Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen H 135/2002
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H 135/02

Urteil vom 26. November 2002
III. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Kernen; Gerichtsschreiberin
Bollinger

W.________, Beschwerdeführer, vertreten durch das Treuhandbüro Kratzer
Marie-Louise, Blegistrasse 1, 6343 Rotkreuz,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zug, Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, Zug

(Entscheid vom 25. April 2002)

Sachverhalt:
W.________ führte seit 1. Januar 1994 gemeinsam mit J.________ die
Kollektivgesellschaft R.________ Co. und war ab diesem Zeitpunkt als
Selbstständigerwerbender der Ausgleichskasse des Kantons Zug angeschlossen.
Am 31. Dezember 1997 gab er seine selbstständige Erwerbstätigkeit wieder auf.

Mit Nachtragsverfügungen vom 1. Dezember 1998 und 23. Mai 2000 forderte die
Ausgleichskasse von W.________ Beiträge als Selbstständigerwerbender für die
Jahre 1994 bis 1997 nach.

W. ________ liess gegen die Nachtragsverfügungen für die Jahre 1996 und 1997
Beschwerde erheben, welche das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit
Entscheid vom 25. April 2002 abwies.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt W.________ die Rückweisung der Sache
an die Ausgleichskasse zur Neufestsetzung der Beiträge für das Jahr 1997
beantragen.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug und die Ausgleichskasse schliessen auf
Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde; das Bundesamt für
Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder
Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht
Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig,
unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen
festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b
sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach das Eidgenössische
Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten an die Parteibegehren nicht
gebunden ist, wenn es im Prozess um die Verletzung von Bundesrecht oder um
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts geht.

2.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Festsetzung der
Beiträge Selbstständigerwerbender zutreffend dargelegt. Es betrifft dies
insbesondere die Beitrags- und Bemessungsperiode im ordentlichen Verfahren
(Art. 9 AHVG, Art. 22 AHVV in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung; AS
2000 1441), die Beitragsfestsetzung bei Aufnahme einer selbstständigen
Erwerbstätigkeit (sog. ausserordentliches Verfahren; Art. 25 Abs. 1 und 3
AHVV in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung; AS 2000 1441; ZAK 1992
S. 474 Erw. 2b, 1988 S. 511 Erw. 2c und d, je mit Hinweisen) und bei
Abweichen des Erwerbseinkommens des ersten Geschäftsjahres von dem der
folgenden Jahre (Art. 25 Abs. 4 AHVV in der hier massgeblichen Fassung von 1.
Januar 1995 bis 31. Dezember 2000; AS 1994 2162; BGE 120 V 161; SVR 1994 AHV
Nr. 16 S. 39; vgl. zum Übergangsrecht BGE 126 V 135 Erw. 4; AHI 1995 S. 3 und
Urteil A. vom 4. September 2001, H 283/00). Darauf wird verwiesen.

3.
Streitig und zu prüfen ist nurmehr die Beitragsfestsetzung für das Jahr 1997.

3.1 Wird die selbstständige Erwerbstätigkeit vor dem Übergang zum
ordentlichen Beitragsfestsetzungsverfahren aufgegeben, ist das
ausserordentliche Verfahren bis zum Ausscheiden aus der Beitragspflicht als
Selbstständigerwerbender beizubehalten (BGE 98 V 247 f. Erw. 2). Diese
Rechtsprechung gilt auch im Rahmen von Art. 25 Abs. 4 AHVV; die Regelung
betreffend die Beitragsfestsetzung für das Vorjahr der übernächsten
ordentlichen Beitragsperiode ist in einem solchen Fall nicht anwendbar (AHI
1993 S. 248). Von dieser Rechtsprechung abzugehen besteht vorliegend kein
Anlass, zumal das Eidgenössische Versicherungsgericht im erwähnten BGE 98 V
245 ff. sich eingehend mit der ratio legis der "Vorjahr-Regelung"
auseinandergesetzt und in AHI 1993 S. 247 ff. bestätigt hat, dass eine
spezielle Normierung der Berechnungsgrundlagen, die für die
Beitragsfestsetzung im Vorjahr vor der nächsten ordentlichen Beitragsperiode
massgebend sind, nur dann sinnvoll ist, wenn der Beitragspflichtige für diese
ordentliche Beitragsperiode tatsächlich Beiträge als Selbstständigerwerbender
zu entrichten hat.

3.2 Unbestrittenermassen war der Beschwerdeführer vom 1. Januar 1994 bis zum
31. Dezember 1997 als Selbstständigerwerbender der Ausgleichskasse des
Kantons Zug angeschlossen. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird
zutreffend darauf hingewiesen, dass wegen der ab 1. Januar 1998 aufgenommenen
unselbstständigen Erwerbstätigkeit die ordentliche Beitragsperiode 1998/1999
nie erreicht wurde. Vorinstanz und Verwaltung hätten demzufolge nach dem
Gesagten die für das Jahr 1997 geschuldeten persönlichen Beiträge auf der
Grundlage des in diesem Jahr erzielten Erwerbseinkommen festsetzen müssen.
Was die Verwaltung dagegen vorbringt, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu
führen.

4.
Da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen
geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Die
unterliegende Beschwerdegegnerin hat demnach die Gerichtskosten zu tragen.

Dem Beschwerdeführer ist eine Parteientschädigung zuzuerkennen (Art. 135 OG
in Verbindung mit Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 25. April 2002 sowie die
Nachtragsverfügung der Ausgleichskasse des Kantons Zug vom 23. Mai 2000
aufgehoben, soweit sie das Beitragsjahr 1997 betreffen, und die Sache wird an
die Ausgleichskasse des Kantons Zug zurückgewiesen, damit sie über die Höhe
der für das Jahr 1997 geschuldeten persönlichen Beiträge im Sinne der
Erwägungen neu verfüge.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2000.- werden der Ausgleichskasse des Kantons Zug
auferlegt.

3.
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 4000.- wird dem Beschwerdeführer
zurückerstattet.

4.
Die Ausgleichskasse des Kantons Zug hat dem Beschwerdeführer für das
Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine
Parteientschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug,
Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 26. November 2002

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:   Die Gerichtsschreiberin: