Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen H 101/2002
Zurück zum Index Sozialrechtliche Abteilungen 2002
Retour à l'indice Sozialrechtliche Abteilungen 2002


Sachverhalt:

A.
F. ________ und Z.________ waren Mitglieder des Verwaltungsrates der Firma
B.________. Am 21. Juli 1998 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet
und am 24. August 1998 mangels Aktiven wieder eingestellt.

Mit Verfügungen vom 19. Mai 1999 forderte die Ausgleichskasse des Kantons
Zürich von Z.________ und F.________ in solidarischer Haftbarkeit
Schadenersatz für entgangene AHV/IV/ALV/FAK-Beiträge, einschliesslich
Mahngebühren, Verwaltungs- und Betreibungskosten, im Gesamtbetrag von Fr.
14'542.20. Dagegen erhoben die Betroffenen Einspruch.

B.
Die von der Ausgleichskasse mit Datum vom 7. Juli 1999 gegen Z.________ und
F.________ eingereichten Klagen hiess das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. Januar 2002 gut und verpflichtete beide
unter solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung von Schadenersatz im verfügten
Umfange.

C.
F.________ führt dagegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der
angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er nicht
verpflichtet sei, in solidarischer Haftung mit Z.________ der Ausgleichskasse
Fr. 14'542.20 zu bezahlen.

Die Ausgleichskasse und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf
eine Vernehmlassung, während Z.________ als Mitbeteiligter auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde "unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten des Beschwerdeführers" schliesst.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nur so weit eingetreten werden,
als die Schadenersatzforderung kraft Bundesrechts streitig ist. Im
vorliegenden Verfahren ist deshalb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in
dem Umfang nicht einzutreten, als sie sich gegen die Schadenersatzforderung
für entgangene Beiträge an die kantonale Familienausgleichskasse richtet
(vgl. BGE 124 V 146 Erw. 1 mit Hinweis).

2.
Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder
Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht
Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig,
unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen
festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b
sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

3.
Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf Gesetz (Art. 52 AHVG, Art. 14 Abs. 1
AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV) und Rechtsprechung die
Voraussetzungen der subsidiären Haftbarkeit der Organe juristischer Personen
für den der Ausgleichskasse wegen schuldhafter Missachtung der Vorschriften
über die Beitragsabrechnung und -zahlung entstandenen Schaden zutreffend
dargelegt (vgl. statt vieler BGE 123 V 15 Erw. 5b, 121 V 244 Erw. 4b und 5,
114 V 214 Erw. 3, 108 V 186 Erw. 1b; ZAK 1985 S. 576 Erw. 2, 619 Erw. 3a).
Darauf wird verwiesen.

4.
Fest steht, dass die Firma B.________ ihrer Beitragszahlungspflicht für die
Monate April bis Juli 1998 nicht nachgekommen und der Ausgleichskasse daraus
ein Schaden entstanden ist. Damit hat die Firma - was nicht bestritten wird -
zumindest grobfahrlässig gegen die Vorschriften von Art. 14 Abs. 1 AHVG in
Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV verstossen, was grundsätzlich die volle
Schadenersatzpflicht der verantwortlichen Organe gemäss Art. 52 AHVG nach
sich zieht (BGE 118 V 195 Erw. 2a mit Hinweisen).

Nicht streitig ist zudem der Umfang des eingetretenen Schadens. Auch hat die
Ausgleichskasse die Schadenersatzverfügungen unbestrittenermassen rechtzeitig
erlassen (Art. 82 Abs. 1 AHVV) und innert Frist Klage erhoben (Art. 81 Abs. 3
AHVV). Zu prüfen ist, inwieweit das Verschulden der Arbeitgeberin dem
Beschwerdeführer als grobfahrlässiges Verhalten anzurechnen ist.

5.
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nichts vorgebracht, was die
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz als mangelhaft im Sinne von Art.
105 Abs. 2 OG oder die rechtliche Würdigung als bundesrechtswidrig erscheinen
liesse.

5.1 Die Berufung auf die interne Aufgabenverteilung - der Beschwerdeführer
habe nur für die Sicherstellung der künftigen Finanzierung und den
Betriebsübergang zu sorgen gehabt, wogegen die Geschäftsführung Z.________
bzw. dem weiteren Verwaltungsrat, S.________, oblegen habe - entlastet ihn
nicht. Als grobfahrlässig gilt gerade auch die Passivität faktisch von der
Geschäftsführung ausgeschlossener Verwaltungsräte, welche sich umso
nachhaltiger um Einblick in die Geschäftsbücher zu bemühen haben. Gerade beim
Beitragswesen geht es um Geschäfte, mit denen sich ein Verwaltungsrat ihrer
Bedeutung wegen zu befassen hat. Mit dem Einwand, er habe keinen Einfluss auf
die Geschäftsführung gehabt, kann sich der Beschwerdeführer deshalb nicht
exkulpieren (BGE 109 V 88 Erw. 6; ZAK 1992 S. 254 Erw. 7b, 1989 S. 104 Erw.
4).

5.2 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Weiteren angeführt, die
Vorinstanz begründe ihren Vorwurf der Grobfahrlässigkeit ausschliesslich
damit, dass der Beschwerdeführer sich nicht persönlich um die Zahlung der
AHV-Beiträge gekümmert habe.

Entgegen diesen Ausführungen besteht kein Anlass zu einer grundsätzlichen
Abkehr von dieser Praxis. Es ist festzustellen, dass es sich bei der Haftung
nach Art. 52 AHVG nicht um eine Kausalhaftung handelt und die
Schadenersatzpflicht der Organe ein qualifiziertes Verschulden voraussetzt
(BGE 108 V 187 Erw. 1b; SVR 2001 AHV Nr. 15 S. 52 Erw. 5). Der
Beschwerdeführer hatte Kenntnis von der finanziell angespannten Situation der
Firma. Durch deren beabsichtigten aber immer wieder verschobenen Verkauf an
S.________ befand sie sich zusätzlich in einer ungewissen Lage. Angesichts
dieser Tatsachen hätte der Beschwerdeführer umso mehr darauf bedacht sein
müssen, dass nur soviel massgebender Lohn (Art. 5 Abs. 2 AHVG) zur Auszahlung
gelangt, als die darauf unmittelbar ex lege (Art. 14 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art.
34 ff. AHVV) entstandenen Beitragsforderungen gedeckt gewesen wären (SVR 1995
AHV Nr. 70 S. 214 Erw. 5). Mit dieser Pflichtversäumnis hat er eben nicht
"das Bestmögliche zur Schadensvermeidung unternommen", wie in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht wird. Für die Beurteilung der
Verschuldensfrage ist nicht entscheidend, was die verantwortlichen Organe zur
Aufrechterhaltung des Betriebes oder der Vermeidung eines Konkurses
allenfalls unternommen haben, sondern ob sie der Pflicht, für eine
ordnungsgemässe Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge zu sorgen,
nachgekommen sind. Der Beschwerdeführer hatte angesichts der finanziellen
Situation der Firma B.________ und dem unsicheren, wiederholt sehr
kurzfristig verschobenen Verkauf an einen ausländischen Käufer bzw. dessen
Firma, der gemäss den vom Beschwerdeführer selbst eingeholten Auskünften eine
"Kreditwürdigkeit von Fr. 5'000.-" hatte, keinen hinreichend begründeten
Anlass zur Annahme, die Firma werde durch die Nichtbezahlung der
Sozialversicherungsbeiträge gerettet und die Beiträge könnten innert
nützlicher Frist nachbezahlt werden (vgl. BGE 108 V 188).

5.3 Der Beschwerdeführer bringt im Weiteren vor, es bestehe zwischen seinem
Verhalten und dem eingetretenen Schaden kein Kausalzusammenhang. Selbst wenn
er in die Tagesgeschäfte eingegriffen und versucht hätte, die Bezahlung der
Sozialversicherungsbeiträge auszulösen, wäre dies nicht erfolgt, weil dazu
die Mittel gefehlt hätten.
Die Arbeitgeberhaftung im Sinne von Art. 52 AHVG setzt voraus, dass zwischen
der absichtlichen oder grobfahrlässigen Verletzung von Vorschriften und dem
Eintritt des Schadens ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 119 V 406
Erw. 4a mit Hinweisen). Der adäquate Kausalzusammenhang wäre infolge
Insolvenz der Firma nur dann und ohnehin nur in Bezug auf den vor dem
Eintritt in den Verwaltungsrat entstandenen Schaden unterbrochen worden, wenn
die Firma bereits zur Zeit des Eintritts des Beschwerdeführers in den
Verwaltungsrat zahlungsunfähig gewesen wäre und er daran nichts hätte ändern
können (BGE 119 V 401; AHI 1996 S. 292 Erw. 4; Knus, Die Schadenersatzpflicht
des Arbeitgebers in der AHV, Diss. Zürich 1989, S. 18 und FN 43). Diese
Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Wie die Vorinstanz in für das
Eidgenössische Versicherungsgericht verbindlicher Weise (vgl. Erw. 2)
festgestellt hat, hätte die Firma im Zeitpunkt der Konkursanmeldung vom
Betriebskredit noch Fr. 100'000.- beanspruchen können. Damit hätten die
ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge bezahlt und wäre ein Schaden zu
vermeiden gewesen.

6.
6.1 Da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen geht (Erw. 2 hiervor), ist das Verfahren
kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Entsprechend dem Ausgang des
Prozesses gehen die Gerichtskosten zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 156
Abs. 1 OG).

6.2 Der Mitbeteiligte Z.________ verlangt für das Verfahren vor dem
Eidgenössischem Versicherungsgericht eine Parteientschädigung. Dieses
Begehren beurteilt sich in analoger Anwendung von Art. 159 f. OG in
Verbindung mit den Tarifen über die Entschädigungen an die Gegenpartei für
das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht vom 16. November
1992 bzw. dem Bundesgericht vom 9. November 1978.

Z. ________ ist nicht vertreten, weshalb eine Entschädigung im Sinne des Art.
2 des Tarifs des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (Anwaltshonorar)
entfällt. Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgerichtstarifs umfasst die
Parteientschädigung den Ersatz der Auslagen. Er wird einer Partei ohne
Vertreter in der Regel praxisgemäss nur zugesprochen, wenn die Aufwendungen
erheblich und nachgewiesen sind. Letzteres trifft im vorliegenden Fall nicht
zu. Ferner ist nach der Rechtsprechung für persönlichen Arbeitsaufwand und
Umtriebe (vgl. Art. 2 Abs. 2 des Bundesgerichtstarifs) einer unvertretenen
Partei grundsätzlich keine Parteientschädigung zu gewähren, ausser wenn
besondere Verhältnisse vorliegen. Hiezu ist u.a. vorausgesetzt, dass die
Interessenwahrung einen Arbeitsaufwand erfordert, welcher die normale (z.B.
erwerbliche) Betätigung während einiger Zeit erheblich beeinträchtigt (BGE
110 V 81 Erw. 7, 134 Erw. 4d). Diese Voraussetzung kann beim Mitbeteiligten
ebenfalls nicht als erfüllt betrachtet werden. Da zudem keine erheblichen
Auslagen ausgewiesen sind, besteht auch kein Anspruch auf Auslagenersatz (BGE
110 V 82).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dem Mitbeteiligten Z.________ wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherung und Z.________ zugestellt.

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts