Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen B 99/2002
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B 99/02

Urteil vom 15. April 2004
II. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Kernen; Gerichtsschreiber Fessler

Toni Pensionskasse in Liquidation, Archstrasse 2, 8401 Winterthur,
Beschwerdeführerin,

gegen

P.________, 1946, Beschwerdegegner

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 16. September 2002)

Sachverhalt:

A.
Der am 1. Dezember 1946 geborene P.________ war ab 1. August 1992 aufgrund
seiner Tätigkeit bei der Firma Toni Miba Produktions AG (später: Swiss Dairy
Food AG) bei der Pensionskasse des Personals des Milchverbandes Winterthur
(ab 1. Januar 1995: Toni Pensionskasse) vorsorgeversichert. Die Aufnahme
erfolgte mit einer Kürzung des versicherten Lohnes von Fr. 18'153.-- wegen
des fehlenden Eintrittsgeldes von Fr. 51'371.08. Das Vorsorgeverhältnis
endete am 30. April 2000. Gemäss Abrechnung der Pensionskasse vom selben Tag
belief sich die Austrittsleistung auf Fr. 175'711.95. Damit war P.________
nicht einverstanden. Nach seiner Berechnung bestand eine "Freizügigkeit" in
der Höhe von Fr. 198'281.35 (Anfrage vom 13. April 2000). Die Pensionskasse
lehnte es indessen ab, mehr als Fr. 175'711.95 an die neue
Vorsorgeeinrichtung ihres ehemaligen Mitgliedes zu überweisen.

B.
In Gutheissung der am 9. Juni 2001 von P.________ eingereichten Klage
verpflichtete das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid
vom 16. September 2002 die Pensionskasse, "zusätzlich zur bereits erfolgten
Zahlung von Fr. 175'711.95 einen Betrag von Fr. 22'577.55 nebst 4,25 %
Verzugszins ab dem 1. Mai 2000 an die neue Vorsorgeeinrichtung des Klägers zu
überweisen".

C.
Die Pensionskasse (seit 1. Januar 2002: in Liquidation) führt
Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der kantonale
Gerichtsentscheid sei aufzuheben und die Klage sei abzuweisen.

P. ________ beantragt sinngemäss die Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung
auf Vernehmlassung verzichtet.

D.
Ein Vergleichsvorschlag des Instruktionsrichters des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts auf hälftige Teilung des streitigen Betrages von Fr.
22'569.40 ist von P.________ abgelehnt worden.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Die vorliegende Streitigkeit betreffend die Höhe der Austrittsleistung per
30. April 2000, welche die Verwaltungsgerichtsbeschwerde führende
Pensionskasse in Liquidation an die neue Vorsorgeeinrichtung des
Beschwerdegegners zu überweisen hat, unterliegt der Gerichtsbarkeit der in
Art. 73 BVG erwähnten richterlichen Behörden, welche sowohl in zeitlicher als
auch in sachlicher Hinsicht zuständig sind (BGE 128 II 389 Erw. 2.1.1, 128 V
258 Erw. 2a, 120 V 18 Erw. 1a, je mit Hinweisen).

2.
2.1 Die für die Beurteilung der Streitfrage massgebenden Gesetzesbestimmungen,
insbesondere Art. 16 Abs. 1 und 2 FZG, werden im angefochtenen Entscheid
richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen. In diesem Zusammenhang steht
fest und ist unbestritten, dass die von der Pensionskasse geleisteten Fr.
175'711.95 den in Art. 17 und 18 FZG umschriebenen Mindestansprüchen bei
Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung entsprechen.

2.2 Die Statuten der Pensionskasse vom 1. Januar 1995, soweit hier von
Bedeutung, bestimmen Folgendes.

2.2.1 Die Austrittsleistung entspricht dem Barwert der erworbenen Leistung
(Berechnungsbeispiel siehe Anhang; Ziff. 24.2 erster Satz).

Gemäss dem ersten Berechnungsbeispiel im Anhang der Statuten ist die
erworbene Leistung im Sinne von Ziff. 24.2 das Produkt aus versichertem Lohn
und erworbenem Rentensatz (Tabelle Rentenskala) für die Anzahl
Versicherungsjahre bei Austritt aus der Pensionskasse. Der versicherte Lohn
entspricht dem jeweiligen Beitragslohn (= mutmasslicher AHV-pflichtiger
Jahreslohn vermindert um den Koordinationsbetrag [Ziff. 9.1]), sofern nicht
Einkommensänderungen gemäss Absatz 2 oder Absatz 3 zur Anwendung kommen
(Ziff. 10.1). Kürzungen des versicherten Lohnes von Mitgliedern, welche vor
dem 31.12.1994 in die Pensionskasse eingetreten sind, bleiben unverändert
stehen. Sie können vom Mitglied ausgekauft werden (Ziff. 10.3). Art. 13 der
ab 1. Januar 1985 gültig gewesenen Statuten enthält (die) Regeln über die
Bemessung des Eintrittsgeldes sowie die Kürzung des versicherten Einkommens.

2.2.2 Hat das Mitglied einen Teil der Eintrittsleistung noch nicht beglichen,
so wird der noch ausstehende Teil samt Zinsen von der Austrittsleistung
abgezogen (Ziff. 24.4).

Erreicht ein Mitglied keine 40 Versicherungsjahre, so können bis zu diesem
Maximum Versicherungsjahre eingekauft werden. Die Eintrittsleistung wird nach
der Tabelle der Leistungsbarwerte im Anhang ermittelt (Ziff. 13.1). Im
Vorsorgefall (Alter, Tod oder Invalidität) oder bei Austritt aus der
Pensionskasse wird der noch nicht bezahlte Teil (...) samt Zinsen von den
Leistungen der Pensionskasse abgezogen (Ziff. 13.2 zweiter Satz).

3.
3.1
3.1.1Das kantonale Gericht hat die streitige Austrittsleistung nach der
Formel '(L-K) x 0.2448 x 10.568' berechnet. Dabei entspricht L dem
Beitragslohn, K der Kürzung des versicherten Lohnes aufgrund der
unvollständigen Eintrittsleistung, 0.2448 dem Rentensatz bei einer
anrechenbaren Versicherungsdauer von 17 Jahren (1. Mai 1983 bis 31. Juli 1992
[eingekaufte Versicherungszeit] und 1. August 1992 bis 30. April 2000
[effektive Mitgliedschaft]) und 10.568 dem Leistungsbarwert entsprechend dem
Alter des Klägers (53 1/3 Jahre) im Austrittszeitpunkt. Mit L = Fr. 94'800.--
und K = Fr. 18'153.-- ergibt sich eine Austrittsleistung von Fr. 198'289.50.

Die einzelnen Bemessungsfaktoren sind insoweit unbestritten.

3.1.2 Die von der Vorinstanz verwendete Formel lässt sich ohne weiteres in
die für die Berechnung der Austrittsleistung bei Vorsorgeeinrichtungen im
Leistungsprimat nach Art. 16 Abs. 1 und 2 FZG verlangte Form (= Barwert der
erworbenen Leistungen = [versicherte Leistungen x anrechenbare/mögliche
Versicherungsdauer] x Barwertfaktor) bringen. Es gilt:

Austrittsleistung = [(L-K) x 0.2448 x 28,666/17] x 17/28.666 x 10.568.

Dabei entspricht 28,666 der möglichen Versicherungsdauer von 28 Jahren und 8
Monaten (1. Mai 1983 bis 31. Dezember 2011 [Monat des Erreichens der
Altersgrenze 65]).

3.2
3.2.1Die Pensionskasse will die Austrittsleistung nach der Formel 'L x 0.2448
x 10.568 - K x 0.4128 x 9.28' berechnet haben. Dabei sind L, K, 0.2448 und
10.568 wie in Erw. 3.1.1 hievor zu verstehen. 0.4128 entspricht dem
Rentensatz bei einer möglichen Versicherungsdauer von 28 Jahren und 8
Monaten, 9.28 dem Leistungsbarwert bei Alter 53 1/3 Jahre im
Austrittszeitpunkt gemäss "EVK 1990" (vgl. auch Schreiben der Kasse vom 13.
April 2000 an den Beschwerdegegner). Mit L = Fr. 94'800.-- und K = Fr.
18'153.-- ergibt sich eine Austrittsleistung von Fr. 175'711.95 (Fr.
245'252.10 - Fr. 69'540.15).

Die Berechnungsformel der Pensionskasse lässt sich ebenso wie diejenige der
Vorinstanz in der in Art. 16 Abs. 1 und 2 FZG umschriebenen Form darstellen.
Es gilt :

Austrittsleistung = [(L-K x u) x 0.2448 x 28,666/17] x 17/28.666 x 10.568

mit u = 0.4128 x 9.28/0.2448 x 10.568.

3.2.2 Zur Begründung ihrer Berechnungsweise bringt die Pensionskasse vor, an
die Kürzung des versicherten Lohnes von Fr. 18'153.-- müsse ein der maximal
möglichen Versicherungszeit entsprechender Rentensatz von 41,28 % gelegt
werden. Die Kürzung bleibe während der ganzen Versicherungszeit zwar
unverändert, ausser bei einem späteren Auskauf. Der Wert der Kürzung aber
nehme zu, so wie auch die Barwertfaktoren für Leistungen mit steigendem Alter
zunähmen. Darin spiegle sich die Verzinsung des nicht erbrachten
Eintrittsgeldes. Dementsprechend seien bei der Ermittlung des aufgrund der
Kürzung des versicherten Lohnes von der vollen Austrittsleistung
abzuziehenden Betrages der versicherte Rentensatz (auf Alter 65) einerseits
und der Barwertfaktor statisch (für konstante Werte, ohne Lohndynamik)
anderseits anzuwenden. Bei der Interpretation des Gerichts nehme der Abzug
nicht nur zufolge Ansteigens des Barwertfaktors mit zunehmen-dem Alter,
sondern auch des erworbenen Rentensatzes mit zunehmender Versicherungsdauer
zu. Das sei indes unvernünftig, solle sich der Wert des Abzuges doch
entwickeln wie eine Schuld (= nicht geleistetes Eintrittsgeld).

3.3 Wie dargelegt, sind beide zur Diskussion stehenden Formeln für die
Ermittlung der Austrittsleistung mit Art. 16 Abs. 1 und 2 FZG vereinbar. Im
Weitern kann weder die Berechnungsweise des kantonalen Gerichts noch
diejenige der Pensionskasse als nicht statutenkonform bezeichnet werden. Es
stellt sich somit die Frage, für welche der in Erw. 3.1.1 und 3.2.1
dargestellten Formeln zur Bestimmung der Höhe der Austrittsleistung die
statutarische Regelung der in Erw. 3.1.1 und 3.2.1 dargestellten Formeln für
die Bestimmung der Höhe der Austrittsleistung spricht. Hiezu sind die
anerkannten Grundsätze der Auslegung von Vorsorgeverträgen (vgl. dazu BGE 122
V 146 Erw. 4c, 120 V 452 Erw. 5a) heranzuziehen. Dabei sind neben den so
genannten Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln namentlich
versicherungstechnische und -mathematische Gesetzmässigkeiten von Bedeutung.

3.3.1
3.3.1.1Gemäss Ziff. 24.4 der Statuten wird bei Mitgliedern, die einen Teil
der Eintrittsleistung noch nicht beglichen haben, der noch ausstehende Teil
samt Zinsen von der Austrittsleistung abgezogen. In gleichem Sinne lautet
Ziff. 13.2 zweiter Satz der Statuten (vgl. Erw. 2.2.2). Nach diesen
Vorschriften ist somit zunächst die Austrittsleistung bei ungekürztem
versichertem Lohn zu ermitteln. Hievon ist ein dem nicht erbrachten
Eintrittsgeld entsprechender Betrag in Abzug zu bringen. Insoweit ist die
statutarische Regelung klar. Wie der abzuziehende "noch ausstehende Teil samt
Zinsen" im Einzelnen rechnerisch zu bestimmen ist, sagen die Statuten
indessen nicht. Insbesondere enthalten sie kein Berechnungsbeispiel.

3.3.1.2 Nach der vom kantonalen Gericht angewendeten Formel (Erw. 3.1.1) ist
der Betrag, welcher dem nicht erbrachten Eintrittsgeld entspricht, in
gleicher Weise zu ermitteln wie die volle Austrittsleistung. Mit anderen
Worten sind derselbe Rentensatz und derselbe Leistungsbarwert anzulegen.
Diese Berechnungsweise erscheint durchaus plausibel und sie ist
nachvollziehbar. Sie erlaubt den aus der Pensionskasse austretenden
Mitgliedern ohne weiteres, aufgrund des allenfalls gekürzten versicherten
Lohnes sowie der Tabellen für die Rentensätze und Leistungsbarwerte die Höhe
der Austrittsleistung selber zu bestimmen.

Demgegenüber leuchtet die Anwendung unterschiedlicher Rentensätze und
Leistungsbarwerte bei der Ermittlung der vollen Austrittsleistung einerseits
und des aufgrund der Kürzung des versicherten Lohnes davon in Abzug zu
bringenden Betrages anderseits nicht ohne weiteres ein. In Anbetracht der
Bedeutung dieser Differenzierung für die Leistungsansprüche der Destinatäre
wäre an sich zu erwarten und auch zu verlangen, dass darauf in den Statuten
zumindest in Form eines Berechnungsbeispiels hingewiesen wird.

3.3.2
3.3.2.1Aus versicherungstechnischer und -mathematischer Sicht ist nun aber zu
berücksichtigen, dass eine Kürzung des versicherten Lohnes und damit eine
Herabsetzung der anwartschaftlichen Ansprüche der Destinatäre entfällt, wenn
mit der Eintrittsleistung das Maximum von 40 (möglichen) Versicherungsjahren
gemäss Ziff. 13.1 der Statuten eingekauft wird. Nach dieser vollen
Einkaufssumme bemisst sich der "noch ausstehende Teil" der Eintrittsleistung
im Sinne von Ziff. 24.4 der Statuten. Es erscheint daher folgerichtig, bei
der Ermittlung des aufgrund der Kürzung des versicherten Lohnes von der
vollen Austrittsleistung abzuziehenden Betrages den versicherten Rentensatz
(auf Alter 65) anzuwenden, wie die Pensionskasse zu Recht vorbringt (vgl.
Erw. 3.2.2).
3.3.2.2 Im Zusammenhang ist weiter zu beachten, dass nach Ziff. 24.3 der
Statuten die Mindestleistung nach Art. 17 FZG u.a. die eingebrachte
Eintrittsleistung samt Zinsen von 4 % umfasst. Folgerichtig ist nach Ziff.
13.2 und Ziff. 24.4 der Statuten der nicht erbrachte Teil des (vollen)
Eintrittsgeldes "samt Zinsen" von der (vollen) Austrittsleistung abzuziehen.
Versicherungsmathematisch entspricht dieser Betrag der Summe des fehlenden
Eintrittsgeldes mit Zinseszins seit dem Eintrittsdatum und
versicherungstechnisch den Kosten eines Auskaufs der Kürzung im Zeitpunkt des
Austritts aus der Pensionskasse.

Der nicht erbrachte Teil der Eintrittsleistung betrug bei Beginn des
Vorsorgeverhältnisses am 1. August 1992 unbestritten Fr. 51'371.08. Bei einem
Zins von 4 % ergibt sich bei Austritt aus der Pensionskasse am 30. April 2000
ein Betrag von Fr. 69'628.90.--. Diese Summe entspricht praktisch der
Differenz von Fr. 69'540.15 zwischen der vollen Austrittsleistung (Fr.
245'252.10) und der von der Pensionskasse errechneten Austrittsleistung unter
Berücksichtigung der Kürzung des versicherten Lohnes (Fr. 175'711.95). Nach
der Berechnung der Vorinstanz ergeben sich lediglich Fr. 46'962.60 (Fr.
245'252.10 -  Fr. 198'289.50), noch weniger als der nicht erbrachte Teil der
Eintrittsleistung bei Beginn des Vorsorgeverhältnisses am 1. August 1992.

3.3.3 Aufgrund des Vorstehenden ist die Ermittlung der Austrittsleistung
durch die Pensionskasse derjenigen des kantonalen Gerichts vorzuziehen. Die
statutarische Regelung ist zwar in diesem Punkt nicht ganz klar, indem sie
Fragen offen lässt. Sodann ist die Berechnungsweise der Vorsorgeeinrichtung
nicht leicht nachvollziehbar und bedarf zum Verständnis
versicherungstechnischer und -mathematischer Kenntnisse, welche sich nicht
ohne weiteres aus den Statuten herauslesen lassen. Entscheidend ist indessen,
dass bei Ermittlung der Austrittsleistung im Sinne der Pensionskasse der mit
4 % verzinste nicht erbrachte Teil der Eintrittsleistung mit dem der Kürzung
des versicherten Lohnes entsprechenden Betrag praktisch übereinstimmt.
Dagegen  widerspricht es nach denselben Statuten versicherungsmathematischen
Grundsätzen, dass nach vorinstanzlicher Berechnungsweise die von der vollen
Austrittsleistung in Abzug zu bringende Summe von Fr. 46'962.60 sogar kleiner
ist als der nicht erbrachte Teil der Eintrittsleistung von Fr. 51'371.08.
3.4 Der angefochtene Entscheid verletzt somit Bundesrecht.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. September 2002
aufgehoben und es wird die Klage vom 9. Juni 2001 abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 15. April 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: