Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen H 109/2002
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H 109/02

Urteil vom 16. September 2002
III. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Kernen; Gerichtsschreiberin
Bollinger

N.________, 1934, vertreten durch Rechtsanwalt Manuel Nyman, Uhlandstrasse
165/166, DE-10719 Berlin, Deutschland,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse,
avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin

Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden
Personen, Lausanne

(Entscheid vom 28. Februar 2002)

Sachverhalt:

A.
Die 1934 geborene N.________, deutsche Staatsangehörige, hielt sich in den
Jahren 1954 bis 1956 mit Unterbrüchen in der Schweiz auf und arbeitete hier
im Rahmen verschiedener Engagements als Artistin. Am 5. Januar  2000 meldete
sie sich zum Bezug einer schweizerischen Altersrente an. Mit Verfügung vom
28. März 2000 wies die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) das Rentengesuch
wegen nicht erfüllter Mindestbeitragsdauer ab.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies die Eidgenössische Rekurskommission der
AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen (Rekurskommission) mit Entscheid
vom 28. Februar 2002 ab.

C.
N.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren,
der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihr eine Altersrente
zuzusprechen.

Die SAK beantragt Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für
Sozialversicherung (BSV) verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Rekurskommission hat die für die Rentenberechtigung wesentlichen
Staatsvertrags- und Gesetzesnormen (vorliegend ist das bis Ende 1996 gültig
gewesene AHV-Recht anwendbar), einschliesslich der von der Rechtsprechung
hiezu (BGE  107 V 16 Erw. 3b) und zur Kontenberichtigung bei Eintritt des
Versicherungsfalles entwickelten Grundsätze (BGE 117 V 261 ff. mit Hinweisen)
richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.

2.
Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, waren die Ausgleichskassen vor dem
1. Januar 1969 nicht verpflichtet, die Beitragsdauer in Monaten in den
individuellen Konten (IK) aufzuzeichnen, sodass das BSV für den Zeitraum von
1948 bis 1968 Tabellen zur Ermittlung der mutmasslichen Beitragsdauer
auf-gestellt hat für Fälle, in denen die Dauer der Erwerbstätigkeit nicht
durch Arbeitszeugnisse, Lohnabrechnungen und dergleichen ausgewiesen ist.

Unbestrittenerweise ergibt sich aus der für die Beschwerdeführerin
günstigsten Tabelle eine Beitragszeit von 11 Monaten für die Jahre 1954 und
1955, womit sie die erforderliche Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt hat. Wie
schon im vorinstanzlichen Verfahren macht die Beschwerdeführerin auch vor dem
Eidgenössischen Versicherungsgericht aber geltend, sie habe nicht nur in den
Jahren 1954 und 1955, für die sich IK-Eintragungen finden, sondern auch im
Jahre 1956 in der Schweiz gearbeitet, wobei die entsprechenden
Sozialversicherungsbeiträge entrichtet worden seien. Zu prüfen ist, ob
zusätzliche Eintragungen im IK vorzunehmen sind.

3.
3.1
Der angefochtene Entscheid hält zu Recht fest, dass eine Kontenberichtigung
bei Eintritt des Versicherungsfalles nur möglich ist, wenn im Sinne von Art.
141 Abs. 3 AHVV der volle Beweis erbracht ist, dass die gesetzlichen Beiträge
vom Salär abgezogen wurden oder mit einem oder mehreren Arbeitgebern eine
Nettolohnvereinbarung bestand, wonach diese nebst ihrem Anteil auch den
Arbeitnehmerbeitrag hätten entrichten müssen (BGE 117 V 262 Erw. 3a mit
Hinweisen).

3.2
Die Abklärungen der Rekurskommission ergaben, dass sowohl bei der
AHV-Ausgleichkasse Musik und Radio wie auch bei der Ausgleichskasse HOTELA
kein individuelles Konto der Beschwerdeführerin existiert und lediglich bei
der Ausgleichskasse Gastrosuisse (früher: Wirte) für die Jahre 1954 und 1955
AHV-Beiträge entrichtet worden sind. Hingegen konnten für das Jahr 1956 keine
IK-Einträge ausfindig gemacht werden. Aus den vorliegenden Unterlagen geht
zwar hervor, dass sich die Beschwerdeführerin auch im Jahre 1956 in der
Schweiz aufgehalten und hier gearbeitet hat. Entgegen ihrer Darstellung lässt
sich den Akten aber nicht entnehmen, dass von den damals gezahlten Löhnen
tatsächlich auch Sozialversicherungsbeiträge abgezogen worden sind, was
erforderlich wäre, damit sie nachträglich bei der Rentenberechnung
berücksichtigt werden könnten. Eine Nettolohnvereinbarung wird weder von der
Beschwerdeführerin behauptet, noch finden sich in den Akten diesbezügliche
Anhaltspunkte. Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebrachten
Argumente vermögen daran nichts zu ändern. Angesichts der vorinstanzlichen
Nachforschungen ist von weiteren Beweiserhebungen abzusehen, da davon keine
neuen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte
Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis; SVR
2001 IV   Nr. 10 S. 28 Erw. 4b). Damit ist der Nachweis, dass der
Beschwerdeführerin Sozialversicherungsbeiträge vom Lohn abgezogen worden
sind, nicht erbracht; die daraus folgende Beweislosigkeit wirkt sich zu ihren
Ungunsten aus (vgl. BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der
AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 16. September 2002
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:   Die Gerichtsschreiberin: