Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen H 125/2002
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H 125/02 /Rp

Urteil vom 6. August 2002
II. Kammer

Präsident Schön, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiber
Scartazzini

1. G.________,
2. H.________, Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwältin Esther
Maria Jost, Gartenstrasse 10, 8002 Zürich,

gegen

Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber, Siewerdtstrasse 9, 8050 Zürich,
Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Verfügung vom 25. April 2002)

Sachverhalt:

A.
Mit Eingabe vom 8. Februar 2002 erhob die Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber
beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich gestützt auf eine
Schadenersatzverfügung vom 23. November 2001 eine Schadenersatzklage für
entgangene Sozialversicherungsbeiträge gegen G.________ und H.________ Mit
Verfügung vom 20. Februar 2002 setzte ihnen das kantonale Gericht Frist zur
Erstattung der Klageantwort an. Am 15. April 2002 stellte die
Rechtsvertreterin von G.________ und H.________ ein Fristerstreckungsgesuch,
welches das Gericht unter Hinweis auf den Umstand, die Frist zur
Klagebeantwortung sei bereits abgelaufen, abwies.

B.
Mit Eingabe vom 19. April 2002 stellten G.________ und H.________ ein Gesuch
um Wiederherstellung der Frist, welches der vorinstanzliche Prozessleiter mit
Verfügung vom 25. April 2002 abwies.

C.
G.________ und H.________ lassen Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen. Zudem
stellen sie ein Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde. Die
Vorinstanz, die Beschwerdegegnerin und das Bundesamt für Sozialversicherung
haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder
Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht
Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig,
unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen
festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b
sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

2.
2.1
Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidgenössische Versicherungsgericht
letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne
von Art. 97, 98 lit. b-h und 98a OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung.
Hinsichtlich des Begriffs der mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbaren
Verfügungen verweist Art. 97 OG auf Art. 5 VwVG. Nach Art. 5 Abs. 1 VwVG
gelten als Verfügungen Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf
öffentliches Recht des Bundes stützen (und im Übrigen noch weitere, nach dem
Verfügungsgegenstand näher umschriebene Voraussetzungen erfüllen).
Verfügungen im Sinne dieser Umschreibung können nach dem Wortlaut des zweiten
Absatzes von Art. 5 VwVG auch Zwischenverfügungen sein, insoweit sie den
Anforderungen des vorangehenden ersten Absatzes entsprechen. Zudem verweist
Art. 5 Abs. 2 VwVG bezüglich der Zwischenverfügungen auf Art. 45 des gleichen
Gesetzes, laut dem nur solche Zwischenverfügungen anfechtbar sind, die einen
nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 45 Abs. 1 VwVG).
Dieser grundsätzliche Vorbehalt gilt als Voraussetzung für die Zulässigkeit
eines selbstständigen, der Endverfügung vorangehenden Beschwerdeverfahrens,
insbesondere für alle in Art. 45 Abs. 2 VwVG - nicht abschliessend -
aufgezählten Zwischenverfügungen. Für das letztinstanzliche
Beschwerdeverfahren ist ferner zu beachten, dass gemäss Art. 129 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 101 lit. a OG die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen
Zwischenverfügungen nur zulässig ist, wenn sie auch gegen die Endverfügung
offensteht (BGE 124 V 85 Erw. 2 mit Hinweisen).

2.2
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtet sich gegen die Verfügung des
vorinstanzlichen Prozessleiters, womit dieser ein Gesuch um Wiederherstellung
der Frist zur Erstattung der Klageantwort abgewiesen hat. Bleibt es bei
diesem Entscheid, ist das Verfahren ohne weitere Rechtsvorkehren auf Grund
der Akten zu entscheiden. Der Verlust der Möglichkeit, zum Klagebegehren
Stellung zu beziehen, stellt einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im
Sinne von Art. 45 VwVG dar. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher
einzutreten.

3.
Zu prüfen ist, ob der vorinstanzliche Richter das Gesuch um Wiederherstellung
der Frist zu Recht abgewiesen hat.

3.1
Gemäss Art. 96 AHVG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 VwVG kann die Frist
wieder hergestellt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter
unverschuldet abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln. Das Gesetz
lässt somit die Wiederherstellung nur zu, wenn der Partei und gegebenenfalls
ihrem Vertreter kein Vorwurf gemacht werden kann (BGE 112 V 255 Erw. 2a;
nicht publiziertes Urteil K. AG vom 11. Mai 1998, U 49/98).

3.2
Die Beschwerdeführer lassen vorbringen, auf dem Zustellcouvert der Verfügung
zur Erstattung der Klageantwort sei der Termin "1. März 2002" vermerkt
gewesen. Die Rechtsvertreterin habe G.________ ausdrücklich gefragt, ob es
sich dabei um das Zustelldatum handle. Dieser habe diese Frage bejaht.
Nachträglich habe es sich herausgestellt, dass G.________ die Verfügung
bereits am 26. Februar 2002 entgegengenommen habe.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer handelt es sich dabei nicht um
einen entschuldbaren Fehler. G.________ hatte den Empfang der Verfügung am
25. Februar 2002 eigenhändig quittiert. Er hätte ohne weiteres wissen können,
dass es sich beim Datum vom 1. März 2002, welches auf dem Zustellcouvert
bereits bei der Entgegennahme der Verfügung vermerkt war, nicht um das
Zustelldatum handelte. Einerseits fand sich dieses Datum gar nicht in der
Rubrik "Empfangsbestätigung", andererseits unterschied sich die Handschrift
des postalischen Vermerkes klar von seiner eigenen. G.________ hat es sich
daher selbst zuzuschreiben, dass er seiner Vertreterin ein falsches
Empfangsdatum übermittelt und diese in der Folge die Frist zur Erstattung der
Klageantwort verpasst hat. Der vorinstanzliche Prozessleiter hat daher das
Gesuch um Fristwiederherstellung zu Recht abgewiesen.

4.
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde wird bei diesem Ausgang
des Verfahrens gegenstandslos.

5.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Dem
Prozessausgang entsprechend sind die Kosten den Beschwerdeführern
aufzuerlegen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von je Fr. 2000.- werden den Beschwerdeführern auferlegt
und mit den geleisteten Kostenvorschüssen von je Fr. 2000.- verrechnet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 6. August 2002
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:   Der Gerichtsschreiber:
i.V.