Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen H 10/2002
Zurück zum Index Sozialrechtliche Abteilungen 2002
Retour à l'indice Sozialrechtliche Abteilungen 2002


H 10/02 Vr

                        III. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und Kernen;
Gerichtsschreiber Scartazzini

                 Urteil vom 15. Juli 2002

                         in Sachen

G.________, 1941, Beschwerdeführerin,

                           gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17,
8005 Zürich, Beschwerdegegnerin,

                            und

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

     A.- Mit Verfügung vom 23. Januar 2001 sprach die
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichs-
kasse, G.________, Witwe des 1961 in die Schweiz einge-
reisten und am 28. September 2000 verstorbenen H.________,
mit Wirkung ab 1. Oktober 2000 eine ordentliche Witwenteil-
rente von Fr. 1259.- (Fr. 1290.- ab 1. Januar 2001) zu,
welche auf einem während 38 Jahren und 8 Monaten durch-
schnittlich erzielten Jahreseinkommen des Verstorbenen von
Fr. 49'440.- und der Rentenskala 41 gründet.

     B.- Die von G.________ hiegegen erhobene Beschwerde,
mit welcher sie den Antrag stellte, es sei ihr eine ordent-
liche Vollrente zuzusprechen, wurde vom Sozialversiche-
rungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. No-
vember 2001 abgewiesen.

     C.- G.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit
dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides
sei ihr unter Berücksichtigung einer Beitragszeit von
42 Jahren und 5 Monaten der Anspruch auf eine Vollrente
anzuerkennen.
     Ausgleichskasse und Bundesamt für Sozialversicherung
verzichten auf eine Vernehmlassung.

     Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

     1.- In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird wie
schon im kantonalen Verfahren die von der Verwaltung er-
mittelte Beitragszeit beanstandet.

     2.- Die beitragsmässigen Voraussetzungen für den An-
spruch auf eine ordentliche Witwenvoll- oder teilrente
(Art. 23, Art. 29 AHVG) und die vorliegend massgebenden
Bestimmungen über die Grundlagen der Rentenberechnung
(Art. 29bis AHVG in Verbindung mit Art. 52d AHVV,
Art. 29ter, Art. 38 Abs. 2 AHVG) sind vom kantonalen Ge-
richt zutreffend dargelegt worden, worauf verwiesen wird.

     3.- a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, der
Beitragszeit ihres verstorbenen Ehemannes hätten fehlende
Zusatzjahre zur Füllung von Beitragslücken angerechnet
werden müssen, womit die Beitragsjahre seines Jahrganges
von 42 Jahren erreicht worden wären und sie somit Anspruch
auf eine volle Witwenrente hätte.
     Demgegenüber vertreten Ausgleichskasse und Vorinstanz
den Standpunkt, dass solche Zusatzjahre einer Person nur

angerechnet werden können, wenn sie während den Beitrags-
lücken versichert war oder sich hätte versichern können,
was beim verstorbenen Ehegatten der Beschwerdeführerin
nicht der Fall gewesen sei.

     b) Gemäss Art. 52d AHVV werden einer Person, welche
nach Art. 1 oder 2 AHVG versichert war oder sich hätte
versichern können, für fehlende Beitragsjahre vor dem
1. Januar 1979 Beitragsjahre zusätzlich angerechnet. Die
Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass die individuellen
Konten des deutschen Staatsangehörigen H.________ für die
Zeit von 1958 (Beginn der Beitragspflicht nach Vollendung
des 20. Altersjahrs) bis im Jahr seiner Einreise in die
Schweiz (1961) keine Einträge aufweisen, dass er bis 1961
sowohl nach schweizerischem Recht (weder Wohnort oder
Arbeitsort in der Schweiz noch Möglichkeit einer freiwilli-
gen Versicherung) als auch in Anwendung von staatsvertrag-
lichen Bestimmungen zwischen der Schweiz und Deutschland
nicht versichert und eine Anrechnung von fehlenden Bei-
tragsjahren gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 52d AHVV
demzufolge ausgeschlossen war.
     Daran vermögen die - bereits im vorinstanzlichen Ver-
fahren vorgebrachten - Einwände in der Verwaltungsgerichts-
beschwerde nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin beruft
sich einzig darauf, dass die beanstandete Rentenberechnung
nach den Gesichtspunkten eines Schweizer Bürgers erfolgt
sei, während im vorliegenden Fall der besonderen Situation
ihres verstorbenen Ehemannes Rechnung zu tragen sei. Dabei
geht sie jedoch selbst davon aus, dass für H.________ als
deutscher Staatsangehöriger nur die Möglichkeit bestand,
die AHV-Beiträge ab seiner Einreise in die Schweiz und der
Arbeitsaufnahme bis zum Tod lückenlos zu entrichten.

     c) Aus dem Gesagten folgt, dass die Ausgleichskasse
gestützt auf die korrekt ermittelte Beitragsdauer den An-
spruch der Beschwerdeführerin auf eine Vollrente zu Recht
verneint hat.

     Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

  I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

 II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-
     rungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
     Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 15. Juli 2002

                   Im Namen des
         Eidgenössischen Versicherungsgerichts
             Der Präsident der III. Kammer:

                Der Gerichtsschreiber: