV)
zutreffend dargelegt. Es wird auf dessen Ausführungen verwiesen.

3.
Zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Nachzahlungsverfügung vom 19. Dezember
2001. Dabei ist zwischen den Parteien insbesondere streitig, ob die
Ausgleichskasse die unter dem Titel "Reisewegvergütung" in der Höhe von Fr.
12'000.- für das Jahr 1996 an B.________ sel. ausgerichtete Entschädigung zu
Recht als beitragspflichtiges Einkommen aus unselbstständiger
Erwerbstätigkeit qualifiziert hat.

3.1 Das kantonale Gericht hat ausgeführt, zur Beurteilung der sich vorliegend
stellenden Rechtsfrage sei entscheidend, dass B.________ sel. von der
Beschwerdeführerin ein Geschäftsauto zur Verfügung gestellt worden ist. Es
sei daher nicht ersichtlich, inwiefern diesem monatlich zusätzliche
Aufwendungen für Reisen entstanden seien, die mit Fr. 1'000.- hätten
abgegolten werden müssen. Den unter dem Titel "Reisewegvergütung" im 1996
ausbezahlten Entschädigungen in diesem Betrag falle daher nicht unter den
Begriff der Unkostenentschädigung im Sinne von Art. 7 und 9 AHVV, sondern
gehöre zum massgebenden Lohn und unterliege damit der Beitragspflicht.

3.2 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird geltend gemacht, die
Bezeichnung "Reisewegvergütung" sei ein von der Revisionsstelle der
Ausgleichskasse "kreierter" Begriff und umschreibe in keiner Weise die
tatsächliche Natur der zur Frage stehenden Unkostenentschädigung. B.________
sel. sei während des ganzen Jahres für seinen Betrieb unterwegs gewesen und
habe die guten Beziehungen zu potentiellen Auftraggebern gepflegt. Damit
verbunden seien grössere finanzielle Umtriebe mit Einladungen in teure
Restaurants sowie private Bewirtung, Geschenke, grössere Trinkgelder auf
Baustellen und sonstige Repräsentationsverpflichtungen wie auch Barkäufe,
Parkgebühren, Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln etc. gewesen. Dafür
habe der ehemalige Geschäftsführer Fr. 16'000.- Pauschalspesen bezogen, wovon
die Ausgleichskasse aber nur deren Fr. 4'000.- anerkannt habe.

4.
Die beschwerdeführerische Argumentation ist nicht überzeugend. Es ist
festzustellen, dass die Bezeichnung "Reisewegvergütung" für die monatlich
ausgerichteten Fr. 1'000.- nicht von der Ausgleichskasse, sondern von der
Beschwerdeführerin selbst stammt, wird die Vergütung in den Lohnabrechnungen
für B.________ sel. doch konkret mit diesem Begriff bezeichnet. Was selbst
Reisewegvergütung genannt wird, muss man sich auch als solche entgegenhalten
lassen. Die Vorinstanz hat daher in ihrer Würdigung der ausgerichteten Summe
als Lohnbestandteil kein Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt unrichtig
festgestellt (vgl. Erwägung 1.2 hievor). Es kann auf die entsprechenden
Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.

Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie
im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.

5.
Da im vorliegenden Verfahren nicht die Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen streitig war, fällt es nicht unter die Kostenfreiheit
gemäss Art. 134 OG. Entsprechend dem Verfahrensausgang werden die
Gerichtskosten der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 135 in Verbindung mit
Art. 156 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 10. März 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der IV. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: