Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen H 14/2002
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H 14/02

Urteil vom 11. Oktober 2002
II. Kammer

Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung;
Gerichtsschreiber Hochuli

M.________, 1928, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Dr. Michael
Weissberg, Zentralstrasse 47, 2502 Biel,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10,
3007 Bern, Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 5. Dezember 2001)

Sachverhalt:

A.
M.________, geboren 1928, bezog insbesondere wegen den Beeinträchtigungen
durch eine koronare Herzkrankheit ab 1. Januar 1989 eine halbe und ab 1. Mai
1989 eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Per 1. Juli 1989 wurde er
aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig pensioniert. Seit dem Sturz von einer
Leiter am 16. August 1990 leidet er an den Folgen einer Paraplegie. Nachdem
ihm die Invalidenversicherung verschiedene Hilfsmittel abgegeben und das
Eidgenössische Versicherungsgericht den Anspruch auf Abgabe eines
Fahrstuhl-Elektroantriebes "Samson" zu Lasten der Invalidenversicherung mit
Urteil vom 1. September 1992 bejaht hatte, ersuchte M.________ mit Schreiben
vom 11. Oktober 2000 beim AHV-Dienst der IV-Stelle Bern um Übernahme der
Umbaukosten für die behinderungsgerechten Anpassungen eines neu
anzuschaffenden Autos. Mit Verfügung vom 24. Januar 2001 lehnte die
Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend: Kasse) das Leistungsbegehren
ab, weil die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die
Altersversicherung (HVA) keine Kostenbeiträge an invaliditätsbedingte
Abänderungen von Motorfahrzeugen vorsehe.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde des M.________ wies das Verwaltungsgericht
des Kantons Bern ab (Entscheid vom 5. Dezember 2001).

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M.________ unter Aufhebung des
angefochtenen Entscheids und der Verwaltungsverfügung vom 24. Januar 2001
sinngemäss die Kostenübernahme der invaliditätsbedingten Abänderungen an
seinem Motorfahrzeug zu Lasten der Altersversicherung beantragen.

Während die Kasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst,
verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf eine
Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen, nach welchen in der Schweiz wohnhafte
Bezüger von Altersrenten der AHV Anspruch auf die Abgabe von Hilfsmitteln
haben (Art. 43ter Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 66ter AHVV und Art. 2
HVA) oder ihnen der Anspruch auf vor Altersrentenbeginn nach Art. 21 und
21bis IVG ausgerichtete Hilfsmittel oder Ersatzleistungen in Art und Umfang
erhalten bleibt (Art. 43ter Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 4 HVA
[Besitzstandsgarantie]), über den Anspruch auf Hilfsmittel nach Art. 21 IVG,
das Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV) und das für die
rechtsanwendenden Behörden massgebende Recht (Art. 191 BV) zutreffend
dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2.
Streitig ist, ob der am 19. Februar 1928 geborene Versicherte als Bezüger
einer Rente der Altersversicherung und ehemaliger IV-Rentner gemäss Antrag
vom 11. Oktober 2000 Anspruch auf einen Kostenbeitrag an invaliditätsbedingte
Abänderungen an seinem Auto hat.

2.1 Dabei ist vorweg zu prüfen, ob der Anspruch auf ein Hilfsmittel aus der
Liste gemäss Anhang zur Verordnung vom 29. November 1976 über die Abgabe von
Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) rechtzeitig geltend
gemacht wurde.

2.1.1 Nach Ziff. 10.05 HVI Anhang (in der zwischen 1. Januar 1997 und 31.
Dezember 2000 gültig gewesenen Fassung; damals mit dem im vorliegenden
Zusammenhang bedeutungslosen Zusatz, "[...], sofern die versicherte Person
volljährig ist"; vgl. dazu BGE 126 V 70 Erw. 2a) in Verbindung mit Art. 2
Abs. 1 HVI (vgl. auch Art. 21 Abs. 2 IVG) haben Versicherte dann Anspruch auf
invaliditätsbedingte Abänderungen an Motorfahrzeugen zu Lasten der
Invalidenversicherung, wenn dieses Hilfsmittel für die Fortbewegung, die
Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig
ist.

2.1.2 Die Abgabe von Hilfsmitteln, wozu invaliditätsbedingte Abänderungen von
Motorfahrzeugen gemäss Ziff. 10.05 HVI Anhang gehören, ist eine von
verschiedenen, im Invalidenversicherungsgesetz vorgesehenen
Eingliederungsmassnahmen (Art. 8 Abs. 3 insbesondere lit. d IVG). Der
Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung erlischt
grundsätzlich spätestens am Ende des Monats, in welchem eine versicherte
Person das Rentenalter erreicht (vgl. Art. 10 Abs. 1 IVG). Anspruch auf eine
Altersrente haben Männer (spätestens) ab Vollendung des 65. Altersjahres
(Art. 21 Abs. 1 lit. a AHVG). Das Hilfsmittelbegehren gilt im Rahmen der
Invalidenversicherung als rechtzeitig gestellt, wenn es bis zum Ende des
Monats geltend gemacht wird, in welchem das für den Anspruch auf die
Altersrente massgebende Altersjahr vollendet wird; vorbehalten bleiben indes
die Regeln über die nachträgliche Vergütung von Eingliederungsmassnahmen
gemäss Art. 48 Abs. 2 IVG und Art. 78 IVV (BGE 107 V 78 Erw. 2c).

2.1.3 Nach Art. 48 Abs. 2 IVG werden Leistungen lediglich für die zwölf der
Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet, wenn sich ein Versicherter mehr
als zwölf Monate nach Entstehung des Anspruchs anmeldet (Satz 1);
weitergehende Nachzahlungen werden erbracht, wenn der Versicherte den
anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung
innert zwölf Monaten seit Kenntnisnahme vornimmt (Satz 2). Dies gilt auch für
Eingliederungsmassnahmen, bestimmt doch Art. 78 Abs. 1 Satz 2 IVV, dass die
Kosten bereits durchgeführter Eingliederungsmassnahmen im Rahmen von Art. 48
Abs. 2 IVG übernommen werden. Diese Bestimmungen schliessen somit die
Gewährung von Hilfsmitteln nicht aus, auch wenn sich der Versicherte erst
nach Erreichen des für die Altersrente massgebenden Alters anmeldet.
Voraussetzung ist allerdings, dass der Anspruch nach Massgabe von Art. 10
Abs. 1 Satz 1 IVG noch vor Erreichen des erwähnten Alters entstanden ist.
Sodann kommen Leistungen nur insoweit in Frage, als der in Art. 48 Abs. 2
Satz 1 IVG genannte Zeitraum von zwölf Monaten vor dem Erreichen des
Rentenalters liegt, es sei denn, nach Massgabe der Besitzstandsgarantie in
Art. 4 HVA bestehe der gegenüber der Invalidenversicherung erworbene
Hilfsmittelanspruch auch im AHV-Rentenalter weiter (ZAK 1985 S. 324 Erw. 3).

2.1.4 Der Versicherte reichte das streitige Begehren um Vergütung der Kosten
invaliditätsbedingter Abänderungen an seinem Motorfahrzeug am 17. Oktober
2000 (in seinem 73. Altersjahr) bei der IV-Stelle Bern ein (Gesuch vom 11.
Oktober 2000). Der Beschwerdeführer hat somit seinen Anspruch auf
Kostenvergütung invaliditätsbedingter Abänderungen an seinem Motorfahrzeug
nach Ziff. 10.05 HVI Anhang gemäss Art. 10 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art.
21 Abs. 1 lit. a AHVG - und damit gestützt auf bundesgesetzliche, für das
Eidgenössische Versicherungsgericht massgebende (Art. 191 BV; BGE 125 III 216
Erw. 5, 123 V 322 Erw. 6b/bb, je zu Art. 113 Abs. 3 und 114bis Abs. 3 aBV)
Vorschriften - offensichtlich verspätet geltend gemacht. Die Beurteilung des
nach Vollendung des 65. Altersjahres erhobenen Anspruchs auf
Hilfsmittelversorgung richtet sich daher nicht nach der IV-rechtlichen,
sondern der  AHV-rechtlichen Hilfsmittelregelung (BGE 119 V 225).

2.1.5 An der Nichtanwendbarkeit der Vorschriften des
Invalidenversicherungsrechts auf die hier zur Diskussion stehenden
Hilfsmittelleistungen ändert nichts, dass der Beschwerdeführer bereits 1991 -
damals als Bezüger einer Invalidenrente - einen entsprechenden Antrag
gestellt hatte, der jedoch gestützt auf die damalige Rechtslage unbestritten
zu Recht abgelehnt worden war. Da der Versicherte somit bisher nie in den
Genuss von Hilfsmittelleistungen gemäss Ziff. 10 HVI Anhang (Motorfahrzeuge
und Invalidenfahrzeuge) oder von analogen Ersatzleistungen (Art. 8 HVI)
gekommen ist, liegt offensichtlich auch kein Anwendungsfall der
Besitzstandsgarantie nach Art. 4 HVA vor.

2.2 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, es verstosse gegen das
Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV), die Besitzstandsgarantie nach Art.
4 HVA nur auf solche Leistungen anzuwenden, welche der Versicherte schon vor
Erreichen des AHV-Alters von der Invalidenversicherung tatsächlich bezogen
habe. Sinngemäss vertritt er damit die Auffassung, zumindest diejenigen
Hilfsmittel der Liste gemäss HVI Anhang, auf welche unabhängig von der
Ausübung einer Erwerbstätigkeit (vgl. Art. 2 Abs. 2 HVI) bei Erfüllung der
entsprechenden Voraussetzungen ein Rechtsanspruch bestehe, seien bei
Erfüllung derselben Voraussetzungen auch invaliden AHV-Rentnern zuzusprechen,
wenn diese schon vor Erreichen des AHV-Rentenalters invalid geworden seien
und die Voraussetzungen rückblickend bereits damals erfüllt hätten. Dabei
verkennt der Versicherte, dass die rein altersabhängige Unterscheidung
zwischen IV-Rentnern und (invaliden) AHV-Rentnern durch die Schaffung von
zwei separaten Bundesgesetzen (AHVG und IVG) insoweit gewollt und für das
Eidgenössische Versicherungsgericht massgebend (Art. 191 BV; BGE 125 III 216
Erw. 5, 123 V 322 Erw. 6b/bb, je zu Art. 113 Abs. 3 und 114bis Abs. 3 aBV)
ist, als der Rentenanspruch des IV-Rentners nach ausdrücklicher Vorschrift
gemäss Art. 30 Abs. 1 IVG - unter dem Vorbehalt des Art. 41 IVG - mit der
Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente der Alters- und
Hinterlassenenversicherung oder mit dem Tod des Berechtigten erlöscht und
damit der Anwendungsbereich der Invalidenversicherungsgesetzgebung (vgl.
ebenso betreffend den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nach Art. 10 Abs.
1 IVG) grundsätzlich auf diesen Zeitpunkt hin endet bzw. durch das AHVG mit
Ausführungsbestimmungen (bezüglich Hilfsmittel vgl. Art. 3 HVA) abgelöst
wird.

2.3 Da sich aus der bestehenden Liste gemäss HVA Anhang offensichtlich kein
Anhaltspunkt für eine Übernahme invaliditätsbedingter Abänderungen von
Motorfahrzeugen zu Lasten der AHV entnehmen lässt, bleibt zu prüfen, ob es
sich vorliegend rechtfertigt, diese Hilfsmittelliste durch richterliches
Eingreifen im Sinne des Beschwerdeführers zu ergänzen.

2.3.1 In BGE 117 V 177 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht
entschieden, dass die Hilfsmittelliste gemäss HVA Anhang der richterlichen
Überprüfung auf Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit zugänglich ist und unter
dem Gesichtspunkt der Willkürprüfung der Liste gemäss HVA Anhang durch ein
weiteres Hilfsmittel ergänzt werden kann. Art. 43ter AHVG verpflichtet den
Verordnungsgeber nicht, einen umfassenden Katalog der durch die AHV
abzugebenden Hilfsmittel aufzustellen (vgl. Botschaft des Bundesrates über
die neunte Revision der Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 7. Juli
1976, BBl 1976 III 35 f.); vielmehr liegt die Auswahl der Hilfsmittel nach
dem Gesagten in der Hauptverantwortung des Verordnungsgebers und damit auch
in dessen weitgehender Gestaltungsfreiheit. Diese ist nun aber auch bei der
Erstellung der Liste zur HVA nicht uneingeschränkt. Obwohl Art. 43ter AHVG
keine methodischen Auswahlkriterien für die von der Versicherung abzugebenden
Hilfsmittel nennt, erwähnt die Gesetzesbestimmung doch die
Eingliederungsziele, welche mit der Abgabe von Hilfsmitteln angestrebt
werden. An diesem im formellen Gesetz verankerten grundsätzlichen
Gesichtspunkt haben sich Bundesrat/Departement bei der Ausgestaltung der
Hilfsmittelliste zu orientieren. Stellt dabei die Nichtaufnahme eines
bestimmten Behelfs das Erreichen der gesetzlichen Eingliederungsziele in
einem bestimmten Bereich in schlechthin unannehmbarer, stossender und
innerlich unbegründeter Weise in Frage, liegt Willkür und damit Verletzung
von Bundesrecht (Art. 104 lit. a OG) vor. In einem solchen Ausnahmefall steht
einem Eingreifen des Richters nichts entgegen, ist dieses vielmehr
verfassungs- und verfahrensrechtlich geboten (BGE 117 V 182 Erw. 3c).

2.3.2 Die Abgabe von Hilfsmitteln an Altersrentner ist dort angebracht, wo
für die Fortbewegung, den Kontakt mit der Umwelt oder die Selbstsorge,
ausnahmsweise aber auch einmal zur Weiterführung einer Erwerbstätigkeit,
kostspielige Hilfsmittel dauernd notwendig sind. Diese Hilfsmittel sollen den
Altersrentnern helfen, gegen die Vereinsamung anzukämpfen und möglichst lange
in der gewohnten Umgebung zu leben (Botschaft zur 9. AHV-Revision, BBl 1976
III 36). Wo und in welchen Bereichen Altersrentner mit welchen Hilfsmitteln
zu versorgen sind, lässt sich nicht von einer ausschliesslich quantitativen
Betrachtungsweise (nach der Häufigkeit des Bedarfs) abhängig machen, sondern
beruht vielmehr auch auf der Intensität des Eingliederungsbedürfnisses, das
heisst darauf, ob sich die Versorgung des Altersrentners mit einem bestimmten
Behelf an sich und im Vergleich zu den andern in der Liste enthaltenen
Hilfsmitteln imperativ gebietet (BGE 117 V 185 Erw. 4b).

2.3.3 Aus dem vorliegenden Fall ergibt sich offensichtlich kein zwingender
Bedarf, die Hilfsmittelliste gemäss HVA Anhang durch Aufnahme eines weiteren
Behelfs analog Ziff. 10.05 HVI Anhang zu ergänzen. Einerseits lässt sich die
Übernahme invaliditätsbedingter Abänderungen an Motorfahrzeugen im Vergleich
mit keinem einzigen, sich auf der bestehenden Liste gemäss HVA Anhang (in der
aktuellen, seit 1. Februar 2000 gültigen Version) befindlichen Hilfsmittel
vereinbaren. Sogar im Falle des Bedarfs eines Rollstuhls (Ziff. 9 HVA
Anhang), der zur Fortbewegung oder Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt
benötigt wird, übernimmt die AHV nur die Mietkosten für einen nicht motorisch
angetriebenen Rollstuhl. Demgegenüber steht dem Versicherten im Rahmen der
Besitzstandsgarantie nach wie vor der Anspruch auf einen Rollstuhl mit
Elektroantrieb entsprechend dem nicht veröffentlichten Urteil M. vom 1.
September 1992, I 185/92, des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zu,
wonach durch die Zusprechung dieses Behelfs das Eingliederungsziel der
Fortbewegung nicht nur innerhalb des häuslichen Bereichs, sondern auch die
selbstständige Verschiebung ausser Haus angestrebt werden soll. Es fehlt
somit im vorliegenden Fall auch an der Intensität des
Eingliederungsbedürfnisses, soweit die selbstständige Fortbewegung bereits
durch das Hilfsmittel eines elektronisch angetriebenen Rollstuhles
ausreichend gewährleistet ist. Demnach ist nicht ersichtlich, inwiefern die
Nichtaufnahme des hier zur Diskussion stehenden Behelfs das Erreichen der
gesetzlichen Eingliederungsziele in schlechthin unannehmbarer, stossender und
innerlich unbegründeter Weise in Frage stellen sollte, weshalb hier ein
Eingreifen des Richters verfassungs- und verfahrensrechtlich nicht geboten
ist.

2.4 Nach dem Gesagten haben Kasse und Vorinstanz zu Recht den Anspruch auf
Hilfsmittelleistungen für invaliditätsbedingte Abänderungen am Auto des
Beschwerdeführers abgelehnt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der IV-Stelle Bern und dem Bundesamt
für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 11. Oktober 2002

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:   Der Gerichtsschreiber: